Symposium zum Datenschutz in automatisierten Fahrzeugen

2. Juni 2017

Schon heute sammelt ein modernes Fahrzeug mehrere Gigabyte an Daten. Da die technische Entwicklung von autonom fahrenden Autos gerade erst am Anfang steht ist davon auszugehen, dass in Zukunft noch mehr Daten erhoben werden und der Datenschutz im Bereich des vernetzten Fahrens immer wichtiger werden wird. Auf Einladung der Bundesdatenschutzbeauftragten Andrea Voßhoff fand deswegen am 1. Juni ein Symposium zum Datenschutz in automatisierten Fahrzeugen statt.

Zu Beginn des Symposiums wies Voßhoff noch einmal darauf hin, dass moderne Fahrzeuge mit Hilfe von Sensoren und anderen Technologien eine erhebliche Menge von Daten sammeln würden. Beispielhaft führte Sie an, dass Kilometerstände, Reifendruck, verschiedene Füllstände oder der Gurtschlussstatus gemessen würden. Darüber hinaus würden aber auch Daten über den Fahrstil und Positionsdaten erhoben. Insbesondere durch die Verknüpfung dieser Vielzahl von Daten würden sich detaillierte Persönlichkeitsprofile der Fahrerinnen und Fahrer erstellen lassen. Gerade deswegen forderte Voßhoff, dass die Fahrerinnen und Fahrer jederzeit die volle Hoheit über die Verwendung von personalisierbaren Fahrzeugdaten haben müssten. In diesem Kontext seien datenschutzgerechte Technologien und Voreinstellungen notwendig.

Um den Datenschutz im Bereich von automatisierten Fahrzeugen zu wahren, hat die Bundesdatenschutzbeauftragte eine Liste mit 13 Empfehlungen zum automatisierten und vernetzten Fahren veröffentlicht. Aus Transparenzgründen müsse es für die Fahrerin oder den Fahrer klar erkennbar sein, welche Daten auf Basis einer gesetzlichen Regelung auch ohne ausdrückliche Einwilligung verarbeitet werden dürfen. Insbesondere im Hinblick auf das Einwilligungserfordernis stellte Voßhoff auch klar, dass eine etwa beim Kauf abgegebene pauschale Einwilligung für beliebige Verwendungszwecke nicht genüge. In der Empfehlungsliste wird unter anderem dargestellt, dass für den reinen Fahrbetrieb in der Regel keine Datenspeicherung erforderlich sei. Falls Fahrzeuge Daten untereinander austauschen müssten, müsse dieser Austausch wirksam verschlüsselt und vor einer unbefugten Nutzung oder Aufzeichnung geschützt werden. Nach dem Grundsatz „Pricavy by default“ müsse es dem Fahrzeugnutzer auch möglich sein, sein Fahrzeug so einzustellen, dass dieses möglichst wenig über sein Fahrverhalten preisgebe. Des Weiteren müsse es für die Fahrzeugnutzer unkompliziert möglich sein personenbezogene Daten zu löschen, falls eine Speicherung dieser Daten nicht gesetzlich notwendig sei.

Vor dem Hintergrund der 2018 in Kraft tretenden Datenschutzgrundverordnung ist zudem ein Beitrag des Vorsitzenden der Gesellschaft für Datenschutz und Datensicherheit, Rolf Schwartmann, zu beachten. Im Zuge des Symposiums gab dieser an, dass rund um die Privatsphäre im vernetzten Auto eine Folgenabschätzung gem. Art. 35 DSGVO generell durchzuführen sei.

Videoüberwachung nach BDSG, BDSG-neu und DSGVO

Die praktische Bedeutung der Videoüberwachung, also die Beobachtung mit optisch-elektronischen Einrichtungen, hat in letzter Zeit enorm zugenommen, nicht zuletzt wegen mehr Gewalttaten, erinnert sei an die tragischen Ereignisse in Ansbach und München. Damit rückt das Thema auch vermehrt in den Fokus der Öffentlichkeit. Nun hat auch der Gesetzgeber den Weg frei gemacht für mehr Videoüberwachung. Gemeint ist das im März 2017 verabschiedete Videoüberwachungsverbesserungsgesetz, das den § 6 b BDSG wie folgt erweitert:

„1. Dem Absatz 1 wird folgender Satz 2 angefügt:

„Bei der Videoüberwachung von

  1. öffentlich zugänglichen großflächigen Anlagen, wie insbesondere Sport-, Ver-sammlungs- und Vergnügungsstätten, Einkaufszentren oder Parkplätzen, oder
  2. Fahrzeugen und öffentlich zugänglichen großflächigen Einrichtungen des öf-fentlichen Schienen-, Schiffs- und Busverkehrs,

gilt der Schutz von Leben, Gesundheit oder Freiheit von dort aufhältigen Personen als ein besonders wichtiges Interesse.“

  1. Nach Absatz 3 Satz 1 wird folgender Satz eingefügt:

„Absatz 1 Satz 2 gilt entsprechend.“

 

Daraus folgt, dass § 6 b BDSG zwar wie bislang sowohl für öffentliche als auch für nicht-öffentliche Stellen gilt. Indes wird der Anwendungsbereich derart erweitert, als dass unter den Begriff „öffentlich zugänglicher Raum“ nunmehr auch öffentlich zugängliche großflächige Anlagen, also bauliche Anlagen, die nach dem erkennbaren Willen des Betreibers von jedermann betreten oder genutzt werden können und von ihrer Größe her geeignet sind, eine größere Anzahl von Menschen aufzunehmen, verstanden wird. Insbesondere sollen unter § 6 b Abs. 1 S. 2 BDSG Sport-, Versammlungs- und Vergnügungsstätten, Einkaufzentren und Parkräume, die einen entsprechenden Publikumsverkehr aufweisen, fallen. Ob es sich um eine dem öffentlichen Verkehr zugängliche Anlage handelt, ist entweder von der öffentlichen Widmung oder nach dem erkennbaren Willen des Berechtigten von jedermann genutzt oder betreten werden zu können, abhängig. Auf das Eigentum an der Anlage kommt es daher zunächst nicht an.

Vereinfacht gesagt soll durch die Erweiterung die Sicherheit der Bevölkerung erhöht werden. Dementsprechend ist bei der Abwägungsentscheidung nach § 6 b Abs. 1 Nr. 3 BDSG, also beim Einsatz von Videoüberwachung durch Private zwar die gegenläufigen Interessen des Betroffenen zu berücksichtigen, jedoch legt § 6 b Abs. 1 S. 2 BDSG fest, dass der Schutz von Leben, Gesundheit oder Freiheit als besonders wichtiges Interesse zu qualifizieren ist, mit der Konsequenz, dass diese Belange zwar ergebnisoffen, aber schon per se als gewichtiger einzustufen sind.

1 § 4 BDSG-neu

Ab Mai 2018 wird das BDSG-neu (Datenschutz-Anpassungs- und -Umsetzungsgesetz EU – DSAnpUG-EU) gelten. In dessen § 4 gibt es eine Regelung zur Videoüberwachung. Wesentliche Änderungen zum status quo sind jedoch nicht festzustellen. Das bedeutet, dass die Norm wie bisher auch für den öffentlichen- wie nicht-öffentlichen Bereich sowie nur für öffentlich zugängliche Räume Anwendung finden wird. Abs. 2 behandelt die Kenntlichmachung der Videoüberwachung. Mit Abs. 3 der Norm wird die Zulässigkeit des weiteren Datenumgangs beschrieben. Danach muss die Verarbeitung bzw. „Speicherung oder Verwendung“ entweder für die Zweckerreichung oder falls die Daten für einen neuen Zweck verwendet werden sollen, der Abwehr von Gefahren für die staatliche und öffentliche Sicherheit oder zur Verfolgung von Straftaten erforderlich sein. Die Benachrichtigungs- und Löschungspflichten werden sodann in den Abs. 4 und 5 geregelt.

2 DSGVO

Da die Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO) keine explizite Regelung zur Videoüberwachung trifft, greift der grundsätzliche Anwendungsvorrang der DSGVO hier nicht. Dafür gibt die DSGVO in Art. 6 Abs. 2, 3 für Abs. 1 S. 1 lit. c und e den Mitgliedstaaten einen Kompetenztitel zur Ausfüllung dieser Lücke (Öffnungsklausel). Diese Lücke wurde vom deutschen Gesetzgeber mit § 4 BDSG-neu bedient.

3 Praxisbedeutung

In der Praxis muss der Rechtsanwender generell nicht nur die DSGVO, sondern eben auch beibehaltenes oder neu geregeltes nationales Datenschutzgesetz überblicken, sofern dies sein Sachverhalt voraussetzt. Neben § 4 BDSG-neu ist beispielsweise auch Art. 35 Abs. 1,3 lit. c DSGVO hier anwendbar, da die DSGVO in diesem Zusammenhang in Fällen systematischer weiträumiger Überwachung öffentlich zugänglicher Bereiche eine Datenschutz-Folgenabschätzung zwingend vorschreibt. Gleichwohl soll dies nicht vom eigentlichen Sinn und Zweck der Erweiterung des Anwendungsbereiches ablenken. Mit der Erweiterung kann bestenfalls schon im präventiven Bereich Gefahren in hoch frequentierten Räumen begegnet werden. Insofern ist die Neuregelung insgesamt begrüßenswert.

 

 

 

 

Themenreihe DSGVO: Was ist die DSGVO?

Die Datenschutzgrundverordnung (DSGVO) wirft schon jetzt einen großen Schatten voraus, obwohl sie erst am 25. Mai 2018 in Kraft tritt, aber die Hälfte der ‘Vorbereitungszeit’ ist inzwischen abgelaufen. Aber was ändert sich alles durch die DSGVO? Mit dieser Frage befasst sich die neue Themenreihe, die uns in den nächsten Wochen begleiten und wichtige Neuerungen und Fragen aufgreifen wird.

Die DSGVO ist der Schlusspunkt einer jahrelang geführten Diskussion über das “richtige“ Datenschutzniveau. Im Zuge der fortschreitenden Technik, der Globalisierung und der Digitalisierung wurde es Zeit für ein zeitgemäßes, einheitliches Datenschutzrecht.

Ziel der DSGVO ist ein einheitliches Datenschutzrecht in Europa. Neben der Harmonisierung gibt es zudem einige Neuerungen materiell-rechtlicher, prozeduraler sowie institutioneller Natur, die bisher noch nicht oder zumindest nicht so vorhanden waren. So soll der Schutz der Grundrechte und Grundfreiheiten natürlicher Personen und insbesondere der Schutz personenbezogener Daten und der freie Verkehr personenbezogener Daten gewährleistet werden.

Wie oben bereits geschrieben tritt die DSGVO im Mai 2018 in Kraft. Da es sich um eine Verordnung handelt ist sie direkt und unmittelbar in den EU-Ländern anwendbar. Aufgrund der zahlreichen Öffnungsklauseln kann und soll der nationale Gesetzgeber tätig werden. Anpassungen der nationalen Regelungen, in Deutschland des Bundesdatenschutzgesetzes (BDSG), sind erforderlich. Die Bundesregierung ist bereits tätig geworden. Das ‘BDSG-neu‘ wurde bereits in den letzten Wochen verabschiedet und somit an die DSGVO angepasst.

Durch die DSGVO, als umfassendes Gesetzeswerk ergeben sich sowohl für Unternehmen als auch für Privatpersonen einige Neuerungen, aber dazu in den nächsten Wochen mehr.

 

Das Thema der nächsten Woche sind die Grundsätze der Verarbeitung nach der DSGVO.

Fingerabdrücke von Asylbewerbern sollen gescannt werden

31. Mai 2017

Die Regierungskoalition beabsichtigt die geltenden Datenschutzbestimmungen anhand eines Bündels von neuen Regelungen zu ändern. Danach sollen zukünftig auch Fingerabdrücke von Asylbewerbern gescannt werden können.

Die Regierungsfraktionen bezwecken damit eine weitgehende Befugnis der zuständigen Behörden, auf deren Basis diese Fingerabdrücke von Asylbewerbern zur Identitätsprüfung abnehmen, scannen und mit den dazu im Ausländerzentralregister gespeicherten Daten abgleichen dürfen. So soll die Aufdeckung von möglichen Sozialleistungsmissbrauchsfällen leichter ermöglicht werden.

Aus Datenschutzkreisen hagelt es harsche Kritik an dem Antrag der Regierungsfraktionen der CDU/CSU und SPD. So hält die Deutsche Vereinigung für Datenschutz (DVD) den Änderungsantrag für rechtswidrig, da einige der neuen Bestimmungen gegen Wortlaut und Sinn von EU-Vorgaben verstoßen. Das Scannen der Fingerabdrücke von Flüchtlingen werde eingeführt, ohne vorher “geeignete Garantien für die Rechte und Freiheiten der betroffenen Personen” zu schaffen. Die Zustimmung des Antrages, welcher lediglich noch eine Formsache ist, verrate demnach den digitalen Grundrechtsschutz. Noch schärfere Worte fand der Vize-DVD-Vorsitzende, Werner Hülsmann: “Was hier im Schnelldurchgang durchgeboxt werden soll, straft jedes Lippenbekenntnis der Bundesregierung zum Datenschutz Lügen.”

Kategorien: Allgemein
Schlagwörter: ,

Real führt Gesichtsanalyse seiner Kunden durch

Die Supermarktkette Real hat in 40 ihrer 285 Supermärkte Kameras installiert, um die Gesichter seiner Kunden zu analysieren.
Bei dem Testdurchlauf werden Werbebildschirme im Kassenbereich aufgehängt, in denen eine Videokamera installiert ist. Diese erfasst alle Blickkontakte mit dem Bildschirm sowie das Geschlecht und das ungefähre Alter des Kunden und soll dabei helfen, das Kundenverhalten genauer zu analysieren, um Werbung weiter zu personalisieren.

Real selbst wertet die Daten nicht aus, sondern überlässt dies dem Betreiber Echion, der sowohl die Bildschirme stellt, als auch für die platzierte Werbung verantwortlich ist.

Einen ausdrücklichen Hinweis auf die Videoanalyse finden Kunden in den betroffenen Supermärkten nicht. Ein Real-Sprecher weist jedoch darauf hin, dass sich in allen Filialen Schilder befänden, die darauf hinweisen, dass die Supermärkte videoüberwacht werden. Darüber hinaus versichert er, dass die Personenerkennung anonym erfolge und die Bilder höchstens für 150 Millisekunden gespeichert würden.
Datenschützer sind über dieses Vorgehen und insbesondere über die Aussage, die vorhandenen Hinweisschilder seien ausreichend, beunruhigt. Der Hamburger Datenschutzbeauftragte Johannes Caspar äußert sich gegenüber der „Lebensmittelzeitung“ dahingehend, dass in dem Moment, in dem Bilder von Personen durch Kameras erhoben würden, nicht mehr von Anonymität die Rede sein könne.

Trotzdem beobachten auch andere Händler die Technik und sind an ähnlichen Einsätzen interessiert, wie der Spiegel beispielsweise auf Anfrage bei dem Technikhändler MediaMarkt/Saturn erfahren hat.

Kammergericht Berlin: Kein Einsichtnahmerecht der Eltern in das Facebook-Konto verstorbener Kinder

Das Kammergericht Berlin (Urt. v. 31. Mai 2017, AZ 21 U 9/16) hat heute über die Frage entschieden, ob die Eltern eines verstorbenen Mädchens Einsicht in dessen Facebook-Konto nehmen dürfen.

Der Entscheidung liegt folgender Sachverhalt zugrunde:

Im Jahr 2012 wurde die minderjährige Tochter der Kläger an einem Berliner U-Bahnhof von einer Bahn erfasst und tödlich verletzt. Die genauen Umstände des Unfalls sind ungeklärt. Die Eltern hoffen, Rückschlüsse auf die Umstände, insbesondere eine mögliche Selbsttötungsabsicht, aus den Unterhaltungen, die die Verstorbene über ihr Facebook-Konto geführt hatte, ziehen zu können.

Nachdem Facebook die Herausgabe der Zugangsdaten für das Benutzerkonto abgelehnt hatte, hat das Landgericht Berlin im Jahr 2015 in erster Instanz zugunsten der Eltern entschieden.

Das Facebook-Konto sei nicht anders zu behandeln als vererbbare Briefe oder Tagebücher, das Persönlichkeitsrecht der Verstorbenen stehe einer Vererbarkeit nicht entgegen. Auch dürften die Sorgeberechtigten erfahren, worüber ihr Kind kommuniziere.

Facebook legte gegen diese Entscheidung Berufung ein und argumentierte in dem Verfahren mit dem Persönlichkeitsrecht der Gesprächspartner der Verstorbenen. Diese hätten darauf vertraut, dass die Inhalte der Unterhaltungen nicht Dritten bekanntgegeben werden und daher datenschutzrechtlich geschützt sind.

Das Kammergericht hat heute in zweiter Instanz zu Gunsten von Facebook entschieden und die Klage der Eltern abgewiesen.

Das Gericht hat die Frage der Veerbbarkeit des Facebook-Kontos offengelassen, da jedenfalls das Fernmeldegeheimnis nach dem Telekommunikationsgesetz einer Einsichtnahme durch die Eltern entgegenstehe. In der Pressemitteilung des Gerichts wird dazu ausgeführt:

Selbst wenn man davon ausgehe, dass dieser Account in das Erbe falle und die Erbengemeinschaft Zugang zu den Account-Inhalten erhalten müsse, stehe das Fernmeldegeheimnis nach dem Telekommunikationsgesetz entgegen. Dieses Gesetz sei zwar ursprünglich für Telefonanrufe geschaffen worden. Das Fernmeldegeheimnis werde jedoch in Art. 10 Grundgesetz geschützt und sei damit eine objektive Wertentscheidung der Verfassung. Daraus ergebe sich eine Schutzpflicht des Staates und auch die privaten Diensteanbieter müssten das Fernmeldegeheimnis achten. Nach einer Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts (Urteil vom 16.6.2009, 2 BvR 902/06, BVErfGE 124, 43) erstrecke sich das Fernmeldegeheimnis auch auf E-Mails, die auf den Servern von einem Provider gespeichert seien. Denn der Nutzer sei schutzbedürftig, da er nicht die technische Möglichkeit habe, zu verhindern, dass die E-Mails durch den Provider weitergegeben würden. Dies gelte entsprechend für sonstige bei Facebook gespeicherten Kommunikationsinhalte, die nur für Absender und Empfänger oder jedenfalls einen beschränkten Nutzerkreis bestimmt sind.

Gesetzliche Ausnahmen von dem Schutz des Fernmeldegeheimnis seien nicht ersichtlich, auch führe das Recht der elterlichen Sorge nicht zu seinem entsprechenden Einsichtnahmerecht, denn dieses erlösche mit dem Tod des Kindes. Das den Eltern noch zufallende Totenfürsorgerecht könne nicht dazu dienen, einen Anspruch auf Zugang zu dem Social-Media-Account des verstorbenen Kindes herzuleiten.

Das Urteil des Kammergerichts ist nicht rechtskräftig, da der Senat die Revision zum Bundesgerichtshof zugelassen hat.

 

Kategorien: Allgemein · Social Media
Schlagwörter:

In eigener Sache: privacy-ticker.com – unser englischsprachiger Blog rund um das Thema Datenschutz

Liebe Leserinnen, liebe Leser,

 danke, dass Sie unseren Datenschutzticker abonniert haben! Wenn Ihnen das Angebot gefällt, schauen Sie doch gerne einmal auf unserem englischsprachigen Blog, dem privacy-ticker , vorbei.

 Auch dort halten wir Sie rund um das Thema Datenschutz auf dem Laufenden und fokussieren uns vor allem auf internationale Entwicklungen und Meldungen. Wenn Sie also stets über die Implementierung der Datenschutz-Grundverordnung, den internationalen Datentransfer, Meldungen über Facebook, Google und Co. und viele weitere Themen informiert werden möchten, abonnieren Sie doch gerne auch unseren privacy-ticker

 See you soon!

Kategorien: Allgemein
Schlagwörter:

ePrivacy-Verordnung: Verlage wehren sich gegen Cookie-Banner im Browser

30. Mai 2017

In Ergänzung zur EU-Datenschutzgrundverordnung (DSGVO), wird 2018 die ePrivacy-Verordnung in Kraft treten. Dabei sollen nach dem mit der DSGVO eingeführten Privacy-by-Design-Grundsatz, die Cookie-Banner nach der EU-Kommission zukünftig nicht mehr auf jeder Website, sondern in den Browsern auftauchen. Privacy-by-Design soll die Berücksichtigung des Daten- bzw. des Persönlichkeitsrechtsschutzes bereits in der Phase der Technikentwicklung sicherstellen. Browser-Hersteller müssen demnach alle technischen Voreinstellungen Privatsphäre-freundlich ausgestalten. Damit erfolgt die Einwilligungserklärung der Nutzer zur Datenerhebung zukünftig zentral.

Deutschlands führende Verlage äußerten sich in einem offenen Brief an das EU Parlament kritisch gegenüber dieser neuen Regelung, denn sie befürchten damit keinen Zugriff mehr auf die für ihr Geschäft notwendigen Nutzerdaten zu haben. Zudem, so argumentieren u.a. die Zeit, die Süddeutsche und die F.A.Z., würden die neuen Regelungen die browsermarktführenden US-Internetkonzerne wie Google, Apple oder Microsoft weiterhin begünstigen. Diese bekämen noch mehr Einfluss auf den Nachrichtenkonsum der Verbraucher und auf das ob und wie der Zugriffsfreigabe von Verbraucherdaten gegenüber den Verlagen. Damit besteht zudem die Gefahr, dass der Nutzer die Kontrolle über seine Daten zunehmend verliert womit ein Verstoß gegen das datenschutzrechtliche Transparenzgebot vorliegt.

Darüber hinaus kann der Regelungsentwurf zu Lasten des digitalen Nachrichtengeschäftes dazu führen, dass kaum noch Nutzer dem Datentransfer zustimmen. Soweit die Verlage nicht mehr auf sogenannte Third-Party-Cookies zugreifen können, kann außerdem die Möglichkeit der Verlage, den Nutzern relevante Inhalte und Werbung anzuzeigen, und damit das Werbefinanzierungsmodell von Nachrichten, behindert werden.

Auch aus Datenschutzkreisen wird der neue Regelungsentwurf kritisiert. So monierten die Datenschützer der Artikel-29-Gruppe, dass mit dem neuen Regelungsentwurf der Einwilligungserklärung der Nutzer nach vorheriger Belehrung entgegen gewirkt werde. Die Datenschützer setzten sich dafür ein, unterschiedliche Tracking-Ziele gesondert freischalten zu lassen. Demnach würden z.B. die für Werbung genutzten Daten, von solchen Daten, die der Navigationsverbesserung auf Websites dienen, getrennt werden.

Bayerisches Landesamt für Datenschutzaufsicht veröffentlicht Fragebogen zur Vorbereitung auf EU-DSGVO

29. Mai 2017

Nachdem am 25.05.2017 „Halbzeit“ der Vorbereitungszeit von Unternehmen an die Anforderungen der EU-Datenschutz-Grundverordnung (EU-DSGVO) erreichte, hat  das Bayerische Landesamt für Datenaufsicht (BayLDA) einen Prüffragebogen veröffentlicht. Der Prüffragebogen vermittelt verantwortlichen Stellen einerseits einen Eindruck darüber, wie ab Mai 2018 Prüfungen durch das BayLDA ablaufen könnten.

Gleichzeitig ist der Prüffragebogen ein gutes Instrument festzustellen, hinsichtlich welcher Aspekte Unternehmen ihre Prozesse und Systeme noch nicht EU-DSGVO-konform gestaltet haben. Zwar enthält die EU-DSGVO viele der bereits bekannten Grundsätze und Prinzipien. Insbesondere hinsichtlich der Rechte der Betroffenen sowie der Dokumentationspflichten bestehen jedoch wesentliche Unterschiede im Vergleich zur jetzigen Rechtslage.

Zwar enthält der Prüffragebogen alle wesentlichen Neuerungen. Jedoch darf sein zweiseitiger Umfang nicht darüber hinwegtäuschen, dass die Anpassung der Systeme und Prozesse eine zeitintensive Aufgabe ist.

Sicherheitsbehörden dürfen online auf Passfotos zugreifen

26. Mai 2017

Der Bundestag hat in der vergangenen Woche genehmigt, dass sowohl Polizei, Geheimdienste, Steuer- und Zollfahnder als auch Ordnungsbehörden rund um die Uhr online bei den Meldeämtern biometrische Lichtbilder aus Personalausweisen und Pässen erhalten können.

Hintergrund ist, dass zum einen die eID-Funktion des Personalausweises gefördert werden soll und zum anderen die Sicherheitsbehörden flexibler und schneller an die benötigten Lichtbilder kommen, um ihrer Arbeit effektiv nachzugehen.

Der Gesetzesentwurf klingt für die Meisten wahrscheinlich erschreckend, Tatsache ist jedoch, dass die genannten Behörden bereits in der Vergangenheit online Zugriff auf die Lichtbilder hatten, wenn die Ausweis-/Passbehörde nicht erreichbar waren oder wenn Gefahr in Verzug bestand. Ganz neu ist die jetzt verabschiedete Regelung also nicht. Es stellt sich allerdings die Frage, ob es der neuen Regelung bedarf, wenn die Sicherheitsbehörden vorher schon unter den genannten Umständen auf die Fotos zugreifen durften. Außerdem steigt der Kreis der zum Abruf Berechtigten an. Bis jetzt durften nur die Ermittlungs- und Ordnungsbehörden sowie Steuer- und Zollfahnder die Lichtbilder abgreifen.

Kritik steht dem Gesetzesentwurf allerdings dennoch entgegen. Die Opposition im Bundestag hatte gegen den Entwurf gestimmt und auch Datenschützer, Informatiker und Rechtswissenschaftler äußerten ihre Bedenken. Sie befürchten eine nationale Datenbank für Lichtbilder welche verfassungsrechtlich bedenklich ist.

Im Zuge der jüngst verabschiedeten Gesetze, wie die intelligente Videoüberwachung, warnt der ehemalige Bundesdatenschutzbeauftragte Peter Schaar es sei damit zu rechnen, dass die umfassenden Abrufmöglichkeiten längerfristig dazu verwendet werden, im Rahmen der ‘intelligenten Videoüberwachung’ alle Menschen zu identifizieren, die sich im öffentlichen Raum aufhielten. Nicht umsonst habe die Koalition kürzlich die gesetzlichen Befugnisse entsprechend aufgebohrt.

1 134 135 136 137 138 275