EU-DSGVO: Referentenentwurf zur Anpassung des deutschen Datenschutzrechts veröffentlicht

8. September 2016

Am Mittwoch, den 07.09.2016, hat Netzpolitik.org einen aktuellen Referentenentwurf des Bundesinnenministeriums (BMI) für das “Datenschutz-Anpassungs und Umsetzungsgesetz EU” veröffentlicht.

Im April 2016 hatte das Europäische Parlament die EU-Datenschutzgrundverordnung (EU-DSGVO) verabschiedet, die die bisher geltende EU-Datenschutz-Richtlinie 95/46/EG ablösen soll. Ziel der EU-DSGVO ist die weitestgehende Harmonisierung des Datenschutzrechtes durch unmittelbare Geltung der Regelungen in den EU-Mitgliedsstaaten. Anders als bei einer Richtlinie müssen die Regelungen einer Verordnung nicht mehr in nationales Recht umgesetzt werden. Allerdings sieht die EU-DSGVO in einigen Regelungen sogenannte Öffnungsklauseln vor, die den EU-Mitgliedsstaaten die Möglichkeit für nationale, unter Umständen abweichende, Detailregelungen einräumen. Bis Mai 2018 müssen die EU-Mitgliedsstaaten von dieser Möglichkeit Gebrauch gemacht haben und entsprechende Anpassungen und Neuregelungen im nationalen Datenschutzrecht vornehmen. Der in dem veröffentlichten Referentenentwurf des BMI dargestellte Gesetzesentwurf soll in Deutschland die erforderlichen Anpassungen des Datenschutzrechtes, insbesondere des Bundesdatenschutzgesetzes, umsetzen.

Die ebenfalls auf Netzpolituk.org dargestellte Kritik, insbesondere des Bundesjustizministeriums sowie der Bundesdatenschutzbeauftragten, in Bezug auf den Referentenentwurf ist vernichtend. So sollen beispielsweise in Zukunft nicht nur Datenschutzverstöße von Nachrichtendiensten vollständig sanktionslos sowie die verdachtsunabhängige Datenverarbeitung zur Verhütung, Aufdeckung und Verfolgung von Verstößen gegen Berufsstandregeln reglementierter Berufe durch öffentliche Stellen möglich sein, sondern auch der Zweckbindungsgrundsatz ausgehöhlt werden. Dadurch bestünde die Gefahr, dass das deutsche Datenschutzrecht unter das Niveau des bisherigen Bundesdatenschutzgesetzes sinken würde. Die Kritik des Bundesjustizministeriums sowie der Bundesdatenschutzbeauftragten bezieht sich nicht nur auf rechtliche, sondern auch auf strukturelle Mängel. Das Bundesjustizministerium legt dem BMI daher nahe, die streitigen Fragen in der kommenden Legislaturperiode zu klären. Laut Netzpolitik.org erscheine es vor diesem Hintergrund am sinnvollsten, zurück auf Null zu gehen und einen Neuanfang zu starten.

Videoüberwachung im Wald

7. September 2016

Wer duch den Wald spaziert denkt zunächst nicht an Videoüberwachung. Schließlich befindet er sich in der freien Natur, umgeben von Bäumen und vielleicht dem ein oder anderen Tier.

In vielen Waldgebieten werden jedoch Wildkameras eingesetzt. In der Hauptsache sollen diese Kameras der Dokumentation von Wildvorkommen sowie einer störungsarmen Jagd dienen. Die Kameras sind mit Bewegungsmeldern ausgestattet und zeichnen die Bewegungen auf. Ob es sich bei der Bewegung um ein Tier oder einen Menschen handelt, kann die Kamera jedoch nicht unterscheiden.

So kann es vorkommen, dass die Kamera nicht das Reh sondern die Spaziergänger aufzeichnet. Damit sind die Spaziergänger jedoch in ihrem Recht auf informationelle Selbstbestimmung verletzt. Der Landesbeauftragte für den Datenschutz und die Informationsfreiheit (LfDI) Rheinland Pfalz hat sich eindeutig zum Einsatz von Wildkameras in Rheinland-Pfalz positioniert und sieht das Recht der Spaziergänger als eindeutig überwiegend gegenüber dem Interesse der Jäger an. Nachdem in der Vergangenheit zahlreiche Beschwerden von Bürgerinnen und Bürgern beim LfDI RLP eingingen und eine Vielzahl von aufsichtsbehördlichen Verfahren gegen die Betreiber der Wildkameras durchgeführt wurden, haben sich der LfDI RLP und der Landesjagdverband (LJV) nun auf eine gemeinsame Position geeinigt. Die gemeinsam erarbeiteten Bedingunen regeln den datenschutzkonformen Einsatz von Wildkameras in Jagdgebieten in Rheinland-Pfalz und sollen eine Verletzung des Rechts auf informationelle Selbstbestimmung der Spaziergänger vermeiden.

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Dropbox verliert durch Datenleck mehr als 68 Mio. Passwörter

1. September 2016

Quasi unendlicher Speicherplatz und stete, vom Endgerät unabhängige Erreichbarkeit. Die offensichtlichen Vorzüge des Cloud-Hostings liegen auf der Hand, doch birgt das Thema nicht unerhebliche Datenschutzrisiken. Insbesondere wenn internationale Anbieter genutzt werden, ist die datenschutzrechtlich vorgeschriebene Kontrolle über die eigenen Daten schnell nicht mehr vorhanden. Subunternehmer sind nicht erkennbar, Verschlüsselungen fehlen oder Auftragsdatenverarbeitungsverträge können nicht abgeschlossen werden, diese Punkte sind nur beispielhaft für die Probleme die sich daraus ergeben.

Nichts desto trotz taucht in der Mandatsarbeit regelmäßig die Frage nach der Nutzbarkeit von Clouds auf, und nicht selten wird dabei Dropbox als Wunschanbieter genannt. Der US-amerikanische Anbieter ist jedoch aus den oben benannten Gründen keine Option für den Einsatz im Unternehmen. Die Sicherheitsbedenken bestätigen sich nun durch einen Vorfall im Jahr 2012, der aber erst jetzt publik wurde. Dabei waren mehr als 68 Mio. Passwörter von Nutzern gehackt worden. Laut Dropbox soll es jedoch keinen unbefugten Zugriff auf Kundenkonten gegeben haben. Dropbox rät den Nutzern, die sich vor 2012 registriert haben und seitdem ihr Passwort nicht geändert haben, dies nun nachzuholen.

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What’s App aktualisiert Datenschutzbestimmungen

29. August 2016

Am 25.08.2016 hat der Messenger-Dienst What’s App die Änderungen seiner Nutzungsbedingungen und die What’s App-Datenschutzrichtlinie bekanntgegeben.

Die neuen Bedingungen regeln, dass What’s App die Telefonnummern seiner Nutzer und Informationen wann der Nutzer aktiv war an Facebook übermitteln darf. Inhalte der Nachrichten werden nach Angaben von What’s App nicht übermittelt.

Facebook wird, wie heise berichtet, die Telefonnummern verwenden, um seine Nutzer in dem sozialen Netzwerk personalisiert zu bewerben. Hierzu werden die Telefonnummern mit den Daten von Unternnehmen verglichen, die Facebook als Werbeplattform nutzen und die bereits über die Telefonnummern von What’s App Nutzern verfügen.

Nutzer haben die Möglichkeit der Nutzung ihrer Telefonnummer durch Facebook zu Werbezwecken zu widersprechen. Eine Übermittlung der Telefonnummer und die Informationen zu den Nutzungsaktivitäten werden gleichwohl an Facebook übermittelt.

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Bayerischer Innenminister fordert Herausgabe von Nutzerdaten durch Facebook

16. August 2016

Joachim Herrmann (CSU), Innenminister des Freistaates Bayern, will das Social-Network Facebook in die Verantwortung nehmen, und durch eine Gesetzesänderung dazu verpflichten, bei Ermittlungen zu stattgefundenen oder bevorstehenden Straftaten die entsprechend notwendigen Nutzerdaten schneller und umfänglicher herauszugeben. Bis dato ist dies entweder nur durch ein aufwendiges Rechtshilfeersuchen in den USA möglich, wo die Daten gespeichert werden, oder durch ein allerdings lediglich auf einer freiwilligen Vereinbarung beruhenden Kooperation mit Facebook selber. Die bürokratischen Hürden und die damit verbundene Dauer im ersten, und die Unzuverlässigkeit des zweiten Weges führen jedoch häufig dazu, dass sich diese Praxis nicht als erfolgreich erweist.

Die deutschen Behörden teilten dazu mit, dass rund 2/3 der Anfragen unbeantwortet blieben. Facebook sieht sich hingegen als enger Verbündeter der deutschen Behörden und spricht von einer engen Zusammenarbeit. Die Zahlen werden jedoch auf einer eigenen Website bestätigt.

De Maizière stellt Sicherheitsmaßnahmen für Deutschland vor

15. August 2016

In der Pressekonferenz vom 11.August 2016 des Bundesinnenministeriums (BMI) stellte Bundesinnenminister de Maizière „Geplante Maßnahmen zur Erhöhung der Sicherheit in Deutschland“ vor. Vor dem Hintergrund der jüngsten Anschläge in Ansbach, Würzburg und München sei die Politik gefordert, weitere Sicherheitsmaßnahmen zu ergreifen, so de Maizière. Die von de Maizière vorgestellten Maßnahmeng wirken sich auch auf datenschutzrechtliche Aspekte aus.  Folgende beispielhaft ausgewählte Maßnahmen stehen mit den geltenden Grundsätzen des Datenschutzes nicht im Einklang:

  • Zusammenführung von Telemediendiensten und Telekommunikationsdiensten

Regelungen für Telemediendienste – beispielsweise E-Mailservices, Soziale Netzwerke, Chatrooms, What‘s App, … – sind im  sind im Telemediengesetz (TMG) geregelt. Regelungen für Telekommunikationsdienste – beispielsweise Internet Service Provider oder Anbieter von Telefonanschlüssen– sind im Telekommunikationsgesetz (TK) enthalten. Dieses verpflichtet TK-Anbieter unter anderem zur Vorratsdatenspeicherung, welche bei einer Zusammenführung von TKG und TMG auch für Telemediendienste gelten würde. Neben dem Recht auf informationelle Selbstbestimmung würde das grundgesetzlich garantierte Fernmeldegeheimnis beeinträchtigt.

 

  • Einsatz intelligenter Videotechnik

Bei der Beobachtung öffentlich zugänglicher Räume mit optisch-elektronischen Einrichtungen (Videoüberwachung) sind gemäß § 6b Bundesdatenschutzgesetz stets die Interessen der verantwortlichen Stelle mit denen der Betroffenen abzuwägen. Zum Beispiel beim Einsatz von Gesichtserkennungssystemen fordert de Maizière im Rahmen der Interessenabwägung eine stärkere Berücksichtigung der Sicherheitsbelange gegenüber dem Recht auf informationelle Selbstbestimmung.

 

  • Behördenübergreifender Zugriff auf automatisierte Datenbanken

Um zu vermeiden, dass Daten in verschiedenen Systemen mehrfach gespeichert werden, sollen automatisierte Abrufverfahren implementiert werden, auf die Beamte aus verschiedenen Sicherheitsbehörden zugreifen können. Hierbei ist aus datenschutzrechtlicher Sicht ein eindeutiges Zugriffs- und Berechtigungskonzept anzuwenden, welches sich strikt nach den gesetzlich festgelegten Aufgaben der jeweiligen Sicherheitsbehörden richtet. Eine „offene“ Datenbank für sämtliche Sicherheitsbehörden widerspricht den datenschutzrechtlichen Grundsätzen.

 

  • Lockerung der ärztlichen Schweigepflicht

Weiterhin fordert de Maizière eine Lockerung der ärztlichen Schweigepflicht dergestalt, dass Ärzte zum Schutze höherwertiger Rechtsgüter Patientengeheimnisse offenbaren dürfen. Auch dieser Maßnahmenvorschlag greift massiv in das Recht auf informationelle Selbstbestimmung ein.

 

Für diese beispielhaft genannten Maßnahmen sind Gesetzesänderungen zu Lasten des Datenschutzes respektive des Rechts auf informationelle Selbstbestimmung erforderlich. Die Debatte um „Sicherheit auf Kosten der Freiheit“ dürfte einmal mehr in die nächste Runde gehen.

Daten von Millionen von Flugreisenden ungeschützt im Internet

10. August 2016

Einem Bericht der Süddeutschen Zeitung zufolge, standen auf dem Online-Reiseportal www.cosmita.com jahrelang Informationen ungeschützt im Internet. Die Nutzer dieses Portals konnten darüber Ihre Reiseunterlagen einsehen, Sitzplatzreservierungen sowie Essensbestellungen für den Flug vornehmen und sonstige Reisepläne an Freunde und Verwandte versehden. Zur Einsicht und Bearbeitung dieser Informationen benötigte der Nutzer nur seinen Flug-Buchungscode und seinen Nachnamen oder den eines Mitreisenden.

Diese recht einfache Zugriffsmöglichkeit auf die Daten des Reiseportals haben sich zuletzt auch Kriminelle zu eigen machen und damit die oberen bereits genannten personenbezogene Daten von mehreren Millionen Reisenden abgreifen können. Weitergehende technische Kenntnisse waren dafür nicht erforderlich. Jeder wäre in der Lage gewesen, diese Informationen abzurufen. Recherchen der Süddeutschen Zeitung haben ergeben, dass der Auslöser hierfür ein seit 2011 bestehendes Datenleck bei dem Ticket-Großhändler Aerticket gewesen sei. Aerticket stelle für mehrere tausend Großkunden, wie unter anderem die Unister-Töchter www.fluege.de, Flug 24, Ab in den Urlaub, Tickets aus. Etwa ein Viertel davon seien von dem Datenleck betroffen und damit einsehbar gewesen. Nach Angaben der Süddeutschen Zeitung zufolge, sei die Sicherheitslücke umgehend nach Kenntnis geschlossen worden.

Aerticket verteidige sich derzeit mit der Behauptung, dass die über fünf Jahre bestehende Sicherheitslücke gar nicht von Kriminellen entdeckt worden sei. Die Sicherheitsexperten des Ticket-Großhändlers hätten geprüft, ob eine überdurchschnittlich hohe Anzahl an Zugriffen von einzelnen IP-Adressen aus einem bestimmten WLAN-Netz zu verzeichnen gewesen seien. Dies sei jedoch zumindest in den vergangenen eineinhalb Jahren nicht der Fall gewesen. Nun läge der Fall beim Berliner Datenschutzbeauftragten zur abschließenden Prüfung. Diese könne sich jedoch noch einige Monate hinziehen. Die Konsequenzen seien noch nicht bekannt.

Thüringer Polizei zeichnete tausende dienstliche Telefonate auf

4. August 2016

Die Art und Weise der Nutzung der dienstlichen Telekommunikationsinfrastruktur ist ein datenschutzrechtlich stets sensibel zu regelndes Datenschutzthema. Noch brisanter wird die Thematik dann, wenn derartige Gespäche aufgezeichnet werden. Die Thüringer Polizei, in Person eines ehemaligen Verantwortlichen des Innenministeriums, geriet nun in den Fokus der Staatsanwaltschaft Erfurt, da sie nach ersten Erkenntnissen diese Probelmatik final verschärfte, indem solche Aufzeichnungen seit 1999 auf bestimmten Apparaten ohne das Wissen der Gesprächsteilnehmer durchgeführt wurden. Zwar seien die Aufzeichnungen stets nach 180 Tagen gelöscht und auch nur durch administrative Mitarbeiter zur Kenntnis genommen worden, jedoch wurden hierzu Vermerke angefertigt, aus denen sich Rückschlüsse auf die Gesprächsinhalte ziehen ließen. Mittlerweile sei das Vorgehen, nach Kritik eines  seit Anfang Juli 2016 eingestellt worden. Die Ermittlungen der Staatsanwaltschaft basieren auf dem Fehlen einer für ein derartiger Vorgehen gesetzlich vorgeschriebenen richterlichen Ermächtigungsgrundlage in Form einer Anordnung. Erste Ergebnisse stehen noch aus.

Kein eigenständiges Klagerecht der Datenschutzaufsichtsbehörden gegen Privacy Shield

1. August 2016

Der Bundesrat hat die Bundesregierung in seiner Entschließung BR Drs 171/16 (B) vom 13. Mai 2016 dazu aufgefordert, einen Gesetzesentwurf vorzulegen, mit dem den Datenschutzaufsichtsbehörden von Bund und Ländern ein ausdrücklich normiertes Klagerecht gegen Angemessenheitsbeschlüsse der EU für Datentransfers in Drittstaaten eingeräumt wird.

Hierzu hat der Bundesrat den Entwurf eines § 38b BDSG vorgelegt, der eine Klagebefugnis der Datenschutzbehörden für eine objektive Feststellungsklage vorsieht.

Im Rahmen dieser Klage könnten die Aufsichtsbehörden die Rechtswidrigkeit von Angemessenheitsbeschlüssen, wie dem Privacy Shield, bereits vor einem möglicherweise rechtswidrigen Datentransfer festellen lassen.

In der Stellungnahme vom 15. Juli 2016 lehnt die Bundesregierung die Einräumung eines solchen Klagerechts mit der Begründung ab, dass derzeit bereits an der Anpassung des nationalen Datenschutzrechts an die Datenschutzgrundverordnung (DSGVO) gearbeitet werde.

Der Gesetzesentwurf werde in Konkretisierung der Vorschrift in Artikel 58 Absatz 5 DSGVO auch Rechtsbehelfe der Aufsichtsbehörden enthalten und dabei die einschlägige Rechtsprechung des EuGH berücksichtigen. Damit werde dem Wunsch des Bundesrates nach einem Gesetzesentwurf Rechnung getragen.

Dass dem Wunsch des Bundesrates durch eine Umsetzung der Vorgaben des Artikel 58 Absatz 5 DSGVO nicht Rechnung getragen werden kann, lässt sich dem Wortlaut der Vorschrift entnehmen.

Gemäß Artikel 58 Absatz 5 DSGVO sieht jeder Mitgliedstaat durch Rechtsvorschriften vor, dass seine Aufsichtsbehörde befugt ist, Verstöße gegen diese Verordnung den Justizbehörden zur Kenntnis zu bringen und gegebenenfalls die Einleitung eines gerichtlichen Verfahrens zu betreiben oder sich sonst daran zu beteiligen, um die Bestimmungen dieser Verordnung durchzusetzen.

Verfahren nach dieser Vorschrift setzen einen Verstoß gegen die Datenschutzgrundverordnung voraus. Die Rechtswidrikeit eines Angemessenheitsbeschlusses könnte daher erst in einem Verfahren festgestellt werden, in dem eine Verletzung der Rechte eines Betroffenen durch einen Datentransfer geltend gemacht wird.

Selbstzertifizierung für US-Unternehmen möglich

Ab heute, den 01.August 2016 um 9 Uhr E.S.T., können sich Unternehmen mit Sitz in den USA ein Datenschutz-Zertifikat ausstellen. Die Ausstellung des Zertifikats begründet die Teilnahme des Unternehmens an dem Privacy Shield Programm mit der Folge, dass der Datenaustausch zwischen US-Unternehmen und ihrer europäischen Vertragspartner rechtlich legitimiert ist. Die Selbstzertifizierung ist für US-Unternehmen freiwillig. Sobald ein Unternehmen sich ein Selbstzertifikat ausstellt und an dem Privacy-Shield Programm teilnimmt, besteht die Verpflichtung den im Privacy Shield genannten Prinzipien zu folgen. Die den teilnehmenden Unternehmen obliegenden Verpflichtungen sind von den zuständigen US-Behörden gerichtlich durchsetzbar. Die Selbstzertifizierung ist ein Jahr gültig und kann erneut ausgestellt werden.

Durch die Teilnahme von US-Unternehmen an dem Privacy Shield entsteht ein höheres Datenschutzniveau, da EU-Bürger unter anderem ihre Rechte auch in den USA durchsetzen können. Auch die Zugriffsmöglichkeiten von US-Behörden auf personenbezogene Daten von Europäern sind eingeschränkt. Dies ist war nach dem bis Oktober 2015 geltenden Safe-Habor-Abkommen nicht möglich gewesen.

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