Bußgeldverfahren gegen PimEyes eröffnet

26. Januar 2023

Der Landesbeauftragte für Datenschutz und Informationsfreiheit Baden-Württemberg (LfDI BaWü) leitete ein Bußgeldverfahren gegen das Unternehmen “PimEyes” ein. Grund hierfür sei, so der LfDI BaWü die datenschutzwidrige Speicherung biometrischer Daten durch das Unternehmen.

Verarbeitung durch PimEyes

PimEyes ist eine sog. Reverse Suchmaschine. Die Nutzer können alle möglichen Webseiten nach vorhandenen Bildern der eigenen Person durchsuchen lassen. Der LfDI BaWü betonte, dass es sich bei den verarbeiteten Bildern um personenbezogene Daten handele. Diese seien überdies personenbezogene Daten besonderer Kategorie gem. Art. 9 DSGVO. Konkret verarbeite PimEyes biometrische Daten, d.h. persönliche Erkennungsmerkmale, wie etwa die Gesichtsform oder Augenfarbe.

Zur Datenschutzkonformität seiner Dienstleistung, konnte sich PimEyes zunächst ausführlich äußern. Der LfDI BaWü gab bekannt, dass er im Rahmen der Untersuchung unteranderem Fragen zu den implementierten technischen und organisatorischen Maßnahmen gestellt habe.

Das Unternehmen habe vorgebracht, dass es nur Bilder verwende, die im Internet öffentlich zugänglich seien. Mit Hilfe der Bilder seien keine Personen identifizierbar, sodass es an einem Personenbezug fehle. Darüber hinaus sei es möglich betroffene Personen, sofern sie dies wollen, aus der Fotodatenbank auszuschließen. Um diese sog. „Opt-Out“ Möglichkeit wahrzunehmen, müssen die betroffenen Person einen Identitätsnachweis und ein Bild vorlegen. Der Missbrauch von Bildern durch Dritte, verbiete das Unternehmen in seinen Allgemeinen Geschäftsbedingungen.

Biometrische Daten

In seiner Pressemitteilung betonte der LfDI BaWü, dass die Verarbeitung personenbezogener Daten besonderer Kategorie verboten sei. Ausschließlich in den nach Art. 9 Abs. 2 DSGVO normierten Fällen sei die Verarbeitung ausnahmsweise erlaubt.

Demnach habe sich die Frage gestellt, auf welcher Rechtsgrundlage PimEyes die Bilder verarbeite. Für eine ausdrückliche Einwilligung nach Art. 9 Abs. 2 lit. a DSGVO fehle es schon an der Einwilligung der betroffenen Personen. Soweit PimEyes freizugängliche Bilder von Internetseiten verarbeite, stelle sich insoweit die Frage, wann und wie es eine Einwilligung der betroffenen Person einhole. Sofern die betroffenen Person ihre Bilder selbst öffentlich gemacht habe, könne die Ausnahme nach Art. 9 Abs. 2 lit. e DSGVO in Betracht kommen. Allerdings sei es wahrscheinlicher, dass Dritte die Bilder betroffenen Personen veröffentlicht haben. Für eine Verarbeitung im öffentlichen Interesse nach Art. 9 Abs. 2 lit. g DSGVO fehle die erforderliche Beauftragung durch eine öffentliche Stelle.

Fazit

Aus Sicht der Landesbehörde seien viele Fragen im Rahmen der Untersuchung offen geblieben, sodass sie im Ergebnis ein Bußgeldverfahren gegen PimEyes eröffnet habe.

 

Die EU und ihre digitalen Ziele – Update

25. Januar 2023

Bereits 2021 hatte die Europäische Kommission eine Zielvorstellung für digitale Veränderungen in Europa präsentiert, die bis 2030 umgesetzt werden soll. Kurz gefasst sollen dadurch Kompetenzen, digitale Infrastruktur, Digitalisierung in Unternehmen und öffentlichen Diensten gestärkt werden.

Warum ist uns das besonders wichtig? Digitale Veränderungen beinhalten Chancen und Risiken – auch für den Datenschutz.

Die Ziele

Die Europäische Kommission hat ihre Ziele und Strategien im digitalen Kompass zusammengefasst. Ein zentrales Ziel sei unter anderem die digitale Souveränität Europas, die anhand folgender Kernpunkte erreicht werden sollen.

Eine digital befähigte Bevölkerung und hoch qualifizierte digitale Fachkräfte

Bis 2030 sollen etwa 20 Millionen Informations- und Kommunikationstechnologische Fachkräfte weitergebildet werden.

Sichere, leistungsfähige und tragfähige digitale Infrastrukturen

Alle europäischen Haushalte sollen Zugang zu einer Gigabit-Leitung und alle besiedelten Gebiete 5G erhalten. Der weltweit europäische Anteil am Halbleitermarkt soll verdoppelt und 10.000 klimaneutrale, hochsichere Randknoten in der EU errichtet werden.

Digitalisierung von Unternehmen

Die Digitaltechnik soll auf 75% der Unternehmen erhöht werden, indem sie Cloud-Computing, Big Data und künstliche Intelligenz in ihr Unternehmen integrieren

Digitalisierung öffentlicher Dienste

Ziel sei zum Beispiel, dass jeder europäischen Bürger Online-Zugang zu wesentlichen öffentlichen Diensten und ihren elektronischen Patientenakten bekommt

Folgen für den Datenschutz

Die Umsetzung der geplanten Ziele hat weitreichende Folge auf dem Gebiet des Datenschutzes. Es stellen sich diverse Herausforderungen für Verantwortliche.

Förderung von Datenschutzbeauftragten

Die Weiterentwicklung und Erhöhung digitaler Fachkräfte betrifft zum einen die Förderung von Datenschützern und deren Ausbildung. Zum anderen steigt der Bedarf an Sensibilisierung anderer Fachkräfte durch Datenschutzbeauftragte. Nimmt die Verbreitung digitaler Infrastruktur zu und erhöht sich der Stand der Digitaltechnik auf 75%, müssen sämtliche Bereiche ihre Kenntnisse im Datenschutz stärken, um der DSGVO gerecht werden zu können.

Der internationale Datentransfer

Digitale Infrastrukturen sind im Rahmen der digitalen Ziele und damit nicht zuletzt auch beim Datenschutz von Bedeutung. Insbesondere bei der Auftragsverarbeitung (Art. 28 DSGVO) wird auf Dienstleister zurückgegriffen, die Daten in der Cloud von Drittländern verarbeiten. Hier müssen die Bestimmungen des Art. 44 DSGVO beachtet werden, was häufig zu Herausforderungen in Verbindung mit Drittlandtransferprüfungen und Subdienstleistern führt. Im Zuge einer erweiterten digitalen Infrastruktur in der EU könnte eine Alternative zu Drittlandtransfers ausgebaut werden. Anfänge dafür sieht man z.B. an Projekten wie der EU Data Boundary von Microsoft.

Öffentliche und nicht-öffentliche Dienste

Die EU möchte auch die Digitalisierung der öffentlichen Dienste sowie den einfachen Zugang zu Patienten-/Bürgerakten, die sensible Daten nach Art. 9 Abs. 1 DSGVO enthalten können, vorantreiben. An den Schnittstellen dieser Dienste wird eine große Menge von Daten zwischen öffentlichen Stellen und Privatpersonen aber auch nicht öffentlichen Stellen ausgetauscht werden. Vor allem an diesen Stellen herrscht ein hohes Risiko, welches mehr Aufwand wie unter Umständen eine Datenschutz-Folgenabschätzungen und damit das Einführen zusätzlicher Schutzmaßnahmen zur Folge haben kann.

Fazit

Im Ergebnis müssen, trotz der positiven Auswirkungen der Digitalisierung, dennoch die vielseitigen Risiken für den Datenschutz beachtet werden, damit die Digitalisierung Europas ein tatsächlicher Erfolg wird. Leider besteht bislang auf europäischer Ebene Uneinigkeit darüber, wie mit der Lösung dieser Probleme umgegangen werden soll und welche Schwerpunkte gesetzt werden müssen. Es bleibt abzuwarten, welche Gesetzgebungsvorhaben in Zukunft durchgesetzt werden, um das komplexe Zusammenspiel von Datenschutz und Bereichsregulierung zu ordnen.

Privacy by Design wird im Februar ISO-Standard

24. Januar 2023

Es gibt Neuigkeiten! Vierzehn Jahre nach der Einführung durch den kanadischen Datenschutzbeauftragten ist „Privacy by Design“ (PbD) im Begriff, ein internationaler Datenschutzstandard für den Schutz von Verbraucherprodukten und -dienstleistungen zu werden.

Doch was versteht man unter PbD? Hinter dem Begriff „Privacy by design“ verbirgt sich nichts Anderes als „Datenschutz durch Technikgestaltung“. Dahinter steckt der Gedanke, dass der Datenschutz bei Datenverarbeitungsvorgängen am besten eingehalten wird, wenn er bei deren Erarbeitung bereits technisch integriert ist. Das Konzept wurde 2009 vorgestellt und besteht aus einer Reihe von Grundsätzen, die die Berücksichtigung des Datenschutzes im gesamten Datenmanagementprozess einer Organisation fordern. Seitdem wurden sie von der Internationalen Versammlung der Datenschutzbeauftragten und -behörden angenommen und in die europäische Datenschutzgrundverordnung (DSGVO) aufgenommen.

Wer ist die ISO?

Die ISO ist ein Netzwerk von 167 nationalen Normungsgremien. Sie legt über 24.000 Normen fest, darunter die ISO 27001 für Informationssicherheits-Managementsysteme, deren Einhaltung Organisationen nach einer Prüfung durch Wirtschaftsprüfungsunternehmen wie Deloitte, KPMG und PwC zertifiziert werden kann.

Die Verabschiedung durch die ISO gibt der Operationalisierung des Konzepts „Privacy by Design Leben“, so Ann Cavoukian, die PbD-Erfinderin, „und hilft Organisationen, herauszufinden, wie sie es umsetzen können. Der Standard ist so konzipiert, dass er von einer ganzen Reihe von Unternehmen genutzt werden kann – von Start-ups über multinationale Unternehmen bis hin zu Organisationen jeder Größe. Bei jedem Produkt kann dieser Standard eingesetzt werden, weil er einfach zu übernehmen ist. Wir hoffen, dass der Datenschutz proaktiv in die Gestaltung der Abläufe [einer Organisation] eingebettet wird und die Datenschutzgesetze ergänzt.“

Was kommt auf uns zu?

In seiner ursprünglichen Fassung umfasst PbD sieben Grundsätze, darunter die, dass der Datenschutz die Standardeinstellung einer Organisation sein sollte, dass er in die Gestaltung von IT-Systemen und Geschäftspraktiken eingebettet ist und dass er Teil des gesamten Datenlebenszyklus ist.

Die endgültige ISO-Norm 31700 ist detaillierter und enthält 30 Anforderungen verteilt auf 32 Seiten. Sie enthält allgemeine Anleitungen zur Entwicklung von Funktionen, die es den Verbrauchern ermöglichen, ihre Datenschutzrechte durchzusetzen, zur Zuweisung relevanter Rollen und Befugnisse, zur Bereitstellung von Datenschutzinformationen für Verbraucher, zur Durchführung von Datenschutzrisikobewertungen, zur Festlegung und Dokumentation von Anforderungen an Datenschutzkontrollen, zur Gestaltung von Datenschutzkontrollen, zum Datenmanagement über den gesamten Lebenszyklus und zur Vorbereitung auf und zum Umgang mit Datenschutzverletzungen.

In der vorgeschlagenen Einleitung wird darauf hingewiesen, dass sich PbD auf verschiedene Methoden für die Entwicklung von Produkten, Prozessen, Systemen, Software und Dienstleistungen bezieht. Die vorgeschlagene Bibliographie, die dem Dokument beiliegt, verweist auf andere Normen mit detaillierteren Anforderungen an die Identifizierung personenbezogener Daten, Zugangskontrollen, die Zustimmung der Verbraucher, Corporate Governance und andere Themen.

Zusammen mit der Norm wird ein separates Dokument mögliche Anwendungsfälle skizzieren.

Ausblick

Cavoukian wiederholte das Argument, das sie schon seit Jahren vorbringt: Datenschutz kann ein Wettbewerbsvorteil für Unternehmen sein, die ihn annehmen. „Wir müssen uns von dem veralteten Entweder-Oder-Modell von Datenschutz und Geschäft verabschieden“, so ihr Standpunkt. „Das kann eine Win-Win-Situation sein. Es geht um Datenschutz und Geschäftsinteressen. You can do both.“

ISO 31700 wird allerdings zunächst kein Konformitätsstandard sein.

Datenschutzverstöße von Unternehmen: EuGH verhandelt

Am Dienstag, den 17. Januar 2023, fand vor dem Europäischen Gerichtshof die mündliche Verhandlung im Fall “Deutsche Wohnen” (C-807/21) statt. Das Unternehmen war von der Berliner Beauftragten für Datenschutz und Informationsfreiheit mit einem Bußgeld von 14,5 Millionen Euro wegen der unangemessenen Speicherung von Mieterdaten bestraft worden. Der EuGH wird sich nun mit der Frage beschäftigen, ob eine juristische Person in Deutschland nach EU-Recht direkt für Verstöße gegen die Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO) bestraft werden kann, ohne dass eine Verletzung durch eine identifizierte natürliche Person festgestellt werden muss. Diese Anforderungen sind in der DSGVO nicht vorgesehen.

Der Europäische Gerichtshof hat in der mündlichen Verhandlung ein besonderes Interesse daran gezeigt, wie die Regelungen in Deutschland die europäische Harmonisierung beeinflussen. Da der Fall von großer Bedeutung ist, hat sich die Konferenz der unabhängigen Datenschutzaufsichtsbehörden des Bundes und der Länder (DSK) vor der Verhandlung mit einer rechtlichen Stellungnahme positioniert.

Marit Hansen, Landesbeauftragte für Datenschutz Schleswig-Holstein und Vorsitzende der Datenschutzkonferenz für das Jahr 2023: „Die Entscheidung in diesem Verfahren wird für Deutschland eine grundlegende Weichenstellung bedeuten. Sie wird daher von den deutschen Datenschutzaufsichtsbehörden mit Spannung erwartet.“

Meike Kamp, Berliner Beauftragte für Datenschutz und Informationsfreiheit: „Die Sanktionierung von Datenschutzverstößen durch Unternehmen ist in Deutschland gegenüber anderen EU-Mitgliedstaaten derzeit deutlich erschwert. Dies widerspricht dem Ziel einer einheitlichen Durchsetzung europäischen Rechts und steht nicht im Einklang mit der DSGVO. Gerade bei großen Konzernen ist der Nachweis einer persönlichen Verursachung in der Unternehmensleitung häufig kaum zu führen. Das Verfahren vor dem EuGH wird hoffentlich in dieser Frage die erforderliche Rechtssicherheit für Unternehmen und Aufsichtsbehörden schaffen.“

Hackerangriff auf T-Mobile USA: 37 Millionen Kund*innen betroffen

20. Januar 2023

Wie das Unternehmen am Donnerstag mitteilte, wurden beim zweiten großen Hackerangriff innerhalb von weniger als zwei Jahren die persönlichen Daten von rund 37 Millionen T-Mobile-Kunden in den Vereinigten Staaten ausgespäht. Die Hacker hatten Zugriff auf Namen, Adressen und Geburtsdaten der Kundinnen und Kunden, nicht aber auf hochsensible Daten wie Sozialversicherungs- oder Kreditkartennummern.

Ermittlungen dauern noch an

In einem Bericht teilte T-Mobile mit, am 5. Januar entdeckt zu haben, dass ein “böswilliger Akteur” an die Daten gelangt war. Mit Hilfe externer Cybersicherheitsexperten habe der Mobilfunkanbieter den Datenabfluss am nächsten Tag gestoppt, hieß es. Allerdings schloss der zum Bonner Telekom-Konzern gehörende US-Mobilfunkanbieter nicht aus, dass der Vorfall, der am oder um den 25. November begann, hohe Kosten verursachen könnte.

“Wir verstehen, dass ein Vorfall wie dieser Auswirkungen auf unsere Kunden hat und bedauern, dass es dazu gekommen ist”, so T-Mobile in einer Erklärung.

Kein Einzelfall

Die neuste Datenpanne ist der achte Hackerangriff auf T-Mobile. Im Juli 2022 musste das Unternehmen in einem Vergleich 350 Millionen Dollar zahlen, um den Vorwurf zu entkräften, dass seine Fahrlässigkeit zu einer Datenpanne im Jahr 2021 geführt hatte. Dazu kamen Ausgaben in Höhe von 150 Millionen Dollar innerhalb von zwei Jahren, um die Datensicherheit zu erhöhen.

5 Mil. Euro Bußgeld gegen TikTok

19. Januar 2023

Die französische Datenschutzbehörde „Commission nationale de l‘informatique et des libertés“ (CNIL) veröffentliche vergangene Woche eine Pressemitteilung, derzufolge sie ein Bußgeld gegen die Social-Media Plattform TikTok in Höhe von 5 Millionen Euro verhängt habe. Der Grund für das hohe Bußgeld sei der rechtswidrige Umgang mit Cookies gewesen.

Schlechter Banner, schlechte Informationen

Die CNIL monierte, dass die Nutzer der Webseite „tiktok.com“ Cookies nicht so leicht ablehnen wie akzeptieren können. Zusätzlich informiere TikTok die Nutzer nur unzureichend über die verschiedenen Cookies, die das Unternehmen auf der Webseite einsetze.

Die französische Behörde gab bekannt, dass sie zwischen Mai 2020 und Juni 2022 die TikTok-Webseite auf ihre Cookie-Konformität hin untersucht habe. Demnach sei Gegenstand der Untersuchung die von TikTok UK und TikTok Ireland betriebene Webseite gewesen. Die Behörde habe die Webseite als nicht registrierter Nutzer besucht.

Konkret sei der CNIL aufgefallen, dass das eingesetzte Banner lediglich einen „Akzeptieren“-Button beinhaltet habe. Das Ablehnen der Cookies sei hingegen nur durch die Betätigung mehrerer Schaltflächen möglich gewesen. Dabei sei es problematisch, dass die Nutzer aufgrund des komplizierten Abwahl-Mechanismus Cookies rasch akzeptierten. Außerdem habe das Unternehmen weder auf dem Banner noch auf der per Link aufrufbaren Unterseite ausreichende Informationen für die Nutzer zur Verfügung gestellt.

Verstoß gegen Art. 82 Datenschutzgesetz

Im Ergebnis habe CNIL einen Verstoß gegen Art. 82 des französischen Datenschutzgesetz festgestellt.

Das Datenschutzgesetz ist ein nationales Regelungswerk, dass die Öffnungsklauseln der Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO) umsetzt. Art. 82 des Datenschutzgesetzes legt Regelungen zur Speicherung und zum Auslesen bereits gespeicherter Informationen im Endgerät des Nutzers fest. Dabei ist eine vorherige Information über das Auslesen und Speichern erforderlich. Zusätzlich bedarf es für beide Vorgehensweisen eine Einwilligung.

Die Norm ähnelt der deutschen Regelung des § 25 TTDSG. Diese findet in Deutschland neben der DSGVO für die Gestaltung von Cookie-Bannern und ihrem Einsatz Anwendung.

Dortmunder Datenpanne – Personenbezogene Daten im Lost Place

18. Januar 2023

Wieder einmal sorgt ein sogenannter “Lost Place” für Verantwortliche im datenschutzrechtlichen Kontext für  Schnappatmung. Unter Lost Places versteht man leerstehende Gebäude, denen keine Nutzung mehr zukommt und demzufolge über Jahre hinweg in Vergessenheit geraten. Das Versorgungsamt der Stadt Dortmund soll für eine Datenpanne, in welcher unter anderem sogar besonders sensible Daten i. S. d. Art. 9 DSGVO nicht ordnungsgemäß vernichtet wurden verantwortlich sein. Nach dem Auszug aus dem Gebäude wurden wohl Dokumente im jetzigen Lost Place zurückgelassen. Unter anderem auch Gesundheitsdaten, Details über Bankdaten und auch Namen bis in das Jahr 2007. Das Versorgungsamt stellte vor dem Auszug Elterngeldanträge sowie Ausweise für Menschen mit schweren Behinderungen aus. Die Stadt Dortmund zeigt sich eifrig durch eine angestrebte Begehung sicherzustellen, dass nicht noch mehr Unterlagen auftauchen.

Wie die zuständige Datenschutzbehörde reagieren wird bleibt aufgrund der Aktualität der Geschehnisse noch abzuwarten.

EuGH: Zivil- und verwaltungsrechtliche Rechtsbehelfe können nebeneinander und unabhängig voneinander eingelegt werden

17. Januar 2023

Mit Urteil vom 12. Januar 2023 hat der Europäische Gerichtshof (EuGH) entschieden, dass die in der Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO) vorgesehenen verwaltungs- und zivilrechtlichen Rechtsbehelfe nebeneinander und unabhängig voneinander eingelegt werden können (C-132/21).

Hintergrund

Grundlage der Entscheidung war die Vorlage des Hauptstädtischen Stuhlgerichts Budapests. Die betroffene Person „BE“ hatte zum einen gegen eine Entscheidung der Datenschutzaufsichtsbehörde vor dem vorlegenden Gericht geklagt, welches der Verwaltungsgerichtsbarkeit angehört. Zum anderen hatte er vor dem Zivilgericht Klage gegen den datenschutzrechtlichen Verantwortlichen erhoben, über dessen Verarbeitung er sich bei der Aufsichtsbehörde beschwert hatte.

Beide Rechtswege sind in der DSGVO vorgesehen. Gegen den Verantwortlichen können betroffene Personen nach Art. 79 DSGVO vorgehen. Gegen Entscheidungen der Aufsichtsbehörde gewährt ihnen Art. 78 DSGVO den Rechtsweg.

Das vorlegende Gericht störte sich daran, dass es „denselben Sachverhalt und dieselbe Behauptung eines Verstoßes gegen die Verordnung 2016/679 prüfen müsse, über die das Fővárosi Ítélőtábla (Hauptstädtisches Tafelgericht, Ungarn) bereits rechtskräftig entschieden habe.“ Daher wollte es wissen, „in welchem Verhältnis die von einem Zivilgericht vorgenommene Beurteilung der Rechtmäßigkeit einer Entscheidung des Verantwortlichen für die Verarbeitung personenbezogener Daten zu dem Verwaltungsverfahren steht“. Es sei nämlich möglich, dass widersprüchliche Entscheidungen erlassen würden.

Entscheidung des EuGH

Der EuGH betonte, dass die von der DSGVO vorgesehenen Rechtsbehelfe gleichwertig nebeneinander stehen. Die DSGVO sehe weder „weder eine vorrangige oder ausschließliche Zuständigkeit vor[sieht] noch einen Vorrang der Beurteilung der genannten Behörde oder des genannten Gerichts zum Vorliegen einer Verletzung der durch diese Verordnung verliehenen Rechte.“ Aus diesem Grund könnten die Rechtsbehelfe „nebeneinander und unabhängig voneinander eingelegt werden.“

Es obliege „den Mitgliedstaaten, im Einklang mit dem Grundsatz der Verfahrensautonomie die Modalitäten des Zusammenspiels dieser Rechtsbehelfe zu regeln“. Dabei sei die effektive Umsetzung der DSGVO zu berücksichtigen, um die Rechte betroffener Personen effektiv zu schützen und die DSGVO einheitlich anzuwenden.

Virginia Consumer Data Protection Act in Kraft getreten

13. Januar 2023

Jenseits des Atlantiks ist das Thema Datenschutz in Bewegung geraten. Da es nach wie vor kein umfassendes Bundesgesetz gibt, haben die Staaten weiterhin die Führung übernommen – in diesem Jahr mehr denn je. Nach Kalifornien beginnen vier weitere Bundesstaaten – Colorado, Connecticut, Utah und Virginia – im Jahr 2023 mit der Durchsetzung neuer, von der DSGVO inspirierter Gesetze. Weitere Staaten werden sicherlich folgen.

Der Virginia Consumer Data Protection Act (VCDPA) ist ein neues Gesetz des Staates Virginia, das am 1. Januar 2023 in Kraft getreten ist und das Recht der Verbraucher auf Datenschutz und Datensicherheit in Virginia stärkt. Viele der VCDPA-Rechte, die Virginia-Verbrauchern gewährt werden, ähneln den Rechten, die die DSGVO bietet, einschließlich der Verbraucherrechte wie die Rechte auf Zugriff, Löschung und Portabilität personenbezogener Daten.

Welche Auswirkungen hat das VCDPA auf die Verantwortlichen?

Das Gesetz fordert von Unternehmen, die personenbezogene Daten von Bürgern von Virginia verarbeiten, dass sie bestimmte Maßnahmen zum Schutz dieser Daten ergreifen. Dazu gehört unter anderem die Einhaltung von Datensicherheitsstandards, die Durchführung von Datenschutz-Audits, sowie die Benachrichtigung von Verbrauchern im Falle eines Datenverlusts oder eines Datenschutzverstoßes.

Ein wichtiger Bestandteil des VCDPA ist die Möglichkeit für Verbraucher, ihre personenbezogenen Daten einzusehen, zu ändern oder zu löschen. Unternehmen müssen diese Anfragen innerhalb von 45 Tagen bearbeiten und dürfen hierfür keine Gebühren erheben.

Des Weiteren müssen Unternehmen, die dem Gesetz unterliegen, vor der Erhebung und Verarbeitung bestimmter Kategorien sensibler personenbezogener Daten eine Einwilligung einholen. Wie der kalifornische CCPA (California Consumer Privacy Act) schreibt auch der VCDPA vor, dass ein Unternehmen, das Dienstleister mit der Verarbeitung von Daten im Namen des Unternehmens beauftragt, mit diesen Dienstleistern einen speziellen Vertrag abschließen muss, der die Anforderungen des Gesetzes umsetzt.

Weitere Vorgaben umfassen (nicht abschließend):

  • Zweckbindung
  • Datenschutz-Risikobewertungen
  • Schaffung technischer und organisatorischer Sicherheitsmaßnahmen
  • Dokumentationspflichten
  • Widerspruchsverfahren für Verbraucheranträge
  • Schutz vor Diskriminierung
  • Datenschutzerklärungen

Das VCDPA gilt für Unternehmen, die:

  • Geschäfte in Virginia tätigen oder ihre Waren und Dienstleistungen an Einwohner von Virginia vermarkten; und
  • Entweder: die personenbezogenen Daten von mindestens 100.000 Einwohnern Virginias kontrollieren oder verarbeiten; oder die personenbezogenen Daten von mindestens 25.000 Einwohnern Virginias kontrollieren oder verarbeiten und mehr als 50 % ihrer Bruttoeinnahmen aus dem Verkauf von personenbezogenen Daten erzielen.

Bestimmte Organisationen sind vom VCDPA ausgenommen, einschließlich:

  • Behörden des Bundesstaats Virginia
  • Finanzinstitute, die dem Gramm-Leach-Bliley Act unterliegen
  • Erfasste Unternehmen oder Geschäftspartner, die den Datenschutz-, Sicherheits- und Verletzungsbenachrichtigungsregeln unterliegen, die gemäß dem Health Insurance Portability and Accountability Act festgelegt wurden
  • Gemeinnützige Organisationen; und Hochschuleinrichtungen

Was schützt das Gesetz?

  • Das Recht auf Kenntnis, Zugang und Bestätigung der personenbezogenen Daten
  • Das Recht auf Löschung personenbezogener Daten
  • Das Recht auf Berichtigung unrichtiger personenbezogener Daten
  • Das Recht auf Datenübertragbarkeit (d.h. einfacher, übertragbarer Zugang zu allen personenbezogenen Daten, die sich im Besitz eines Unternehmens befinden)
  • Das Recht, der Verarbeitung personenbezogener Daten für gezielte Werbezwecke zu widersprechen
  • Das Recht, dem Verkauf von personenbezogenen Daten zu widersprechen
  • Das Recht, der Erstellung von Profilen auf der Grundlage personenbezogener Daten zu widersprechen
  • Das Recht, wegen der Ausübung eines der vorgenannten Rechte nicht diskriminiert zu werden

Ein weiteres wichtiges Element des VCDPA ist die Schaffung einer Datenschutzbehörde, die für die Überwachung der Einhaltung des Gesetzes zuständig ist und Strafen für Verstöße verhängen kann.

Das VCDPA wird vom Generalstaatsanwalt von Virginia durchgesetzt und sieht eine 30-tägige Nachbesserungsfrist vor. Bei Nichteinhaltung kann jedoch eine zivilrechtliche Strafe von bis zu 7.500 US-Dollar pro Verstoß verhängt werden.

„Breaking The Mould“

Insgesamt ist der Virginia Consumer Data Protection Act ein wichtiger Schritt in Richtung stärkerer Datenschutzrechte für Verbraucher in Virginia. Unternehmen, die personenbezogene Daten von Bürgern aus Virginia sammeln, sollten sich mit dem Gesetz vertraut machen und sicherstellen, dass sie alle Anforderungen erfüllen, um Strafen zu vermeiden.

Der parteiübergreifende Vorschlag für ein amerikanisches Datenschutzgesetz (American Data Privacy Protection Act – ADPPA) wurde zwar vom Energie- und Handelsausschuss des Repräsentantenhauses angenommen, doch wurde seine Verabschiedung im Plenum des Repräsentantenhauses blockiert, da die Befürchtung bestand, dass das Gesetz bestehenden und neu erlassenen bundesstaatlichen Datenschutzgesetzen mit höherem Verbraucherschutzniveau zuvorkommen könnte. Einiges deutet darauf hin, dass die Kürze und Klarheit des VCDPA dazu führen könnte, dass das Gesetz ein Modell für künftige Datenschutzgesetze werden könnte, denn mit nur acht Seiten ist das VCDPA wesentlich knapper als der California Consumer Privacy Act.  Die Auswirkungen dieses grundlegenden Wandels im Hinblick auf den Rahmen des Datenschutzes werden in den kommenden Jahren und Jahrzehnten tiefgreifend sein. Das Jahr 2023 könnte somit in den Vereinigten Staaten den Wechsel markieren.

Mehraufwand für Unternehmen bei Auskunftsanspruch

Verantwortliche sind verpflichtet, betroffenen Personen auf Anfrage die Identität der Empfänger, gegenüber welchen personenbezogene Daten offengelegt wurden, mitzuteilen. Dies hat der Europäische Gerichtshof (EuGH) nun in einem Urteil (Urt. v. 12.01.2023 – Rs. C-154/21) entschieden.

Sachverhalt

Dem Urteil vorausgegangen war die Klage eines Österreichers, welcher gegenüber der Österreichischen Post sein Auskunftsrecht nach Art. 15 Abs. 1 lit. c DSGVO geltend machte. Auf die Anfrage, welchen Empfängern gegenüber die Post seine personenbezogenen Daten offengelegt habe, beschränkte sich die Österreichische Post zunächst auf die Auskunft, sie verwende personenbezogene Daten im Rahmen ihrer Tätigkeit als Herausgeberin von Telefonbüchern und stelle die Daten darüber hinaus Geschäftskunden für Marketingzwecke zur Verfügung. Darunter befanden sich unter anderem werbetreibende Händler, IT-Unternehmen, NGOs und Parteien.

Das Auskunftsrecht nach Art. 15 DSGVO

Gemäß Art. 15 DSGVO haben betroffene Personen das Recht, von dem Verantwortlichen eine Bestätigung darüber zu verlangen, ob sie betreffende personenbezogene Daten verarbeitet werden. Ist dies der Fall, so haben sie ein Recht auf Auskunft über diese personenbezogenen Daten und auf folgende Informationen:

  • Die Verarbeitungszwecke;
  • die Kategorien personenbezogener Daten, die verarbeitet werden;
  • die Empfänger oder Kategorien von Empfängern, gegenüber denen die personenbezogenen Daten offengelegt worden sind oder noch offengelegt werden, insbesondere bei Empfängern in Drittländern oder bei internationalen Organisationen;
  • falls möglich die geplante Dauer, für die die personenbezogenen Daten gespeichert werden, oder, falls dies nicht möglich ist, die Kriterien für die Festlegung dieser Dauer;
  • das Bestehen eines Rechts auf Berichtigung oder Löschung der sie betreffenden personenbezogenen Daten oder auf Einschränkung der Verarbeitung durch den Verantwortlichen oder eines Widerspruchsrechts gegen diese Verarbeitung;
  • das Bestehen eines Beschwerderechts bei einer Aufsichtsbehörde;
  • wenn die personenbezogenen Daten nicht bei der betroffenen Person erhoben werden, alle verfügbaren Informationen über die Herkunft der Daten;
  • das Bestehen einer automatisierten Entscheidungsfindung einschließlich Profiling gemäß Artikel 22 Absätze 1 und 4 und – zumindest in diesen Fällen – aussagekräftige Informationen über die involvierte Logik sowie die Tragweite und die angestrebten Auswirkungen einer derartigen Verarbeitung für die betroffene Person.

Das Urteil eindeutig

Mit seiner Vorlagefrage wollte das vorlegende Gericht im Wesentlichen festgestellt wissen, ob Art. 15 Abs. 1 Buchst. c DSGVO dahin auszulegen ist, dass das in dieser Bestimmung vorgesehene Recht der betroffenen Person auf Auskunft über die sie betreffenden personenbezogenen Daten bedingt, dass der Verantwortliche, wenn diese Daten gegenüber Empfängern offengelegt worden sind oder noch offengelegt werden, verpflichtet ist, der betroffenen Person die konkrete Identität der Empfänger mitzuteilen.

Das Auskunftsrecht eines Betroffenen nach Art. 15 DSGVO gilt im Allgemeinen als sehr weitgehend, die Grenzen sind aus wissenschaftlicher Sicht noch nicht abschließend ausdiskutiert. Problematisch ist dabei, dass die in Art. 15 enthaltenen Begriffe „Empfänger“ und „Kategorien von Empfängern“ nebeneinander aufgeführt sind, ohne dass daraus geschlossen werden kann, dass zwischen ihnen ein Vorrangverhältnis besteht

Der EuGH urteilte nun, dass dem Betroffenen die konkrete Identität der Empfänger grundsätzlich mitzuteilen sei. Ausnahmen von dem Umfang der Auskunft können jedoch dann bestehen, wenn der Empfänger (noch) nicht identifiziert werden kann oder der Antrag offenkundig unbegründet beziehungsweise exzessiv ist. In diesen Fällen könne sich die Mitteilung auf die Kategorie der Empfänger beschränken.

„(…) Nach alledem ist auf die Vorlagefrage zu antworten, dass Art. 15 Abs. 1 Buchst. c DSGVO dahin auszulegen ist, dass das in dieser Bestimmung vorgesehene Recht der betroffenen Person auf Auskunft über die sie betreffenden personenbezogenen Daten bedingt, dass der Verantwortliche, wenn diese Daten gegenüber Empfängern offengelegt worden sind oder noch offengelegt werden, verpflichtet ist, der betroffenen Person die Identität der Empfänger mitzuteilen, es sei denn, dass es nicht möglich ist, die Empfänger zu identifizieren, oder dass der Verantwortliche nachweist, dass die Anträge auf Auskunft der betroffenen Person offenkundig unbegründet oder exzessiv im Sinne von Art. 12 Abs. 5 DSGVO sind; in diesem Fall kann der Verantwortliche der betroffenen Person lediglich die Kategorien der betreffenden Empfänger mitteilen. (…)“

Bedeutung für die Praxis

In der Praxis stellt sich nun die Frage, wie Verantwortliche auf das Urteil reagieren sollten.

  • Nach Art. 12 Abs. 1 DSGVO können die Informationen schriftlich, auf elektronischem Wege oder, auf Verlangen der betroffenen Person, mündlich erteilt werden
  • Bei elektronischer Antragsstellung: Informationen gem. Art. 15 Abs. 3 DSGVO in einem gängigen elektronischen Format zur Verfügung zu stellen
  • Informationen gemäß Art. 12 Abs. 3 DSGVO unverzüglich, in jedem Fall aber innerhalb eines Monats nach Eingang des Antrags zur Verfügung zu stellen (Frist kann in komplexen Fällen um zwei Monate verlängert werden)
  • Informationen sind grundsätzlich kostenlos zur Verfügung zu stellen
  • Neu ist, dass nun jeder einzelne Empfänger der Daten offengelegt werden muss, es sei denn, die betroffene Person entscheidet sich für eine bloße Offenlegung der Empfängerkategorien
  • Ausnahmen: Anträge auf Auskunft der betroffenen Person offenkundig unbegründet oder exzessiv im Sinne von Art. 12 Abs. 5 DSGVO

Was für Strafen drohen Unternehmen, die der spezifischen Auskunftspflicht nicht nachkommen?

  • Bußgelder: DSGVO droht mit einer Geldbuße von bis zu 20 Millionen EUR oder bis zu 4 % des weltweit erwirtschafteten Jahresumsatzes im vorangegangenen Geschäftsjahr (angewendet wird der Wert, der höher ist)
  • Materieller und immaterieller Schadensersatz (Art. 82 DSGVO): Das Arbeitsgericht Düsseldorf (ArbG Düsseldorf, Urteil vom 5. März 2020, Az. 9 Ca 6557/18) hatte beispielsweise einen Schadenersatz in Höhe von 5.000 Euro wegen verspäteter und unzureichender Auskunftserteilung zugesprochen

Ausblick

Ob dieses Urteil auch Auswirkungen auf die Gestaltung der Informationspflichten im Sinne von Art. 13 Abs. 1 lit. e DSGVO beziehungsweise Art. 14 Abs. 1 lit. e DSGVO haben wird, bleibt noch abzuwarten. Aufgrund der kurzen Reaktionszeit auf Auskunftsersuchen nach Art. 12 Abs. 3 DSGVO sollten Unternehmen aber in jedem Falle vorbereitet sein, die nun erforderlichen Informationen bereitzuhalten.

Rechtsanwalt Dr. Karsten Kinast, Geschäftsführer der KINAST Rechtsanwaltsgesellschaft mbH, hat diese Woche im ARD-Morgenmagazin ein kurzes Interview zu dem Urteil gegeben. Hier geht es zum Bericht des Morgenmagazins.

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