Schlagwort: § 4f BDSG

Datenschutzrechtlicher Kündigungsschutz gilt auch für den Stellvertreter

27. März 2017

Das Landesarbeitsgericht Hamburg (LAG) hatte zu entscheiden, ob der datenschutzrechtliche Kündigungsschutz auch für den stellvertretenden Datenschutzbeauftragten gilt.

Geklagt hatte ein stellvertretender Datenschutzbeauftragter gegen die gegen ihn ausgesprochene Kündigung. Erstinstanzlich hatte er bereits gegen seinen ehemaligen Arbeitgeber vor dem Arbeitsgericht Hamburg (AG) obsiegt. Dieses Urteil bestätigte das LAG.

Der Kläger war als stellvertretender Datenschutzbeauftragter in dem beklagten Unternehmen bestellt, weil der eigentlich bestellte Datenschutzbeauftragte aus Krankheitsgründen seiner Tätigkeit nicht nachkommen konnte. Trotz dieser kündigungstechnischen Sonderstellung wurde dem Kläger gekündigt. Dieser berief sich auf die Schutzvorschrift des § 4f Bundesdatenschutzgesetz (BDSG) und war der Ansicht die Kündigung sei unwirksam. Der Arbeitgeber hielt den § 4f BDSG für nicht anwendbar.

Anderer Ansicht sind die entscheidenden Gerichte. Sowohl das Arbeitsgericht Hamburg als auch das Landesarbeitsgericht Hamburg halten den § 4f BDSG auch für den stellverstretenden Datenschutzbeauftragten für anwendbar.

Als Begründung führte das LAG an, dass nur aus dem Grund, dass es keine eigenen Regelungen für den Stellvertreter gibt, nicht geschlussfolgert werden kann, dass die genannte Norm für diesen nicht gilt. Es ist interessengerecht, dass auch der Stellvertreter in den Genuss der kündigungsrechtlichen Schutzregelungen des BDSG kommt. Das LAG tätigte aber eine wichtige Einschränkung. Der Kündigungsschutz soll jedenfalls dann auch für den Stellvertreter gelten, wenn er, wie vorliegend, die tatsächliche Arbeit eines Datenschutzbeauftragten aus beispielsweise Krankheitsgründen übernehmen muss.