Schlagwort: § 87 Betriebsverfassungsgesetz

Notwendigkeit einer Betriebsvereinbarung für die Einführung von Microsoft Office 365

28. Juli 2017

Microsoft Office 365 kann auch in der Cloud betrieben werden. Und genau dies macht die Einführung dieses Systems im Unternehmen spannend wie auch datenschutzrechtlich kompliziert. Dies geht zurück auf aktuelle Praxisprobleme rund um die Cloud, insbesondere aus datenschutzrechtlicher Sicht. Hier ist noch eine Menge in Bewegung. Vor allem ist bereits jetzt abzuschätzen, dass die Rechtslage durch die DSGVO noch weiter an Komplexität zunehmen wird. Mit Microsoft Office 365 ist es jedenfalls möglich nicht nur alle Dokumente, sondern auch Telefonverbindungen, Termine, Emails usw. in die Cloud zu übertragen.

Dadurch wird möglich, dass alle Mitarbeiter auf alle Daten zugreifen und von überall auch bearbeiten können. So schön das auch klingt, ist der Datenschutz dabei nicht zu vernachlässigen. Denn möglich ist eben auch eine fast vollständige Überwachung der Mitarbeiter, so dass dem Begriff der Leistungskontrolle dadurch eine völlig neue Tragweite zukommt. Der Arbeitgeber kann nämlich beispielsweise nachvollziehen, wer wie lange an einem Dokument gearbeitet hat oder wer, wem, wie lange eine Email geschrieben hat. Ausgeschlossen ist überdies nicht, dass Daten miteinander verknüpft werden können. Auf diese Weise können aussagekräftige Bewegungsprofile des Mitarbeiters erstellt werden.

Aus Sicht der Unternehmen geht es freilich um wertvolle Informationen, wollen sie herausfinden wie viel ein Mitarbeiter leisten kann, um daraus wiederum Leistungsvorgaben definieren zu können. Gerade diese Vor- und Nachteile je nach einzunehmender Sichtweise, macht es erforderlich, dass der Betriebsrat die Einführung von Microsoft Office 365 bestätigt. Insofern hat der Betriebsrat hier ein Mitbestimmungsrecht.

  • 87 Betriebsverfassungsgesetz

 

(„1) Der Betriebsrat hat, soweit eine gesetzliche oder tarifliche Regelung nicht besteht, in folgenden Angelegenheiten mitzubestimmen (…)

6. Einführung und Anwendung von technischen Einrichtungen, die dazu bestimmt sind, das Verhalten oder die Leistung der Arbeitnehmer zu überwachen (…)“

 

Dieses Recht sichert letztlich das Persönlichkeitsrecht der Mitarbeiter und ist somit eng verbunden mit dem Datenschutzrecht, da das Persönlichkeitsrecht hier wegen der unfreiwilligen Preisgabe personenbezogener Daten der Mitarbeiter verletzt werden kann.

Im Rahmen der Betriebsvereinbarung kommt es maßgeblich darauf an, darauf zu achten, dass insbesondere die IT-Sicherheit gewährleistet ist. Daneben müssen Mitarbeiter darüber informiert werden, welche Daten von ihnen erhoben, verarbeitet und genutzt werden.

 

 

 

 

 

 

LAG MV: Kein Mitbestimmungsrecht des Betriebsrats bei Installation einer Kamera-Attrappe

13. Februar 2015

Das Landesarbeitsgericht Mecklenburg-Vorpommern (LAG MV) hat beschlossen, dass das Anbringen der Attrappe einer Videokamera im Außenbereich eines Klinikgebäudes offensichtlich keinen Mitbestimmungstatbestand im Sinne des § 87 Betriebsverfassungsgesetz erfüllt (3. Kammer, Beschluss vom 12.11.2014, 3 TaBV 5/14).

Ein Mitbestimmungsrecht nach § 87 Absatz 1 Nr. 6 Betriebsverfassungsgesetz, was gegeben ist, wenn technische Einrichtungen, die dazu bestimmt sind, das Verhalten oder die Leistung der Arbeitnehmer zu überwachen, eingeführt oder angewendet werden, scheide schon “auf den ersten Blick ersichtlich” aus, da die streitgegenständliche Kamera-Attrappe objektiv nicht dazu geeignet sei, das Verhalten oder die Leistung der Arbeitnehmer zu überwachen.

Ein Mitbestimmungsrecht könne sich auch nicht gemäß § 87 Absatz 1 Nr. 1 Betriebsverfassungsgesetz herleiten. Gegenstand dieser Regelung sei das betriebliche Zusammenleben der Arbeitnehmer, welches der Arbeitgeber durch Verhaltensregeln sowie sonstige Maßnahmen und Anordnungen beeinflussen und koordinieren kann. Eine Kamera-Attrappe, die im Außenbereich angebracht ist, könne jedoch schon auf den ersten Blick keine Auswirkungen auf das innerbetriebliche Zusammenleben der Arbeitnehmer entfalten. Auch sei nicht erkennbar, welche konkreten (Mit-)Gestaltungsmöglichkeiten sich diesbezüglich ergeben sollen. In diesem Zusammenhang sei insbesondere zu bedenken, dass die Arbeitnehmer nach wie vor den betroffenen Eingang betreten und verlassen können, ohne neuen zusätzlichen Regelungen unterworfen zu sein. Durch die Attrappe werde gerade nicht kontrolliert, wann wer das Gebäude durch den betroffenen Zugang betritt oder verlässt.

Zwar werde in der Literatur vereinzelnd unter Hinweis auf den umfassenden Schutz der Persönlichkeitsrechte der Arbeitnehmer eine weitergehende Auslegung zum Anwendungsbereich des § 87 Abs. 1 Nr. 1 Betriebsverfassungsgesetz vertreten – jedoch sei auch nach dieser Ansicht die Feststellung einer objektiv tatsächlich vorgenommenen Kontrolle erforderlich. Auch diese Voraussetzungen seien – so das Gericht – vorliegend ersichtlich nicht gegeben, da eine im Außenbereich angebrachte Attrappe einer Videokamera nicht in der Lage ist, eine tatsächliche Kontrollwirkung auszuüben und mithin die Persönlichkeitsrechte der Arbeitnehmer objektiv nicht tangieren kann.