Schlagwort: Ärztliche Schweigepflicht

Die Praxisräume einer Arztpraxis unter datenschutzrechtlichen Gesichtspunkten

22. August 2018

An der Anmeldung einer Praxis laufen alle Fäden zusammen. Hier erfolgt die Meldung eines Patienten zur Sprechstunde, eine neue Terminvergabe oder die Abholung eines Rezeptes. Dabei sind wichtige persönliche Daten, u.a. besonders sensible Daten betroffen. Doch die meisten Praxisräumlichkeiten sind auf die neuen datenschutzrechtlichen Anforderungen nicht angepasst. Die Patienten stehen oft in langen Schlangen vor der Anmeldung oder das ganze Wartezimmer kann aufgrund der örtlichen Gegebenheiten bei Telefon-/Gesprächen mithören.

Datenschutzrechtlich ist es empfehlenswert, im Zuge der DSGVO die örtlichen Gegebenheiten und Handlungsabläufe zu überprüfen und ggf. zu verbessern, um Beschwerden von Patienten zu verhindern.

Es ist u.a. ratsam, einen Anmeldebereich zu schaffen, wo Patienten einzeln hereintreten können. Die Problematik hinsichtlich des telefonischen Kontakts könnte durch einen separaten Telefonbereich gelöst werden. Daneben gibt es noch viele weitere Probleme (Nennung des Grundes des Arztbesuchs, Aufruf der Patienten, der Online Service …) die Ärzte in ihrer Praxis bedenken und im Zuge der neuen Datenschutzgrundverordnung anpassen sollten.

Viele Arztpraxen brauchen seit dem 25.05.2018 einen Datenschutzbeauftragten

12. Juni 2018

Die Verpflichtung für die Benennung eines Datenschutzbeauftragten folgt aus Art. 37 DSGVO. Interessant ist hier insb. Abs. 1 lit. c), wonach ein Datenschutzbeauftragter zu benennen ist, wenn „die Kerntätigkeit des Verantwortlichen […] in der umfangreichen Verarbeitung besonderer Kategorien von Daten gemäß Artikel 9 […] besteht.“

In einer Arztpraxis spielen Gesundheitsdaten eine wichtige Rolle. Um die Patienten angemessen behandeln zu können, ist es unabdingbar die Krankengeschichte und sonstige persönliche und medizinische Informationen einzuholen. Es stellt daher eine Haupttätigkeit eines Arztes und somit eine Kerntätigkeit im Sinne des Gesetzes dar.

Für die Bestimmung, ob ein Datenschutzbeauftragter bestellt werden muss, kommt es somit vorallem darauf an, ob eine „umfangreiche“ Verarbeitung vorliegt. Der Begriff „umfangreich“ ist in der DSGVO selbst nicht weiter definiert, findet allerdings in Art. 35 DSGVO, im Rahmen der Datenschutz-Folgenabschätzung, weitere Verwendung. In Erwägungsgrund 91 heißt es hierzu u.a.: „Die Verarbeitung personenbezogener Daten sollte nicht als umfangreich gelten, wenn die Verarbeitung personenbezogene Daten von Patienten […] betrifft und durch einen einzelnen Arzt […] erfolgt. In diesen Fällen sollte eine Datenschutz-Folgenabschätzung nicht zwingend vorgeschrieben sein.“

Daraus lässt sich schließen, dass bei vielen Gemeinschaftspraxen eine Bestellung notwendig sein wird. Gemäß § 38 BDSG (neue Fassung) ist dieses Erfordernis bei einer Beschäftigungszahl von 10 Personen in einer Praxis erfüllt.

BGH: Auskunftsanspruch gegen Krankenhausträger auf Anschrift eines Mitpatienten

23. November 2015

Der Bundesgerichtshof (BGH)  hat klargestellt, dass ein Patient eines Krankenhauses vom Träger der Klinik die Adresse eines Mitpatienten erfahren darf, damit dieser einen deliktischen Schadensersatzanspruch wegen einer während des Krankenhausaufenthalts begangenen vorsätzlichen Körperverletzung geltend machen kann. Der Krankenhausträger sei insoweit zur Auskunft verpflichtet – dem Auskunftsinteresse des Geschädigten sei ein höheres Gewicht beizumessen als dem Datenschutzinteresse des Geschädigten. Der Auskunftsanspruch ergebe sich aus dem geschlossenen Behandlungsvertrag und der daraus folgenden besonderen Fürsorge- und Obhutspflicht. Auch bestehe kein Konflikt mit der ärztlichen Schweigepflicht (§ 203 Strafgesetzbuch). Eine Auskunftserteilung sei nach § 34 Strafgesetzbuch gerechtfertigt.