Schlagwort: Asset Deal

Asset Deal- Katalog von Fallgruppen

3. Juli 2019

Am 24.05.2019 hat sich die Konferenz der unabhängigen Datenschutzaufsichtsbehörden des Bundes und der Länder auf einen Katalog von Fallgruppen verständigt, die im Rahmen der Interessenabwägung nach Art. 6 Abs. 1 lit. f i.V.m. Abs. 4 DSGVO bei einem Unternehmensverkauf zu berücksichtigen sind.

Ein Asset Deal ist eine Unterart des Unternehmenskaufs, bei dem Wirtschaftsgüter (engl. Assets) eines Unternehmens, wie Grundstücke, Gebäude, Maschinen, Patente etc., im Rahmen der Singularsukzession übertragen werden.

Bisher war es umstritten, ob und in welchem Umfang in einem solchen Fall auch Daten von Kunden verkauft werden dürfen.

Folgende Fallgruppen wurden von der DSK nun beschlossen:

  • Kundendaten bei laufenden Verträgen
  • Bestandskunden ohne laufende Verträge und letzter Vertragsbeziehung älter als 3 Jahre
  • Daten von Kundinnen und Kunden bei fortgeschrittener Vertragsanbahnung; Bestandskundinnen und -kunden ohne laufende Verträge und letzte Vertragsbeziehung jünger als 3 Jahre
  • Kundendaten im Falle offener Forderungen
  • Kundendaten besonderer Kategorie nach Art. 9 Abs. 1 DS-GVO
Kategorien: Allgemein
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BayLDA: Achtung auf Kundendaten beim Unternehmensverkauf!

19. August 2015

Das Bayerische Landesamt für Datenschutzaufsicht (BayLDA) hat nach eigenen Angaben Verkäufer und Käufer eines Unternehmens wegen eines Verstoßes gegen die datenschutzrechtlichen Vorschriften im Umgang mit Kundendaten mit einem  mittlerweile unanfechtbaren Bußgeld in jeweils fünfstelliger Höhe belegt.

Im konkreten Fall ging es um die unzulässige Übertragung von E-Mail-Adressen von Kunden eines Online-Shops im Rahmen eines Asset Deals. Diese erfolgte ohne die explizite Einwilligung der betroffenen Kunden. Damit wurde gegen das Datenschutzgesetz verstoßen, was wegen des Umstandes, dass es sich bei E-Mail-Adressen um personenbezogene Daten handelt, anwendbar ist. Zugleich wurde gegen das Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb verstoßen, wonach ebenfalls eine Einwilligung des Kunden von Nöten ist, wenn der Erwerber die Daten auch zu Werbezwecken verwenden möchte.

Das BayLDA hat klargestellt, dass für die unzulässige Übergabe von Kundendaten sowohl der Veräußerer als auch der Erwerber als sogenannte „verantwortliche Stellen“ die datenschutzrechtliche Verantwortung tragen. Der Veräußerer „übermittelt“ die Daten, während der Erwerber diese Daten „erhebt“. Die unzulässige Übermittlung sowie die unzulässige Erhebung personenbezogener Daten stellen Ordnungswidrigkeiten dar, die je nach Sachverhalt mit Geldbuße von bis zu 300.000,- € geahndet werden können.