Schlagwort: BAG

EuGH urteilt zum Kündigungsschutz der Datenschutzbeauftragten

5. Juli 2022

Mit Urteil vom 22.06.2022 (C‑534/20) hat der Europäische Gerichtshof (EuGH) entschieden, dass der deutsche Sonderkündigungsschutz von Datenschutzbeauftragten aus § 38 Abs. 1 und 2 in Verbindung mit § 6 Abs. 4 Satz 2 Bundesdatenschutzgesetz (BDSG) europarechtskonform ist.

Der Sachverhalt

Eine Gesellschaft hatte ihrer internen Datenschutzbeauftragten ordentlich und aus betriebsbedingten Gründen gekündigt. Die Position der Datenschutzbeauftragten sollte zukünftig extern besetzt werden. Die Datenschutzbeauftragte wehrte sich gegen ihre Kündigung. Nach § 38 Abs. 2 in Verbindung mit § 6 Abs. 4 Satz 2 BDSG könne sie als Datenschutzbeauftragte nur außerordentlich aus wichtigem Grund gekündigt werden. Eine ordentliche, betriebsbedingte Kündigung sei ausgeschlossen. Die deutschen Arbeitsgerichte gaben ihr Recht, die Kündigung sei nach § 134 BGB nichtig. Da die Gesellschaft stets Rechtsmittel einlegte, wurde die Streitigkeit letztlich dem Bundesarbeitsgericht (BAG) zur Entscheidung vorgelegt.

Das BAG war sich mit der Europarechtskonformität der in Frage stehenden Normen unsicher, konkret bezüglich der Vereinbarkeit mit Art. 38 DSGVO. Denn nach nationalem Recht in § 38 Abs. 2 in Verbindung mit § 6 Abs. 4 Satz 2 BDSG ist die Kündigung einer Datenschutzbeauftragten unzulässig, es sei denn Tatsachen lägen vor, die zur Kündigung aus wichtigem Grund ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist, also zur außerordentlichen Kündigung, berechtigten. Eine ordentliche Kündigung ist damit ausgeschlossen. Im europäischen Recht in Art. 38 DSGVO hingegen, ist kein besonderer Kündigungsschutz für Datenschutzbeauftragte vorgesehen. Dort ist nur geregelt, dass die Datenschutzbeauftragte nicht wegen der Erfüllung ihrer Aufgaben abberufen werden kann. Somit gewähren die deutschen Normen des BDSG einen höheren Kündigungsschutz als die europäische DSGVO.

Deshalb legte das BAG das Verfahren dem EuGH vor, u.a. mit der Frage, ob das europäische Recht den strengeren deutschen Normen entgegensteht.

Die Entscheidung

Der EuGH entschied, dass die strengeren, deutschen Normen zum Kündigungsschutz mit dem europäischen Recht vereinbar sind. Art. 38 DSGVO steht den Regelungen des BDSG nicht entgegen.

Für seine Begründung verwies der EuGH auf den Wortlaut von Art. 38 DSGVO, das mit Art. 38 DSGVO verfolgte Ziel, eine Unabhängigkeit der Datenschutzbeauftragten zu gewährleisten, sowie den Zweck der DSGVO selbst. Diese solle nämlich nicht den Kündigungsschutz generell regeln.

Der EuGH führt dazu aus, dass: “es jedem Mitgliedstaat freisteht, in Ausübung seiner vorbehaltenen Zuständigkeit besondere, strengere Vorschriften für die arbeitgeberseitige Kündigung eines Datenschutzbeauftragten vorzusehen, sofern diese mit dem Unionsrecht und insbesondere mit den Bestimmungen der DSGVO, vor allem Art. 38 Abs. 3 Satz 2 DSGVO, vereinbar sind.” Insbesondere dürfe “ein strengerer Schutz die Verwirklichung der Ziele der DSGVO nicht beeinträchtigen. Dies wäre aber der Fall, wenn dieser Schutz jede durch einen Verantwortlichen oder einen Auftragsverarbeiter ausgesprochene Kündigung eines Datenschutzbeauftragten verböte, der nicht mehr die für die Erfüllung seiner Aufgaben erforderlichen beruflichen Eigenschaften besitzt oder seine Aufgaben nicht im Einklang mit der DSGVO erfüllt.” Die Verwirklichung der Ziele der DSGVO sah der EuGH hier nicht gefährdet, denn eine Kündigung der Datenschutzbeauftragten ist im deutschen Recht grundsätzlich möglich.

BAG bestätigt Einsichtsrecht in Gehaltslisten

10. September 2019

In dem Fall ging es um das Einblicksrecht des Betriebsrats in Bruttoentgeltlisten. Der Arbeitgeber betrieb eine Klinik, die einem gekündigten Manteltarifvertrag unterfällt. Die Klinik führte seit einiger Zeit die Bruttoentgeltlisten der Arbeitnehmer in elektronischer Form. Dabei enthielten die Listen die Namen der Arbeitnehmer, deren Dienstart und Unterdienstart, Angaben zum Grundgehalt, zu verschiedenen Zulagen sowie zu weiteren Bezügen. Der Arbeitgeber gewährte dem Betriebsrat nur Einsicht in eine anonymisierte Fassung dieser Listen.

Der Betriebsrat verlangte für seinen Betriebsausschuss Einblick in eine ungeschwärzte Fassung der Bruttoentgeltlisten mit sämtlichen Klarnamen. Nur so lasse es sich feststellen, ob der Arbeitgeber die Vergütungsgrundsätze eingehalten hat.

Das Bundesarbeitsgericht (BAG) sprach dem Betriebsausschuss ein Einsichtnahmerecht in die nicht-anonymisierten Bruttoentgeltlisten zu. Dabei hat das BAG nun entschieden, dass dieses Einblicksrecht auch unter Berücksichtigung datenschutzrechtlicher Vorgaben nicht-anonymisierte Bruttoentgeltlisten umfasst. Der Arbeitgeber ist nach § 80 Abs. 2 S. 2 Betriebsverfassungsgesetz (BetrVG) verpflichtet, dem Betriebsausschuss Einblick in die nicht-anonymisierten Bruttoentgeltlisten zu gewähren. Der Arbeitgeber muss dem Betriebsrat auf sein Verlangen alle für die Betriebsratsarbeit nötigen Unterlagen zur Verfügung stellen. Um zu prüfen, ob die innerbetriebliche Lohngerechtigkeit eingehalten ist, muss der Betriebsrat über die effektiv gezahlten Vergütungen Bescheid wissen. Daher darf der hier zuständige Betriebsausschuss Einblick in die Bruttogehaltslisten mit Namen nehmen.

Das Gewähren von Einblick in die personifizierten Gehaltslisten stellt eine Verarbeitung personenbezogener Daten im Sinne des Datenschutzrechts dar. Das Beschäftigungsdatenschutzrecht erlaubt jedoch eine solche Verarbeitung, wenn diese zur Ausübung der sich aus dem BetrVG ergebenden Rechte und Pflichten des Betriebsrats nötig ist. Das ist vorliegend der Fall, da der Betriebsrat sonst nicht seinen betriebsverfassungsrechtlichen Pflichten nachkommen kann.

Kategorien: Allgemein · DSGVO
Schlagwörter: , ,

Mehr Überwachung im Berufsleben

28. Februar 2017

Die zunehmende Digitalisierung macht auch vor der Arbeitswelt nicht halt: Fälle, in denen durch die Digitalisierung Indizien und Beweise für einen Kündigungsprozess geliefert wurden, werden nach Angaben der Gerichtspräsidentin des Bundesarbeitsgerichts (BAG) in Erfurt weiter zunehmen. In diesem Jahr sei mit mehreren Entscheidungen des höchsten deutschen Arbeitsgerichts zu rechnen, in denen die potenzielle Mitarbeiterkontrolle eine Rolle spielt.

Im Fokus werden dabei u. a. der Abruf dienstlicher E-Mails in der Freizeit stehen, aber auch der Einsatz von sog. Keyloggern, also Software, mit deren Hilfe sich Eingaben eines Arbeitnehmers an seiner Computertastatur protokollieren lassen. Häufig steht in Frage, inwieweit derlei Daten bei Kündigungsprozessen eine Rolle spielen dürfen.

Einen sehr interessanten Fall entschied das BAG bereits im vergangenen Herbst: Sofern kein milderes Mittel zur Aufklärung eines gegen Beschäftigte bestehenden Verdachts einer Straftat zur Verfügung steht, als eine verdeckte Videoüberwachung, die andere Arbeitnehmer miterfasst, ist nach § 32 Abs. 1 Satz 2 Bundesdatenschutzgesetz (BDSG) der Eingriff auch in deren allgemeines Persönlichkeitsrecht gerechtfertigt.

Beschäftigtendatenschutz: Rechtfertigung des Datenumgangs durch Einwilligungserklärungen

27. Oktober 2015

Lange Zeit wurde nahezu einhellig vertreten, dass Einwilligungserklärungen im Arbeitsverhältnis den Umgang mit Beschäftigtendaten nicht oder nur in speziellen Fällen legitimieren können. Hintergrund dieser Auslegung ist/war, dass § 4a Abs. 1 Bundesdatenschutzgesetz (BDSG) als Wirksamkeitsvoraussetzung einer Einwilligungserklärung vorgibt, dass diese auf der freien Entscheidung des Betroffenen beruht. Ob ein Beschäftigter im Rahmen seiner beruflichen Tätigkeit in der Tat frei entscheiden kann, wird/wurde wegen seines Abhängigkeitsverhältnisses oftmals zu Recht bezweifelt bzw. sogar auch grundsätzlich abgelehnt.

Insoweit stellt die Wertung des Bundesarbeitsgerichts (BAG), dass in einer Entscheidung zur Veröffentlichung von Videoaufnahmen eines Beschäftigten feststellte, dass auch im Arbeitsverhältnis eine freie Entscheidung der Beschäftigten im Hinblick auf die Ausübung des Rechts auf informationelle Selbstbestimmung möglich ist, eine Kehrtwendung dar. Der freien Entscheidung eines Beschäftigten stehen – so das Gericht – weder das einem Beschäftigtenverhältnis immanente Abhängigkeitsverhältnis noch ein bestehendes Weisungsrecht des Arbeitgebers entgegen.

Eine Einwilligungserklärung kommt somit als Legitimationsgrundlage im Beschäftigtenverhältnis grundsätzlich in Betracht. Erforderlich ist dafür jedoch (selbstverständlich), dass die übrigen Anforderungen aus dem BDSG einhalten werden. So muss der Beschäftigte genau wissen, welchen Umgang mit seinen personenbezogenen Daten er bestätigt. Die Einwilligung ist dementsprechend transparent und konkret zu gestalten. Ihm sollte darüber hinaus dargelegt werden, dass die Einwilligungserklärung stets mit Wirkung für die Zukunft widerrufen werden kann und die Nichtabgabe der Einwilligungserklärung sowie ein Widerruf keine negativen Auswirkungen auf das Beschäftigtenverhältnis haben. Auch gilt der Grundsatz der Schriftform, wenn nicht besondere Umstände ein Abweichen von der Schriftform rechtfertigen.

Bevor vorschnell der Weg über eine Einwilligungserklärung gewählt wird, sollte unternehmensseitig stets geprüft werden, ob nicht bereits eine (vorrangige) gesetzliche Rechtfertigung für den geplanten Umgang mit Beschäftigtendaten vorliegt. Dann wäre ein Rückgriff auf die Einholung von Einwilligungserklärungen nicht ratsam und in Einzelfällen sogar schädlich. Zudem sollte geprüft werden, ob es sich um einen mitbestimmungspflichtigen Sachverhalt handelt und eine Betriebsvereinbarung die Einholung von individuellen Einwilligungserklärungen ggf. ersetzen kann.

 

BAG: Veröffentlichung von Videoaufnahmen eines Arbeitnehmers

5. März 2015

Das Bundesarbeitsgericht (BAG) hat mit Urteil vom 19.02.2015 (Aktenzeichen 8 AZR 1011/13) festgestellt, dass Bildnisse von Arbeitnehmern ausschließlich mit deren schriftlicher Einwilligung veröffentlicht werden dürfen. Eine ohne Einschränkung erteilte Einwilligungserklärung ende allerdings nicht automatisch mit dem Auflösen des Arbeitsverhältnisses. Die Einwilligung könne jedoch zu einem späteren Zeitpunkt widerrufen werden, wenn dafür ein plausibler Grund vorgetragen wird.

In dem diesem Urteil zugrunde liegenden Sachverhalt hatte ein Arbeitgeber Filmaufnahmen ihrer Arbeitnehmer für Werbemaßnahmen verwendet. In diesem Zusammenhang hatte der Kläger schriftlich seine Einwilligung zu einer Mitwirkung in einem Werbefilm, in dem er zweimal erkennbar als Person abgebildet war, erklärt. Nach der Beendigung des Arbeitsverhältnisses hatte er den Widerruf seiner etwaigen Einwilligung erklärt und die Beklagte aufgefordert, die Filmaufnahmen binnen 10 Tagen aus dem Netz zu nehmen. Der Arbeitnehmer verlangte weiter Unterlassung und ein Schmerzensgeld.

Zu Unrecht, wie das BAG nun klarstellte. Denn der Kläger hatte für diese gegenläufige Ausübung seines Rechts auf informationelle Selbstbestimmung keinen plausiblen Grund angegeben. Er könne daher eine weitere Veröffentlichung nicht untersagen lassen und würde durch diese in seinem Persönlichkeitsrecht nicht verletzt werden.