Schlagwort: Bundestagswahl

Datenschutz bei der bevorstehenden Bundestagswahl

20. September 2017

Am kommenden Sonntag kehrt nach 4-jähriger Legislaturperiode das Ereignis der Bundestagswahl wieder. Die Wahl bringt dabei den ein oder anderen Aspekt des Datenschutzes mit sich. Der folgende Kurzbeitrag stellt mit einem Augenzwinkern dar, was Sie bei der Wahrnehmung Ihres Wahlrechts nicht tun sollten.

Sofern Sie als Wahlberechtigte(r) nicht bereits die Briefwahl wahrgenommen haben und dabei für den Fall, dass der Brief nicht ankommt, Ihren Absender auf der Lasche des Umschlags notiert haben, geben Sie Ihre Stimme am Wahlsonntag klassisch im Wahlbüro ab. Nach Vorlage des Personalausweises und Ihrer Wahlbenachrichtigung, auf der Sie als Gedächtnisstütze Ihre Vorauswahl für die Direktkandidaten skizziert haben, werden die Unterlagen ausgehändigt und Sie können in einem sichtgeschützten Bereich eine Auswahl treffen. Allerdings erwischen Sie womöglich die Stoßzeit und finden sich aufgrund erneut gigantischer Wahlbeteiligung in einer langen Schlange wieder. Vielleicht können die Kreuzchen in einem unbeobachteten Moment auch auf dem Rücken des wartenden Vordermanns gesetzt werden. Nach wütendem Hinweis eines Wahlhelfers, dass dies so nicht zulässig sei, besinnen Sie sich doch auf die Wahl am dafür vorgesehenen Sitzplatz. Immerhin konnte den anderen Wartenden aber dadurch ein Gefallen getan werden, dass man sich den Platz hinter dem Sichtschutz mit dem Nachbarn teilt, der sich zu Ihnen in die Schlange gesellt hat. Erstmal ein Selfie für das Soziale Netzwerk mit nettem Gruß an alle Nichtwähler. Ob es einen Unterschied macht, wo Sie auf dem Wahlzettel Ihre Unterschrift setzen? Da Sie aus dem Fehler vor vier Jahren gelernt haben, werfen Sie im Anschluss Ihren Stimmzettel ohne den Personalausweis in die Wahlurne. Letztes Mal war der Wahlhelfer nach diesem Versehen überhaupt nicht hilfsbereit und so mussten Sie bis nach 18 Uhr warten, bis er endlich das Schloss an der Urne entfernte und Sie Ihr Ausweisdokument entgegen nehmen konnten. So ein Aufwand. Im heutigen Zeitalter sollten Wahlen längst über die gängigen digitalen Kanäle, z.B. über Whatsapp, ablaufen können.

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Datenschutzkonforme Wahlwerbung im Superwahljahr 2017

20. April 2017

Das Jahr 2017 ist ein Superwahljahr für die Bundesrepublik Deutschland. Im Saarland wurde bereits im März ein neuer Landtag gewählt. Im Mai folgen Landtagswahlen in Schleswig-Holstein und Nordrhein-Westfalen und im September finden die Wahlen zum 19. Deutschen Bundestag statt.

Das heißt auch, dass der Wahlkampf im vollen Gange ist und die Parteien bei den Wahlberechtigten um ihre Stimmen werben. Für Parteien sind – wie für andere Unternehmen auch – personenbezogene Daten der (potentiellen) Zielgruppe von wichtiger Bedeutung.

Dem betroffenen Bürger mögen sich daher die folgenden Fragen stellen: Woher haben Parteien die Daten der Wahlberechtigten? Welche Daten dürfen in welchem Umfang genutzt werden? Wie kann ich der Nutzung meiner Daten zum Zwecke der Wahlwerbung widersprechen?

Parteien erhalten auf Anfrage von den Meldebehörden 6 Monate vor einer Wahl Auskunft über die Daten der Wahlberechtigten. Im Umgang mit personenbezogenen Daten gilt auch für Parteien der Grundsatz vom Verbot mit Erlaubnisvorbehalt. Das heißt, personenbezogenen Daten dürfen nur genutzt werden, wenn der betroffene Wahlberechtigte seine Einwilligung erteilt hat oder eine gesetzliche Grundlage die Nutzung von personenbezogenen Daten erlaubt. Eine solche gesetzliche Grundlage ergibt sich aus § 50 Abs. 1 des Bundesmeldegesetzes (BMG). Darin heißt es, dass die Meldebehörde Parteien, Wählergruppen und anderen Trägern von Wahlvorschlägen im Zusammenhang mit Wahlen und Abstimmungen auf staatlicher und kommunaler Ebene in den sechs der Wahl oder Abstimmung vorangehenden Monaten Auskunft aus dem Melderegister über die Gruppen von Wahlberechtigten erteilen darf.

Das Auskunftsrecht der Parteien bezieht sich jedoch „nur“ auf folgende Daten: Familienname, Vornamen unter Kennzeichnung des gebräuchlichen Vornamens, Doktorgrad und derzeitige Anschriften sowie – sofern die Person verstorben ist – diese Tatsache. Die Übermittlung von weiteren Daten, beispielsweise der Religionszugehörigkeit, ist unzulässig.

Hinsichtlich der Nutzung der Daten haben die Parteien den Grundsatz der Zweckbindung zu beachten. Nach § 50 BMG dürfen die Parteien die Daten nur für Werbung bei einer Wahl oder Abstimmung verwenden.

Die Grundsätze der Datensparsamkeit und Erforderlichkeit müssen die Parteien ebenfalls beachten und innerhalb eines Monats nach der Wahl oder Abstimmung die Daten löschen.

Jeder Wahlberechtige, der nicht wünscht, dass seine oben genannten Daten an diverse Parteien übermittelt werden, kann gegenüber der jeweils für ihn zuständigen Meldebehörde, einer Auskunft gegenüber den Parteien widersprechen.