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Einsatz von Dashcams

4. September 2018

Der Einsatz von Dashcams in Fahrzeugen erfreut sich immer größerer Beliebtheit, da Beweisschwierigkeiten bei Verkehrsunfällen auf diese Weise beseitigt werden. Wegen ihres datenschutzwidrigen Einsatzes wurden die Aufnahmen in der Vergangenheit in der Regel nicht als Beweis zugelassen. Nach einer Entscheidung des BGH (BGH, Urteil vom 15. Mai 2018 – VI ZR 233/17) besteht aber nun im Einzelfall die Möglichkeit, dass Videoaufzeichnungen von Dashcams als Beweismittel in Gerichtsverfahren zugelassen werden. Allerdings gibt es dafür keine Garantie. Es bedarf einer Abwägung im Einzelfall durch den Richter. Dieses Urteil eröffnet aber zumindest die Möglichkeit, dass die Videoaufzeichnungen verwendet werden. Das war zuvor nicht der Fall. Zukünftig könnten solche Videoaufzeichnungen insbesondere in den Fällen zugelassen werden, in denen eine Aufklärung der Situation anders nicht möglich ist, mangels Zeugen oder widersprüchlicher Aussagen von Zeugen etc.

Die Daschcams sollten aber eine Einstellung aufweisen, die einen maximalen Schutz von Daten Unbeteiligter möglich macht. Das bedeutet, die Videoaufzeichnungen sollten permanent überschrieben werden und nur im Falle eines Unfalls die Daten dauerhaft speichern. Je weniger in das Datenschutzrecht eingegriffen wird, desto höher ist die Wahrscheinlichkeit, dass die Videoaufzeichnungen als Beweismittel zugelassen werden.

Allerdings bleibt die Verwendung von Dashcams weiterhin eine unzulässige Verarbeitung von personenbezogenen Daten, da das permanente Filmen des Verkehrsgeschehens ohne konkreten Anlass das Persönlichkeitsrecht der Verkehrsteilnehmer verletzt. Ein Veröffentlichen oder Verbreiten solcher Aufnahmen sollte in jedem Fall zwingend unterbleiben.

Dennoch verbleibt am Ende das etwas kuriose Ergebnis, dass die Videoaufnahmen als Beweismittel im Gerichtsverfahren zugelassen werden, der Nutzer der Dashcam aber von der Datenschutzaufsichtsbehörde nach dem Datenschutzrecht sanktioniert wird. Die Sanktionen können von einem Verbot bis hin zu einem Bußgeld reichen.

Grundsatzurteil aus Karlsruhe: Dashcam-Aufnahmen vor Gericht verwertbar

23. Mai 2018

Am Dienstag, den. 15. Mai, fällte der BGH ein mit Spannung erwartetes Grundsatzurteil, welches die Beweisverwertung von Dashcam-Aufzeichnungen betrifft: Auch wenn die Aufzeichnungen gegen Datenschutzbestimmungen verstoßen, können sie als Beweismittel bei Unfall-Prozessen herangezogen werden.

Damit hatte die Revision eines Autofahrers aus Sachsen-Anhalt Erfolg. Dieser stritt sich nämlich infolge eines erlittenen Sachschadens über dessen Verantwortlichkeit bzw. den konkreten Unfallhergang mit einem anderen Fahrer. Sowohl das Amts-, als auch das Landgericht lehnten eine Verwertbarkeit des Videomaterials der beim Kläger an der Frontscheibe mitlaufenden Dashcam mit der Begründung ab, dass die Aufzeichnungen aus datenschutzrechtlicher Sicht unzulässig seien: Soweit eine Dashcam permanent und anlasslos aufzeichnet, stelle dies nach § 4 BDSG einen Datenschutzverstoß dar. Dieser Datenschutzverstoß führe nach Auffassung der Richter zu einem Beweisverwertungsverbot.

Dies sahen die Richter des BGH anders. In dem Urteil heißt es: “Die Unzulässigkeit oder Rechtwidrigkeit einer Beweiserhebung führt im Zivilprozess nicht ohne Weiteres zu einem Beweisverwertungsverbot. Über die Frage der Verwertbarkeit ist vielmehr aufgrund einer Interessen- und Güterabwägung nach den im Einzelfall gegebenen Umständen zu entscheiden.”

Darf nun jeder Autofahrer ununterbrochen Verkehrsvorgänge filmen? Die Antwort hierauf lautet nein. Die pausenlose Aufzeichnung stellt nach wie vor einen Datenschutzverstoß dar und ist unzulässig. Empfehlenswert ist daher die Anschaffung einer Dashcam, die kurz und anlassbezogen aufzeichnet, beispielsweise indem in kurzen Abständen gefilmt und erst bei Kollision des Fahrzeugs gespeichert wird.

Mit dem Urteil beendet das höchste deutsche Zivilgericht eine andauernde unklare Rechtslage und räumt (in diesem Fall) dem Aufklärungsinteresse an dem Unfallhergang den Vorrang vor dem Persönlichkeitsrecht der gefilmten Verkehrsteilnehmer ein. Die Entscheidung ist grundsätzlich zu begrüßen, denn auch wenn das Urteil aus datenschutzrechtlicher Sicht auf Bedenken stößt, ist zu berücksichtigen, dass die Videoaufnahmen im öffentlichen Verkehrsraum entstehen. Die Dashcam zeichnet keine privaten Handlungen auf, sondern filmt nur Vorgänge, die jeder Verkehrsteilnehmer ohnehin sehen kann. Vor dem Hinergrund erscheint der Eingriff in das Persönlichkeitsrecht der Verkehrsteilnehmer zu Gunsten der Sachverhaltsaufklärung im Zivilprozess durchaus gerechtfertigt.

 

 

AG München verhängt Bußgeld wegen Dashcam-Aufnahme

6. Oktober 2017

Erneut hatte ein Gericht zu entscheiden, ob der Einsatz von Dashcams im Einzelfall zulässig war. Schon im Januar 2016 berichteten wir von der Warnung vor Dashcams seitens der Bundesbeauftragten für den Datenschutz und die Informationssicherheit, Andrea Voßhoff. Im September diesen Jahres schrieben wir, dass laut OLG Nürnberg Dashcam-Aufnahmen als Beweismittel zulässig sind für Fälle, in denen keine anderen Beweismittel zur Verfügung stehen. Dashcams sind kleine Videokameras, die hinter die Fensterscheiben eines PKW befestigt werden.

Das Amtsgericht München (Urteil vom 09.08.2017, Aktenzeichen 1112 OWi 300 Js 121012/17, noch nicht rechtskräftig) verhängte nun eine Geldbuße in Höhe von 150 Euro gegen eine 52-jährige Frau. Die Betroffene parkte für drei Stunden ihr Auto in München. Sie platzierte je eine Dashcam vorne und hinten in ihrem Wagen, um potentielle Täter einer Sachbeschädigung per Videobeweis zu überführen. Mindestens drei andere Autos wurden gefilmt. Ein Auto streifte ihren PWK. Die Videoaufnahmen überreichte sie anschließend der Polizei.

Das Gericht sieht hier einen Verstoß gegen das Bundesdatenschutzgesetz. Die Interessenabwägung ergäbe hier, dass das Recht der gefilmten Personen auf informationelle Selbstbestimmung gegenüber dem Recht auf Aufdeckung einer potentiellen Straftat überwiegt. Ansonsten käme es einer dauerhaften Überwachung öffentlicher Räume gleich, wenn 80 Millionen Bundesbürger anlasslos Privataufnahmen machen würden. Dass der Wagen der Betroffenen in der Vergangenheit bereits beschädigt wurde, stelle lediglich einen subjektiven Anlass dar.

 

 

 

OLG Nürnberg lässt Dashcam-Aufnahmen als Beweismittel zu

11. September 2017

In seinem Hinweisbeschluss vom 10.08.17 (Az. 13 U 851/17) hat das OLG Nürnberg die Verwertung von Aufnahmen einer Dashcam in den Fällen zugelassen, in denen sich der Unfallhergang anders nicht ermitteln lässt.

Bei Dashcams handelt es sich um Kameras, die am Armaturenbrett eines Fahrzeugs befestigt werden und das Geschehen in Fahrtrichtung aufzeichnen. Bisher waren die Nutzung der Kameras und die Verwertung der Aufzeichnungen im Zivilprozess sehr umstritten.

In dem Fall ging es um einen Auffahrunfall auf der Autobahn. Kläger und Beklagter schilderten verschiedene Tathergänge, sodass ein Sachverständigengutachten bestellt werden musste. Nur durch die Verwertung der Dashcam-Aufnahmen kam der Sachverständige zu dem Ergebnis, dass die Schilderungen des Beklagten zutreffen sind. Anders wäre ein sicheres Ergebnis nicht möglich gewesen.  Auf dieser Grundlage entschied das LG Regensburg zugunsten des Beklagten (Urt. v. 28.03.2017 – 4 O 1200/16).

Nach der Auffassung des OLG muss im Rahmen einer Interessen- und Güterabwägung  im konkreten Einzelfall  entschieden werden, ob die Aufzeichnungen verwertet werden dürfen.  Grundsätzlich steht das Recht auf informationelle Selbstbestimmung  aus Art. 2 Abs. 1 GG i.V.m. Art 1 Abs. 1 GG der aufgezeichneten Personen gegenüber dem Recht des Verwenders der Dashcam auf effektiven Rechtsschutz und seinem Anspruch auf rechtliches Gehör.

Das Interesse der anderen Verkehrsteilnehmer besteht darin nicht im öffentlichen Raum für kurze Zeit aufgenommen zu werden. Durch die Aufzeichnung werde nicht in Ihre Intims- oder Privatsphäre eingegriffen. Die Fahrer anderer Fahrzeuge seien praktisch nicht sichtbar, allenfalls nur schemenhaft. Im Unterschied zur Videoüberwachung  nehmen Dashcams auch nicht gezielt bestimmte Personen auf. Außerdem werde nur eine kurze Sequenz aus der Gesamtaufzeichnung über den Unfallhergang angeschaut. Ein Eingriffsintensität fällt somit sehr gering aus. Auch die Interessen unbeteiligter Dritter werden nicht oder nur minimal betroffen.

Dem gegenüber steht das Interesse des Verwenders der Dashcam nicht auf der Grundlage unwahrer Behauptungen (zu Unrecht) verurteilt zu werden. Nach Ansicht des OLG überwiegt es jedenfalls dann, wenn keine anderen zuverlässigen Beweismittel zur Verfügung stünden.

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BfDI: Warnung vor Dashcams

27. Januar 2016

Die Bundesbeauftragte für den Datenschutz und die Informationsfreiheit (BfDI) Andrea Voßhoff hat anlässlich des 54. Deutschen Verkehrsgerichtstages vor dem Einsatz von Dashcams gewarnt. Dabei handelt es sich um kleine Videokameras, die im PKW hinter der Windschutzscheibe platziert werden. “Wenn eine Dashcam dazu genutzt wird, den Verkehr lückenlos zu dokumentieren, ist dies datenschutzrechtlich unzulässig.”, so Voßhoff. Diese Art der Nutzung stelle nach deutschem Recht einen Eingriff in das allgemeine Persönlichkeitsrecht der gefilmten Personen dar. Das allgemeine Persönlichkeitsrecht überwiege im Falle einer Abwägung gegenüber dem Interesse des Dashcam-Nutzers zu Beweiszwecken. Die Nutzung einer Dashcam sei nur zu familiären oder persönlichen Zwecken gestattet. Ob es zulässig ist, solche Videoaufnahmen nach einem Unfall als Beweismittel vor Gericht zu verwenden, ist hingegen juristisch noch nicht geklärt. Darüber werde beim 54. Verkehrsgerichtstag beraten.

Aufzeichnungen einer Dashcam können im Zivilprozess nicht als Beweismittel eingebracht werden

12. März 2015

Mit Urteil vom 03.02.2015 (Az. I S 19/14) hat das Landgericht Heilbronn entschieden, dass Aufzeichnungen einer Dashcam nicht als Beweismittel zur Klärung eines Unfallhergangs in den Zivilprozess eingeführt werden können. Damit wird die bisherige Linie von Rechtsprechung und öffentlichen Datenschutzbeauftragten, wie bereits berichtet, fortgesetzt.
Bei Dashcams handelt es sich um kleine Videokameras, die z.B. vor dem Rückspiegel eines Kfz angebracht werden. Während der Fahrt zeichnen die Geräte die Umgebung – inklusive der Passanten und anderen Verkehrsteilnehmer – auf, die mit dem Kfz abgefahren wird. Im vorliegenden Fall war im Pkw des Klägers eine Dashcam befestigt. Mit diesem Pkw war der Kläger in einen Unfall verwickelt. Das Unfallgeschehen zeichnete die Dashcam auf. Um den gegen ihn sprechenden Anscheinsbeweis zu erschüttern, wollte der Kläger die Aufzeichnungen im Wege der Inaugenscheinnahme als Beweismittel in den Prozess einführen.
Eine Beweisverwertung der Aufzeichnungen lehnten die Richter jedoch ab. Im Zivilprozess gilt der Grundsatz der freien Beweiswürdigung, vgl. § 286 ZPO. Nach diesem Grundsatz obliegt des dem Gericht nach Würdigung des gesamten Prozessstoffes zu seiner freien Überzeugung über die Tatsachen zu gelangen. Dieser Grundsatz erfährt jedoch seine Grenzen, wo widerstreitende Verfassungsrechte aufeinander treffen. Gerichte haben in solchen Fällen eine interessengerechte Güterabwägung vorzunehmen und dementsprechend über die Verwertbarkeit zu entscheiden.
Das LG Heilbronn hat im vorliegenden Fall nach einer Güterabwägung entschieden, dass die Aufzeichnungen der Dashcam als Beweismittel unzulässig sind. Zwar kann der Kläger sich auf den Anspruch auf rechtliches Gehör nach Art. 103 Abs. 1 GG berufen. Daneben gilt auch das dem Rechtstaatsprinzip des Art. 20 Abs. 3 GG folgende Gebot des effektiven Rechtsschutzes, Art. 19 Abs. 4 GG. Diesen Grundsätzen überwiegt jedoch das allgemeine Persönlichkeitsrecht in Form des Rechts auf informationelle Selbstbestimmung aus Art. 2 Abs. 1 GG i.V.m. Art. 1 Abs. 1 GG. Durch die anlasslose und permanente Videoaufzeichnung werden die Betroffenen – im vorliegenden Fall vor allem der beklagte Unfallbeteiligte – in diesem Recht verletzt. Neben der erheblichen Grundrechtsverletzung verstößt die anlasslose und permanente Videoüberwachung auch gegen die einfachgesetzlichen Normen § 6b Abs. 1 Nr. 3 BDSG sowie § 22 S. 1 KUG, so die Richter. Videoüberwachung von öffentlich zugänglichen Räumen ist nach § 6b Abs. 1 Nr. 3 BDSG nur dann zulässig, wenn dies zur Wahrnehmung berechtigter Interessen erforderlich ist und schutzwürdige Interessen des Betroffenen nicht überwiegen. Zwar stelle die Beweissicherung ein legitimes Interesse dar. Dieses rechtfertigt jedoch nicht, öffentlich zugängliche Räume mittels Videoaufnahmen zu überwachen. Schließlich verstößt die Überwachung mit Dashcams auch gegen das Kunsturhebergesetz. Weder liegt eine Einwilligung der Betroffenen vor, noch greift ein Ausnahmetatbestand des § 23 KUG. Denn die Verbreitung und Zurschaustellung von Bildnissen ist unzulässig, wenn dadurch das berechtigte Interesse des Abgebildeten verletzt wird. Genau das war hier der Fall.

BayLDA: Bußgeld für Veröffentlichung von DashCam-Aufnahmen

7. Oktober 2014

Das Bayerische Landesamt für Datenschutzbeaufsicht (BayLDA) hat angekündigt, künftig gegen die unzulässige Veröffentlichung von DashCam-Aufnahmen vorzugehen. Wenn bekannt werde, dass Autofahrer die mit ihrer Dashcam aufgenommenen Videofilme an Polizei, Versicherung oder ähnliche weitergeben oder im Internet veröffentlichen, würde das BayLDA prüfen, ob im jeweils konkreten Fall der Erlass eines Bußgeldbescheides angezeigt ist. Dabei sei eine Bußgeldhöhe von bis zu 300.000 EUR möglich. Das permanente Aufnehmen des Straßenumfelds mit einer Dashcam sei datenschutzrechtlich unzulässig, wenn diese Aufnahmen mit dem Ziel gemacht werden, sie bei passender Gelegenheit an Dritte zu übermitteln, sei es durch Veröffentlichung im Internet auf Youtube, Facebook oder anderen Plattformen oder auch durch Weitergabe der Aufnahmen an Polizei, Versicherung oder sonstige Dritte. Nur dann, wenn von Anfang an fest steht – und das auch bis zum Ende, d.h. dem Löschen der Aufnahmen, durchgehalten wird – , dass derartige Aufnahmen den privaten und persönlichen Bereich nicht verlassen, seien die Vorschriften des Bundesdatenschutzgesetzes nicht einschlägig.

Einsatz von Dashcams teilweise unzulässig

13. August 2014

Im November letzten Jahres berichteten wir an dieser Stelle bereits über datenschutzrechtliche und verfahrensrechtliche Probleme bei der Verwendung von Dashcams. In dem bislang ersten Gerichtsverfahren zu diesem Thema hat gestern das Verwaltungsgericht Ansbach ein Urteil gefällt: Das Aufzeichnen mittels Dashcams verstößt gegen das Datenschutzgesetz und ist somit unzulässig, sofern die Aufnahmen dazu dienen, ins Internet gestellt oder an Dritte – zum Beispiel auch an die Polizei – weitergegeben zu werden, fasst heise online den Tenor des Urteils zusammen.

Thomas Kranig, Präsident des Bayerischen Landesamtes für Datenschutz, dessen Behörde klagende Partei in dem Verfahren ist, stellt fest, dass es aus datenschutzrechtlicher Sicht allein auf den geplanten Verwendungszweck bei Dashcam-Aufnahmen ankomme. Alexander Walk, Vorsitzender der Kammer konkretisiert beim BR: Aufnahmen, die speziell dafür entstehen, um sie anschließend ins Internet hochzuladen, kollidieren mit den Datenschutzinteressen der unwissentlich mitgefilmten Personen. Deren Interessen sind in solchen Fällen höher zu werten als das Interesse des Autofahrers an einem etwaigen Videobeweises bei einem möglichen Unfall. Dies wäre nämlich ein Fall unzulässiger Vorratsdatenspeicherung.

Die Verwendung von Dashcams ist aber nicht in jedem Fall unzulässig, wie das Gericht weiter ausführt. Handelt es sich bei den Aufzeichnungen um Videos von touristischem Interesse, etwa Landschaftsaufnahmen oder um Aufnahmen, die wie Urlaubsvideos zu werten sind, bei denen zufällig ins Bild laufende Personen ebenfalls aufgezeichnet werden, so liegt kein Verstoß gegen das Datenschutzgesetz vor. Solche Aufnahmen müssen natürlich weiterhin zulässig sein.

Das Gericht hat die Berufung gegen das Urteil wegen der grundsätzlichen Bedeutung zugelassen. Nächste Instanz wäre dann der Bayerische Verwaltungsgerichtshof.

Dashcam als Beweis vor Gericht zulässig?

13. November 2013

Der Trend aus Russland wird auch hierzulande immer populärer: Dashcams, das sind mobile Kameras, die in der Windschutzscheibe von PKWs angebracht sind und die eigene Fahrt filmen. Allerdings nicht nur die eigene.

Während sich im Internet spektakuläre oder amüsante Videos von Dashcams aus Russland immer größerer Beliebtheit erfreuen, weil sie neben Unfällen auch Naturereignisse wie Meteorideneinschläge aufzeichnen, werden die Geräte hier vor allem zum Schutz eigener Rechte eingesetzt. Viele Verwender glauben, zum Beispiel bei einem Unfall, damit eine für sie günstigere Beweislage im Streitfall zu schaffen. Umstritten sind die Kameras hierzulande besonders aus datenschutzrechtlicher Sicht. Aufgezeichnet werden nämlich auch Kennzeichen und Personen, ohne dass hierfür eine Legitimation vorliegt und der Verwender läuft permanent Gefahr, Persönlichkeitsrechte Dritter zu verletzen, wie ADAC-Sprecher Dr. Peter Meintz im WDR 2 erklärt. Deshalb halte der ADAC Dashcams nach aktueller Gesetzeslage für rechtswidrig.

In deutschen Zivilgerichten liegt es im Ermessen der Richter, ob ein Beweisstück verwertet wird. Bei Bildmaterial wird dabei besonders das allgemeine Persönlichkeitsrecht der Betroffenen bzw. der aufgezeichneten Personen berücksichtigt. Das Amtsgericht München hat nun ein solches Unfall-Video als Beweismittel zugelassen (Az. 343 C 4445/13), wie Medien berichten.

Das Gericht wertet die Videos wie Urlaubsvideos. Dabei werden ebenfalls andere Personen zufällig gefilmt. Die Richter sagen auch, dass es keinen Unterschied mache, ob der Unfall im Zeitpunkt des Geschehens direkt aufgezeichnet werde, oder – wie es üblich ist – nach dem Unfall Beweisspuren fotografiert und erfasst werden, so der Kölner Stadtanzeiger.

Dashcams können sich aber auch als eigenes Fettnäpfchen herausstellen. Wenn nämlich der Verdacht eines Vergehens besteht, darf das Gerät von der Polizei sichergestellt werden und die sich daraus ergebenen Informationen, zum Beispiel über eigene Verstöße gegen die Straßenverkehrsordnung, können zum eigenen Nachteil ausgewertet werden, wie welt.de schreibt.

Es bleibt abzuwarten, ob der Gesetzgeber beim Thema Dashcams Regelungen treffen wird und wie weitere Gerichte diese Thematik behandeln werden.

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