Schlagwort: Datenschutz

Kein Schadensersatzanspuch bei einer Datenübermittlung in ein Drittland vor dem Geltungsbeginn der DSGVO

31. März 2021

Ein Verstoß gegen die Bestimmungen des 5. Kapitels der DSGVO (Art. 44 ff. DSGVO) liegt dann nicht vor, wenn personenbezogene Daten von Beschäftigten vor der Einführung der DSGVO am 25. Mai 2018 an eine Konzernmutter in ein Drittland (USA) übermittelt wurden. Auch ein Anspruch auf Schadensersatz gem. Art. 82 DSGVO im Zusammenhang mit der Datenübermittlung und weitergehenden Verarbeitung von personenbezogenen Daten an bzw. bei der Konzernmutter in den USA steht einem Beschäftigten nicht zu. Das hat das Landesarbeitsgericht (LArbG) Baden-Württemberg mit Urteil v. 25.02.2021, Az. 17 Sa 37/20 entschieden.

Wie wir bereits berichteten, stellt die Datenübermittlung in die USA seit dem Schrems-II-Urteil viele Unternehmen vor Herausforderungen. Eine Datenübermittlung in ein Drittland ist seitdem nur unter Einhaltung der in Kapitel 5 genannten Anforderungen der DSGVO zulässig, die in der Praxis aber nur selten vorliegen. Werden diese Anforderungen nicht eingehalten und erfolgt eine Datenübermittlung dennoch, liegt ein Verstoß gegen die Bestimmungen der DSGVO vor.

Dieser Verstoß kann zu einem Recht auf Schadensersatz nach Art. 82 DSGVO führen. Danach hat jede Person, der wegen eines Verstoßes gegen die DSGVO ein materieller oder immaterieller Schaden entstanden ist, Anspruch auf Schadensersatz gegen den Verantwortlichen. Nur wenn der Verantwortliche nachweist, dass er in keinerlei Hinsicht für den Umstand, durch den der Schaden eingetreten ist, verantwortlich ist, wird er von der Haftung befreit.

Sachverhalt

Einen solchen Schadensersatzanspruch hat der Kläger im vorliegenden Fall geltend gemacht. Diesen begründete er damit, dass er durch die im Jahr 2017 erfolgte Datenübermittlung seines Arbeitgebers an die Konzernmutter in den USA und wegen der dortigen Verarbeitung seiner Daten, einen immateriellen Schaden erlitten habe. Als Schaden machte er die Gefahr eines Missbrauchs der Daten durch die Ermittlungsbehörden in den USA oder andere Konzerngesellschaften bzw. einen Kontrollverlust geltend.

Die Entscheidung

Das Gericht erkannte in dem konreten Fall zwar an, dass solche Umstände grundsätzlich zur Begründung eines immateriellen Schadens im Sinne von Art. 82 DSGVO in Betracht kommen. Es verneinte eine Haftung des Arbeitgebers vorliegend jedoch, da es an einem konkreten Verstoß gegen die Bestimmungen der DSGVO fehlte. Insbesondere erfordere Art. 82 DSGVO, dass der Schaden “wegen eines Verstoßes” gegen die DSGVO entstanden ist, d.h. einem Verordnungsverstoß zugeordnet werden könne (Kausalität). Einen solchen Anknüpfungspunkt für den Schaden konnte das Gericht vorliegend aber nicht feststellen, da die Datenübermittlung in die USA stattgefunden hat, als die DSGVO noch nicht in Geltung war.

Die zahlreichen datenschutzrechtlichen Verstöße der Clubhouse-App

12. Februar 2021

Der Mitte/Ende Januar aus den USA herübergeschwappte Hype um die Clubhouse-App ist nun offiziell auch ein Fall für Deutschlands Datenschützer.
Der Hamburgische Beauftragte für Datenschutz und Informationsfreiheit Prof. Dr. Johhannes Caspar teilte jüngst mit ,,Viele Menschen haben gerade gegenwärtig ein überwältigendes Interesse an einer neuen diskursiven Plattform, die spannende Kommunikation und den ungezwungenen Austausch mit anderen verspricht. Die App wirft jedoch viele Fragen zur Wahrung der Privatsphäre von Nutzerinnen und Nutzern und von dritten Personen auf.”
Der Verbraucherzentrale Bundesverband (VZBV) hat die Firma Alpha Exploration Co., die hinter der App Clubhouse steht und somit die Fäden derselbigen zieht, bereits abgemahnt. Ebenso hat auch der Datenschutz-Check der Stiftung Warentest gezeigt, dass Clubhouse gegen mehrere Punkte der EU-Datenschutz-Grundverordnung verstößt.

So wurde die Datenschutzerklärung der Firma Alpha Exploration Co. zur Clubhouse-App bisher lediglich auf Englisch verfasst. Außerdem benennt diese Datenschutzerklärung weder einen Verantwortlichen, der für die Datenverarbeitung zuständig ist, so wie es Art. 13 Abs. 1 lit. a) DSGVO voraussetzt noch werden Verbraucher über ihre Rechte ausreichend aufgeklärt. Des Weiteren sind die Informationen zu Daten­ver­arbeitungs­zwecken, den genauen recht­lichen Grund­lagen dafür und die Auskunft zur Speicherdauer unvollständig. Zu guter Letzt hält sich der Anbieter nicht an die Pflicht, ein Impressum auf der Website zu veröffent­lichen.

Die Adressbücher in den Mobilfunkgeräten von jenen Nutzerinnen und Nutzern, die wiederum andere Personen zu Clubhouse einladen, werden automatisch ausgelesen und durch die Betreiber in den USA gespeichert. Dadurch geraten Kontaktdaten zahlreicher Menschen, ohne dass diese überhaupt mit der App in Kontakt kommen, in fremde Hände. Die Betreiber speichern nach eigenen Angaben zudem die Mitschnitte aller in den verschiedenen Räumen geführten Gespräche, um Missbräuche zu verfolgen, ohne dass die näheren Umstände transparent werden.

Es bleibt spannend um Clubhouse und seine Beziehung zum europäischen Datenschutzrecht.

Neue Datenschutz-Übersicht bei Apple im App-Store – Datenschutz-Labels für jede App

17. Dezember 2020

Apple hat seinen App Store um eine verbindliche Datenschutz-Kennzeichnung erweitert. Dadurch sollen Nutzer vor einer Installation erkennen, welche Daten eine App erfassen möchte. Die Angaben zum App-Datenschutz sind mit den jüngsten Updates in allen Betriebssystemen des Herstellers zu finden. 

Die neue Ansicht „App-Datenschutz“ soll für mehr Transparenz sorgen. Die Angaben sollen vor einem Download zeigen, an welchen Daten eine App interessiert ist. Nach der Installation bleibt jedoch die gewohnte Möglichkeit, die Freigaben anzupassen und etwa den Zugriff auf den Standort zu beschränken.

Die Datenschutzangaben werden in drei Kategorien unterteilt. „Fürs Tracking verwendete Daten“, mit denen Unternehmen über mehrere Apps und Webseiten hinweg das Verhalten nachvollziehen können. „Mit dir verknüpfte Daten“, darunter Kontaktinformationen, Standort und Bankdaten, zudem die Browser-Historie und Einkäufe. „Daten, die nicht mit dir verknüpft sind“ werden ebenfalls aufgelistet. Entwickler können beispielsweise die Kontakte oder den Standort anonymisiert verwenden.

Die App-Entwickler sind seit Kurzem verpflichtet, die Informationen zum Datenschutz anzugeben, wenn sie neue Programme oder Updates einreichen. Kritik zu den Datenschutz-Labels gab es seitens WhatsApp. Der Messenger äußerte sich dazu gegenüber Axios und sieht sich im Vergleich zu Apples vorinstallierten iMessage-Dienst im Nachteil. Zudem seien die von Apple verlangten Angaben unvollständig und irreführend. Nutzer könnten dadurch abgeschreckt werden und sich gegen einen Download entscheiden, fürchtet WhatsApp.

14. Digital-Gipfel – Datenschutz und Datenmanagement vereinbaren

4. Dezember 2020

Am 30. November und 1. Dezember 2020 fand der 14. Digital-Gipfel des Bundesministeriums für Wirtschaft statt. Unter anderem wurde auch über Digitalisierungsprojekte von Städten und Kommunen diskutiert. Der Beamtenbund fordert ein effektives Datenmanagement, um wichtige Informationen transparent zu machen.

Motto des Digital-Gipfels “Digital nachhaltiger leben”

Unter dem diesjährigen Motto „Digital nachhaltiger leben“ wurde von Expertinnen und Experten des Gipfel-Netzwerks über die Chancen der Digitalisierung für mehr Nachhaltigkeit diskutiert, aber auch über Strategien, die Energieeffizienz der Informations- und Kommunikationstechnologien selbst zu erhöhen.

Beamtenbund: Digitales Datenmanagement verbessern

In einer Pressemitteilung zum Digital-Gipfel äußerte der Beamtenbund, dass Daten auch in der digitalen Verwaltung eine zentrale Rolle spielen. Denn mit ihnen können Entscheidungen nachvollziehbar gefällt und die Wirkung anschließend quantifiziert werden. Nun habe die Politik die Aufgabe, den Zugang zu den Daten für die Verwaltungen zu regeln und zugleich den Datenschutz zu gewährleisten. „Wir sehen anhand der Corona-Pandemie an vielen Stellen, wie wichtig ein digitales Datenmanagement ist“, so der zweite Vorsitzende des Beamtenbunds, Friedhelm Schäfer, anlässlich des Digital-Gipfels am 30. November 2020. Bei der Verfügbarkeit von Intensivbetten oder bei der Übermittlung der Testergebnisse der Labore, seien oft die Defizite einer analogen Datenverwaltung sichtbar geworden. 

Datenschutz und Datenmanagement

Laut dem dbb-Vizen, müsse der Datenschutz dabei die oberste Priorität haben. Allerdings sehe man an Beispielen wie der Corona Warn-App, dass dieser nicht immer mit einem möglichst effektiven Datenmanagement in Einklang zu bringen ist. „Gerade die Beschäftigten in den Gesundheitsämtern sagen uns, dass ihnen die App kaum Vorteile bringt“, erklärte Schäfer. Nun ist die Aufgabe, die entsprechenden Daten über die Gründe dafür auszuwerten und darauf basierend bessere Entscheidungen bei der Weiterentwicklung der App zu treffen. 

Es sollen mehr Daten für die Allgemeinheit nutzbar gemacht werden. Laut Schäfer sei eine Voraussetzung dafür, datenschutzkompatible Infrastrukturen und Konzepte zur Datenportabilität aufzubauen. “Die Daten, die im öffentlichen Sektor erzeugt werden, sollen dem Gemeinwohl dienen“. Daten sollen nicht nur innerhalb der öffentlichen Verwaltung nutzbar gemacht werden. Sie sollen auch für Unternehmen, für Wissenschaft und Forschung und Start-ups nutzbar gemacht werden. Demgegenüber könnten auch Daten aus dem privaten Sektor für die öffentliche Hand genutzt werden. „Hierbei könnten sich neue Dienstleistungen herausbilden, die dann wiederum der Allgemeinheit zugutekommen, so Schäfer.

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50 Strafverfahren wegen Verdachts auf Datenschutzverstoß durch Berliner Polizei

30. Juli 2020

Mutmaßliche Rechtsextremisten versuchen, mit Drohbriefen Politiker oder Personen des öffentlichen Lebens einzuschüchtern. Über Polizeirechner in Hessen konnten die Täter unberechtigt Adressen, E-Mail-Adressen und Telefonnummern abfragen. Auch in Brandenburg und Berlin wurden solche unberechtigten Abfragen in den vergangenen zwei Jahren bekannt.

Wie die Senatsverwaltung für Inneres auf Anfrage am 27. Juli 2020 mitteilte, wurden gegen die Berliner Polizei deswegen in den letzten zwei Jahren rund 50 Strafverfahren wegen eines Verdachts des Verstoßes gegen das Landesdatenschutzgesetz aufgrund unberechtigter Datenabfragen eingeleitet.

Der Großteil dieser Verfahren wurde allerdings wegen mangelnden Tatverdachts eingestellt:
2018 wurden 24 Verfahren eingeleitet, von denen 23 wieder eingestellt wurden. In lediglich einem Verfahren wurde ein Strafbefehl erlassen.
Im Jahr 2019 wurden von 25 Strafverfahren gegen Bedienstete der Polizei Berlin 16 wegen mangelnden Tatverdachts und eines wegen geringer Schuld eingestellt. Die acht weiteren Strafverfahren sind bisher noch nicht abgeschlossen.

Nach Angaben der Innenverwaltung könnte es weitere Verdachtsfälle gegeben haben, bei denen sich aber unmittelbar herausgestellt haben könnte, dass der Zugriff auf die Daten rechtmäßig war. Das Berliner Datenschutzgesetz wurde Mitte 2018 reformiert. Dadurch können einige Verstöße als Ordnungswidrigkeit einzustufen sein, die bei der Polizei Berlin allerdings statistisch nicht erfasst werden.

Seit 2018 wurden deutschlandweit insgesamt mehr als 400 Ordnungswidrigkeits-, Straf- oder Disziplinarverfahren wegen solcher unberechtigten Datenabfragen eingeleitet. Eine zweistellige Zahl dieser Verfahren wurde allerdings bereits eingestellt oder werden derzeit noch überprüft.

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Thüringen: Erfassen von Kundendaten in „Corona-Listen“

20. Mai 2020

In Thüringen sind im Zuge der Corona-Pandemie bestimmte Dienstleistungsunternehmen, zum Beispiel Gaststätten, dazu verpflichtet, sogenannte „Corona-Listen“ zu führen. Ziel dieser Listen ist, dass im Falle einer möglichen Infektion mit SARS-CoV-2 von Kunden deren Kontaktpersonen festgestellt werden können. Damit können mögliche Infektionsketten nachverfolgt werden. In den „Corona-Listen“ werden personenbezogene Daten der Kunden wie Vor- und Nachname, Telefonnummer, E-Mail-Adresse und Adresse aufgenommen.

Der Thüringer Landesbeauftragte für den Datenschutz und die Informationsfreiheit (TLfDI), Dr. Lutz Hasse, bezog hierzu Stellung. Er mahnte an, dass die Datenschutz-Grundverordnung auch in diesem Fall nicht außer Acht gelassen werden dürfe. Jeder Kunde, der im Rahmen dieser „Corona-Listen“ seine personenbezogenen Daten angibt, muss nach Art. 13 ff DSGVO Informationen über Datenerhebung und -verarbeitung erhalten. Dabei müssen insbesondere der Zweck der Datenverarbeitung und die Speicherdauer angegeben werden. Hasse merkte zur Speicherdauer an, dass diese höchstens zwei bis drei Wochen betragen dürfe.
Es sei davon abzusehen, fortlaufende „Corona-Listen“ auszulegen, bei denen Dritte Einblick in die bereits erfassten Daten anderer Gäste nehmen könnten. Selbiges gilt für das offene Führen von Büchern mit personenbezogenen Daten.

Problematisch ist weiterhin, dass für die Erhebung und Verarbeitung personenbezogener Daten entweder eine Rechtsgrundlage oder die freiwillige Einwilligung der betroffenen Personen vorliegen müssen. Dr. Lutz Hasse meint hierzu: „Eine Rechtsgrundlage kann ich, wie das Sozialministerium auch, derzeit nicht erkennen.“ Eine Pflicht zur Speicherung der personenbezogenen Daten von Kunden in Restaurants und bei Friseuren sei in der Corona-Verordnung Thüringens nicht festgelegt. Damit kann die Erhebung und Verarbeitung der personenbezogenen Daten alleine auf die Einwilligung der betroffenen Personen gestützt werden.
Bezüglich der Einwilligung sieht Hasse kritisch, dass diese mit einem Restaurantbesuch oder Friseurtermin zusammenhängt und zweifelt damit die Freiwilligkeit eine solchen Einwilligung an.

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Kehrtwende bei Ausgestaltung der Corona-Tracing-App

28. April 2020

Die durch die Bundesregierung in Zusammenarbeit mit dem Robert-Koch-Insitut (RKI) geplante Tracing-App zur Nachverfolgung potentieller Corona-Kontakte ist seit Wochen Gegenstand reger Diskussionen und mit umfangreicher Kritik in Sachen Datenschutz verbunden. Diese Kritik scheint nun Gehör gefunden zu haben, jedenfalls rücken die Entwickler vom Vorhaben einer zentralen Speicherung ab.

Nachdem zunächst ein “zentraler Ansatz” in der Form geplant war, dass durch die App erhobene Daten – in anonymisierter Form – zentral auf einem Server gespeichert werden sollten, soll nun ein “dezentraler Ansatz” verfolgt werden. Bei dieser Variante werden die erzeugten Nutzer-IDs sowie die durch die Bluetooth-Funktion erfassten Geräte bzw. deren IDs nicht an einen zentralen Server gesendet, sondern zunächst lokal auf den Geräten gespeichert werden. Erst im Falle eines positiven Befundes wendet sich die positiv geteste Person mit einem geheimen Schlüssel an den Betreiber der App, sodass eine Übermittlung der Information, dass ein möglicher Kontakt bestand, an potentielle Kontaktpersonen übermittelt werden kann.

Dieser Kehrtwende ist umfangreiche Kritik am “zentralen Ansatz” vorangegangen. Zuletzt kamen kritische Stimmen nicht nur von verschiedenen Digital-Vereinen, sondern vermehrt auch aus der Wissenschaft. Auch der Europarat hat in Bezug auf mögliche Tracing-Apps (nicht nur) datenschutzrechtliche Bedenken geäußert. Dabei wurde insbesondere hervorgehoben, dass der zentralen Speicherung besonders sensibler Gesundheits- oder Bewegungsdaten erhebliche Bedenken in der Bevölkerung bezüglicher einer potentiellen Totalübberwachung entgegenstehend könnten und der Nutzen einer solchen App eingeschränkt sei, wenn Bürger die App wegen dieser Bedenken nicht verwenden.

Oppositionspolitiker und Netzaktivisten lobten die Entscheidung, nunmehr einen dezentralen Ansatz zu verfolgen, wie dies etwa auch durch Apple und Google favorisiert wurde. Auch der Bundesdatenschutzbeauftragte, Ulrich Kelber, sprach sich ausdrücklich für diese Variante aus.

Diese Strategieänderung lässt jedoch befürchten, dass der Einsatz einer funktionierenden, und vor allem datenschutz-sensiblen Tracing-App weiter auf sich warten lassen wird. Nachdem diese eigentlich schon Mitte April bei der Bekämpung des Corona-Virus unterstützen sollte, wird nun über eine Veröffentlichung Mitte Mai spekuliert.

Videodienst Zoom weiter in der Kritik

16. April 2020

Seit Wochen überschlagen sich die Nachrichten zur Videokonferenz App Zoom, das seit der Corona Krise eine rasante Nachfrage zu verzeichnen hat, gleichzeitig aber auch mit erheblicher Kritik hinsichtlich seiner Datensicherheit kämpft (wir berichteten hierzu am 01.04.2020 und 09.04.2020).

Das Unternehmen arbeitet laut eigener Aussage seitdem auf Hochtouren daran seine Datensicherheit zu verbessern.

Politiker raten von Nutzung ab

Deutsche Politiker raten momentan jedoch weiter von der Verwendung des Videodienstes ab. Solange es dem Unternehmen nicht gelinge, sämtliche Sicherheits- und Datenschutzvorwürfe vollständig zu entkräften, könne Zoom nicht als Videokonferenzdienst empfohlen werden.

Der Vorsitzende des Digitalausschusses im Bundestag, Manuel Höferlin (FDP) äußert sich hierzu sehr deutlich: „Solange Zoom nicht nachweisen kann, dass ihre Software sicher und vertrauenswürdig ist, sollten deutsche Unternehmen auf die Nutzung dieser Video-Plattform weitestgehend verzichten. Das sollte zumindest für alle Besprechungen gelten, bei denen das erforderliche Vertraulichkeitsmaß höher ist als bei einer Postkarte.“

Vor allem aber auch Behörden und Ministerien wird von einer Nutzung der App abgeraten. Politiker von CDU und FDP befürchten einen Zugriff Chinas auf die Nutzerdaten und Inhalte.

Das Unternehmen hatte noch im Februar Konferenzen über Server in China geleitet. Auch wenn das Problem nach eigener Aussage des Unternehmens mittlerweile behoben sei, sind deutsche Politiker weiterhin der Ansicht, dass der Zugriff chinesischer Behörden auf Zoom-Daten nicht ausgeschlossen werden könne. Vor allem da sich nach wie vor ein Rechenzentrum des Unternehmens in China befinde.

Zoom reagiert

Per Blog-Post gab das Unternehmen nun bekannt, dass zahlende Kunden ab dem 18.April die Möglichkeit erhalten sollen, Rechenzentren-Regionen selbst auszuwählen. Somit soll der zahlende Kunde selbst entscheiden können, über welche Länder die Daten und Konferenzen geleitet werden. Als Regionen zur Auswahl stehen derzeit die USA, Kanada, Europa, Indien, Australien, China, Lateinamerika, und die Region Japan / Hong Kong.

Nutzer die die App weiterhin kostenlos nutzen wollen, haben diese Möglichkeit allerdings nicht.

Fazit

Es bleibt abzuwarten, ob Zoom es schafft seine Funktionen sicherer zu gestalten. Massive datenschutzrechtliche Bedenken bestehen in jedem Falle weiterhin und auch die Politik hat deutlich gemacht, dass Zoom für sensible Daten oder vertrauliche Informationen keinesfalls verwendet werden sollte.

Update

Wie jetzt bekannt wurde, werden die Zugangsdaten von über 500.000 Zoom-Accounts im Darknet für weniger als einen Penny zum Kauf angeboten. In einigen Fällen werden die Daten auch kostenlos zur Verfügung gestellt. Der Verkauf soll seit Anfang April 2020 laufen.

Die Daten wurden vermutlich durch sogenannte „Credential Stuffing“-Angriffe gesammelt. Hierbei versuchen Hacker sich bei Online-Diensten – wie in diesem Fall Zoom – mit Login-Daten anzumelden, die aus älteren Datenpannen stammen. Denn: Viele Nutzer verwenden dasselbe Passwort für mehrere Dienste. Dies kommt Hackern beim „Credential Stuffing“ zugute. Erfolgreiche Anmeldungen werden dann in Listen zusammengestellt und an andere Hacker verkauft. Die Listen beinhalten neben den E-Mail-Adressen auch Passwortkombinationen.

Zoom erklärte, gegen diese Angriffe bereits umfangreiche Maßnahmen ergriffen zu haben. So habe man Firmen damit beauftragt, die Passwort-Dumps und Tools, mit denen diese erstellt wurden, ausfindig zu machen. Außerdem würden als kompromittiert erkannte Zoom-Accounts gesperrt und Nutzer würden gebeten, ihre Passwörter zu ändern. Zoom betonte außerdem, dass große Unternehmenskunden mit eigenen Single-Sign-On-Systeme im Allgemeinen nicht von den Angriffen betroffen seien.

Bei „Credential Stuffing“ handelt es sich um kein Zoom-spezifisches Sicherheitsproblem. Jeder Dienst kann Opfer solcher Angriffe werden.  Doch insbesondere während der Corona-Krise, in der ein erhöhter Bedarf an Video-Kommunikationsmitteln besteht, sind die Nutzerdaten von Zoom für Hacker wohl von besonderem Interesse.

Apple und Google verbünden sich im Kampf gegen Covid-19

Die beiden Internetriesen Apple und Google gaben am vergangenen Freitag in einer gemeinsamen Stellungnahme bekannt, dass sie an einer Software zur Bekämpfung von Covid-19 arbeiten. Die jeweiligen Betriebssysteme iOS und Android, betreiben die überwiegende Mehrheit der weltweit verwendeten Smartphones. Vorrangiger Zweck der Zusammenarbeit ist die Entwicklung einer App, um Menschen zu warnen, die kürzlich mit Infizierten in Kontakt gekommen sind.

Zur Erfassung von Abständen werde die App auf die Bluetooth-Funktion der Geräte zurückgreifen. Konkret geplant ist, dass die Betriebssysteme temporär Identifikationsnummern austauschen. Dabei werde mithilfe der Bluetooth-Signale eines Smartphones ermittelt, zu wem der Nutzer kürzlich längeren räumlichen Kontakt hatte, um so ein mögliches Ansteckungsrisiko feststellen zu können.

Aktuell planen Apple und Google bis Mitte Mai einen Software-Baustein zu veröffentlichen. Mithilfe dieser API (Application Programming Interface) könnten auch Apps anderer Hersteller auf derselben Basis ausgeführt werden. Für die Nutzer bedeutet dies, dass sie die App, die sie benutzen möchten, separat herunterladen müssen, diese sodann aber unabhängig vom Hersteller und unter Zuhilfenahme des Software-Bausteins von Apple und Google, miteinander kommunizieren können.

Eine infizierte Person könne dann ihren Status in der jeweiligen App angeben, wodurch wiederum Personen benachrichtigt würden, die in den vorangegangen zwei Wochen mit dieser Person in Kontakt gekommen sind. Dabei würde der tatsächliche Standort des infizierten Benutzers nicht preisgegeben. Die Daten wären dann für Behörden zugänglich, enthielten jedoch keine Informationen, durch die die betroffenen Personen identifiziert werden könnten. Für die Zukunft planen Apple und Google, die Software direkt standardmäßig in die Betriebssysteme einzufügen. Zudem möchten beide Unternehmen die Gesundheitsbehörden bei der Entwicklung der Apps unterstützen.

Allerdings bleiben noch viele Fragen bezüglich der genaueren Umstände der ungewöhnlichen Partnerschaft sowie der Sicherheit der personenbezogenen Daten offen. So stellt sich die Frage, ob Verbraucher den Unternehmen und Behörden weltweit vertrauen können, ein System, das auf sensiblen Gesundheits- und Bewegungsdaten beruht, nicht für anderen Zwecke zu missbrauchen.

“Datenschutz, Transparenz und Einwilligung sind bei diesen Bemühungen von größter Bedeutung. Wir freuen uns darauf, die neuen Funktionen in Absprache mit den Interessengruppen aufzubauen”, verkündeten Apple und Google in der gemeinsamen Erklärung. “Wir werden offen Informationen über unsere Arbeit veröffentlichen, damit andere sie analysieren können.”

Nach ersten Informationen sollen die Kontaktdaten dezentral auf den Geräten der Anwender gespeichert werden und somit nicht auf einem zentralen Server. Die Daten würden erst auf einen Server übertragen, wenn der Betroffene positiv getestet werden würde. Darüber hinaus müsste in diese Übertragung einwilligt werden. Die Apps anderer Nutzer hätten dann wiederum Zugriff auf die Listen der anonymisierten IDs der Erkrankten. Darüber hinaus wolle man die Software-Quellcodes veröffentlichen. So könne jeder nachvollziehen, wie die Daten behandelt werden. Zusätzlich soll so gewährleistet werden, dass keinerlei Daten für Werbezwecke eingesetzt werden.

Der Datenschutzbeauftragte der Europäischen Union äußerte sich positiv auf Twitter: “Wir begrüßen die gemeinsame Initiative zur Beschleunigung des weltweiten Kampfes gegen die Covid19-Pandemie. (…) Die Initiative muss weiter geprüft werden. Auf den ersten Blick scheint sie jedoch die richtigen Kästchen in Bezug auf Benutzerauswahl, Datenschutz durch Design und europaweite Interoperabilität angekreuzt zu haben.” “Die Achtung fundamentaler Rechte sei der Schlüssel und man werde die Entwicklungen in enger Zusammenarbeit auch weiterhin überwachen”, so der Datenschutzbeauftragte Wojciech Wiewiórowski.

„Zoombombing“ ade – Zoom reagiert auf Datenschutzbedenken

9. April 2020

Auch in Zeiten von Covid 19 gilt es den Datenschutz und die Datensicherheit ernst zu nehmen. Das hat sich mittlerweile auch bis zum Silicon Valley rumgesprochen. Der Anbieter der Videokonferenz-App Zoom reagiert nämlich auf die anhaltende Kritik. Das Unternehmen führt Maßnahmen ein, die bei den Nutzern für mehr Datenschutz- und Sicherheit sorgen sollen. Insbesondere das sogenannte “Zoombombing” will Zoom verhindern.

Hintergrund

Die mittlerweile 200 Millionen Nutzer zählende Videokonferenz-App erlebt wegen der Corona Krise einen regelrechten Boom, war aufgrund seiner Datenschutzpraxis jedoch bereits mehrfach in die Kritik geraten:

So häuften sich in den USA Fälle des Zoombombing. Hierbei wählen sich Trolle durch das Erraten von Zoom-Meeting-IDs, eine Ziffernfolge, in die meist schlecht geschützten Konferenzen ein und spielen beispielsweise rassistische Beleidigungen ein. Bis jetzt war dies möglich, weil die bloße Kenntnis der ID ausreichte, um sich ungefragt in nicht passwortgeschütze Meetings einzuklinken. Manche Nutzer machten es den Trollen aber auch nicht gerade schwer. So teilten viele Nutzer – prominentestes Beispiel ist wohl der britische Premierminister Boris Johnson – Screenshots ihrer Zoom Gespräche über ihre Social Media Accounts. Auf diesen Screenshots war dann die Zoom-Meeting-ID für jedermann sichtbar.

Zuletzt hat sogar Google seinen Mitarbeitern die Benutzung des Videkonferenz-Programms auf Arbeitsrechnern untersagt, weil Sicherheitsstandarts nicht eingehalten würden, wie ein Konzernsprecher gegenüger BuzzFeed bekannt gab. In unserem Beitrag vom 01.04.2020 sind wir auf weitere datenschutzrechtliche Bedenken eingegangen.

Step by step: Zoom reagiert

Der Videodienst hat für alle seine Plattformen nun eine erneuerte Version seiner Client-Software zur Verfügung gestellt. Eine der Neuerungen ist, dass die Meeting-ID nun nicht mehr wie bis dato für jedermann sichtbar in der Titelleiste steht. Ferner wurde ein “Security”-Button eingeführt. Dieser soll relevante Sicherheitsfeatures bündeln und transparent darstellen. Beispielsweise kann so der Zurgiff auf Meetings für die Außenwelt komplett gesperrt werden.

Nach unserer Einschätzung dürfte dies kurzen Prozess mit dem Phänomen des Zoombombing machen. Doch damit nicht genug. Zoom-Chef Eric Yuan kündigte an, in den nächsten drei Monaten step by step weitere Schwachstellen zu eliminieren anstatt neue Funktionen zu entwickeln.

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