Schlagwort: Datenschutz

Erste Reaktionen nationaler Datenschutzbehörden auf die Safe-Harbor-Entscheidung und Folgen für die Praxis

7. Oktober 2015

Nach der Entscheidung des EuGH vom 06. Oktober 2015 über die Gültigkeit des Safe-Harbor-Abkommens haben sich einzelne nationale Datenschutzbehörden zu möglichen Konsequenzen geäußert, die teilweise unterschiedlich bewertet werden. In Rede steht die Aussetzung des Datentranfers in die Vereinigten Staaten, aber auch die fortbestehende Rechtmäßigkeit einer Datenübermittlung im Rahmen von Standardvertragsklauseln oder verbindlichen Unternehmensvereinbarungen.


Die Artikel 29-Datenschutzgruppe hat in der Pressemitteilung vom 06. Oktober 2015 die Safe-Harbor-Entscheidung des EuGH ausdrücklich begrüßt. Sie teilte zudem mit, bereits in der folgenden Woche das Urteil in einer Expertenrunde zu analysieren und die Folgen für den Datentransfer in die Vereinigten Staaten zu diskutieren. Ein Termin für eine außerordentliche Plenarsitzung folge in Kürze.


Der Hamburgische Beauftragte für Datenschutz geht davon aus, dass die Aufsichtsbehörden bei der Umsetzung des Urteils eine Schlüsselrolle einnehmen werden. Dabei sei zu prüfen, ob Datentransfers in die Vereinigten Staaten auszusetzen seien. Dies gelte auch, wenn sie auf andere Rechtsgrundlagen wie Standardvertragsklauseln, Einwilligung oder Binding Corporate Rules gestützt würden. Die Aufsichtsbehörden würden dafür noch in dieser Woche ihr Vorgehen auf nationaler und europäischer Ebene koordinieren. Die EU-Kommission ihrerseits müsse die USA drängen, ein angemessenes Datenschutzniveau herzustellen.


Zustimmend äußerte sich zudem die britische Datenschutzbehörde ICO. Sie werde die Folgen des Urteils analysieren und in den kommenden Wochen bekanntgeben. Bereits jetzt erkennbare Folgen für die Praxis:

  • Personenbezogene Daten seien nun nicht verstärkt gefährdet, jedoch seien Unternehmen jetzt verpflichtet sicherzustellen, dass Daten mit dem europäischen Datenschutzrecht konform übermittelt werden.
  • Der Datenschutzbehörde sei dabei bewusst, dass den Unternehmen ein gewisser Zeitraum für Erfüllung dieser Pflichten eingeräumt werden müsse.
  • Es bestünden bereits jetzt Möglichkeiten für eine rechtskonforme Übertragung.
  • Verhandlungen über den Abschluss eines neuen Abkommens zwischen der EU und den Vereinigten Staaten seinen bereits fortgeschritten.
  • Die Folgen des Urteils werden durch die ICO analysiert und Ergebnisse in den kommenden Wochen bekanntgegeben.

Die spanische Agencia Española de Protección de Datos – AEPD führt in ihrer Pressemitteilung zu der Entscheidung aus:

Bisher hat die AEPD internationale Datenübermittlungen an Safe Harbor zertifizierte amerikanische Unternehmen rechtlich anerkannt. Diese Unternehmen hatten demnach das Privileg, dass bei einer Meldung eines Systems an die zuständige Behörde keine weitere Genehmigung durch die Datenschutzbehörde erfoderlich war um die Übermittlung datenschutzkonform durchzuführen.

Jetzt hat die Datenschutzbehörde im Einzelfall zu prüfen, ob die Datenübermittlungen an Safe Harbor zertifizierte amerikanische Unternehmen rechtmäßig sind.

Die Europäischen Datenschutzbehörden hätten bereits in der Vergangenheit auf Mängel des Safe Harbor Abkommens aufmerksam gemacht. Nun arbeiteten sie zusammen, um koordinierte Maßnahmen bezüglich des EuGH-Urteils herbeizuführen, damit es gleichmäßig in allen EU Mitgliedstaaten interpretiert und umgesetzt werde.

Safe Harbor kein „sicherer Hafen“ für EU-Bürger

6. Oktober 2015

Mit dem Urteil C-362/14 vom 06. Oktober 2015 hat der EuGH die Entscheidung der Kommission vom 26. Juli 2000, dass die s.g. „Safe-Harbor-Regelung“ der Vereinigten Staaten ein angemessenes Schutzniveau der übermittelten personenbezogenen Daten gewährleistet, für ungültig erklärt.

Zusammenfassung und Folgen für die Praxis:

• Die Entscheidung des EuGH zu Safe Harbor macht den Datentransfer von Europa in die Vereinigten Staaten für die Safe Harbor registrierten Unternehmen nicht per se rechtswidrig.

• Die Datenschutzbehörden der Mitgliedsstaaten sind nun jedoch befugt, Unternehmen, die Daten auf der Basis von Safe Harbor in die Vereinigten Staaten übermitteln oder dort verarbeiten lassen, auf die Einhaltung der datenschutzrechtlichen Vorschriften hin zu überprüfen und im Falle des Verstoßes Sanktionen zu erlassen, etwa Untersagungsverfügungen. Dies dürfte auch für den Transfer auf der Basis der Standardvertragsklauseln bzw. Corporate Binding Corporate Rules gelten, da der Hintergrund der Zugriff der amerikanischen Behörden auf der Basis des Patriot Act ist, der unabhängig von der gewählten rechtlichen Grundlage zur Anwendung kommen kann und europäische Daten nicht ausnimmt.

• Bei Verstößen können die Datenschutzbehörden als utima ratio durch Untersagungsverfügungen die Übermittlung der personenbezogenen Daten in die Vereinigten Staaten untersagen.

• Doch die EU und die Vereinigten Staaten verhandeln bereits seit 2013 über ein neues Safe-Harbor-Abkommen. Es erscheint also nicht ausgeschlossen, dass die nationalen bzw. regionalen europäischen Aufsichtsbehörden eine Übergangsfrist abstimmen, bis zu der keine konkreten Prüfungen durch die Landes-Aufsichtsbehörden erfolgen und mithin keine Untersagungsverfügungen gegenüber Unternehmen erfolgen.

• Entschieden ist dies jedoch aktuell nicht. Entsprechende Abstimmungen auf behördlicher Ebene werden jedoch schon für die kommende Woche erwartet.

• Voraussetzung könnte sein, dass sich die Regierungen bis zu einem gewissen Zeitpunkt auf ein neues Safe-Harbor-Abkommen einigen. Die Aufsichtsbehörden würden so den durch die Rechtsprechung aufgebauten Druck weg von den Unternehmen zumindest temporär auf die handelnden politischen Entscheidungsträger verlagern.

• Inhaltlich dürfte es bei den kommenden Verhandlungen zwischen den transatlantischen Partnern neben den bisher häufig zu oberflächlich erfolgten Umsetzungen der Safe Harbor Regeln und den damit unzutreffend erfolgten Selbstzertifizierungen in den betroffenen Unternehmen insbesondere um die Zugriffe auf europäische Daten auf der Basis des Patriot Act gehen.

Die Entscheidung

Zum Hintergrund: Der Beschwerdeführer nutzt seit 2008 das soziale Netzwerk facebook. Die in Irland ansässige Tochtergesellschaft übermittelte die Daten des Beschwerdeführers an Server, die sich in den Vereinigten Staaten befinden und ließ sie dort verarbeiten. Der Beschwerdeführer befürchtete aufgrund der bekanntgewordenen Tätigkeiten der Nachrichtendienste, dass die Praxis der Vereinigten Staaten keinen ausreichenden Schutz der übermittelten Daten vor den Behörden bot. Eine hiergegen eingelegte Beschwerde bei der irischen Datenschutzbehörde lehnte diese mit der Begründung ab, dass die Kommission in ihrer Entscheidung vom 26. Juli 2000 festgestellt habe, dass ein angemessenes Schutzniveau gewährleistet sei.

Stärkung der Rechte nationaler Datenschutzbehörden

In der heutigen Entscheidung führt der EuGH aus, dass die Feststellung des Schutzniveaus durch die Kommission die Befugnisse der nationalen Datenschutzbehörden weder beschränken, noch beseitigen kann. Die Datenschutzbehörden müssen, wenn sie mit einer Beschwerde befasst werden, in völliger Unabhängigkeit prüfen können, ob bei der Übermittlung der Daten einer Person in ein Drittland die datenschutzrechtlichen Anforderungen der EU gewahrt sind.

Verletzung des Grundrechts auf Achtung des Privatlebens

Nach Feststellung der bestehenden Prüfungskompetenz der nationalen Datenschutzbehörden nimmt der EuGH auch zu der inhaltlichen Gültigkeit der Kommissionsentscheidung Stellung. Er stellt fest, dass die Kommission nicht die Gewährleistung des Schutzniveaus der Grundrechte durch die innerstaatlichen Vorschriften und internationalen Verpflichtungen der Vereinigten Staaten geprüft hat. Vielmehr hat sie sich darauf beschränkt, die Safe-Harbor-Regelung zu prüfen.

Aber auch die Regelung allein gewährleistet keinen Schutz, der dem in der Union garantierten Niveau gleichwertig ist. Denn die diese gilt nur für Unternehmen, die sich der Safe-Harbor Regelung unterwerfen, nicht aber für Behörden der Vereinigten Staaten. Darüber hinaus haben die Erfordernisse der nationalen Sicherheit, des öffentlichen Interesses und der Durchführung von Gesetzten der Vereinigten Staaten Vorrang vor den Safe-Harbor-Regelungen, so dass Unternehmen bei einem Widerstreit der genannten Interessen, die Safe-Harbor-Regelung unangewandt lassen müssen. Die Safe-Harbor Regelung ermögliche insoweit Eingriffe durch amerikanische Behörden, ohne dass Reglungen bestünden, die die Eingriffskompetenzen begrenzten.

In diesem Zusammenhang stellt der EuGH in aller Deutlichkeit fest, dass eine Regelung, die es den Behörden gestattet, generell auf den Inhalt der elektronischen Kommunikation zuzugreifen, den Wesensgehalt des Grundrechts auf Achtung des Privatlebens verletzt. Da dem Bürger kein Zugang zu den ihn betreffenden Daten zur Verfügung steht, sei darüber hinaus das Grundrecht auf einen wirksamen gerichtlichen Schutz verwehrt.

“Daten sind der Rohstoff der Zukunft”

15. September 2015

So lautete die Kernaussage von Kanzlerin Angela Merkel beim ersten offenen Mitgliederkongress von CDUdigital, der am vergangenen Wochenende in Berlin stattgefunden hatte.
Die Kanzlerin und CDU-Vorsitzende betonte, wie wichtig die digitale Welt für den Exportriesen Deutschland sei. „Um den Wohlstand zu halten, muss Deutschland mit der Konkurrenz im Ausland Schritt halten“, sagte Merkel und meinte damit, dass hierzulande IT-Unternehmen nicht durch zu starres Reglement darin gehindert werden dürfen, die digitale Welt mitzubestimmen. Deutschland müsse auch im IT-Sektor in der Lage bleiben, Produkte herstellen zu können, die außerhalb unserer Landesgrenzen gefragt sein werden.

Merkel forderte dazu auf, nicht nur die Risiken der Digitalisierung zu fokussieren, sondern gerade auch die Chancen zu erkennen, schreibt heise online. Es gehe um einen „vernünftigen“ Schutz der Nutzerdaten, wird die Kanzlerin zitiert , der durch Rahmenbedingungen sichergestellt wird, ohne zugleich den Wirtschaftsstandort Deutschland in der digitalen Entwicklung zu bremsen. Wichtig ist, so Merkel, ein einheitlicher Rechtsrahmen innerhalb Europas, der eine Verarbeitung großer Datenmengen für Produktentwicklungen erlaubt. Nach Meinung der Kanzlerin dürfe die EU Grundverordnung deshalb nicht nur den Datenschutz in den Mittelpunkt stellen, sondern müsse auch Platz lassen für Handlungsspielräume und um Chancen nutzen zu können.

Frau Merkel zeigte in Ihrer Ansprache aber auch auf, wie wichtig es ist, beim Thema Digitalisierung in die Breite zu gehen. So betonte sie unter anderem, dass auch die digitale Infrastruktur und die Bildung wichtige Grundsteine darstellen, um die digitale Entwicklung sinnvoll voranzutreiben, und deshalb kontinuierlich ausgebaut werden müssen.

Hackerangriff: Massiver Datendiebstahl in den USA betrifft persönliche Daten von über 20 Millionen Regierungsangestellten

10. Juli 2015

Die US-Regierungsbehörde United States Office of Personnel Management (OPM) ist jüngst wiederholt Opfer von Cyberattacken geworden. Die Behörde ist für die Verwaltung des Öffentlichen Dienstes in den Vereinigten Staaten verantwortlich.

Bei den Attacken dürfte es sich nach offiziellen Angaben um die bisher größte Cyberattacke auf eine amerikanische Regierungseinrichtung handeln. Betroffen sind personenbezogene Daten von ca. 21,5 Millionen Angestellten des Öffentlichen Dienstes; darunter neben aktuellen auch ehemalige Angestellte sowie eventuell Bewerber und Anwärter für Regierungsorganisationen. Auch solchen nahestehende Verwandte und Freunde, welche im Rahmen sogenannter Background-Analysen durchleuchtet wurden, zählen wohl zu den Opfern. Von den Betroffenen wurden neben Adressen, Sozialversicherungsnummern und Finanzangaben auch besonders sensible Gesundheitsdaten erbeutet – besonders brisant darunter wohl die über eine Million Fingerabdrücke. Die OPM verwaltet auch Zugangsberechtigungen und Sicherheitsscreenings.

Die Angriffe erfolgten wohl bereits im letzten Jahr in zwei Fällen, wurden seitens der OPM aber erst im April dieses Jahres erstmals entdeckt. Im Juni bestätigte sich dann die nun veröffentlichte Zahl der Betroffenen.

Darüber, inwieweit diese Daten vor Angriffen von außen gesichert waren, schweigt die Behörde. Sie hat inzwischen eine Informationsseite für Betroffene eingerichtet. Darauf findet sich kein Hinweis auf den Urheber der Attacken – bereits nach den ersten Meldungen über die Cyberattacke berief sich die Washington Post auf Regierungsvertreter, die hinter den Hackern die chinesische Regierung vermuten. Das chinesiche Dementi folgte wenig überraschend.

Harvard-Student experimentiert – und stalkt seine Freunde via Facebook Messenger

29. Mai 2015

„When I came to college Facebook Messenger became an integral part of my digital life. I quickly found that it was the easiest way to keep in touch with old high school friends, contact people I had just met, organize impromptu poker games with people I hardly knew, and everything in between“. Diese Aussage eines Havard-Studenten spiegelt wohl die allgemeine Verwendungsweise der App Facebook Messenger – vor allem unter jüngeren Anwendern – wider. Was der Informatikstudent dann aber auch herausgefunden hat, schildert er in seinem Blog auf der Plattform Medium.com.

Wie auch die FAZ-Online berichtet, gelang es ihm im Rahmen eines Experiments, umfangreiche Profile seiner Kommilitonen allein durch die Auswertung der Standortangeben der Chat-Teilnehmer zu erstellen. Diese regelmäßig voreingestellte Funktion teilt anderen Gesprächspartnern permanent den jeweiligen Aufenthaltsort mit. Anhand dieser Daten gelang es dem angehenden Informatiker u.a. herauszufinden, in welchem Zimmer auf dem Campus der Universität diese wohnten und welche Kurse sie besuchten. Dazu konnten weitreichende Bewegungsprofile kartenartig erstellt werden.

Ob man diese Funktion aktiviert lassen sollte, kann man da schon mal überdenken. Eine Anleitung zur Deaktivierung findet sich hier.

Der Student hat übrigens gerade eine Praktikumszusage bekommen. Von Facebook.

Bundesregierung legt Leitlinien für Vorratsdatenspeicherung fest

15. April 2015

Bundesjustizminister Heiko Maas und Innenminister Thomas de Maizière haben heute die „Leitlinien des BMJV zur Einführung einer Speicherpflicht und Höchstspeicherfrist für Verkehrsdaten“ vorgestellt. Damit legt die Bundesregierung ihren Plan zur heftig umstrittenen Wiedereinführung der Vorratsdatenspeicherung offen. Nicht zuletzt das Justizministerium selbst hatte sich zuvor gegen die Initiative ausgesprochen. Nachdem im April 2014 der Europäische Gerichtshof die EU-Richtlinie zur Vorratsdatenspeicherung gekippt hatte, wird ein Jahr später ein deutscher Alleingang immer konkreter.

Die inhaltlichen Eckpunkte des Papiers:

  • Gespeichert werden Verkehrsdaten – also solche Daten, die bei einem Telekommunikationsvorgang anfallen, so Rufnummern der beteiligten Anschlüsse, Zeitpunkt und Dauer eines Anrufs; außerdem IP-Adressen inklusive Zeitpunkt und Dauer der Vergabe einer IP-Adresse – sowie beim Mobilfunk Standortdaten, die aussagen, wo sich die Endgeräte innerhalb eines Kommunikationsvorgangs befinden.
  • Die Speicherfrist für Verkehrsdaten beträgt zehn Wochen, die Speicherfrist für Standortdaten vier Wochen.
  • Nicht gespeichert werden E-Mails, Telekommunikationsinhalte sowie Protokolle über aufgerufene Internetseiten.
  • Zugriffsberechtigt sind die Strafverfolgungsbehörden zu Zwecken der Strafverfolgung hinsichtlich „konkreter schwerster Gefahren“.
  • Diese Maßnahmen sehen einen strengen Richtervorbehalt vor; eine Eilkompetenz der Staatsanwaltschaften ist nicht vorgesehen.
  • Betroffene werden informiert.
  • Anbieter von Telekommunikationsdienstleistungen sollen strengen Verpflichtungen unterliegen, insbesondere detaillierter Löschungspflichten nach Ablauf der Speicherfristen.

Die Leitlinien werden maßgebend für den späteren Gesetzesentwurf sein.

Facebook manipuliert im Auftrag der US-Regierung

1. April 2015

Medienberichten zufolge hat Facebook gemeinsam mit der NSA ein technisches Verfahren entwickelt, um bestimmte Arten von Nachrichten der Facebook-Nutzer zu manipulieren. Konkret gehe es dabei vor allem um Informationen zu regierungsfeindlichen Verabredungen, Demonstrationen und Flashmobs.

Wie heise online mitteilt, geht dies aus internen NSA-Dokumenten von Edward Snowden hervor. Bereits seit über drei Jahren arbeite Facebook an diesem Verfahren, das jetzt auch bei weiteren Messengern wie WhatsApp oder Google Hangout eingesetzt werden soll.

Ausgangspunkt sollen die Proteste im New Yorker Finanzviertel 2011 gewesen sein, die vor allem von Occupy initiiert wurden. Snowdens Dokumente belegen, dass seit dem mehrere Proteste mit regierungs- oder kapitalismuskritischen Motiven erfolgreich verhindert werden konnten. Das Verfahren beruht auf einem Algorithmus und sorgt dafür, dass Informationen zu den Protestveranstaltungen bewusst und absichtlich falsch weitergegeben werden. So sollen Orts- und Zeitangaben schlicht verändert und Nachrichten absichtlich zu spät zugestellt worden sein.
Um das Verfahren zu testen, setzte Facebook den Algorithmus willkürlich auch bei „normalen“ Protesten und Flashmobs weltweit ein, um diese zu unterbinden, wie heise weiter ausführt.

Bereits im vergangenen Jahr haben wir darüber berichtet , dass Facebook geheime Psychostudien an Mitgliedern durchführt, in dem Posts absichtlich verändert oder einfach nicht veröffentlich wurden, ohne dass die Betroffenen darüber informiert wurden bzw. deren Einwilligung dazu eingeholt wurde.

Was lehren diese Beispiele? Auch dem Letzten ist wohl mittlerweile bekannt, dass man als Nutzer von und in sozialen Netzwerken, allen voran dem Branchenprimus und Internetgiganten Facebook, vorsichtig mit seinen persönlichen Daten umgehen muss. Weniger ist hier nicht nur mehr sondern auch sicherer. Datenschutz scheint praktisch überhaupt keine Rolle zu spielen. Aber, und das sind die wirklich erschreckenden Erkenntnisse, selbst wer sich relativ anonym in den Netzwerken bewegt und nicht über die Maßen Details aus seinem Privatleben mitteilt, muss Gefahr laufen, willkürlich manipuliert zu werden. Bei Manipulationen solcher Art und Ausmaß handelt es sich um gravierende Einschnitte in die absoluten und umfassenden Persönlichkeitsrechte der Betroffenen. Das Recht auf informationelle Selbstbestimmung und auf Gewährung der Vertraulichkeit und Integrität informationstechnischer Systeme wird schlicht unterlaufen. Das Recht auf Meinungsfreiheit scheint kein Gewicht zu haben. Niemand kann ernsthaft an einem Schutz der Privat- und Intimsphäre glauben, wenn persönliche Nachrichten gelesen – oder sei es auch „nur“ technisch mit Hilfe von Algorithmen gefiltert – und die enthaltenen Informationen – gleich in welcher physischen oder technischen Art – verarbeitet werden.

Ganz besonders bezogen auf Facebook gibt es seit Jahren immer wieder schockierende Nachrichten dieser Art, die beschreiben, welche Möglichkeiten und Macht Facebook und Co. haben. Das weltweit größte soziale Netzwerk und der wahrscheinlich größte und datenreichste Geheimdienst NSA arbeiten zusammen. Kaum auszumalen, auf welch umfassende technischen und finanziellen Möglichkeiten diese „Allianz“ zurückgreifen kann. Selbst dem leichtgläubigsten Nutzer muss sich da doch der Verdacht aufdrängen, ein Spielball im System sozialer Netzwerke zu sein.

Angesichts solcher – wenn auch recht allgemein gehaltenen Überlegungen – wirken Tipps wie der folgende ehr wie eine Farce denn eines nützlichen Ratschlages zum eigenen Schutz: Bilddateien sind weitaus schwieriger zu filtern und zu verändern, als Textdateien. Ein Austausch von Informationen in Form von Fotos ist daher eine sicherere Alternative, wie heise online erklärt.

Veröffentlichung des Tätigkeitsberichts des Bayerischen Landesamtes für Datenschutzaufsicht

26. März 2015

In dieser Woche hat das Bayerische Landesamt für Datenschutzaufsicht seinen Tätigkeitsbericht für die Jahre 2013 und 2014 veröffentlicht. Neben einem Überblick über die allgemeine Tätigkeit der 17 Personen umfassenden Behörde werden hier zahlreiche Einzelfälle zu Datenschutzthemen der letzten Jahre dargestellt. So schildert der Bericht unter anderem die Bemühungen der Behörde, zu prüfen, welche Daten Smart TVs über ihre Nutzer an Hersteller und Dritte melden. Zu diesem Thema, welches auch medial in den letzten Monaten Beachtung fand, führte die Behörde eigene Tests durch, deren Ergebnisse letzten Monat veröffentlicht wurden. In diesen konnte dargelegt werden, dass bereits beim Einschalten des Fernsehers Daten an verschiedene Server verschickt wurden und letztlich eine komplette Ausforschung des TV-Verhaltens möglich ist. Auch zu weiteren Themen wie Fahrzeugdaten, Videoüberwachung und Beschäftigtendatenschutz gibt die Behörde einen interessanten Einblick in ihre Tätigkeit. Insgesamt zeigt sich, dass Bürger immer öfter den Kontakt zu den Aufsichtsbehörden suchen und diese dann auch eigene Ermittlungen durchführen und in vielen Fällen auch Bußgelder verhängen. Die staatliche Aufsicht über die Einhaltung des Datenschutzes, dieser Eindruck entsteht, wurde in den letzten Jahren immer engmaschiger und effektiver.

UN-Sonderberichterstatter für Datenschutz

23. März 2015

Die Bundesrepublik Deutschland setzt sich im Menschenrechtsrat der Vereinten Nationen in Genf für die Schaffung einer neuen Stelle eines Sonderberichterstatters für Datenschutz ein. Zum Abschluss der 28. Tagung des Gremiums brachte eine breite Koalition aus europäischen und südamerikanischen Ländern einen entsprechenden Entwurf ein. Wie heise.de berichtet, wird dieser begründet mit der “tiefen Besorgnis über die negativen Effekte der Überwachung und Ausspähung der Kommunikation“. Die im Zuge der NSA-Affäre wieder aufgeflammte Diskussion über Massenüberwachung und Vorratsdatenspeicherung führte zu einer breiten Unterstützung von 65 NGOs, die die Schaffung einer solchen Stelle fordern. Aufgabe des Sonderbeauftragten soll in erster Linie die Beobachtung und Dokumentation von Datenschutzproblemen in allen UN-Mitgliedsländern sowie die Erstellung von Berichten hierzu sein. Ob eine solche Stelle tatsächlich geschaffen wird, dürfte entscheidend von der Haltung der so genannten “Five Eyes”, also der Geheimdienstallianz von USA, Großbritannien, Kanada, Neuseeland und Australien, abhängen. Im Rahmen der Diskussion wurde auch die Frage aufgeworfen, inwieweit die massenhafte Speicherung von Metadaten datenschutzrechtlich zu bewerten ist. Diese Frage dürfte auch in der momentanen Planung zur Vorratsdatensspeicherung in Deutschland bald wieder heiß diskutiert werden.

Facebook führt geheime Psychostudie durch

1. Juli 2014

Dem Hamburger Abendblatt zufolge hat Facebook den Nachrichteneingang von rund 700.000 Mitgliedern manipuliert, ohne dass diese hierüber informiert wurden geschweige denn ihre direkte Einwilligung hierzu erteilt haben.
Bereits 2012 sei im Auftrag von Facebook die umstrittene Studie von Wissenschaftlern aus New York und San Francisco über „soziale Ansteckung“ durchgeführt worden, wie n-tv mitteilte.
Hierbei sollen die News Feeds dahingehend manipuliert worden sein, dass entweder ausschließlich negative Nachrichten oder positive Nachrichten von Freunden angezeigt wurden. Das zunächst harmlos erscheinende und wenig überraschende Ergebnis dieses Tests: Wer hauptsächlich mit negativen Nachrichten konfrontiert wird, äußert sich selber ebenfalls verstärkt negativ. Ebenso verhält es sich mit positiven Nachrichten. Ergo: Die eigenen Gefühle werden von den Gefühlen unserer Kontakte beeinflusst. Dies führt zu einer „massiven Sozialansteckung über soziale Netzwerke“, beurteilen die Wissenschaftler das Ergebnis weiter.

Im Netz herrscht Empörung ob der geheim durchgeführten Studie, die sich einer bewussten Manipulation ihrer Mitglieder bedient hat. Diese fühlen sich als „Versuchskaninchen“ missbraucht, wie der Tagesspiegel berichtet. Zu Rech. Zeigt weniger die Studie selbst als vielmehr die Art der Durchführung, wie leicht und in welch erschreckendem Umfang Facebook in der Lage ist, seine über eine Milliarde Nutzer zu manipulieren und somit ganze soziale Gebilde, gesellschaftliche Einstellungen und Meinungen zu beeinflussen. Eine Macht von unvorstellbarem Ausmaß gebündelt in den Händen der Betreiber eines einzelnen Netzwerks.
Hinter dieser Tatsache erscheint das Thema Schutz persönlicher Daten fast schon nebensächlich zu sein. Denn um den Psycho-Test durchführen zu können, wurden die persönlichen Nachrichten, Videos und Fotos der betroffenen Mitglieder und deren Kontakte gelesen, ausgewertet und weiterverarbeitet. Die Inhalte waren für die Wissenschaftler uneingeschränkt einsehbar. Ein solches Vorgehen widerspricht eigentlich jedem gesunden Datenschutzgedanken. Doch scheint es so, als hätte Facebook tatsächlich nicht rechtswidrig gehandelt, als es die Studie in Auftrag gegeben hat. Denn: Wer sich bei Facebook als Mitglied registriert, stimmt deren Datenschutzverwendungsrichtlinien zu. In diesen heißt es unter anderem, dass die Informationen der Nutzer „für interne Prozesse“ verwendet werden dürfen, wie der Tagesspiegel weiter ausführt.

Facebook verteidigt die Studie. Man überlege sorgfältig, welche Forschung betrieben werde. Zudem gäbe es ein striktes internes Aufsichtsverfahren, wird Facebook zitiert. Weiterhin erklärt Facebook, dass bei der Studie keine Daten gesammelt worden seien, die einzelnen Nutzern zugeordnet werden könnten.

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