Schlagwort: Datenschutzrichtlinie

Urteil VG Köln: Vorratsdatenspeicherung ist unzulässig

24. April 2018

Nachdem schon das Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen in einem Urteil die deutsche Regelung zur Vorratsdatenspeicherung für unzulässig erklärt hatte, erklärte nun auch das Verwaltungsgericht Köln in einem neuen Urteil die Vorratsdatenspeicherung für unrechtmäßig.

Damit wurde der Klage der deutschen Telekom stattgegeben, die sich weigerte den Speicherpflichten nach §§ 113a und 113b TKG nachzukommen, da diese nach ihrer Ansicht gegen europäisches Recht verstoßen.

Diese Ansicht teilte auch das Gericht, womit es sich der Rechtsprechung des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen anschloss, die im Juni 2017 schon entschied, dass die den Telekommunikationsunternehmen durch § 113a Absatz 1 in Verbindung mit § 113b TKG auferlegte Pflicht zur Speicherung von Telekommunikationsverkehrsdaten mit Unionsrecht nicht vereinbar ist.

Vor allem sah das VG Köln einen Widerspruch der TKG Paragraphen zur Datenschutzrichtlinie der elektronischen Kommunikation. Weiterhin ordnen die §§ 113a und 113b TKG eine “allgemeine und unterschiedslose Vorratsdatenspeicherung an”, was europarechtlich nicht zulässig sei.

Eine Berufung gegen das Urteil vor dem OVG Münster ist noch möglich, ebenso eine Sprungrevision vor das Bundesverwaltungsgericht in Leipzig.

 

Verbraucherschützer gewinnen im Streit um Facebook-Spiele

24. November 2017

Bereits seit 2013 existiert der Rechtsstreit zwischen den Verbraucherzentralen und Facebook über den fehlenden Datenschutz im Umgang mit den Facebook-Onlinesspielen. Nun hat der Bundesverband der Verbraucherzentralen in einer aktuellen Pressemitteilung zum Urteil der Berufungsinstanz Stellung genommen.

In Facebooks App-Zentrum, in dem Spiele von externen Drittanbietern angeboten werden, gibt der Facebook-Nutzer nur dadurch, dass er den Button „Sofort spielen“ betätigt, eine Erklärung im Sinne der Datenschutzbestimmungen von Facebook ab. Damit stimmt er einer Übermittlung seiner personenbezogener Daten (z.B. E-Mail-Adresse, Statusmeldungen und weitere Informationen über den Nutzer) an  externe App- und Spiele-Anbieter zu. Eine aktive Aufklärung über den Zweck und Umfang der Datenübermittlung durch Facebook findet nicht statt.

Auf die Klage von Verbraucherschützern hatte 2013 das Landgericht Berlin Facebook diese Vorgehensweise verboten. Dieses Urteil wurde im September 2017 durch das Kammergericht Berlin bestätigt.

Datenschutzrechtlich ist das Urteil des Kammergerichts deshalb von großer Bedeutung, weil das Gericht trotz des irischen Unternehmenssitzes von Facebook deutsches Datenschutzrecht für anwendbar erklärt hatte. Facebook Germany GmbH sei – so das Gericht – als eine Niederlassung von Facebook Ireland zu betrachten.

Der Begriff der Niederlassung sei weit zu verstehen. Maßgeblich sei das arbeitsteilige Vorgehen und Zusammenarbeiten von Facebook Ireland und der Facebook Germany GmbH und die – letztlich – maßgebliche Entscheidungsbefugnis der Konzernmutter dieser Gesellschaften in den USA. Insoweit nehme die Facebook Germany GmbH tatsächlich Aufgaben einer Niederlassung (auch) von Facebook Ireland in Deutschland war.

Dass die Daten nicht von der deutschen Niederlassung selbst verarbeitet werden, ändert nach Ansicht des Kammergerichts nichts, denn es genüge, wenn die Datenverarbeitungsvorgänge inhaltlich mit der  Tätigkeit der Niederlassung verbunden seien. Dies sei der Fall, weil Facebook sein Angebot auch an deutsche Nutzer richte und in Hamburg eine für die Förderung des Anzeigengeschäfts zuständige Schwestergesellschaft unterhalte. Dies zeige, dass die Facebook Germany GmbH für die Werbung in Deutschland zuständig sei. Das KG stützte sich in seiner Begründung insbesondere auf die Fälle Weltimmo Az. C-230/14 , Amazon EU Sàrl Az. C‑191/15 und Google Spain SE Az. C‑131/12.

Das Berliner Urteil von 2017 verpflichtet Facebook dazu, seine Nutzer zunächst detailliert über die Weitergabe der Daten aufzuklären und hierüber eine ausdrückliche Einwilligung des Nutzers einzuholen.

Wegen der grundsätzlichen Bedeutung des Falls hat das Kammergericht aber die Revision zum Bundesgerichtshof zugelassen. Ob Facebook hiervon Gebrauch machen wird, bleibt abzuwarten.

Social-Media-Nutzung in Behörden: Datenaufsichtsbehörde Baden-Württemberg veröffentlicht Richtlinie

2. November 2017

Die baden-württembergische Datenaufsichtsbehörde hat heute eine erste Richtlinie für die Nutzung von Social Media durch öffentliche Stellen herausgegeben. Sie regelt Nutzungsauflagen, die vor allem die Öffentlichkeitsarbeit und Bereitstellung allgemeiner Informationen betreffen. Dabei geht es vor allem um die Nutzung von Social-Media-Plattformen wie Twitter und Facebook, auf denen z.B. Sicherheitsbehörden aktuelle Kurzinformationen an Versammlungsteilnehmer veröffentlichen, Kommunen ihr touristisches Angebot bewerben oder einige Behörden zu besetzende Stellen ausschreiben wollen. Bislang wurde eine solche Nutzung von den Datenaufsichtsbehörden der Bundesländer eher kritisch beäugt und äußerst destriktiv behandelt. An konkreten Vorgaben für einen datenschuztkonformen Umgang mit Social-Media fehlte es bislang allerdings. Da die Vorbehalte bei den Behörden selbst allerdings ohnehin auf “erschreckend geringe Resonanz” stießen, wie der Landesdatenschutzbeauftrage Baden-Württembergs Stefan Brink erklärte, hat seine Behörde nun die oben genannte Richtlinie erstellt, “um sich der Realitität anzunähern”.

Laut Brink tragen die Behörden eine datenschutzrechtliche Mitverantwortung. So müssen sie vor der Erstellung eines Accounts ein klares Nutzungskonzept festlegen. Es muss Zweck, Art und Umfang der Nutzung beschreiben, Verantwortlichkeiten für die redaktionelle und technische Betreuung und für die Wahrnehmung der Betroffenenrechte festlegen. Auch die Datenschutzgrundverordnung (DSGVO) sollen die Behörden bereits beachten und so eine Datenschutzfolgenabschätzung vornehmen. Zwar besteht nach der Richtlinie keine Meldepflicht gegenüber der Datenschutzaufsichtsbehörde, das datenschutzrechtliche Nutzungskonzept soll aber allgemein zugänglich sein und als Grundlage für künftige Prüfungen dienen.

Brink legt den Behörden zudem auf, die Pflichten des Telemediengesetzes zu beachten. Darunter fallen vor allem das Stellen eines Impressums und das Zugänglichmachen spezifischer Datenschutzerklärungen, die den jeweiligen Nutzer umfassend über der Verarbeitung seiner personenbezogenen Daten informieren sollen.

Er kündigte an, die Einhaltung dieses vorgegebenen Handlungsrahmens insbesondere ab Januar 2018 verstärkt zu überprüfen, wies zeitgleich aber bereits daraufhin, dass mit der DSGVO ab Mai 2018 weitere Anpassungen notwendig werden, um den Anforderungen der DSGVO zu entsprechen. Interessant ist unterdessen die Tatsache, dass sich die Datenschutzaufsichtsbehörden der Länder selbst bisher der Nutzung von Social-Media-Plattformen verwehren, während auf der europäischen Ebene etwa die französische Aufsichtsbehörde CNIL, die den Vorsitz der europäischen Artikel-29-Gruppe innehat, einen englischen und einen französischen Twitter-Account betreibt.

Google: Sechs EU-Länder üben Kritik

5. April 2013

Medienberichten zufolge sollen sechs europäische Länder, Deutschland, Frankreich, Großbritannien, Holland, Italien und Spanien Strafmaßnahmen gegen Google wegen vorgeworfener Datenschutzverstöße angekündigt haben.
Nach Kritik der EU-Datenschutzbehörden habe der Internetkonzern nicht reagiert, wie die französische Datenschutzbehörde Cnil mitgeteilt haben soll. Im Fokus steht die aktuelle Datenschutzrichtlinie, an welcher hauptsächlich kritisiert wurde, dass Google persönliche Daten über seine Nutzer sammele, kombiniere und speichere. Google behalte sich ausdrücklich vor, persönliche Informationen über seine Dienste hinweg zusammenzuführen.

Das Unternehmen bleibe bei seinem Standpunkt, dass seine Richtlinie mit dem EU-Recht in Einklang stehe und habe “keinerlei konkrete Maßnahme” ergriffen. Daher sei beschlossen worden, Maßnahmen wie Befragungen, Kontrollen und anderes zu ergreifen, was die verschiedenen Datenschutzbehörden in den einzelnen Ländern nach nationalen Regeln untersuchen wollen. Die Sanktionen sollen nicht auf EU-Ebene, sondern in jedem Land einzeln erfolgen.

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Google: Ankündigung von Sanktionen

19. Februar 2013

Medienberichten zufolge sollen die EU-Behörden ihre Ermittlungen betreffend die aktuelle Datenschutzrichtlinie von Google fortsetzen wollen.
Diese gilt seit März 2012 und ersetzt die rund 60 Einzelregelungen. Hauptsächlich sei kritisiert worden, dass Google persönliche Daten über seine Nutzer sammele, kombiniere und speichere. Google behalte sich ausdrücklich vor, persönliche Informationen über seine Dienste hinweg zusammenzuführen.

Die französische Datenschutzaufsicht Commission Nationale de l’Informatique (CNIL) soll noch vor dem Sommer repressive Maßnahmen gegen Google angekündigt haben. Grund hierfür sei, dass Google eine vor vier Monaten gesetzte Frist zur Reaktion auf die Kritik der EU-Datenschützer verstreichen lassen haben soll. Im Oktober 2012 seien von den nationalen Regulierungsbehörden der EU “Empfehlungen” zu Googles neuer Datenschutzrichtlinie verabschiedet worden, auf welche der Konzern ebenfalls nicht reagiert habe.

Google selbst bestreitet einen Verstoß seiner Datenschutzrichtlinie gegen EU-Recht sowie den Vorwurf der mangelnden Zusammenarbeit mit der CNIL.