Schlagwort: Direktwerbung

Bundesgerichtshof: Unerwünschte Inbox-Werbung ist rechtswidrig

10. Juni 2022

E-Mail-Dienste wie T-Online dürfen Nutzern kostenfreier Basisversionen nicht mehr ohne Einwilligung Werbung in der Inbox anzeigen. Dies hat der Bundesgerichtshof (BGH) in seinem nun veröffentlichten Urteil vom 13. Januar diesen Jahres entschieden (Az.: I ZR 25/19). 

In dem Streit ging es um eine Werbemaßnahme des Stromlieferanten Eprimo aus der Eon-Gruppe. Dieser hatte in Zusammenarbeit mit einer Agentur Werbenachrichten in E-Mail-Postfächer von Nutzern des E-Mail-Dienstes T-Online geschaltet. 

Vergleichbar mit Spam-E-Mails 

Kennzeichnend für Inbox-Werbung sei, dass sie in der Inbox – also im für private Nachrichten gedachten Bereich – angezeigt wird. Der Zugang zu den eigentlichen E-Mails sei so ähnlich versperrt wie durch Spam-E-Mails. Inbox-Werbung sei bei vielen webbasierten E-Mail-Diensten gängige Praxis. 

Der Bundesgerichtshof entschied über den Streit, nachdem er dem Europäischen Gerichtshof (EuGH) einige Fragen zur Interpretation vorgelegt hatte. Der EuGH entschied auf die Vorlage hin im November, dass Zweck der E-Privacy-Richtlinie sei, Nutzer gegen die Verletzung ihrer Privatsphäre durch unerbetene Nachrichten für Zwecke der Direktwerbung zu schützen. Inbox-Werbung behindere den Zugang zu den eigentlichen E-Mails, ähnlich wie Spam. Das Versenden von Werbenachrichten in dieser Form stelle zwar keine E-Mail dar, aus Sicht des Empfängers sei die Werbenachricht von Spam-E-Mails aber kaum zu unterscheiden. Daher solle ein Opt-in zwingend erforderlich sein. 

Allgemeine Einwilligung nicht wirksam 

Inbox-Werbung ist deshalb künftig nur dann rechtmäßig, wenn der Nutzer zuvor informiert wurde und ausdrücklich in sie eingewilligt hat. Dafür stellen die Karlsruher Richter hohe Anforderungen auf. Es reiche nicht aus, dass der Nutzer eine allgemeine Einwilligung in Werbung erteilt hat, um den Dienst kostenlos nutzen zu können. Der Nutzer müsse vor der Einwilligung vielmehr über die Umstände derartiger Werbung aufgeklärt werden. Insbesondere müsse der Dienst darauf hinweisen, dass Werbenachrichten in der Liste der empfangenen privaten E-Mails angezeigt werden. 

Einige E-Mail-Anbieter wie GMX und web.de reagierten unmittelbar auf das Urteil und passten ihre Einwilligungserklärungen an. Hier kann der Nutzer nun auch in Inbox-Werbung einwilligen – oder dies verweigern.

Adresshandel kurz vor dem Aus

11. Mai 2022

Ob Wahlwerbung oder Rabattcodes – die eigenen Adressdaten und Daten zu Vorlieben haben die werbenden Unternehmen mit großer Wahrscheinlichkeit von Adresshändlern. Sie tragen Daten zusammen, verkaufen sie an ihre Werbekunden und nehmen so eine integrale Rolle im Direktmarketing ein. Mehr als tausend Adresshändler soll es allein in Deutschland geben, sagt der Deutsche Dialogmarketing-Verband (DDV). Deren Praxis wird nun gefährdet von einem Vorhaben der Datenschutzbeauftragten des Bundes und der Länder, die darin einen Verstoß gegen die DSGVO sehen.

Kritik aus datenschutzrechtlicher Sicht

Bislang konnte sich die Praxis auf ein “berechtigtes Interesse” gemäß Art. 6 Abs. 1 lit. f DSGVO als Rechtsgrundlage stützen, was nun laut einigen Datenschutzbeauftragten nicht mehr ausreichen soll. Dieser Gedanke ist nicht neu (wir berichteten ausführlich hier). Stattdessen brauche es eine Einwilligung, die informiert und freiwillig abgegeben worden sein muss. Der Verbraucher müsste also im Vorhinein darüber informiert werden, was mit seinen Daten passiert, wer der Empfänger welcher Daten ist und was wiederum beim Empfänger mit seinen Daten geschieht. Diese unaufgeforderte Aufklärung vorab ist für den Adresshändler de facto kaum umsetzbar. Die Aufklärungspflicht könnte damit eine echte Hürde für die gesamte Branche werden.

Ausblick

Diese Ansicht vertreten auf Anfrage der Süddeutschen Zeitung aktuell die Datenschutzbeauftragten von zehn Bundesländern. Man arbeite an einem Beschluss, um hier bundesweit einheitlich aufzutreten. Quer stellt sich allerdings vor allem die Landesbeauftragte für Datenschutz und Informationsfreiheit des Landes Nordrhein-Westfalen, Bettina Gayk, die das Stützen auf ein berechtigtes Interesse der Adresshändler an den Daten weiterhin für zulässig hält. Hierbei ist allerdings zu beachten, dass in Nordrhein-Westfalen mit Bertelsmann und der Deutschen Post immerhin zwei der größten Branchenvertreter ihren Sitz haben.

Ein Beschluss der Datenschutzkonferenz wird wohl noch etwas auf sich warten lassen. Aufgrund der großen Mehrheit der Datenschutzbehörden, die diese Ansicht vertreten, ist es jedoch wahrscheinlich, dass sich die Rechtslage für Adresshändler und damit für die gesamte Branche schon bald empfindlich spürbar verändert.

“Inbox Werbung” im Posteingang nur mit Einwilligung

30. November 2021

Werbungen, die im Posteingang des E-Mail-Anbieters derart angezeigt werden, dass sie tatsächlichen E-Mails ähnlich sehen, dürfen ohne Einwilligung des Adressaten nicht geschaltet werden.

Der EuGH urteilte, dass sogenanntes “Inbox Advertising” als “Nachricht zur Direktwerbung” einzustufen sei. Der Entscheidung vorausgegangen war ein Vorabentscheidungsersuchen des BGH. Dieser hatte in einem Streitfall zweier Stromlieferanten zu entscheiden, ob die “Inbox Werbung” des Anbieters eprimo GmbH gegen geltendes Recht verstößt.

In seinem Urteil stellte der EuGH fest, dass die als “Nachricht zur Direktwerbung” einzustufende Vorgehensweise der eprimo GmbH eine zu kommerziellen Zwecken vorgenommene Kommunikation darstellt. Diese bedürfen grundsätzlich der Einwilligung der Beworbenen.

Ob diese Einwilligung im Rahmen der Nutzung des betroffenen unentgeltlichen E-Mail-Dienstes von den einzelnen Usern abgegeben wurde muss nun seitens des BGH ergründet werden.

Bußgeld in Höhe von 1000 Euro für Direktwerbung

29. Juni 2020

Die belgische Datenschutzbehörde hat eine Geldbuße in Höhe von 1.000 EUR gegen eine Vereinigung verhängt, die auf der Rechtsgrundlage des berechtigten Interesses E-Mails mit werblichen Inhalten an ehemalige Spender für ihre Spendenaktion versandt hat.

Die betroffene Person erhielt von der beschuldigten Vereinigung mehrfach E-Mails mit werblichen Inhalten. Sie machte von ihrem Widerspruchsrecht Gebrauch und verlangte auch die Löschung ihrer Daten. Nachdem die Vereinigung nicht reagierte und weiterhin E-Mails mit Werbung an die betroffene Person versandte, beschwerte sie sich bei der belgischen Datenschutzaufsichtsbehörde.

Zunächst stellt die Aufsichtsbehörde fest, dass die Vereinigung dem Löschersuchen und dem Widerspruchsrecht der betroffenen Person nicht nachgekommen ist. Außerdem vertrat die Behörde die Auffassung, dass im vorliegenden Fall die Vereinigung ihr berechtigtes Interesse nicht wirksam als Rechtsgrundlage für die Datenverarbeitung geltend machen könne, da sie die Anforderungen der Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union nicht erfüllt habe. Konkret stellte die Aufsichtsbehörde fest, dass bezweifelt wird, ob die betroffene Person vernünftigerweise erwarten kann, dass ihre Daten noch Jahre nach der Datenerhebung für Direktmarketingzwecke verarbeitet werden.

Die Aufsichtsbehörde entschied, dass die Vereinigung hierdurch gegen die Artikel 6 Abs. 1, Art. 17 Abs. 1, c) und d), Art. 21 Abs. 3 und 4 der Datenschutzgrundverordnung verstoßen habe.

Themenreihe DSGVO: Die Einwilligung und der Widerspruch nach der DSGVO

14. Juni 2017

Auch nach Inkrafttreten der EU-Datenschutzgrundverordnung (kurz DSGVO) am 28.05.2018 bleibt es bei dem datenschutzrechtlichen Grundsatz des Verbots mit Erlaubnisvorbehalt. Der Grundsatz hat zur Folge, dass eine Verarbeitung personenbezogener Daten grundsätzlich verboten ist, wenn kein Erlaubnistatbestand vorliegt, der die Verarbeitung legitimiert. Als die zentrale Legitimation für die Verarbeitung personenbezogener Daten ist auch im Rahmen der DSGVO die Einwilligung des von der Verarbeitung Betroffenen anzusehen.

I. Einwilligung nach Art. 7 DSGVO

Sofern keiner der gesetzlich definierten Fälle einer entbehrlichen Einwilligung gegeben ist (Art. 6 DSGVO), ist die Einwilligung damit das “Maß der Rechtmäßigkeit” einer Datenverarbeitung. Die Verarbeitung ist nur rechtmäßig, wenn die betroffene Person ihre Einwilligung zu der Verarbeitung der sie betreffenden personenbezogenen Daten für einen oder mehrere bestimmte Zwecke gegeben hat.

Eine Einwilligung im Sinne der DSGVO ist jede freiwillig für den bestimmten Fall, in informierter Weise und unmissverständlich abgegebene Willenserklärung in Form einer Erklärung oder einer sonstigen eindeutigen bestätigenden Handlung, mit der die betroffene Person zu verstehen gibt, dass sie mit der Verarbeitung der sie betreffenden personenbezogenen Daten einverstanden ist.

Die Einzelheiten ergeben sich aus Art. 7 DSGVO, auf die nachfolgend eingegangen wird.

1. Freiwilligkeit der Einwilligung

Eine Einwilligung soll auf der freien Entscheidung des Betroffenen beruhen. Sie muss freiwillig erfolgen, d.h. der Betroffene muss in der Lage sein, eine echte Wahl zu treffen hinsichtlich des Ob, Wieviel und Wem er die Nutzung seiner Daten gestattet. Keine Einwilligung liegt insbesondere vor, wenn der Betroffene in eine Situation gebracht wird, in der er aus Zeitmangel oder anderen Gründen davon abgehalten wird, die zu erklärende Einwilligung ernsthaft zu bedenken oder mit einer Person seines Vertrauens zu besprechen. Eine solche Überrumpelungslage wird in der Regel gezielt herbeigeführt (z.B. das Versprechen übermäßiger Anreize etwa bei der Teilnahme an Gewinnspielen gegen die Preisgabe von Daten) oder ausgenutzt (z.B. wenn der Betroffene “eigentlich nur noch nach Hause will”).

An der Freiwilligkeit der Einwilligung fehlt es auch, wenn sie mit einer anderen Leistung gekoppelt wird, obwohl die Datennutzung für die Nutzung der Leistung nicht zwingend erforderlich ist. Wird so z.B. für einen Vertrag über eine Dienstleistung eine Einwilligung abverlangt, die für die Erfüllung des Vertrages nicht erforderlich ist, ist die Einwilligung im Zweifel nicht freiwillig. Solche Kopplungsmodelle sind heutzutage häufig bei Online-Dienstleistungen anzutreffen, die ungeachtet des auch jetzt schon geltenden Verbots, ihr Geschäftsmodell auf dem Prinzip “Dienstleistung gegen Daten” aufgebaut haben und die Daten des Nutzers im Wege gezielter Werbeangebote oder der Weitergabe der Daten zu Geld machen. Die Einwilligung ist auch in solchen Fällen nur dann freiwillig, wenn dem Betroffenen eine echte Wahlmöglichkeit eröffnet wird.

Ferner ist die Freiwilligkeit der Einwilligung auch dann zu verneinen, wenn dem Betroffenen für den Fall der Verweigerung der Einwilligung Nachteile angekündigt werden. Dies gilt nur dann nicht, wenn der Nachteil logische Folge der Verweigerung ist. Wer z.B. eine Leistung in Anspruch nehmen möchte, wird die mit der Erfüllung der Leistung verbundenen Informationen, wie Kontakt- und Abrechnungsdaten, preisgeben müssen.

2. Bestimmtheit der Einwilligung

Die Einwilligung in die Verarbeitung personenbezogener Daten darf nicht pauschal erfolgen. Allgemeine Formulierungen oder Blanko-Einwilligungen genügen nicht den gesetzlichen Voraussetzungen des Art. 7 DSGVO. Die Einwilligung muss daher erkennen lassen, welche personenbezogenen Daten zu welchem Zweck von wem verarbeitet werden sollen. Hierbei gilt, dass der Zweck der Datennutzung umso genauer umschrieben werden muss, je weitreichender die Datennutzung ausfällt.

3. Information des Betroffenen

Der Betroffene muss vor Abgabe der Einwilligungserklärung über den vorgesehenen Zweck der Erhebung, Verarbeitung oder Nutzung seiner personenbezogenen Daten im Einzelnen informiert werden. Dabei müssen alle weiteren für den konkreten Fall entscheidungsrelevanten Informationen enthalten sein und diese müssen darüber hinaus auch hinreichend bestimmt sein, der Zweck der Verarbeitung darf also nicht zu allgemein gehalten werden. Der Betroffene muss außerdem in der Lage sein, die Informationen leicht zu erkennen und auch als Einwilligung zu identifizieren. Folgende Fragen muss sich der Betroffene nach Lektüre der Einwilligungserklärung beantworten können:

  • Wer (genau) soll die Daten nutzen dürfen?
  • Welche Daten soll er nutzen dürfen?
  • Zu welchem Zweck soll er diese Daten nutzen dürfen?
  • Darf er diese Daten weitergeben und wenn ja, an wen genau?
  • Wie lange darf diese Nutzung andauern?

4. Unmissverständlich abgegeben

Die Einwilligungserklärung muss ferner “unmissverständlich abgegeben” worden sein. Dies kann zum einen in der Form einer abgegebenen Erklärung geschehen, die sowohl schriftlich als auch mündlich erfolgen kann. Zum anderen kann eine “unmissverständlich” abgegebene Einwilligung aber auch in einer bestätigenden Handlung bestehen, mithin konkludent durch schlüssiges Handeln erteilt werden. Damit sind insbesondere die Fälle gemeint, in denen der Betroffene mit einem Mausklick “Ich bin einverstanden” seine Einwilligung erklärt. Zu beachten ist dabei, dass das Kästchen zum ankreuzen nicht vorangekreuzt sein darf, damit der Betroffene aktiv handeln muss.

5. Einwilligung Minderjähriger

Bei Geschäftsfähigkeit des Betroffenen stellt die Rechtmäßigkeit der Einwilligung kein Problem dar. Die DSGVO geht in Art. 8 DSGVO grundsätzlich auch davon aus, dass eine Einwilligung “im Kindesalter gegeben” werden kann. Aus diesem Grund sollen in diesen Fällen die der Einwilligung vorausgehenden Hinweise in einer klaren und einfachen Sprache erfolgen, sodass ein Kind sie verstehen kann. In der Praxis ist allerdings in den meisten Fällen festzustellen, dass gerade Klauseln im Internet oftmals unverständlich geschrieben sind und das Verständnis selbst bei volljährigen Personen schwer fallen dürfte.

Die im deutschen Recht an verschiedenen Stellen normierte Unterscheidung zwischen Kindern und Jugendlichen findet sich in der DSGVO nicht. Art. 8 Abs. 1 DSGVO sieht bei der Einwilligungsfähigkeit in Bezug auf Dienste der Informationsgesellschaft eine Regelgrenze von 16 Jahren vor. Dies hat zur Folge, dass insbesondere die Nutzung von Social-Media-Diensten wie Facebook nunmehr erst ab 16 Jahren rechtmäßig ist, zumindest soweit keine Zustimmung des gesetzlichen Vertreters vorliegt. Damit hat Facebook die Altersgrenze von 13 auf 16 Jahre hochzusetzen.

II. Widerspruchsrecht nach Art. 21 DSGVO

Nach Art. 21 DSGVO kann der Betroffene der Verarbeitung seiner personenbezogenen Daten widersprechen. Das Widerspruchsrecht nach Art. 21 DSGVO richtet sich gegen die Datenverarbeitung, die rechtmäßig erfolgt, ist unter Anderem also auch dann einschlägig, wenn der Betroffene vorher in die Datenverarbeitung eingewilligt hat.

Werden die Daten von vornherein rechtswidrig verarbeitet, steht dem Betroffenen das Recht auf Beschwerde bei einer Aufsichtsbehörde gemäß Art. 77 DSGVO zur Verfügung.

Das Widerspruchsrecht ist so ausgestaltet, dass sich der Betroffene selbst an die verantwortliche Stelle wenden und der Datenverarbeitung aktiv widersprechen muss. Damit der Betroffene von seinem ihm jederzeit zustehenden Widerspruchsrecht weiß, besteht für die verantwortliche Stelle nach Art. 21 Abs. 4 DSGVO die Pflicht, den Betroffenen auf das Widerspruchsrecht hinzuweisen.

Ausnahmsweise besteht das Widerspruchsrecht nicht, wenn ein zwingendes öffentliches Interesse an der Datenverarbeitung besteht, das die Interessen der betroffenen Person überwiegt oder wenn eine Rechtsvorschrift die verantwortliche Stelle zur Verarbeitung verpflichtet.

Widerspruchsrecht gegen Direktwerbung (Art. 21 Abs. 2, 3 DSGVO)

Besonders privilegiert ist das Widerspruchsrecht des Betroffenen gegen Direktwerbung. Zwar stuft die DSGVO die Verarbeitung personenbezogener Daten zum Zwecke der Direktwerbung als einen denkbaren Unterfall einer dem berechtigten Interesse der verantwortlichen Stelle im Sinne des Art. 6 Abs. 1 dienenden Verarbeitung ein, dieses Interesse ist durch die Normierung des Art. 21 Abs. 2 DSGVO allerdings stets nur schwächer geschützt als die Persönlichkeitsrechte des Betroffenen.

Unter Direktwerbung ist die unmittelbare Ansprache eines Nachfragers, z.B. durch Prospekte, Kataloge, Warenproben, automatische Anrufsysteme, E-Mails oder SMS, durch einen Anbieter mit dem Ziel, den entgeltlichen Absatz von Waren oder die Erbringung von Dienstleistungen zu fördern, zu verstehen.

Widerspruchsberechtigt ist jeder, dessen personenbezogene Daten zu diesem Zweck verarbeitet werden. Dies muss nicht alleine durch die Zustellung einer Werbesendung geschehen, sodass bereits die Erhebung, also die Datenbeschaffung von Daten, um Nachrichtenadressaten auszufiltern, erfasst ist.

Der Widerspruch richtet sich nur gegen die Verarbetiung “für Zwecke der Direktwerbung”. Verarbeitungen, die zu anderen Zwecken erfolgen, sind nicht von einem solchen Widerspruch erfasst. Mit dem Widerspruch geht eine Löschungspflicht gegen die verantwortliche Stelle hinsichtlich der bereits verarbeiteten Daten einher.

 

Das Thema der nächsten Woche sind die Betroffenenrechte nach der DSGVO.