Schlagwort: Drohnen

Thüringer Datenschutzaufsichtsbehörde veranlasst Hausdurchsuchung nach potentiellem Verstoß gegen die DSGVO

18. November 2019

Der Thüringer Landesbeauftragte für den Datenschutz und die Informationsfreiheit (TLfDI) hat die polizeiliche Durchsuchung einer Wohnung veranlasst. Den Beschluss der Hausdurchsuchung stellte das Amtsgericht Erfurt aus.

Anlass hierfür war eine in der Nachbarschaft herumfliegende Drohne. Ein Nachbar des Drohnenbesitzers hatte sich scheinbar beschwert, dass der Pilot das Fluggerät mit einem Videomonitor steuere. Da die Drohne auch über andere Gärten fliege und sie dabei in die Nähe von Schlafzimmerfenstern komme, sei mithin eine massive Beeinträchtigung der Rechte und Freiheiten der Nachbarn wahrscheinlich.

In der Wohnung des Drohnenbesitzers hat man Datenträger sichergestellt. Diese würden nun ausgewertet.

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Drohnen – datenschutzrechtlich bedenklich

29. April 2019

In modernen Zeiten machen immer mehr Privatpersonen Gebrauch von Drohnen. Viele von diesen sind mit Videokameras ausgestattet um Kurzfilme aus der Luft aufnehmen zu können. Sobald sich eine Drohne jedoch über einem Wohngebiet befindet, werden Videoaufnahmen ungesetzlich. In einem solchen Fall wird in die Privatsphäre von anderen Personen eingedrungen.

Die Datenschutzkonferenz (DSK) hat sich nun mit dem
“Positionspapier zur Nutzung von Kameradrohnen durch nicht-öffentliche Stellen” zu der Einschätzung der datenschutzrechtlichen Problematik geäußert.

Das Positionspapier beruft sich dabei darauf, dass laut § 21b der Luftverkehrs-Ordnung (LuftVO) der Betrieb von Drohnen, die elektronische Bildaufnahmen anfertigen können, über Wohngrundstücken verboten ist, wenn der betroffene Eigentümer oder Mieter nicht ausdrücklich zugestimmt hat. Dies schränkt den Einsatzbereich von Drohnen mit Kamerafunktion durch Privatpersonen stark ein.

Die DSK ist der Ansicht, dass es sich bei der Nutzung von Kameradrohnen datenschutzrechtlich um eine Datenverarbeitung mittels Videoüberwachung handelt. Die DSGVO greift laut der DSK dann, wenn die Drohne im gewerblichen Bereich Anwendung findet. Eine Rechtsgrundlage wie beispielsweise die Verarbeitung zur Wahrung des berechtigten Interesses des Verantwortlichen oder eines Dritten, wäre im Stande die gewerbliche Nutzung der Drohen zu legitimieren. Wichtig ist in diesem Zusammenhang abzuwägen, ob das Interesse des Verantwortlichen oder das des Betroffenen vorrangig ist. In den “meisten Fällen” würde die Einschätzung zu Gunsten des Betroffenen ausfallen.

Bundesverkehrsminister Dobrindt legt Verordnungsentwurf zum Betrieb von Drohnen vor

23. Januar 2017

Vergangene Woche legte Bundesverkehrsminister Dobrindt einen Entwurf über eine „Verordnung zur Regelung des Betriebs von unbemannten Fluggeräten“ dem Bundeskabinett vor. Nun muss der Bundesrat über die Verordnung entscheiden. Im Vordergrund des Entwurfs stehen Kraft Natur der Sache verkehrsrechtliche Vorgaben und Anforderungen an die unbemannten Luftfahrtsysteme. Doch sobald die Fluggeräte mit einer Technik ausgestattet sind, die personenbezogene Daten erheben kann – beispielsweise durch Kameras – werden auch datenschutzrechtliche Aspekte relevant.

Eine wesentliche Regelung ist ein generelles Betriebsverbot für Flugmodelle und unbemannte Luftfahrtsysteme über Wohngrundstücken, wenn die Startmasse des Geräts mehr als 0,25 Kilogramm beträgt oder das Gerät u. a. in der Lage ist optische Signale zu empfangen. Eine Ausnahme hierzu liegt vor, wenn der durch den Überflug des Wohngrundstücks in seinen Rechten Betroffene diesem ausdrücklich zustimmt.

Maßgebliche Zulassungskriterien sind demnach das Gewicht sowie die Flughöhe der Drohnen. Ob datenschutzrechtliche Interessen von gefilmten Personen daher ausreichend bedacht sind, ist fraglich. Denn unabhängig von Gewicht und Flughöhe der Drohnen können mit Kameras Aufzeichnungen von Betroffenen erstellt werden, ohne dass diese hierein eingewilligt haben.

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Fliegendes Internet

22. Juli 2016

Weltweit leben bis zu vier Milliarden Menschen in Gebieten, in denen es keine Internetverbindung gibt. Ein Pilotprojekt soll dies ändern. Mit Hilfe von Drohnen soll in absehbarer Zukunft auch in abgelegenen Regionen unserer Erde Internet verfügbar sein. Möglich machen will dies kein Geringerer als der Internetriese Facebook mit seiner Initiative internet.org. Ziel ist es, überall auf der Erde Internet für die Menschen verfügbar und erreichbar zu machen. Zu der initiative gehören neben Facebook weitere namhafte Unternehmen wie beispielsweise Samsung und Ericsson.

Seinen Jungfernflug hat Aquila, wie die erste Drohne heißt, bereits erfolgreich absolviert. Medienberichten zu Folge hielt sich die mit einer Spannweite von 40 Metern ausgestattete und durch Solarenergie betriebene Drohne 90 Minuten in einer Höhe von etwa 650 Metern in der Luft. Facebook beabsichtigt, mehrere dieser „fliegenden Internetstationen“ zu bauen, um sie in einer Höhe von etwa 20.000 Metern über jeweils drei Monate in einem Umkreis von 100 Kilometern über einzelne Gebiete kreisen zu lassen. Dadurch könnten Menschen in abgelegene Teile der Erde den Anschluss ans Netz erlangen, wie Medien berichten.

Die Initiative internet.org existiert seit 2014. Seither können registrierte Nutzer in Entwicklungsländern über ihre Mobilfunknummer kostenlos auf ausgewählte Internetseiten, wie zum Beispiel Facebook und Wikipedia zugreifen. Jedoch erfährt die Initiative heftige Kritik. Das Angebot sei weder neutral, noch sei es sicher; Zuckerberg sei nicht das Internet, heißt es unter anderem von der Electronic Frontier Foundation (EFF). Facebook dürfe nicht zum Schrankenwärter für das Internet werden.

Datenschutzrechtliche Bewertung des Einsatzes von Drohnen

17. August 2015

Der Einsatz von Mini-Drohnen nimmt auch in Deutschland mehr und mehr zu. Doch was bedeutet dies eigentlich für den Einzelnen, der von einer Drohne erfasst wird?

Die potenziellen Risiken aus Sicht des Datenschutzes folgen vor allem aus der möglichen Erhebung von Bild- und Tonaufnahmen, wenn eine Person von einer Drohne erfasst wird. Aber auch Ortungsdaten können mit Hilfe dieser Technik “gesammelt” und verarbeitet werden.

Es mangelt zunächst an der erforderlichen Transparenz über die Tatsache, dass eine solche Datenerhebung stattfinden kann, denn der Betroffene bleibt in der Regel ahnungslos darüber, dass er überhaupt erfasst wird. Darüber hinaus fehlt es an der Zweckbestimmung bezüglich der Datenerhebung und -verarbeitung, an Kenntnis über die Speicherdauer und überhaupt über die konkrete verantwortliche Stelle.

Die Artikel-29-Datenschutzgruppe hat daher nun in einer Stellungnahme die Schaffung eines gesetzlichen Rahmens für den Einsatz von Drohnen auf nationaler und europäischer Ebene gefordert, einhergehend mit der Erarbeitung eines Regelwerks für den verantwortungsvollen Einsatz von Drohnen unter Wahrung der Privatsphäre. Die Empfehlungen der Gruppe gehen zum einen dahin, eine leichtere Identifikation der Betreiber der Drohnen zu ermöglichen, des Weiteren raten sie dazu, über die beabsichtigte Datennutzung im Vorfeld aufzuklären. Im Allgemeinen könnten die für die öffentliche Videoüberwachung geltenden gesetzlichen Regelungen als Maßgabe dienen.

Man darf gespannt sein, wann und in wie weit diese Empfehlungen zur Anwendung kommen.

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