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Privatnutzung des dienstlichen Internets kein zwingender Kündigungsgrund

5. September 2017

Der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte (EGMR) hat am Dienstag ein möglicherweise richtungsweisendes Urteil zur Privatnutzung von dienstlichem Email-Account und Internetzugang gesprochen.

Geklagt hatte ein rumänischer Ingenieur, der von seinem Arbeitgeber wegen der privaten Nutzung der dienstlichen IT-Infrastruktur gekündigt worden war. Nach zwei erstinzanzlichen Niederlagen in Rumänien und vor der kleinen Kammer des EGMR entschieden nach jeweiliger Berufung nun final die 17 Richter der großen Kammer des EGMR zugunsten des Klägers. Danach bedeutet die Überwachung der elektronischen Kommunikation eines Arbeitnehmers eine Verletzung seiner Privatsphäre.

Konsequenz dessen muss daher für Unternehmen sein, nachhaltig feste Regelungen für die Privatnutzung zu installieren, um sich nicht der Kontrollmöglichkeiten zu berauben. Hierzu wird im besten Fall eine umfassende Betreibsvereinbarung, jedoch mindestens eine ebensolche Dienstanweisung installiert und zudem regelmäßige Kontrollen durchgeführt.

EGMR: Haftung von Portalen für beleidigende Kommentare ihrer Nutzer

16. Oktober 2013

Medienberichten zu folge, hat der Europäischer Gerichtshof für Menschenrechte mit Urteil vom 10. Oktober 2013 – 64569/09- entschieden, dass Internetportale für beleidigende Kommentare ihrer Nutzer zur Verantwortung gezogen werden können, für den Fall, dass ein solches Portal seinen Nutzern Kommentare ohne Registrierung erlaubt. Denn es sei zweckmäßig und angemessen, Portale für die Kommentare in diesen Fällen verantwortlich zu machen, auch weil der Portalbetreiber aus diesen einen wirtschaftlichen Vorteil ziehe.

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Whistleblowing: Gesetzlicher Schutz von Informanten gefordert

25. Juli 2011

In der vergangenen Woche hat der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte (EGMR) die Bundesrepublik Deutschland zu einer Entschädigungs- zahlung verurteilt. In der arbeitsgerichtlichen Bestätigung der fristlosen Kündigung einer Pflegekraft, die schwerwiegende Missstände ihres Arbeitgebers bei den zuständigen Behörden angezeigt hatte (sog. Whistleblowing), liegt nach Auffassung des EGMR eine Verletzung des Rechts auf Meinungsfreiheit nach Art. 10 der Europäischen Menschenrechtskonvention. Der EGMR betonte, dass die Pflegekraft in guter Absicht gehandelt und die Information über Missstände in Heimeinrichtungen im öffentlichen Interesse gelegen habe. Da die Pflegekraft ihren Arbeitgeber vorab wiederholt und erfolglos zur Beseitigung der Missstände aufgefordert und erst als letzte Maßnahme die Behörden eingeschaltet habe, könne keine Loyalitätspflicht gegenüber dem Arbeitgeber verletzt worden sein.

Wegen der nicht unerheblichen Risiken, die Beschäftigten in Deutschland im Rahmen des Whisleblowing drohen, hat die Konferenz der Datenschutz- beauftragten des Bundes und der Länder in der Vergangenheit bereits mehrfach gefordert, einen Informantenschutz im Beschäftigungsverhältnis gesetzlich festzulegen. Der Bayerische Landesbeauftragte für den Datenschutz, Herr Dr. Thomas Petri, nahm u.a. das Urteil des EGMR zum Anlass, sich abermals explizit und eindringlich für eine baldige gesetzliche Verankerung auszusprechen. Die Entscheidung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte zeige deutlich, dass ein angemessener gesetzlicher Vertraulichkeitsschutz für verantwortungsbewusste Informanten in Beschäftigungsverhältnissen nicht mehr auf die lange Bank geschoben werden dürfe, so Petri. (sa)