Schlagwort: Einwilligungserklärung

“Inbox Werbung” im Posteingang nur mit Einwilligung

30. November 2021

Werbungen, die im Posteingang des E-Mail-Anbieters derart angezeigt werden, dass sie tatsächlichen E-Mails ähnlich sehen, dürfen ohne Einwilligung des Adressaten nicht geschaltet werden.

Der EuGH urteilte, dass sogenanntes “Inbox Advertising” als “Nachricht zur Direktwerbung” einzustufen sei. Der Entscheidung vorausgegangen war ein Vorabentscheidungsersuchen des BGH. Dieser hatte in einem Streitfall zweier Stromlieferanten zu entscheiden, ob die “Inbox Werbung” des Anbieters eprimo GmbH gegen geltendes Recht verstößt.

In seinem Urteil stellte der EuGH fest, dass die als “Nachricht zur Direktwerbung” einzustufende Vorgehensweise der eprimo GmbH eine zu kommerziellen Zwecken vorgenommene Kommunikation darstellt. Diese bedürfen grundsätzlich der Einwilligung der Beworbenen.

Ob diese Einwilligung im Rahmen der Nutzung des betroffenen unentgeltlichen E-Mail-Dienstes von den einzelnen Usern abgegeben wurde muss nun seitens des BGH ergründet werden.

Telefónica: O2-Shops sollen Kunden beim Datenschutz ausgetrickst haben

30. Juli 2021

Wer einen Mobilfunkvertrag in einem O2-Shop abschließt, dem wird scheinbar eine Einwilligung untergejubelt. Einige Verkäufer und Shop-Inhaber bestätigen nun die Vorwürfe, die jüngst durch Recherchen von Netzpolitik ans Licht kamen. Mehrere Shop-Betreiber sollen ungefragt für die Kunden eingewilligt haben, um Boni zu kassieren. 

Telefónica sammle personenbezogene Daten seiner Kunden, um daraus Nutzungsprofile zu erstellen. Die Daten dienen dem internen Marketing, beispielsweise um den Betroffenen weitere Produkte anzubieten. Kommunikationsinhalte sollen dabei nicht gespeichert werden.

Grundsätzlich gilt: Wer einen Vertrag beim Unternehmen Telefónica, zu dem O2 gehört, abschließt oder verlängert, kann der Datenverarbeitung zustimmen oder sie ablehnen. Laut Bericht, geben jedoch mehrere Betreiber von Telefonicá-Ladengeschäften zu, ihren Kunden Pseudo-Einwilligungen unterzujubeln. „Der Verkäufer setzt am Computer einfach alle Einwilligungshäkchen und dreht dem Kunden dann nur noch das Signpad zur Unterschrift rüber“, erklärt ein anonymer Betreiber eines O2-Partnershops gegenüber Netzpolitik.

Das Unternehmen weise alle Vorwürfe ab und behauptet: „In unseren Betreiberinformationen, Prozessdokumentationen sowie Arbeitsanweisungen weisen wir unsere Vertriebspartner stets auf diese datenschutzrechtlichen Vorgaben hin.“

Wie bei einem Franchise-System werden zahlreiche O2-Geschäfte als Partnershops betrieben. Die Betreiber arbeiten nicht direkt für Telefónica, sondern führen ihre Geschäfte unabhängig. Doch scheinbar fühlen sich einige von ihnen von dem Unternehmen dazu gedrängt, möglichst viele Einwilligungen von ihren Kunden einzuholen. Nur wenn sie eine Quote von mehr als 75 Prozent Einwilligungen erreichen, würden sie von Telefónica einen sogenannten Qualitätsbonus erhalten.

Der Fall hat inzwischen auch den Bundesdatenschutzbeauftragten erreicht. „Wir kennen die Vorwürfe gegen den Mobilfunkanbieter und prüfen den Fall derzeit“, erklärte eine Sprecherin. Zu den Vorwürfen könne man sich aufgrund des laufenden Verfahrens aktuell nicht weiter äußern.

Schrems vs. Facebook vor dem Obersten Gerichtshof Österreichs

23. April 2021

Der Rechtsstreit zwischen dem Datenschutzaktivisten Max Schrems und Facebook geht in die nächste Runde. Wie die österreichische Nachrichtenagentur APA berichtete, legten beide Parteien Rechtsmittel gegen das ursprüngliche Urteil des Oberlandesgerichts Wien ein.

In dem Rechtsstreit geht es unter anderem um die Frage, ob die Nutzer der Plattform eine Einwilligung erteilen müssten oder mit dem Unternehmen einen Vertrag abschließen, da Facebook als mutmaßliche Leistung Werbung anbietet. Facebook ist dabei der Auffassung, dass die Nutzer einen Vertrag abschließen.

Das Landgericht urteilte zunächst, dass die Datenverarbeitung vertrags- und gesetzeskonform sei. Diese Ansicht teilte auch das OLG Wien. Zuletzt ging es in seinem Urteil von einem Vertrag aus. Demnach dürfte Facebook die Daten auch ohne Einwilligung der Nutzer verarbeiten.

Der Datenschutzverein noyb teilte mit, dass Max Schrems den OGH gebeten habe, den Fall zur Klärung an den Europäischen Gerichtshof zu verweisen. Darüber hinaus verwies man darauf, dass die DSGVO sehr strenge Regeln für die Einwilligung enthalte. “Nutzer müssen vollständig informiert werden, die freie Wahl haben, ja oder nein zu sagen und sie müssen in der Lage sein, jeder Art der Verarbeitung ausdrücklich zuzustimmen.”

OVG Saarlouis: Daten aus E-Mail-Angaben dürfen Unternehmen nicht für Telefonwerbung verwenden

19. März 2021

Personenbezogene Daten, die Verbraucher in E-Mails angeben, dürfen von Unternehmen nicht für andere Werbezwecke genutzt werden. Das entschied das Oberverwaltungsgericht Saarlouis durch Beschluss vom 16.02.2021 (Az. 2 A 355/19) und bestätigte damit ein Urteil des Verwaltungsgerichts Saarlouis vom 29.10.2019 (Az. 1 K 732/19). Durch die Angabe einer Telefonnummer in einer E-Mail, willigt der Verbraucher nicht automatisch in Werbeanrufe ein. Nutzen Unternehmen die Telefonnummer für Werbeanrufe, liegt darin ein Verstoß gegen die DSGVO.

Hintergrund der Entscheidung:

Die Klägerin, ein Unternehmen, ist im Bereich der Versicherungsvermittlung, der Vermögensanlage sowie der Finanzierung tätig. Im Rahmen dieser Tätigkeit betrieb sie auch telefonische Werbetelefonate. Zwei Betroffene, die ebenfalls zu Werbezwecken von der Klägerin kontaktiert worden waren, beschwerten sich bei der zuständigen Datenschutzbehörde (Beklagten) darüber und gaben an, niemals eine Einwilligung in eine solche Werbeansprache erteilt zu haben. Die Datenschutzbehörde erließ nach Anhördung der Klägerin daraufhin eine Anordnung, in der sie die Klägerin zur Einstellung der Verarbeitung personenbezogener Daten für Werbezwecke nach Art. 58 Abs. 2 lit. f DSGVO sowie zur Löschung der Daten der betroffenen Personen nach Art. 58 Abs. 2 lit. g DSGVO aufforderte. Zur Begründung führte sie an, vorliegend seien Name, Adresse und Telefonnummer der Betroffenen als personenbezogene Daten gem. Art. 4 Nr. 1 DSGVO erhoben und letztere zu Zwecken des telefonischen Direktmarketings ohne Einwilligung der Betroffenen durch das Unternehmen verwendet worden.

Dagegen erhob das Unternehmen Klage und gab an, eine wirksame Einwilligung sei durch ein vollständig durchlaufendes Double-Opt-In-Verfahren eingeholt worden.

Double-Opt-In

Bei diesem Verfahren erklärt der Nutzer in einem ersten Schritt seine Zustimmung zur Aufnahme in eine Verteilerliste durch die einmalige Eingabe seiner E-Mail-Adresse (sog. Single/Einfaches-Opt-In). In einem zweiten Schritt erhält er eine sich anschließende Bestätigungs-E-Mail mit der Möglichkeit, die Anmeldung zu bestätigen. Erst mit dieser Bestätigung wird die Registrierung wirksam und das Double-Opt-In abgeschlossen.

Im konkreten Fall hätten die Betroffenen sich für ein Gewinnspiel eingetragen, woraufhin sie eine Bestätigungs-E-Mail erhielten, die diese auch bestätigten, so die Klägerin. Zum Beweis dafür wies sie eine entsprechende Online-Registrierung aus, in der eine E-Mail-Adresse und der Eingang einer Bestätigungsmail vermekt waren.

Die Betroffenen verneinten die Eintragung in einen solchen Verteiler und eine entsprechende Bestätigung.

Die Entscheidung der Gerichte

Das Verwaltungsgericht wies die Klage des Unternehmens ab, mit der Begründung, dass über das Double-Opt-In-Verfahren nur eine Einwilligung per E-Mail-Werbung generierbar sei, nicht aber auch für Telefonwerbung. Dies bestätigte das Oberverwaltungsgericht nun. Das Double-Opt-In Verfahren per E-Mail sei nicht zum Nachweis der Einwilligung in Telefonwerbung geeignet. Die Anforderungen an eine rechtmäßige Verarbeitung gem. Art. 6 Abs. 1 DSGVO erfüllte die Klägerin nicht. Nach Art. 6 Abs. 1 lit. a DSGVO ist eine Verarbeitung nur dann rechtmäßig, wenn die betroffene Person ihre Einwilligung zu der Verarbeitung der sie betreffenden personenbezogenen Daten für einen oder mehrere bestimmte Zwecke gegeben hat. Beruht die Verarbeitung auf einer Einwilligung, muss der Verantwortliche gem. Art. 7 Abs. 1 DSGVO nachweisen können, dass die betroffene Person in die Verarbeitung ihrer personenbezogenen Daten eingewilligt hat. Diese konkreten Nachweise konnte die Klägerin im vorliegenden Fall nicht erbringen. Auch ein Rückgriff auf das in Art. 6 Abs. 1 lit. f DSGVO bezeichnete “berechtigte Interesse”, sei der Klägerin, so das OVG, verwehrt. Dies begründete es damit, dass die Bewertungsmaßstäbe des § 7 Abs. 2 Nr. 2 des Gesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG), auch im Rahmen des Art. 6 Abs. 1 lit. f DSGVO berücksichtigt werden müssen. Nach § 7 Abs. 2 Nr. 2 UWG ist eine unzumutbare Belästigung stets anzunehmen bei Werbung mit einem Telefonanruf gegenüber dem Verbraucher, ohne dessen vorherige ausdrückliche Enwilligung. Eine Berücksichtigung etwaiger “berechtigter Interessen” des Werbenden sei in § 7 Abs. 2 Nr. 2 UWG aber nicht vorgesehen.

Fazit

Unternehmen dürfen Telefonnummern, die sie durch das Double-Opt-In-Verfahren per E-Mail erlangt haben, nicht für Werbeanrufe nutzen. Bei einem Verstoß gegen das UWG und der DSGVO drohen hohe Bußgelder.

Einwilligungserklärung bei Bestellungen von Medikamenten im Online-Shop erforderlich

25. April 2018

Das Landgericht Dessau-Roßlau hat entschieden (Urt. 3 O 29/17 vom 28.03.2018), dass bei einer Bestellung von Medikamenten im Internet Gesundheitsdaten auch vom Betreiber Online-Shop verarbeitet werden und dass deshalb eine ausdrückliche Einwilligungserklärung des Betroffen in die Verarbeitung notwendig ist.

Dem Urteil lag der Fall zu Grunde, dass ein Apotheker seine Ware über Amazon verkauft hat. Bei der Bestellung eines Medikaments wurden die Bestelldaten des Kunden nicht nur von der Apotheke, sondern auch von Amazon als Online-Shop-Betreiber verarbeitet.

Bei Gesundheitsdaten handelt es sich um sensible personenbezogene Daten, deren Verarbeitung grundsätzlich untersagt ist. Die Verarbeitung der Daten durch den Apotheker ist ausnahmsweise nach § 28 Abs. 7 BDSG zulässig, da er einer Geheimhaltungspflicht unterliegt. Auch der Betreiber der Handelsplattform verarbeitet die Daten um die Bestellung abzuwickeln. Im Gegensatz dazu unterliegt der Online-Shop aber keiner Verschwiegenheitspflicht. Für diese Verarbeitung greift kein Ausnahmetatbestand des § 28 BDSG, sodass die Verarbeitung der Gesundheitsdaten des Bestellers rechtswidrig ist.
Dies hat zur Folge, dass der Online-Shop-Betreiber eine Einwilligungserklärung des Kunden vor der Verarbeitung der Bestellerdaten einholen muss.

Auch nach der DSGVO ändert sich die Rechtslage ab dem 25. Mai nicht. Art. 9 Abs. 2 DSGVO sieht ebenfalls keine Ausnahme für den Betreiber der Handelsplattform vor, sodass es einer ausdrücklichen Einwilligung nach Art. 9 Abs. 2 lit. A DSGVO bedarf.

OVG Hamburg weist Beschwerde von Facebook zurück

8. März 2018

Das OVG Hamburg hat entschieden, dass Facebook auf Grundlage einer bisher angeforderten Einwilligungserklärung keine personenbezogenen Daten erheben und speichern darf.

Facebook hatte zuvor erfolglos beim VG Hamburg (Az. 13 E 5912/16) gegen eine Untersagungsverfügung des Hamburger Datenschutzbeauftragten, Johannes Caspar, im Wege des einstweiligen Rechtsschutzes geklagt (wir berichteten).

Das OVG Hamburg schloss sich in seiner Entscheidung nun der Vorinstanz an. Dafür erklärte es zunächst, dass die Rechtmäßigkeit der beanstandeten Untersagungsverfügung offen sei. Im Rahmen der Prüfung ist konkret offen, ob deutsches Recht anwendbar ist und ob der Hamburger Datenschutzbeauftragte gegen das Unternehmen Facebook vorgehen darf, obwohl dieses seinen Sitz in Irland hat. Trotz dieser offenen Rechtsfragen kam das OVG zu der Entscheidung, dass die Untersagungsverfügung nicht die für eine Aufhebung erforderliche offensichtliche Rechtswidrigkeit aufweist. So entspricht die angeforderte Einwilligung der Nutzer von WhatsApp nicht dem deutschen Datenschutzrecht. Diese fehlende Übereinstimmung mit deutschem Datenschutzrecht führt dazu, dass die Interessenabwägung zu Gunsten der Rechte der Nutzer ausfällt.

Nach der ablehnenden Entscheidung des OVG im einstweiligen Rechtsschutz ist weiterhin offen, ob sich ein Klageverfahren in der Hauptsache anschließt. Diese Entscheidung liegt nun bei Facebook.

Oberlandesgericht Frankfurt urteilt über zulässige E-Mail- und Telefonwerbung

14. September 2016

Das Oberlandesgericht Frankfurt entschied in seinem Urteil vom 28.07.2016 Az. U 93/15, dass Einwilligungserklärungen in E-Mail- und Telefonwerbung dann unzulässig sind, wenn sich die Erklärung auf eine Vielzahl werbender Unternehmen bezieht und die Geschäftsbereiche der Unternehmen so unbestimmt formuliert sind, dass für den Erklärenden nicht klar erkennbar ist, welche Produkte und Dienstleistungen beworben werden.

Im vorliegenden Fall klagten Verbraucherschützer gegen den Veranstalter eines Online-Gewinnspiels. Auf der Webseite des Beklagten konnten Nutzer an einem Gewinnspiel teilnehmen und gleichzeitig einwilligen, dass ihre personenbezogene Daten von den „…in der Liste aufgeführten Sponsoren für die jeweils angegebenen Produkte und Dienstleistungen…“ zu E-Mail- und Telefonwerbung verwendet werden dürfen. Die Begriffe „Liste“, „Sponsoren“, „Produkte“ und „Dienstleistungen“ waren jeweils mit Links zu einer Liste hinterlegt, welche die einzelnen teilnehmenden Unternehmen sowie deren Geschäftsbereich enthielt. Die so erhobenen personenbezogenen Daten wurden von dem Beklagten an die teilnehmenden Unternehmen übermittelt.

Das Landgericht verpflichtete den Beklagten, die beschriebene Einwilligungserklärung nicht mehr zu verwenden. Die Berufung des Beklagten gegen das Urteil des Landgerichts blieb erfolglos. Als Begründung führt das OLG an, dass eine wirksame Einwilligungserklärung stets Freiwilligkeit und Kenntnis der konkreten Sachlage beim Betroffenen voraussetzt. Die Kenntnis über die konkrete Sachlage bezweckt, dass der Betroffene informiert entscheiden kann, wem er zu welchen Zwecken seine personenbezogenen Daten mitteilt.

Eine informierte Entscheidung kann der Betroffene jedenfalls dann nicht treffen, wenn die beworbenen Produkte und Dienstleistungen lediglich pauschaliert mit Oberbegriffen wie „Vermögenswirksame Leistungen“, „Telekommunikationsprodukte“ oder „Versandhandel“ beschrieben werden.

Wirksame Einwilligungen, die den Anforderungen der §§ 4a und 28 Abs. 3 Bundesdatenschutzgesetz entsprechen, lagen im vorliegenden Falle somit nicht vor.