Schlagwort: EU DSGVO

Windows 10 Enterprise kann datenschutzkonform im Unternehmen eingesetzt werden

19. September 2017

Das Bayerische Landesamt für Datenschutzaufsicht (BayLDA) hat die Datenströme in Microsofts Betriebssystem Windows 10 untersucht. Im 19-seitigen Prüfbericht kommen die Datenschützer zu dem Ergebnis, dass die Enterprise-Version des Betriebssystems mit gewissen Einstellungen an den Gruppenrichtlinien datenschutzkonform eingesetzt werden kann.

Im Mittelpunkt der Prüfung stand die automatisierte Übermittlung von Nutzerdaten an Microsoft. Auch sog. Telemetrie-Daten sorgten im Vorfeld für Kritik an Windows 10. Die Windows-Telemetrie ist meist voreingestellt und übermittelt im Hintergrund Daten über die Art der Nutzung an Microsoft. Dazu gehören technische Daten wie z.B. Absturzberichte oder Typ der verwendeten Hardware. Die vom Betriebssystem ermittelten Daten kann Microsoft u.a. für Werbung oder Produktverbesserungen verwenden.

Die Prüfer des BayLDA stellten fest, dass die Unternehmensversion von Windows 10 mit wenig Aufwand datenschutzkonform konfiguriert werden kann. Kritische Datenübertragungen lassen sich mit gezielten Einstellungen in den Windows Gruppenrichtlinien unterbinden. Die Prüfung des BayLDA fand in Abstimmung mit anderen europäischen Aufsichtsbehörden statt. Vorgaben der europäischen Datenschutzgrundverordnung (DSGVO) wie z.B. “Privacy by Design” bewerteten die Prüfer nicht.

Bis Mai 2018 plant Microsoft zwei neue Betriebssystem-Updates. Wie die Aufsichtsbehörden das aktualisierte Windows 10 mit Blick auf den Datenschutz und eventuell der DSGVO bewerten, bleibt abzuwarten.

Großbritannien und der Datenschutz nach dem Brexit

10. April 2017

Das ‘Vereinigte Königreich Großbritannien und Nordirland` (Großbritannien) wird aus der EU austreten. Der sogenannte Brexit ist inzwischen beschlossene Sache und hat begonnen. Mit Ablauf der nächsten zwei Jahre wird der Brexit vollzogen sein.

Jetzt muss sich die Frage stellen, wie sich der Datenschutz nach dem Brexit entwickelt, denn vor allem für Datenübermittlungen in Nicht-EU-Länder gelten besonders strenge Regeln und zu diesen Nicht-EU-Ländern gehört dann auch Großbritannien.

Großbritannien kann schon immer als Pionier auf dem Gebiet des Datenschutzes bezeichnet werden und ist auch heute noch aktiv an der EU-Datenschutzrecht Gesetzgebung beteiligt. Die anstehende EU-Datenschutzgrundverordnung (DSGVO) spielt für Großbritannien jedoch keine Rolle mehr, weil sie zum Zeitpunkt des in Krafttretens, sofern der Brexit nach Plan läuft, nicht mehr in der EU sind, sodass Umsetzungsmaßnahmen in Bezug auf die DSGVO keinen Sinn machen. Allerdings ist zu beachten, dass der Regierung Großbritanniens daran gelegen sein muss, dass auch nach dem Brexit ein freier Datenfluss zwischen dem dann Nicht-EU-Land und den EU-Ländern gegeben sein muss. Deswegen ist davon auszugehen, dass sich das Datenschutzrecht nach dem Brexit dem der DSGVO anpassen wird, sodass keine Beeinträchtigungen bestehen. Ansonsten besteht die Möglichkeit das Firmen ihre Firmensitze in die EU verlegen, was zu einer Katastrophe für die Wirtschaft Großbritanniens führen kann.

BfDI 2.0 – Die Bundesbeauftragte für den Datenschutz und die Informationsfreiheit wird oberste Bundesbehörde

7. Januar 2016

Seit dem 01.Januar 2016 ist die Bundesbeauftragte für den Datenschutz und die Informationsfreiheit (BfDI) eine unabhängige oberste Bundesbehörde. Bislang stand die BfDI unter der Dienstaufsicht des Bundesministeriums des Inneren und unter der Rechtsaufsicht der Bundesregierung. Mit Beginn dieses Jahres entfällt die Verantwortlichkeit der BfDI gegenüber diesen Aufsichtsbehörden und die Bundesbeauftragte ist lediglich dem Parlament gegenüber rechenschaftspflichtig. Ihre Entscheidungen sind gerichtlich überprüfbar.
Bereits seit 1995 ist die Bundesrepublik gemäß europarechtlicher Vorgaben verpflichtet, eine unabhängige Datenschutzkontrolle auf Bundesebene einzurichten. Hierzu gehört auch, dass nicht einmal der Anschein einer Abhängigkeit der BfDI bestehen darf. Dieses Ziel soll durch die beschriebene Umgestaltung erreicht werden.
Wie die BfDI in einer Pressemitteilung bekannt gibt, beabsichtigt der Gesetzgeber mit der Neugestaltung der Behördenstruktur ein weiteres Signal in Sachen Datenschutz zu senden – nämlich, dass „eine starke, unabhängig agierende Aufsichtsbehörde ein wichtiges Anliegen ist“. Auch durch personelle Aufstockungen soll die BfDI zukünftig besser aufgestellt sein.
Zu den Tätigkeitsschwerpunkten der BfDI gehört nach eigenen Angaben vor allem die Anpassung des nationalen Datenschutzrechts an die voraussichtlich ab 2018 geltende Europäische Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO). Die DSGVO enthält teilweise Öffnungsklauseln, deren Ausgestaltung den Mitgliedsstaaten obliegt. Beispielhaft sei hier der Themenbereich des Arbeitnehmerdatenschutzes genannt.
Ferner wird die neue Gestaltung des Datentransfers in Drittstaaten auf der Agenda der BfDI stehen. Seitdem der EuGH im Oktober 2015 den Datentransfer in die USA auf Grundlage des Safe-Harbor-Abkommens für unzulässig erklärt hat, besteht auch in dieser Angelegenheit noch Regelungsbedarf für die BfDI.
Welche Auswirkung die Umgestaltung der BfDI auf die Praxis haben und wie die BfDI ihre Vorhaben umsetzt, bleibt abzuwarten.

Fach-Tagung zur Datenschutz-Grundverordnung der EU in der IHK München

17. November 2015

Am 16.11. fand in der Münchener Industrie- und Handelskammer eine große Fachtagung mit Vertretern aus Politik, Wissenschaft und Wirtschaft zur neuen EU-Datenschutz-Grundverordnung statt. Diskutiert wurden unter anderem die Veränderungen, die auf die Wirtschaft zukommen, der Stand der Trilog-Verhandlungen sowie – aus aktuellem Anlass – die Zukunft von Safe Harbour.

Die Kanzlei Kinast & Partner war mit zwei Rechtsanwälten vor Ort, um aktuelle Informationen einzuholen und sich an Diskussionen mit Entscheidungsträgern zu beteiligen. Insbesondere was die Zukunft des BDSG angeht, besteht noch große Unklarheit. Denkbar ist hier sowohl ein kompletter Wegfall des Gesetzes als auch ein weitgehendes Bestehenbleiben von wesentlichen Vorschriften bis hin zu einer Neufassung deutscher Regelungen. Insbesondere im Hinblick auf die Planbarkeit für deutsche Unternehmen erscheint diese bestehende Rechtsunsicherheit unbefriedigend. Das Bundesinnenministerium wird insoweit über die Zukunft dieser und andere Vorschriften entscheiden. Mehrere Redner ließen jedoch bereits durchblicken, dass Entscheidungen diesbezüglich wohl nicht vor der Bundestagswahl 2017 fallen dürften.

Da mit einer endgültigen Verabschiedung der Verordnung noch vor Weihnachten 2015 zu rechnen ist und dann – nach Übersetzung in alle Amtssprachen – ein Inkrafttreten für Anfang 2016 geplant ist, wird die Verordnung nach zwei Jahren Anfang 2018 Anwendung finden. Den politischen Entscheidungsträgern wird dann nur wenig Zeit verbleiben, um hier die richtigen Weichen zu stellen. Zudem muss dies in einer Zeit erfolgen, in der womöglich um eine Regierungsbildung gerungen wird.

Sofern Deutschland aufgrund von Öffnungsklauseln in der Verordnung eigene datenschutzrechtliche Traditionen beibehalten kann und will, wird also einiges an Anstrengungen nötig sein, um hier Rechtssicherheit für betroffene Unternehmen zu schaffen.

Insgesamt werden auf die Wirtschaft weitaus größere Meldepflicht zukommen, die es in dieser Form in Deutschland bisher nicht gegeben hat. Seitens des Präsidenten des bayerischen Landesamtes für Datenschutzaufsicht (BayLDA) wurde außerdem darauf hingewiesen, dass zukünftig kaum Ermessenspielraum hinsichtlich von Bußgeldern bestehen wird. Die bisher gelebte Praxis, dass Bußgelder nur in Ausnahmefällen verhängt werden, wird nach den neuen Vorschriften nicht mehr umsetzbar sein. Dies ist vor allem deshalb beachtlich, da zukünftig voraussichtlich bis zu fünf Prozent des weltweiten Umsatzes als Bußgeld herangezogen werden kann.

Im Ergebnis lässt sich festhalten, dass die neue Verordnung wohl trotz aller ungeklärten Fragen noch 2015 verabschiedet wird und sich die Wirtschaft mit nicht ganz klaren Vorschriften auf eine neue Rechtslage wird einstellen müssen.