Schlagwort: EU-Telekommunikationsrichtlinie

Kritik am Regierungsentwurf zur Novelle der Bestandsdatenauskunft

1. Februar 2013

Die Opposition hat sich eindeutig gegen den Regierungsentwurf zur Novelle der Bestandsdatenauskunft in seinem jetzigen Zustand ausgesprochen. Die im Entwurf normierten Voraussetzungen einer Bestandsdatenauskunft, so der SPD-Politiker Michael Hartmann, seien nicht ausreichend, um die Anforderungen des Bundesverfassungsgerichts in Karlsruhe zu erfüllen. Insbesondere sei ein Richtervorbehalt erforderlich, bevor ein Zugriff auf Bestandsdaten (z.B. Name, Anschrift etc.) des Inhabers eines Telekommunikationsanschlusses erfolgen dürfe.

Die Linke sieht es als problematisch an, dass der Entwurf keinerlei Regelungen dahingehend enthalte, wann Behörden auf Pins, PUKs oder auf sonstige Zugangssicherungscodes zugreifen dürfen. Zumal stelle solch ein Zugriff ohne eine konkrete Gefahrenlage, die der Gesetzentwurf bisher nicht vorsehe, einen Verstoß gegen die Verfassung dar.

Ebenfalls skeptisch gaben sich die Grünen (Bündnis 90/Grüne), da die geplanten Eingriffe zu dem geplanten Ziel unverhältnismäßig seien.

Gisela Piltz, innenpolitische Sprecherin der FDP räumte ein, dass es noch Veränderungen des Entwurfes bedürfe. Sie fügte an, dass der Zugriff der Provider auf Zugangssicherungscodes praktische Probleme hervorriefe. Ebenfalls meinte sie, dass auch in verfassungsrechtlicher Sicht noch Hindernisse bestehen.

Ole Schröder, CDU-Staatssekretär im Bundesinnenministerium, sieht neue Regelungen, insbesondere für eine effektive Strafverfolgung bei Straftaten im Internet, als unbedingt notwendig an. Die Zuordnung von IP Adressen sei meist der einzig erfolgreiche Weg.

 

 

Aktueller Stand der Umsetzung des EU-Telekommunikationspaketes in nationales Recht

1. Juni 2011

Am 25. Mai lief die Frist zur Umsetzung der überarbeiteten EU-Vorschriften für Telekommunikationsnetze und ‑dienste  (MEMO/09/491) in nationales Recht ab. Der deutsche Gesetzgeber hat die Änderungen bisher noch nicht umgesetzt, möchte diesen Missstand aber im Rahmen der Novellierung des Telekommunikationsgesetzes (TKG) beheben. Aktuell wird der Regierungsentwurf zur Novellierung des Telekommunikationsgesetzes im Bundestag beraten. Bisher letzter Schritt im laufenden Verfahren war dabei eine öffentliche Anhörung am 31.05.2011, bei der auch die von den Oppositionsfraktionen eingebrachten Anträge auf Verpflichtung zur Netzneutralität behandelt werden sollten.

Der maßgebliche Kernpunkt des Paketes sind erweiterte Verbraucherschutzvorschriften im Bereich des TK-Rechts:

  • Es soll möglich sein Festnetz- oder Mobilfunkbetreiber innerhalb eines Werktags ohne Änderung der Telefonnummer zu wechseln.
  • Die Vertragslaufzeit für Erstverträge darf höchstens 24 Monate betragen. Weiterhind sind die Dienstanbieter verpflichtet, Verträge über 12 Monate anzubieten, um den Kunden den Anbieterwechsel zu erleichtern.
  • Der Nutzer muss klarer über die bestellten Dienstleistungen informiert werden. Die Verträge müssen daher Angaben zum Mindestniveau der Dienstleistungsqualität enthalten. Vorrangig zu erteilen sind hierbei Auskünfte über Datenverkehrssteuerung (sog. Trafficshapping), sowie über etwaige sonstige Einschränkungen (Bandbreitendrosselung, Höchstbandbreiten, Blockierung bestimmter Dienste, wie VOIP etc.). Außerdem ist in den Verträgen anzugeben, welche Kompensations- und Erstattungsleistungen die Kunden erhalten, sollten diese Mindeststandards nicht eingehalten werden (näher dazu IP/11/486 und MEMO/11/319).

Ebenfalls umzusetzen sind Verbesserungen beim Online-Datenschutz und der Online-Sicherheit:

  • Der Datenschutz und die Verhinderung von „Spam“ (unerwünschte E-Mails) sollen verbessert werden.
  • Eine Benachrichtigungspflicht bei Datenschutzverletzungen wird vorgeschrieben.
  • Für die Handhabung von „Cookies“ und anderer Informationen, die auf dem Computer der Nutzers gespeichert sind, werden bessere Informations- und Zustimmungspflichten vorgeschrieben (vertiefend MEMO/11/320).

Um eine bessere Durchsetzung der neuen Regelungen zu ermöglichen, sollen nationalen Regulierungsbehörden größere Unabhängigkeit und als ultima ratio sogar die Möglichkeit erhalten, Telekommunikations­betreiber mit beträchtlicher Marktmarkt zu zwingen, ihren Netz- und Dienstleistungsbetrieb zu trennen, um einen diskriminierungsfreien Zugang anderer Betreiber zu gewährleisten. Weiterhin wurden der Kommission neue Aufsichtsbefugnisse erteilt, die es ihr ermöglichen, in Abstimmung mit dem Gremium der Europäischen Regulierungsstellen für elektronische Kommunikation (GEREK gegründet im Mai 2010 in Riga), wettbewerbsrechtliche Abhilfemaßnahmen für die Telekommunikations­märkte im Rahmen des Verfahrens nach Artikel 7 festzulegen. (se)

Update:

Die Europäische Kommission hat mittlerweile Deutschland und 19 weitere EU-Mitgliedsstaaten, welche die Richtlinie ebenfalls noch nicht vollständig umgesetzt haben, ermahnt dies innerhalb von zwei Monaten nachzuholen. Sollte auch diese Frist ungenutzt verstreichen, will die Kommission formelle Vertragsverletzungsverfahren gegen die  Mitgliedsstaaten anstrengen. Mit Dänemark, Estland, Finnland, Großbritannien, Irland, Malta und Schweden haben bisher erst sieben Mitgliedsstaaten die Richtlinie vollständig umgesetzt. (se)