Schlagwort: Facebook Fanpage

Bundespresseamt klagt gegen Facebook Verbot

23. März 2023

Mit der Auffassung, dass der Betrieb einer Facebook-Fanpage für eine Behörde datenschutzkonform nicht möglich sei, wies der Bundesdatenschutzbeauftragte Ulrich Kelber das Bundespresseamt an den Betrieb der Facebook-Fanpage einzustellen. Nach einem Kurzgutachten der Datenschutzkonferenz sei der behördliche Betrieb einer Fanpage auf Facebook mit dem Datenschutzrecht unvereinbar.

Das Bundespresseamt möchte die Fan-Page jedoch gerne weiter betreiben und reichte kürzlich beim Verwaltungsgericht Köln Klage ein. Der Stellvertretenden Chef des Presse- und Informationsamtes, Dr. Johannes Dimrot erklärte sich dazu folgend:
Die Bundesregierung hat einen verfassungsrechtlichen Auftrag, die Bürgerinnen und Bürger über die Tätigkeit, Vorhaben und Ziele der Bundesregierung zu informieren. Zur Erfüllung dieses Auftrags gehört es, sich an der tatsächlichen Mediennutzung der Bürgerinnen und Bürger zu orientieren, um diese auch wirklich zu erreichen. […]”. Aktuell wird die Facebook-Fanpage weiterhin betrieben.

Stellvertretender Regierungssprecher Wolfgang Büchner gibt dem Bundespresseamt Rückhalt. Er ist der Auffassung, dass der Facebook-Auftritt ein wichtiger Bestandteil der Öffentlichkeitsarbeit der Bundesregierung sei. Daran sollte Büchners Auffassung nach daher auch erst einmal festgehalten werden.

Wie das Verwaltungsgericht Köln entscheiden wird, bleibt erst einmal abzuwarten. Spannend bleibt der Fall allemal, da dem Bundespresseamt mit der Information der Öffentlichkeit eine wichtige Rolle zukommt.

 

 

 

Bundesregierung muss Facebook-Fanpage abschalten

23. Februar 2023

Der Bundesbeauftragte für den Datenschutz und die Informationsfreiheit (BfDI), Prof. Ulrich Kelber veröffentlichte eine Pressemitteilung, der zufolge er der Bundesregierung den Betrieb ihrer Facebookseite untersagt habe. Für die Abschaltung der Facebookseite habe das zuständige Bundespresseamt (BPA) vier Wochen Zeit.

Fehlende Rechtsgrundlage und Cookies

Der Auslöser für die Untersagung sei, neben verschiedener datenschutzrechtlicher Bedenken, ein Gutachten einer Taskforce, die die Konferenz der unabhängigen Datenschutzbehörden des Bundes und der Länder (DSK) eingesetzt habe. In ihrem Gutachten habe sich die Taskforce mit dem Betrieb von sog. Facebook-Fanpages auseinandergesetzt (wir berichteten). Im Ergebnis habe die Taskforce festgestellt, dass keine wirksame Rechtsgrundlage zum Betrieb einer Facebook-Fanpage bestehe und dass der Betreiber der Seite seinen Informationspflichten nach Art. 12 ff. DSGVO nicht nachkommen könne.

Dementsprechend betonte der BfDI zunächst, dass bei der Erstellung einer Facebookseite eine gemeinsame Verantwortlichkeit nach Art. 26 DSGVO bestehe. Der Betreiber einer Fanpage und das Facebook-Mutterunternehmen Meta haben im Hinblick auf die Facebook-Fanpage sich ergänzende Interessen.

Aus der gemeinsamen Verantwortlichkeit folge für das BPA die Pflicht, den datenschutzkonformen Betrieb nachzuweisen. In einem zuvor erfolgten Verfahren sei es dem BPA allerdings nicht gelungen, den BfDI von der Datenschutzkonformität der Facebook-Fanpage zu überzeugen.

Konkret kritisierte der BfDI, dass es an einer für die Datenverarbeitung erforderlichen Rechtsgrundlage fehle. Auch die von der DSK eingesetzte Taskforce habe diesen Umstand in ihrem Gutachten vergangen Jahres bemängelt.

Zusätzliche monierte der BfDI den Einsatz von Cookies auf der Facebookseite. Den Einsatz von Cookies regele das TTDSG. Nach § 25 Abs. 1 TTDSG sei für die Speicherung von Informationen in der Einrichtung des Nutzer oder das Auslesen dieser Informationen, d.h. für den Einsatz von Cookies eine Einwilligung erforderlich. Einer solchen Einwilligung bedürfe es unter anderem nicht, wenn die Speicherung oder das Auslesen von Informationen nach § 25 Abs. 2 Nr. 2 TTDSG „unbedingt erforderlich“ sei. Aus Sicht des BfDI sei im Falle der Facebookseite allerdings problematisch, dass Meta nicht unbedingt erforderlich Cookies einsetzte. Für diese Verwendung werde indes keine, mangels Ausnahme erforderliche Einwilligung eingeholt.

Fazit

Die im Ergebnis bestehenden Bedenken der Datenschutzkonformität führen folglich zur Pflicht des BPA, die Facebookseite der Bundesregierung abzuschalten. Gegen die Entscheidung des BfDI könne das BPA Klage erheben.

Bereits vor einem Jahr hatte die DSK, im Zusammenhang mit dem veröffentlichten Gutachten öffentliche Stellen zur Überprüfung und zur eventuell erforderlichen Abschaltung ihrer Facebookseiten aufgerufen. Ob mit der Entscheidung des BfDI die Datenschutzkonformität von Facebookseiten privater Unternehmen vermehrt Aufmerksam erhalten wird, bleibt abzuwarten.

Bundesbehörden sollen ihre Facebook-Seiten löschen

7. Juli 2021

Mit einem Rundschreiben vom 16.06.21 hat der Bundesdatenschutzbeauftragte (BfDI) Ulrich Kelber die obersten Bundesbehörden und die Bundesregierung aufgefordert, ihre Facebook-Fanpages zu löschen.

Das Schreiben knüpft an ein ähnliches, im Mai 2019 verschicktes, Schreiben an. Bereits in diesem wies Kelber darauf hin, dass ein datenschutzkonformer Auftritt bei Facebook nicht möglich sei. Dafür müsste nämlich eine Vereinbarung zur gemeinsamen Verantwortlichkeit der öffentlichen Stellen mit Facebook vorliegen, die den Anforderungen von Art. 26 DSGVO entspräche. Diesbezüglich habe das Presse- und Informationsamt der Bundesregierung (BPA) Facebook kontaktiert. Facebook habe aber vor kurzem nur das öffentlich bekannte “Page Controller Addendum” zurückgesendet. Dieses regelt die gemeinsame Verantwortung für Daten, die auf den Fanpages erhoben werden.

Dieses Addendum hält Kelber aber für nicht genügend, damit die öffentlichen Stellen ihrer Rechenschaftspflicht aus Art. 5 Abs. 2 DSGVO nachkommen können. Die Rechenschaftspflicht sieht vor, dass die Einhaltung der Grundsätze der DSGVO nachgewiesen werden kann. Insbesondere ein pauschales Verweisen der Nutzer an Facebook, wenn es um die Verarbeitung ihrer Daten im Rahmen einer Fanpage geht, sei dafür nicht ausreichend.

Als Konsequenz verlangt Kelber nun, Facebook-Fanpages von Behörden und der Regierung sollten bis Ende des Jahres gelöscht werden. Sollte dies nicht geschehen, so wolle er die in Art. 58 DSGVO zur Verfügung stehenden Abhilfemaßnahmen gebrauchen. Dies könnten z.B. Verbote oder Löschungsanordnungen sein. Auch weist er die Behörden auf die Vorbildfunktion hin, die sie in Sachen Datenschutz hätten.

Die Bundesregierung teilte mit, sie habe die Einschätzung des Bundesdatenschutzbeauftragten zur Kenntnis genommen und werde diese prüfen. Würde Sie sich dazu entscheiden dem Rat zu folgen, würde sie eine enorme Reichweite einbüßen. Die zentrale Fanpage der Bundesregierung hat auf Facebook 870.000 Fans und über eine Million Abonnenten.

Rechtswidrigkeit automatisch generierter Facebook-Profilseiten

26. Mai 2020

Das Landgericht Hamburg hat sich im Urteil vom 13. Februar 2020 (Az. 312 O 372/18) mit der automatischen Erstellung von Facebook-Profilseiten beschäftigt.

Dabei hat eine Rechtsanwaltskanzlei gegen Facebook geklagt, da Facebook eine Profilseite ihres Unternehmens erstellt hatte. Die Rechtsanwaltskanzlei hat jedoch nie selbst die Seite erstellt oder jemanden dazu beauftragt. Tatsächlich generiert ein Logarithmus von Facebook automatisch Profilseiten auf Basis öffentlich zugänglicher Informationen.

Das Landgericht gab der Klage der Kanzlei statt. Als Gründe benannte das Gericht unter anderem, dass die Kanzlei sich bewusst gegen einen Facebook-Auftritt entschieden habe. Des Weiteren hat eine Kanzlei ein erhebliches Interesse nicht gegen ihren Willen mit einem solchen Netzwerk in Verbindung gebracht zu werden, da für sie als Anwaltskanzlei Vertraulichkeit, Seriosität und der Schutz von Mandantendaten von wesentlicher Bedeutung sind.

Das Landgericht sah die §§ 823 Abs. 2, 1004 BGB i.V.m. § 4 BDSG a.F., Art. 6 DS-GVO als Rechtsgrundlage des Unterlassungsanspruchs an. Eine Verwendung der personenbezogenen Daten der klagenden Kanzlei (Name, Beruf, Standort) sei sowohl nach § 29 Abs. 1 Nr. 1 BDSG a.F. als auch nach Art. 6 DS-GVO unzulässig. Facebook ist eben kein Suchmaschinenbetreiber, so dass Facebook-Profilseiten nicht mit einer Suchmaschine wie Google oder einem Branchenbuch wie den Gelben Seiten vergleichbar sind.

Das Landgericht führt zudem weiter aus, dass einem Großteil der Facebook-Nutzer nicht bekannt ist, dass Facebook automatisch Profilseiten generiert. Daran ändert auch der Hinweis von Seiten Facebooks nichts, der mit kleiner grauer Schrift auf weißem Hintergrund auf der Profilseite angezeigt wird.

Wenn Sie Ihr Unternehmen hingegen bewusst auf Facebook bewerben möchten, beachten Sie dazu unseren Blogartikel über das Urteil des EuGH C‑210/16 bezüglich Facebook-Fanpages.

Kategorien: Allgemein
Schlagwörter: ,

LfDI RLP zur Nutzung sozialer Medien durch öffentliche Stellen

10. März 2020

Der Landesbeauftragte für den Datenschutz und die Informationsfreiheit Rheinland Pfalz (LfDI RLP) hat am 06. März 2020 seinen aktualisierten Handlungsrahmen für die Nutzung von “Social Media” durch öffentliche Stellen veröffentlicht.

Wie bereits berichtet stellte der EuGH im Juni 2018 fest, dass der Betreiber einer Fanseite auf Facebook gemeinsam mit Facebook für die Verarbeitung der personenbezogenen Daten verantwortlich ist. Daraufhin stellte das BVerwG im September 2019 klar, dass die Datenschutzaufsichtsbehörden bei Verstößen gegen die Betreiber von Facebook-Fanpages vorgehen können.

Der LfDI RLP beschäftigt sich zunächst mit der Zulässigkeit der Datenverarbeitung durch öffentliche Stellen. Diese könnten zwar Öffentlichkeitsarbeit als Annexkompetenz zu ihren Aufgaben betreiben. Die Stellen könnten sich dabei aber nicht auf Art. 6 Abs. 1 lit. e DSGVO i.V.m. § 3 LDSG RLP berufen. Danach ist eine Verarbeitung rechtmäßig, wenn sie zur Wahrnehmung einer Aufgabe erforderlich ist, die im öffentlichen Interesse liegt oder in Ausübung öffentlicher Gewalt erfolgt, die dem Verantwortlichen übertragen wurde. Nach Ansicht des LfDI RLP ist die Weitergabe an Social Media-Dienste für die Öffentlichkeitsarbeit aber nicht erforderlich. Es bedürfe daher einer Einwilligung oder anderen Rechtsgrundlage.

Ob angemeldete Nutzer eine wirksame Einwilligung abgegeben haben lässt der Handlungsrahmen offen. Der LfDI RLP sieht es unter Vorbehalt als akzeptabel an, in einer Einwilligung an den Dienst auch eine solche für die Verarbeitung im Zusammenhang mit bestimmten Angeboten der Plattform zu sehen. Eine Einwilligung fehle aber jedenfalls regelmäßig bei Nutzerinnen und Nutzern, die nicht Mitglied der jeweiligen Social Media-Plattform sind. Jedenfalls sehe Facebook dafür keine technische Lösung vor.

Der Handlungsrahmen führt weiter aus, dass öffentliche Stellen für einen datenschutzkonformen Betrieb von Social Media-Plattformen eine Vereinbarung zur gemeinsamen Verantwortlichkeit schließen müssen. Solche Vereinbarungen müssten Antworten auf die im Fragenkatalog des Beschlusses der Datenschutzkonferenz zu Facebook Fanpages vom 5. September 2018 gestellten Fragen enthalten. Facebook beantworte in seiner Seiten-Insights-Ergänzung aktuell nicht alle diese Fragen. Zudem müssen der Verantwortliche auch weiteren Pflichten nachkommen, wie den Informationspflichten oder der Bereitstellung alternativer Informations- und Kommunikationsmöglichkeiten.

Der LfDI RLP weist darauf hin, dass er bei Verstößen die Außerbetriebnahme des Angebots anordnen könnte und eine Beanstandung oder Verwarnung erfolgen könnte. Daneben könnten betroffene Personen gegenüber Betreibern von Fanpages Schadensersatzansprüche haben.

Nachdem insbsondere der Landesbeauftragter für den Datenschutz des Landes Baden-Württemberg mit seinen Äußerungen zur Nutzung des Kurznachrichtendienstes Twitters für Aufsehen gesorgt hatte, beschäftigt sich jetzt eine weitere Aufsichtsbehörde mit der Nutzung von Social Media durch öffentlich Stellen.

Facebook-Fanpage-Betreiber für Verstöße verantwortlich

16. September 2019

Die Betreiber von gewerblichen Fanpages auf Facebook sind mitverantwortlich für die Datenverarbeitung. Datenschutzbehörden dürfen Unternehmen verpflichten, ihre Seiten bei Facebook abzuschalten, wenn Facebook den Datenschutz missachtet. Das entschied jetzt das Bundesverwaltungsgericht in einem Grundsatzurteil.

Wie wir bereits berichtet haben, liegt der Entscheidung ein Fall aus Schleswig-Holstein zugrunde. Das Landeszentrum für Datenschutz (ULD) forderte 2011 von der Wirtschaftsakademie Schleswig-Holstein die Deaktivierung der Fanpage. Bei Aufruf der Seite würden Daten der Nutzer erhoben, ohne dass diese darüber informiert würden. Das Oberverwaltungsgericht (OVG) Schleswig-Holstein hat eine datenschutzrechtliche Verantwortlichkeit der Klägerin abgelehnt, weil sie keinen Zugriff auf die erhobenen Daten habe. Das Bundesverwaltungsgericht legte den Fall schließlich dem Europäischen Gerichtshof (EuGH) vor.

Der EuGH hat im Juni 2018 dann entschieden, dass der Betreiber einer Fanpage für die durch Facebook erfolgende Datenverarbeitung mitverantwortlich ist. Er ermöglicht durch den Betrieb der Fanpage Facebook den Zugriff auf die Daten der Fanpage-Besucher. Das Bundesverwaltungsgericht hat auf Grundlage dieser bindenden Vorgabe das Berufungsurteil aufgehoben.

„Erweisen sich die bei Aufruf der Fanpage ablaufenden Datenverarbeitungen als rechtswidrig, so stellt die Deaktivierungsanordnung ein verhältnismäßiges Mittel dar“, weil dem ULD keine anderweitige Möglichkeit zur Herstellung datenschutzkonformer Zustände offensteht. Inwiefern die Datenverarbeitung im konkreten Fall tatsächlich rechtswidrig war, muss aber noch genauer geklärt werden, urteilten die Leipziger Richter. Sie verwiesen den Fall darum zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an das OVG zurück.

Verbraucherzentrale Sachsen verklagt Facebook

24. Oktober 2018

Die Verbraucherzentrale Sachsen wirft Facebook fehlende Rechtsklarheit vor und hat deshalb Klage gegen das Unternehmen erhoben.

„Jeder Nutzer hat das Recht zu wissen, was mit seinen Daten passiert und wer dafür verantwortlich ist. Es kann nicht sein, dass sich Facebook seiner Verantwortung entzieht“, teilte der Rechtsexperte Michael Hummel von der Verbraucherzentrale Sachsen mit.

Im Mittelpunkt steht die gemeinsame Verantwortlichkeit für Fanpages, die nach dem Europäischen Gerichtshof Facebook zusammen mit den Betreibern der Seite trägt. Dazu müsste Facebook entsprechende Vereinbarungen mit den Nutzern abschließen. Trotz Mahnungen von Verbraucherschützern die DSGVO-Vorgaben in dieser Hinsicht einzuhalten, hat Facebook seit dem Urteil im Juni nichts geändert.

„Mittlerweile hat uns Facebook durch seine Anwälte mitteilen lassen, dass man keine Verletzung von Verbraucherrechten erkennen könne. Mit der Klage soll Facebook nun seine Pflichten erfüllen und Verbraucher weitestgehend aus der Verantwortung nehmen“, erklärte Michael Hummel.

Ob eine DSGVO-Verletzung vorliegt oder nicht muss nun das Gericht entscheiden. Die Verbraucherzentrale rechnet damit, dass schon in einem Jahr ein Urteil ergehen könnte.

Veröffentlichung von Videos auf Facebook-Fanpages

12. Oktober 2018

Das LG Frankfurt a. M. hat in seinem Urteil vom 13.09.2018 (Az.: 2-03 O 283/18) das Veröffentlichen eines Videos von einer Kundin aus einem Frisör-Salon auf seiner Facebook-Seite für rechtswidrig erklärt.

Der Entscheidung lag ein Fall zugrunde, in dem ein Frisör ein Video und Fotos von einer Kundin in seinem Salon auf seiner Facebook-Seite veröffentlicht hatte. Die Kundin beschwerte sich, worauf der Frisör nur die Fotos entfernte aber nicht das Video. Darauf hin klagte die Kundin auf Unterlassung.

Das Gericht prüfte, ob der Frisör die Datenverarbeitung auf eine Rechtsgrundlage stützen kann. In Betracht kamen §§ 22, 23 KUG, Art. 6 Abs. 1 lit a und lit. f. DSGVO in Betracht. Laut Gericht konnte der Frisör nicht glaubhaft darlegen, dass die Kundin eingewilligt hatte. Da auch keine Ausnahmen vom Einwilligungserfordernis nach § 23 KUG einschlägig sind, ist die Veröffentlichung des Videos nicht von §§ 22, 23 KUG gedeckt ist. Mangels Einwilligung scheidet auch Art. 6 Abs. 1 lit. a DSGVO als taugliche Rechtsgrundlage aus. In der weiteren Prüfung verneinte das Gericht ein berechtigtes Interesse des Frisörs an der Veröffentlichung des Videos. Das LG zog hierfür die Grundsätze der §§ 22, 23 KUG und der dazugehörigen Rechtsprechung für die Abwägung heran. Demnach überwiegt bei einem Frisörbesuch das Interesse der Kundin an der Unterlassung gegenüber dem Werbeinteresse des Frisör-Salonbetreibers.

Da sich die Veröffentlichung des Videos auf keine Rechtsgrundlage stützen ließ, muss der Frisör nun das Video von seiner Facebook-Seite entfernen. Diese Entscheidung bestätigt nochmals die Bedeutung der Dokumentationspflichten im Zusammenhang mit der Einwilligung nach Art. 7 Abs. 1 DSGVO.

Fanpage-Betreiber auf Facebook sind Verantwortliche für die Datenverarbeitung

5. Juni 2018

Der Europäische Gerichtshof (EuGH) hat in seinem Urteil vom 5. Juni 2018 entschieden, dass der Betreiber einer Fanseite auf Facebook gemeinsam mit Facebook für die Verarbeitung der personenbezogenen Daten verantwortlich ist. Dies hat insbesondere zur Folge, dass Seitenbetreiber auf Facebook nun ihre Besucher über die Datenverarbeitungen und ihren Zweck informieren müssen und dass Besucher ihre Betroffenenrechte den Betreibern gegenüber geltend machen können.

In dem zugrundeliegenden Fall ging es um einen Streit zwischen der Wirtschaftsakademie Schleswig-Holstein und dem Unabhängigen Landeszentrum für Datenschutz Schleswig-Holstein (ULD) (wir berichteten). Das ULD hat die Wirtschaftsakademie aufgefordert seine Fanpage auf Facebook zu deaktivieren. Als Grund führte das ULD auf, dass Nutzerdaten ohne Einwilligung der Betroffenen auf der Facebook-Fanpage verarbeitet wurden. Dafür sei nicht nur Facebook, sondern auch die Wirtschaftsakademie als Betreiber verantwortlich. Die Wirtschaftsakademie wehrte sich gegen diesen Vorwurf und zog vor Gericht. Das OVG setzte das Verfahren aus und reichte ein Vorabentscheidungsersuchen beim EuGH ein.

Die Richter am EuGH stellten in ihrem Urteil fest, dass „mit Hilfe von durch Facebook zur Verfügung gestellten Filtern […] der Betreiber […] Kriterien festlegen [kann], nach denen [Nutzer-]Statistiken erstellt werden sollen, und sogar die Kategorien von Personen bezeichnen, deren personenbezogene Daten von Facebook ausgewertet werden.“

„Insbesondere kann der Fanpage-Betreiber demografische Daten über seine Zielgruppe – und damit die Verarbeitung dieser Daten – verlangen.”  So kann der Betreiber beispielsweise Tendenzen in den Bereichen Alter, Geschlecht, Beziehungsstatus und berufliche Situation, Informationen über den Lebensstil und die Interessen seiner Zielgruppe und Informationen über die Käufe und das Online-Kaufverhalten der Besucher seiner Seite, die Kategorien von Waren oder Dienstleistungen, die sie am meisten interessieren, sowie geografische Daten, die ihn darüber informieren, wo spezielle Werbeaktionen durchzuführen oder Veranstaltungen zu organisieren sind, erhalten.

Die EuGH-Richter entschieden, dass der Betreiber einer auf Facebook unterhaltenen Fanpage zur Verarbeitung der personenbezogenen Daten der Besucher seiner Seite beiträgt. Deshalb ist er (Mit-)Verantwortlicher für die Datenverarbeitung (Joint Controller im Sinne des Art. 26 DSGVO).

Dieses Urteil wird jedoch nicht nur Folgen für Facebook haben, sondern sämtliche Social Media Plattformen betreffen. Somit trifft es nicht nur Unternehmen die selbst erstellte Unternehmenspräsenz auf Facebook haben, sondern auch Plattformen wie LinkedIn, Twitter, Google+ usw., sofern ähnliche Tracking-Funktionen oder andere Datenerhebungen bietet bzw. beinhaltet sind.

Es wird daher empfohlen etwaige Social-Media-Unternehmensseiten bis auf weiteres zu deaktivieren. Es ist zu erwarten, dass die Betreiber der Plattformen in Kürze auf das Urteil reagieren und den Kunden die notwendigen Informationen und eine standardisierte Vereinbarung (Art. 26 DSGVO) zur Verfügung stellen, um die Seiten weiter zu betreiben.

 

Pages:  1 2
1 2