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EuGH-Urteil zur behördlichen Zuständigkeit in Sachen Facebook

18. Juni 2021

In der Frage, ob auch eine nicht federführende Aufsichtsbehörde gegen Facebook bei DSGVO Verstößen vorgehen kann, hat der EuGH nun ein Urteil gefällt. Damit legt er einen lang anhaltenden Streit zwischen der irischen Datenschutzbehörde und anderen Ländern bei.

Der Sachverhalt

Zu urteilen hatte der EuGH in einem Rechtsstreit zwischen der belgischen Datenschutzbehörde und mehreren Unternehmen des Facebook-Konzerns, konkret Facebook Ireland Ltd., Facebook Inc. und Facebook Belgium BVBA. Begonnen hat das Verfahren bereits im Jahre 2015 und damit vor in Kraft treten der DSGVO im Mai 2018, jedoch zog sich der Sprung durch die einzelnen Instanzen lange hin.

Das Verfahren selbst zielte darauf ab, Facebook mittels Unterlassungsklage zu verpflichten, auf den Einsatz von Cookies ohne Einwilligung der belgischen Benutzer zu verzichten und die Datenerhebung auf Webseiten von Dritten zu unterlassen. Zudem sollte Facebook Abstand von der Praxis nehmen übermäßig Daten durch Social-Plugins zu erheben und die dadurch gewonnen personenbezogenen Daten zu löschen.

Facebook ist jedoch der Ansicht, dass in diesem Fall die belgische Datenschutzbehörde gar nicht zuständig ist. Damit beruft sich der Konzern auf die 2018 in Kraft getretenen Regeln der DSGVO, wonach nur die Datenschutzbehörde gerichtliche Schritte einleiten können soll, in deren Mitgliedsland Facebook seine Hauptniederlassung hat. Im konkreten Fall, müsste demnach die irische Datenschutzbehörde tätig werden.

Die Richterinnen und Richter des EuGH gelangten hier allerdings zu einer anderen Rechtsauffassung und entschieden, dass zwar grundsätzlich tatsächlich die federführende Datenschutzbehörde (Irland) tätig werden müsse, wenn es sich um DSGVO-Verstöße handele. Allerdings verweist der EuGH zusätzlich auf die Artikel 56 Abs 2, und Artikel 66 DSGVO, nach denen unter bestimmten Voraussetzungen auch andere Behörden bei grenzüberschreitenden Datenverarbeitungen zuständig sein könnten.

Fazit

Letzten Endes folgt der EuGH mit seinem Urteil damit den Ausführungen des Generalanwalts Michael Bobek, der in seinen Schlussanträgen eine Zuständigkeit für andere Datenschutzbehörden in Ausnahmefällen annahm. Das Urteil sollte in seiner Tragweite nicht unterschätzt werden, denn wie Bayerns Justizminister Georg Eisenreich zutreffend urteilte könntenes Unternehmen „künftig schwerer haben, sich durch eine geschickte Standortwahl einer effektiven Kontrolle zu entziehen“.

Kategorien: Allgemein · DSGVO · Social Media
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WhatsApp: “Einmal-Nachrichten” und selbst-löschende Chats

15. Juni 2021

WhatsApp teilt viele Eigenschaften mit dem Mutterkonzern Facebook, dürfte auf einige Assoziationen aber wohl gerne verzichten. Wie Facebook steht nämlich auch der Chatdientst zunehmend hinsichtlich des Umgangs mit dem Datenschutz in der Kritik. So wurde zuletzt die Änderung der Nutzungsbedingungen besonders kritisch aufgenommen (wir berichteten). Dies führte zu einer spürbaren Abwanderung von Nutzern zu anderen Anbietern. Darauf hatte WhatsApp reagiert und eingelenkt, sodass eine fehlende Zustimmung keine negativen Folgen für die Nutzer haben soll. Um die führende Marktposition beibehalten, gleichzeitig aber auch Bedenken hinsichtlich des Schutzes personenbezogener Daten mildern zu können, hat WhatsApp nun außerdem angekündigt, künftig sog. “Einmal-Nachrichten” anzubieten.

Neuerungen als Reaktion auf Datenschutz-Kritik

Diese Nachrichten könnten dann durch den Empfänger nur einmal gelesen werden, bevor sie wieder gelöscht werden. Derzeit werden über WhatsApp versendete Nachrichten grundsätzlich dauerhaft gespeichert, eine Löschung ist nur manuell durch den jeweiligen Nutzer möglich. Außerdem ist nicht auszuschließen, dass die Nachricht bei dem Empfänger noch vorhanden bleibt. WhatsApp-Chef Will Cathcart nannte bei der Vorstellung des neuen Projekts den Versand von Passwörtern an Familienmitglieder als Beispielsfall, wann die neuen Einmal-Nachrichten besonders sinnvoll sein könnten.

WhatsApp hat zudem eine weitere Neuerung vorgestellt, welche den Nutzern mehr Möglichkeiten hinsichtlich des Datenschutzes geben soll. So sollen die Nutzer eine Einstellung wählen können, wonach neu erstellte Chats nach einer festgelegten Zeit von alleine verschwinden. Damit würden dann scheinbar auch die enthaltenen Nachrichten gelöscht werden. Auch wurde seitens WhatsApp am gestrigen Montag (15.06.) eine begleitende Marketingkampagne gestartet. Diese soll nicht nur die neuen Features bewerben, sondern auch noch einmal klarstellen, dass über WhatsApp versendete Daten Ende-zu-Ende verschlüsselt und somit nach Ansicht von WhatsApp vor unbefugtem Zugriff sicher seien.

Facebook: Irisches Urteil zur Aussetzung des EU-U.S. Datentransfers

28. Mai 2021

Der Oberste Gerichtshof Irlands hat entschieden, dass die irische Datenschutzbehörde Data Protection Commission (DPC) das Untersuchungsverfahren gegen Facebook fortsetzen könne.

Bisherige Entwicklung

Zuvor entschied der Europäische Gerichtshof (EuGH) im letzten Jahr (wir berichteten), dass das europäische Datenschutzabkommen mit den Vereinigten Staaten, das sog. EU-US Privacy Shield, europarechtswidrig sei. Zulässig blieb nach Ansicht des Gerichts jedoch die Übermittlung von Daten in die USA auf Basis der Standardvertragsklauseln (SCC). Dies gelte jedoch nur, sofern die Unternehmen nicht den Überwachungsgesetzen wie FISA 702 unterstehen. Darüber hinaus seien teilweise auch zusätzliche Sicherungsmaßnahmen erforderlich, um einen angemessenen Schutz der personenbezogenen Daten garantieren zu können.

Entscheidung der DPC und des irischen High Courts

Der DPC unterliegt aufgrund des europäischen Hauptsitzes des Unternehmens in Irland die Aufsicht. Dort reagierte man auf das Urteil des EuGHs mit einer Untersuchung und vorläufigen Anordnung zum Stopp der Übermittlung personenbezogener Daten auf Basis von Standardvertragsklauseln. Im ersten Verfahren konnte sich Facebook zunächst erfolgreich gegen die Untersuchung und die damit verbundene Anordnung zur Wehr setzen.

Der irische High Court wies nun alle verfahrensrechtlichen Beschwerden von Facebook gegen eine vorläufige Entscheidung über den Datenverkehr ab, die das Unternehmen im August von der DPC erhalten hatte. Die Behauptungen von Facebook, dass die Datenschutzbehörde dem Unternehmen zu wenig Zeit für eine Reaktion gegeben habe oder einen Beschluss zu früh erlassen habe, wurde zurückgewiesen. Man weise jede Forderung von Facebook zurück, erklärte der Richter David Barniville.

Grundsätzlich zulässig bleibe jedoch nach Ansicht des Gerichts die Übermittlung von Daten in die USA für Unternehmen auf Basis der Standardvertragsklauseln. Vorausgesetzt die Unternehmen unterfallen nicht den oben erwähnten Massenüberwachungsgesetzen oder es werden zusätzliche Sicherungsmaßnahmen, wie bspw. die Verschlüsselung von Daten, gewährleistet.

Kläger Schrems zeigt sich zunächst zufrieden

Der österreichische Jurist Max Schrems, der die Klage gegen Facebook erhob und sich seit Jahren im Rechtsstreit mit Facebook befindet, äußerte sich wie folgt:

„Facebook hat auf allen Ebenen verloren. Das Verfahren hat das irische Verfahren am Ende nur wieder ein paar Monate blockiert. Nach acht Jahren ist die DPC nun verpflichtet, den EU-US-Datentransfer des Unternehmens zu stoppen, wahrscheinlich noch vor dem Sommer.“

Auch die DPC begrüßte die Gerichtsentscheidung. Man könne nun die Übermittlung personenbezogener Daten von Facebook-Nutzern aus der EU in die USA untersagen.

Ausblick

Die Beschlüsse der irischen Datenschutzbehörde müssten nun noch vom Europäischen Datenschutzausschuss (EDSA) genehmigt werden. Die dortige Einspruchsfrist beträgt vier Wochen. Anschließend müsste Facebook wohl die meisten Daten aus Europa lokal speichern. Nur so könnte ein Zugriff durch US-Sicherheitsbehörden kurzfristig verhindert werden.

So bleibt die Rechtsgrundlage für einen Datentransfer personenbezogener Daten in die Vereinigten Staaten weiterhin unklar und der Einsatz von US-Dienstleistern datenschutzrechtlich bedenklich. Es bleibt abzuwarten, welche Folgen die Entscheidung des irischen Gerichts nach sich ziehen wird.

Hamburger Datenschutzbeauftragter kritisiert neue Nutzungsbedingungen von WhatsApp

12. Mai 2021

In dem seit längerem schwelenden Streit um die neuen Nutzungsbedingungen von WhatsApp, hat sich nun auch der Hamburgische Beauftragte für Datenschutz und Informationsfreiheit (HmbBfDI), Prof. Dr. Johannes Caspar, geäußert.

Hintergrund ist, dass ab dem 15.05.2021 für den Kurznachrichtendienst WhatsApp neue Nutzungsbedingungen gelten sollen. Diese Nutzungsbedingungen sollten ursprünglich schon seit Februar gelten, die Einführung wurde aber nach lautstarker Kritik um drei Monate verschoben. Stein des Anstoßes bei den neuen Nutzungsbedingungen ist ein Passus, der eine veränderte Datenschutzerklärung enthält. Kritiker sehen hier vor allem den unklaren Datenaustausch mit der Konzernmutter Facebook als problematisch an. Auch die Tatsache, dass die weitere Nutzung von WhatsApp von der Einwilligung in die Bedingungen abhängt, ist nicht unumstritten.

Am 11.05.2021 gab HmbBfDI Caspar bekannt, dass eine Anordnung gegen Konzernmutter Facebook erlassen wurde, in der die Weiterverarbeitung von WhatsApp-Daten für eigene Zwecke untersagt wird. Für eine solche Verarbeitung bestünde keine gesetzliche Grundlage. Er kritisiert auch, dass eine Einwilligung in die neuen Nutzerbedingungen nicht aus freien Stücken erfolgt, sondern für die Weiternutzung des Dienstes unumgänglich ist.

Die Anordnung gilt ab sofort für drei Monate. Für eine Entscheidung auf europäischer Ebene will der HmbBfDI Caspar eine Befassung durch den Europäischen Datenschutzausschuss (EDSA) beantragen. Facebook hat zwar eine Niederlassung in Hamburg, die Zuständigkeit liegt aber grundsätzlich bei der irischen Datenschutzbehörde. Handlungsbedarf sieht Caspar vor allem mit Blick auf die anstehende Bundestagswahl, bei der durch Anzeigekunden von Facebook eine gezielte Beeinflussung der Meinungsbildung möglich sei, würden diese über Nutzerdaten verfügen.

WhatsApp selbst versichert weiterhin, datenschutzrechtliche Vorgaben würden eingehalten. Die Behauptungen des HmbBfDI seien falsch, deswegen habe die Anordnung keine Wirkung. Ursprünglich plante WhatsApp, Konten die den Neuerungen nicht zustimmen nur noch eingeschränkt nutzbar zu machen und schließlich zu löschen. Dieses Vorhaben wurde jedoch zurückgenommen. Nutzer, die zunächst keine Einwilligung abgeben, können ihren Account weiter nutzen, bis nach einigen Wochen eine permanente Erinnerung auftaucht. Dann seien die Accounts nur eingeschränkt nutzbar. Ob die Stellungnahme des HmbBfDI daran etwas ändert, bleibt abzuwarten. Zwischenzeitlich macht es sicher Sinn, sich mit Alternativen zu WhatsApp zu beschäftigen.

Schrems vs. Facebook vor dem Obersten Gerichtshof Österreichs

23. April 2021

Der Rechtsstreit zwischen dem Datenschutzaktivisten Max Schrems und Facebook geht in die nächste Runde. Wie die österreichische Nachrichtenagentur APA berichtete, legten beide Parteien Rechtsmittel gegen das ursprüngliche Urteil des Oberlandesgerichts Wien ein.

In dem Rechtsstreit geht es unter anderem um die Frage, ob die Nutzer der Plattform eine Einwilligung erteilen müssten oder mit dem Unternehmen einen Vertrag abschließen, da Facebook als mutmaßliche Leistung Werbung anbietet. Facebook ist dabei der Auffassung, dass die Nutzer einen Vertrag abschließen.

Das Landgericht urteilte zunächst, dass die Datenverarbeitung vertrags- und gesetzeskonform sei. Diese Ansicht teilte auch das OLG Wien. Zuletzt ging es in seinem Urteil von einem Vertrag aus. Demnach dürfte Facebook die Daten auch ohne Einwilligung der Nutzer verarbeiten.

Der Datenschutzverein noyb teilte mit, dass Max Schrems den OGH gebeten habe, den Fall zur Klärung an den Europäischen Gerichtshof zu verweisen. Darüber hinaus verwies man darauf, dass die DSGVO sehr strenge Regeln für die Einwilligung enthalte. “Nutzer müssen vollständig informiert werden, die freie Wahl haben, ja oder nein zu sagen und sie müssen in der Lage sein, jeder Art der Verarbeitung ausdrücklich zuzustimmen.”

Dringlichkeitsverfahren gegen Facebook eröffnet

15. April 2021

Der Hamburgische Beauftragte für Datenschutz und Informationsfreiheit (HmbBdFI) hat sich in der Causa neue WhatsApp-Nutzungsbedingungen für einen drastischen Schritt entschieden. In einer Pressmitteilung gibt die Behörde bekannt, ein Dringlichkeitsverfahren gem. Art. 66 DSGVO gegen die Facebook Ireland Ltd. eröffnet zu haben.

Was ist ein Dringlichkeitsverfahren?

Ein Dringlichkeitsverfahren gem. Art. 66 DSGVO bietet einer Aufsichtsbehörde die Möglichkeit, Vorkehrungen für Eilfälle zu schaffen, wenn dringender Handlungsbedarf zum Schutz der Rechte und Freiheiten von betroffenen Personen besteht. Eine Aufsichtsbehörde kann in diesen Fällen hinreichend begründete Maßnahmen mit einer festgelegten Dauer in ihrem Hoheitsgebiet erlassen.

Das Dringlichkeitsverfahren in Hamburg

Die Hamburger Datenschutzbehörde hat sich nun, mit Blick auf die Aktualisierung der Nutzungsbedingungen und der Datenschutzrichtlinie von WhatsApp, für dieses Verfahren entschieden. Da Facebook seine deutsche Niederlassung in Hamburg hat, ist auch die Hamburger Behörde zuständig und kann ein Verfahren gegen Facebook eröffnen, um die Rechte und Freiheiten deutscher Nutzer zu schützen.

Konkret führt Prof. Dr. Johannes Caspar, der Hamburgische Beauftragte für Datenschutz und Informationsfreiheit, zu dem Verfahren gegen Facebook aus: “WhatsApp wird in Deutschland mittlerweile von fast 60 Millionen Menschen genutzt und ist die mit Abstand meistgenutzte Social Media-Anwendung noch vor Facebook. Umso wichtiger ist es, darauf zu achten, dass die hohe Zahl der Nutzer, die den Dienst für viele Menschen attraktiv macht, nicht zu einer missbräuchlichen Ausnutzung der Datenmacht führt. Leider ist es bislang zu keiner uns bekannten aufsichtsbehördlichen Überprüfung der tatsächlichen Verarbeitungsvorgänge zwischen WhatsApp und Facebook gekommen. Derzeit besteht Grund zu der Annahme, dass die Bestimmungen zum Teilen der Daten zwischen WhatsApp und Facebook mangels Freiwilligkeit und Informiertheit der Einwilligung unzulässig durchgesetzt werden sollen. Um gegebenenfalls einen rechtswidrigen massenhaften Datenaustausch zu verhindern und einen unzulässigen Einwilligungsdruck auf Millionen von Menschen zu beenden, ist nun ein förmliches Verwaltungsverfahren zum Schutz Betroffener eingeleitet worden.“

Über den Fortgang des Verfahrens werden wir Sie weiterhin im Datenschutzticker informieren.

Erst Facebook, jetzt LinkedIn – erneutes Datenschutzleck

9. April 2021

Letzte Woche wurde bekannt, dass personenbezogene Daten von über 530 Millionen Facebook-Nutzern in einer Datenbank öffentlich zugänglich gemacht worden sind. Nun gibt es einen ähnlich schwerwiegenden Vorfall auch bei LinkedIn. Am Mittwoch berichtet Cyber-News, dass 500 Millionen LinkedIn Nutzer Ziel eines Hackerangriffs geworden sind und deren Daten auf einem beliebten Hacker-Forum zum Verkauf angeboten werden.

Im Falle von LinkedIn, die zu diesem Vorfall auf ihrer Homepage bereits ein Statement abgaben, heißt es, dass die gehackten Daten nur veröffentlichte Informationen enthalten. “Es handelt sich dabei um öffentlich einsehbare Mitgliederprofildaten, die von LinkedIn abgegriffen worden zu sein scheinen. Es handelte sich nicht um eine LinkedIn-Datenverletzung, und es waren keine privaten Mitgliederdaten von LinkedIn in den Daten enthalten, die wir überprüfen konnten.”
Laut Cyber News umfassen die gehackten Daten Konto-IDs, vollständige Namen, E-Mail-Adressen, Telefonnummern, Arbeitsplatzinformationen, Geschlechter und Links zu anderen Social-Media-Konten. Insgesamt waren 500 Millionen Nutzer betroffen, eine hohe Zahl bei insgesamt 740 Millionen Mitgliedern, so könnten etwa zwei Drittel der Nutzerbasis der Plattform betroffen sein.

Über die weiteren Entwicklungen in diesem aktuellen Fall werden wir Sie auf dem Laufenden halten.

Datenschutzleck bei Facebook – Über 500 Millionen Nutzer betroffen

8. April 2021

In einem Hacker-Forum sind vor kurzem Daten von 533 Millionen Facebeook-Nutzern aufgetaucht, die zumindest potentiell für Identitätsdiebstahl missbraucht werden könnten.

Konkret enthält der Datensatz die Telefonnummern, E-Mail-Adressen, Geburts- und andere Daten von Facebook-Nutzern aus über 106 Ländern der Welt. Eine Facebook-Sprecherin kommentierte den Vorfall auf Twitter und beschwichtigte, dass es sich um Daten handele, die bereits im August 2019 abhandengekommen seien, das Problem mittlerweile aber behoben wurde.

An die Daten kamen die Hacker wohl durch sogenanntes Scraping, bei dem über automatisierte Anfragen Daten in großem Stil abgegriffen werden können. Bereits 2019 waren Telefonnummern von 420 Millionen Nutzern in Netz aufgetaucht, nachdem eine Funktion zur Freundessuche für den Datenabgriff missbraucht wurde (wir berichteten).

Trotz Beschwichtigung seitens Facebook ist auch die Irische Datenschutzbehörde auf den Fall aufmerksam geworden und äußerte sich gegenüber der BBC dahingehend, eine eigene Prüfung anzustoßen, bei der festgestellt werden soll, um was für Daten es sich tatsächlich handelt.

Update (12.04.21): Leser des Blogs haben sich bei uns gemeldet und berechtigte Zweifel an der Theorie des „einfachen“ Scrapings geäußert. So sollen etwa auch Telefonnummern abgegriffen worden sein, die eigentlich nur für die 2-Faktor-Authentifizierung verwendet wurden. Auch der Bundesbeauftragte für den Datenschutz und die Informationsfreiheit (BfDI) Ulrich Kelber zeigt sich auf Twitter verwundert darüber, dass er von dem Datenleak betroffen ist, obwohl er sich bereits im Jahr 2018 von der Plattform abgemeldet hatte.

Um einen Erklärungsversuch, wie die Hacker so viele Telefonnummern erbeuten konnten, bemüht sich Jürgen Schmidt auf Heise.de. Wie die riesige Anzahl an Daten allerdings tatsächlich abhandenkommen konnte, wird sich erst im Laufe der Ermittlungen zeigen.

Wir werden Sie im Datenschutzticker dabei stets über aktuelle Entwicklungen auf dem Laufenden halten.

Wenn Sie testen wollen, ob auch sie von einen Datenleak betroffen sind, können Sie dies hier tun.

Facebook-Klage des Bundeskartellamts vor dem EuGH: von Düsseldorf nach Luxemburg

31. März 2021

Das Bundeskartellamt will das Datensammeln von Facebook einschränken. Dies sollten Richter vom Oberlandesgericht (OLG) Düsseldorf klären. Nun hat das OLG Düsseldorf im Rechtsstreit zwischen Facebook und dem Bundeskartellamt einige entscheidungserhebliche Fragen zum EU-Datenschutzrecht dem Gerichtshof der Europäischen Union (EuGH) in Luxemburg zur Vorabentscheidung vorgelegt. 

Bisheriger Ablauf des Verfahrens

Das Bundeskartellamt hatte dem US-Internetkonzern im Jahr 2019 Beschränkungen für den Austausch von Daten auferlegt, worüber wir bereits berichteten. Die Behörde argumentierte: das Ausmaß, in dem Facebook Daten ohne Zustimmung der User sammelt und zwischen seinen Diensten teilt, stelle einen Missbrauch seiner Marktmacht dar. 

Die Behörde hatte dem Konzern untersagt, Nutzerdaten der Facebook-Töchter WhatsApp und Instagram sowie Webseiten anderer Anbieter mit den Facebook-Konten der Nutzer zu verknüpfen, sofern der Nutzer in diese Datenerhebung und Datenverwendung nicht zuvor nach den Bestimmungen der DSGVO eingewilligt hat. Und falls die User ihre Erlaubnis nicht geben, dürfe Facebook sie nicht von den Diensten ausschließen. Eine solche Entflechtung der Datenströme hätte weitreichende Folgen für Facebooks Geschäftsmodell.

Der Präsident des Bundeskartellamts hatte damals insbesondere die Zusammenführung der Daten von unterschiedlichen Plattformen (Facebook, WhatsApp und Instagram) kritisiert. Der Düsseldorfer Oberlandesrichter Jürgen Kühnen erklärte seinerseits, dass die Datennutzung durch Facebook nicht zu einem Missbrauch der marktbeherrschenden Stellung führe. Wie wir bereits berichteten, folgte eine Berufungsklage des Kartellamts vor dem Bundesgerichtshof in Karlsruhe. Der BGH teilte die Meinung der Bundeskartellbehörde.

Entscheidung im Hauptsacheverfahren

Nun befasste sich das Düsseldorfer Gericht im Hauptsacheverfahren erneut mit der Akte, um ein endgültiges Urteil zu verkünden. Die zentrale Frage lautet: Dürfen Wettbewerbshüter das Kartellrecht als Werkzeug benutzen, um den Datenschutz durchzusetzen – oder überschreiten sie damit ihre Kompetenz? Dabei kam das Gericht laut Pressemitteilung zu folgendem Ergebnis: „Ob Facebook seine marktbeherrschende Stellung als Anbieter auf dem Markt für soziale Netzwerke deshalb missbräuchlich ausnutzt, weil es die Daten seiner Nutzer unter Verstoß gegen die DSGVO erhebt und verwendet, kann ohne Anrufung des EuGH nicht entschieden werden.“ Das OLG kann somit nicht ohne das EU-Gericht entscheiden, ob der US-Internetkonzern seine marktbeherrschende Stellung ausnutzt, weil er Daten seiner Nutzer unter Verstoß gegen Regeln des Datenschutzes sammelt und verwendet. Denn zur Auslegung des europäischen Rechts sei der EuGH berufen.

Dabei bekräftigte Kühnen die frühere Beurteilung seines Gerichts. Das OLG wird in den kommenden Wochen eine formelle schriftliche Eingabe an den EuGH machen und den Fall offiziell übergeben.

Ausblick

Der EuGH soll entscheiden, ob der US-Internetkonzern eine marktbeherrschende Stellung ausnutzt, indem er Daten seiner Nutzer und Nutzerinnen unter Verstoß gegen Regeln des Datenschutzes sammelt und verwendet. Zu klären ist zudem, ob eine nationale Kartellbehörde DSGVO-Verstöße feststellen und dagegen vorgehen kann. Auch die Definition sensibler Daten soll genauer eingegrenzt werden. Bis zu einer Antwort wird das Verfahren am OLG ausgesetzt.

Google verzichtet künftig auf individualisiertes Tracking

8. März 2021

Es gibt wohl nur wenige kommerzielle Webseiten, die kein Tracking – also die Analyse des Nutzerverhaltens – betreiben und die meisten Seiten verwenden entsprechende Dienste von Google. Nun hat Google angekündigt, künftig – vermutlich ab 2022 – keine Tracking-Cookies mehr anzubieten, welche individualisierte Werbung ermöglichen. Dieser Schritt mag für User und Kunden überraschend erscheinen, war aber durchaus abzusehen. Google legt seit einigen Jahren einen größeren Fokus auf das Thema Datenschutz und Privatsphäre und hatte so beispielsweise vergangenes Jahr für den unternehmenseigenen Browser Chrome erstmals die Möglichkeit eröffnet, sog. third-party-cookies zu löschen.

Kein Verzicht auf Werbung

Gleichwohl wird Google nicht darauf verzichten, seinen Kunden maßgeschneiderte Werbe-Möglichkeiten anzubieten. Zwar hat sich Google – bzw. die Mutter Alphabet Inc. – in den vergangenen Jahren immer breiter aufgestellt, doch noch immer macht der Umsatz aus Werbung rund zwei Drittel des Konzernumsatzes aus. Google selbst verweist darauf, dass diese Cookies angesichts neuer gesetzlicher Vorgaben und dem gestiegenen Interesse der User am Thema Datenschutz/Privacy in Zukunft nicht wirtschaftlich seien. Und so wird Google künftig vermehrt auf das sog. FLoC (Federated Learning of Cohorts) setzen. Dabei wird nicht mehr das Nutzerverhalten einzelner User analysiert, sondern von größeren Nutzer-Gruppen. Diese sollen laut bisheriger Tests so effektiv sein, dass sie mindestens 95 Prozent der bisherigen Conversions generieren können. Bereits im zweiten Quartal will Google seinen Kunden über Google Ads FLoC-basierte Kohorten zur Verfügung stellen.

Ausblick

Durch den künftigen Verzicht auf individualisiertes Tracking wird sich – laut einiger Experten – für Google sowie dessen Kunden nicht viel ändern. Stattdessen wird erwartet, dass die Entscheidung Druck auf die Konkurrenz im Online-Werbe-Markt aufbauen wird, insbesondere auf Facebook. Aber auch aus datenschutzrechtlicher Sicht könnten sich daraus Auswirkungen ergeben, beispielsweise auf den erforderlichen Cookie-Consent. Ob dies der Fall ist, wird jedoch erst abschließend bewertet werden können, wenn die genauen Funktionsweisen der FLoC-basierten Kohorten bekannt sind. Und auch aus User-Sicht wird zu hinterfragen sein, ob die geplanten Neuerungen tatsächlich zu mehr Privatsphäre führen.

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