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Sollen Carsharing-Anbieter Zugriff auf das Fahreignungsregister in Flensburg erhalten?

31. August 2015

Allein in Köln haben mutmaßliche illegale Autorennen bereits in diesem Jahr zu 3 Todesfällen von unbeteiligten Radfahrern geführt, die den mit extrem überhöhter Geschwindigkeit fahrenden Autos im Stadtgebiet zum Opfer fielen. Immer öfter, und so auch bei einem der vorgeannten Fälle mit Todesfolge, sind Nutzer von Carsharing-Fahrzeugen unter den Rasern.

Das mögliche Problem bei Carsharing-Anbietern scheint zu sein, dass viele von ihnen recht leitsungsstarke Wagen in ihrem Portfolio anbieten und häufig vor allem sehr junge Fahrer diese Angebote wahrnehmen. Der Vorsitzende der deutschen Polizeigewerkschaft, Rainer Wendt, hat sich daher nun in der Süddetuschen Zeitung dafür ausgesprochen, dass diese Autovermieter auf Informationen des Kraftfahrtbundesamts in Flensburg, nämlich auf das sog. Fahreignungsregister, zugreifen können sollen. Er schlägt dafür ein Ampelsystem vor, mit dem angezeigt wird, ob ein Fahrer schon viele Verkehrsdelikte begangen hat, so dass die Autovermieter bessere Einschätzungen über die Person des Fahrers treffen könnten.

Bislang können nur die betroffenen Personen selbst sowie Ermittlungsbehörden die “Punkte in Flensburg” einsehen.

Unter der Wahrung des Rechts auf informationelle Selbstbestimmung scheint diese Einschränkung auch gerechtfertigt. So ist schon die Einhaltung des Zweckbindungsgrundsatzes bei einer Ausweitung der Zugriffsrechte problematisch. Die Erhebung der Daten im Fahreignungsregister dient vor allem der Vorbereitung der Entscheidungen der Fahrerlaubnisbehörden über die Entziehung, Versagung oder Neuerteilung der Fahrerlaubnis sowie der Dokumentation von Ordnungswidrigkeiten oder Straftaten für die entsprechenden Ordnungsbehörden. Der Betroffene selbst soll daneben im Rahmen seines Auskunftsanspruchs die zu seiner Person gespeicherten Daten einsehen können.

Sollten nunmehr auch Carsharing-Anbieter auf diese Registerdaten zugreifen dürfen, müssten jedenfalls die Zwecke der Erhebung der Eignungsdaten neu definiert werden. Aber auch dann erscheint fraglich, ob eine Abfrage, wie oben angedacht, überhaupt zuverlässige Werte im Hinblick auf eine Fahrerbewertung liefern kann. Ist der Schluss von einer Person, die sich beispielsweise bereits mehrere Geschwindigkeitsüberschreitungen zu Schulden hat kommen lassen, auf einen potenziellen Raser gerechtfertig? Schließlich kann man auch als Radfahrer Registerpunkte in Flensburg sammeln. Wenn eine Abfrage aber nicht einmal geeignet ist, dem Anbieter bei einer Fahrerbewertung zu dienen, kann erst recht nicht argumentiert werden, sie sei erforderlich für die Begründung oder Durchführung des Mietvertrages. Dies wäre jedoch notwendige Voraussetzung, um den gesetzlichen Vorgaben des denkbaren Rechtfertigungstatbestandes gerecht zu werden.

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