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VG Wiesbaden: Dauerhafte Speicherung von GPS-Daten verstößt gegen DSGVO

30. März 2022

Mit Urteil vom 17.01.2022 (6 K 1164/21.WI) hat sich das Verwaltungsgericht Wiesbaden zur GPS-Überwachung von Fahrzeugen geäußert.

Ein Unternehmen der Logistikbranche hatte seit April 2020 GPS-Systeme in ihre 55 Firmenfahrzeuge eingebaut. Diese Systeme erheben und speichern Daten zum Tracking dieser Fahrzeuge. So sind u.a. die Bestimmung des Live-Standorts der Fahrzeuge, die Speicherung der Standortdaten und die Messung des Benzinverbrauchs möglich. Das Unternehmen begründet dies damit, dass das Geo-Tracking der Ortung einzelner Fahrzeuge diene, um bei Missbrauch und Diebstahl eingreifen zu können. Zudem sollen der Benzinverbrauch und der jeweilige Kraftstoffbestand in den Tanks überwacht werden, um Kraftstoffdiebstahl zu verhindern. Teilweise fanden auch Zuordnungen zum Inhaber der Fahrerkarte statt. Die Daten der Fahrerkarten wurden für 28 Tage gespeichert, alle übrigen Daten für 400 Tage.

Eine Information der Mitarbeiter über die Einführung des GPS-Trackings erfolgte nicht. Der hessische Datenschutzbeauftragte erfuhr von diesem Vorgehen und meldete sich bei dem Unternehmen. Letztlich forderte er das Unternehmen auf, das GPS-Tracking zukünftig zu unterlassen und erhobene Daten zu löschen. Gegen diesen Bescheid erhob das Unternehmen Klage.

Die Klage wies das VG Wiesbaden nun ab. Im Ergebnis ging das Gericht davon aus, dass für die Datenverarbeitung des Unternehmens keine Rechtsgrundlage existiere, sodass die Verarbeitung nicht rechtmäßig sei, Art. 5 Abs. 1 lit. a) DS-GVO. Eine Einwilligung der betroffenen Beschäftigten lag nicht vor. Auch seien die berechtigten Interessen des Unternehmens gem. Art. 6 Abs. 1 lit. f) DS-GVO nicht gegenüber den berechtigten Interessen der Betroffenen vorrangig. Dazu führt das Gericht u.a. aus: “Die danach vorzunehmende Abwägung der Interessen der Klägerin einerseits und der betroffenen Mitarbeiter andererseits fällt zu Lasten der Klägerin aus, weil die Datenspeicherung des Standorts, zumal über 400 Tage lang, nicht verhältnismäßig ist. […] Die Zulässigkeit der Datenerhebung und erst recht der Speicherung scheitert nach Auffassung des Gerichts schon daran, dass sie geheim erfolgt, ohne dass erkennbar ist, warum die Mitarbeiter der Klägerin nicht wissen dürfen, dass ihr Arbeitgeber sie bei Fahrten konstant überwacht.”

Das Urteil verdeutlicht einmal mehr, dass Unternehmen mit den Daten ihrer Beschäftigten sehr bedacht umgehen sollten.

ADAC fordert für Autobesitzer mehr Entscheidungshoheit über ihre eigenen Daten

15. Januar 2020

Der ADAC hat im Rahmen von zwei Untersuchungen aus den Jahren 2015 und 2019 analysiert, welche Daten von modernen Automodellen erhoben, gespeichert und an den Hersteller weitergeleitet werden. Der ADAC bemängelt, dass dieser Vorgang für Fahrer nicht ausreichend erkennbar sei und fordert mehr Rechte für die Verbraucher.

Welche Daten ein Auto im Einzelnen übermittelt hängt vom jeweiligen Fahrzeugtyp ab. Die vom ADAC erstellte Liste mit betroffenen Daten ist daher nicht allgemeingültig. Eine vollständige Aufzählung kann nur der Hersteller liefern. Von der Übermittlung erfasst sind jedenfalls Daten wie die GPS-Position und Technikdetails vor allem aber auch Daten zum Fahrverhalten der Autobesitzer. Rückschlüsse auf den Fahrstil und auf das Bremsverhalten des Fahrers sind damit ebenso möglich.

Laut ADAC sei es für den Fahrzeugbesitzer nicht ausreichend ersichtlich, dass es zur Datenübertragung bzw. zur Datenerfassung kommt. Auch wie die Hersteller mit den Daten umgehen, würde dem Verbraucher nicht offen kommuniziert. Der ADAC fordert daher mehr Transparenz, freien Datenzugang, Datensicherheit und Entscheidungsbefugnis der Fahrer über ihre eigenen Daten. Notfalls verlangt der Automobilclub neue gesetzliche Reglungen zur Durchsetzung dieser Rechte.

Die DSGVO bietet zumindest für personenbezogene Daten weitreichenden Schutz. Ihre Grundsätze gelten auch für die Automibilbranche. Kommt es zu entsprechenden Verstößen, sind behördliche Sanktionen oder Schadensersatzansprüche nicht auszuschließen. Für die Hersteller wird es daher wichtig sein, rein technische von personenbezogenen Daten zu unterscheiden und letztere rechtskonform zu schützen.

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(Un-)Zulässigkeit von Ortungssystemen in Firmenfahrzeugen

6. Mai 2019

In einem Teilurteil vom 19.03.2019 (Az.: 4 A 12/19) erklärte das Verwaltungsgericht Lüneburg den Einsatz des GPS Ortungssystems bei Firmenfahrzeugen für unzulässig. Jedoch komme es dabei im Einzelfall immer auf den konkreten Zweck und Umfang der Überwachung an.

In dem Verfahren klagte ein Gebäudereinigungsunternehmen nachdem es einen Bescheid einer Landesaufsichtsbehörde erhalten hatte. Darin wurde der Klägerin die weitere Nutzung der Ortungssysteme während der ordnungsgemäßen betrieblichen Nutzung der Fahrzeuge untersagt.

Das GPS-System speichert jegliche gefahrene Strecke mit Start- und Zielpunkten einschließlich der gefahrenen Zeit für einen Zeitraum von 150 Tagen. Durch einen Tastendruck lässt sich das Ortungssystems nicht ein- oder ausschalten. Lediglich zwischen dem Ende eines Arbeitstages und dem Beginn der Arbeitszeit des Folgetages ist eine Deaktivierung unter erheblichem Aufwand möglich. Das Ortungssystem erfasst die Kennzeichen der betroffenen Fahrzeuge. Die Fahrzeuge selbst sind den jeweiligen betrieblichen Nutzern zugeordnet. Laut der Klägerin sei eine private Nutzung der Firmenfahrzeuge nicht vereinbart. Dabei räumte sie aber ein, dass eine private Nutzung durch die Objektleiter geduldet werde.

Als Zweck dieser Ortung gab die Klägerin eine betriebliche Notwendigkeit an, um Touren zu planen, Mitarbeiter und Fahrzeuge zu koordinieren, Nachweise gegenüber den Auftraggebern zu erbringen, Diebstahlsschutz zu gewährleisten, eventuell gestohlene Fahrzeuge aufzufinden und um schließlich das Wochenendfahrverbot und das Verbot von Privatfahrten zu überprüfen.

Das VG wies die Anfechtungsklage als unbegründet ab. Die Verarbeitung von Positionsdaten der Beschäftigten stehe nicht im Einklang mit dem nach § 26 BDSG zu gewährleistenden Beschäftigtendatenschutz, der über die Öffnungsklausel nach Art. 88 Abs. 1 DSGVO zu beachten ist. Ebenfalls ließe sich die Datenverarbeitung nicht auf die Erlaubnistatbestände aus Art. 6 Abs. 1 c) und f) DSGVO stützen. Zudem scheiterte die Einwilligung aufgrund der fehlenden Transparenz und dem erforderlichen Hinweis auf das Widerrufsrecht.

Die Verarbeitung der Positionsdaten der Beschäftigten sei nicht für die Durchführung des Beschäftigungsverhältnisses erforderlich. Bei den Privatfahrten bestehe kein pauschales Überwachungsbedürfnis des Arbeitgebers. Der Eingriff in das Recht auf informationelle Selbstbestimmung kann in diesem Fall nicht durch ein berechtigtes unternehmerisches Interesse des Arbeitgebers gerechtfertig werden.

Soweit während der Arbeitszeiten anfallende Daten über das Ortungssystem zu dem Zweck erhoben und gespeichert werden, um Touren zu planen, Mitarbeiter- und Fahrzeugeinsatz zu koordinieren, sei dies ebenfalls nicht erforderlich.

Zudem sei eine ständige Erfassung der Fahrzeugposition und die Speicherung über 150 Tage für präventiven Diebstahlsschutz ungeeignet.

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Big Auto is watching you

2. Juni 2016

Das eigene Auto ist für viele Menschen nicht nur ein Fortbewegungsmittel sondern ein wichtiger privater Raum. Hier kann man (relativ) ungestört Musik hören, lauthals mitsingen, fluchen oder auch ganz zivilisiert telefonieren (natürlich nur mit Freisprechanlage).

Doch dieser Raum ist inzwischen oft weniger privat als man denken möchte. Je moderner das Auto ist, dester mehr Sensoren, Computerchips und Datenverbindungen enthält es. Oder anders ausgedrückt: Je moderner das Auto ist, desto eher überwacht es seine(n) Fahrer(in).

Dass diese Daten nicht nur “einfach so” gesammelt sondern vielmehr an den jeweiligen Hersteller übertragen und von diesem ausgewertet werden, hat nun der ADAC in einer Untersuchung deutlich gemacht. Wie der Bayrische Rundfunkt berichtet, hat der ADAC dabei etliche Details offen gelegt, die bis dahin nicht bekannt waren.

So werden u.a. nicht nur technische Informationen automatisch an den Hersteller übertragen, sondern auch, wie oft der Fahrer eine CD oder einen USB Stick in die Multimedia-Anlage steckt, wie viele Fahrer das Auto nutzen oder ob der Fahrer eher sportlich oder entspannt fährt. Diese Informationen befriedigen nicht nur die Neugier des Herstellers, sondern bieten sich selbstverständlich auch zum Verkauf an. Eine Versicherung könnte im Kulanzfall durchaus an dem Fahrstil des Fahrers interessiert ein.

Problematisch ist jedoch nicht nur die Sammlung und Übertragung der Daten an sich, sondern auch das Unwissen vieler Nutzer. Zwar wiesen nach Berichten der tagesschau die Hersteller Daimler und BMW darauf hin, dass der Fahrer über die Betriebsanleitung informiert würde und die Dienste wahlweise deaktivieren könne. Gleichwohl machen die Autohersteller in der Regel ein Geheimnis darum, welche Informationen zu welchen Zwecken gesammelt werden. Und auch wenn womöglich Angaben in der Betriebsanleitung stehen, darf vermutet werden, dass die wenigsten Autofahrer aus diesen Angaben Klarheit über die Datensammlung gewinnen.

 

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