Schlagwort: Fernmeldegeheimnis

Private Nutzung dienstlicher E-Mail-Postfächer

2. Oktober 2018

Erlaubt ein Arbeitgeber seinen Mitarbeitern, dass dienstliche E-Mail-Postfach auch zu privater Kommunikation zu nutzen, ist er in diesem Fall nach Ansicht der Datenschutzaufsichtsbehörden Telekommunikationsanbieter und unterliegt dem Fernmeldegeheimnis. Ein Zugriff auf die Postfächer und eine Archivierung der E-Mails ist dann ohne Weiteres nicht möglich. Grundsätzlich muss hierzu eine Einwilligung des entsprechenden Mitarbeiters vorliegen. Eine solche muss aber zum einen freiwillig, das bedeutet ohne Zwang, abgegeben werden und sie ist zum anderen jederzeit frei widerruflich.

Der eingeschränkte Zugriff auf diese Postfächer kollidiert mit der Pflicht der Unternehmen, Handelsbriefe und steuerrechtlich relevante Unterlagen für einen gewissen Zeitraum zu speichern. Auch E-Mails können Handelsbriefe darstellen oder steuerrechtlich relevante Informationen enthalten. Die Pflicht zur Speicherung der relevanten E-Mails wird in der Praxis durch umfassende Archivierung der dienstlichen E-Mail-Postfächer erfüllt. Aus diesem Grund ist es ratsam, die private Nutzung des E-Mail-Postfachs zu verbieten.

Die Einhaltung dieses Verbots sollte in regelmäßigen Abständen stichprobenartig überprüft werden. Denn wird das E-Mail-Postfach entgegen des Verbotes dennoch von den Mitarbeitern privat genutzt, kann dies zu einer betrieblichen Übung und damit zu einer Duldung durch den Arbeitgeber führen, wodurch eine private Nutzung mit den oben beschriebenen Konsequenzen dann doch erlaubt ist.

Verschiedene Landesarbeitsgerichte vertreten demgegenüber die Meinung (vgl. LAG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 14.01.2016 – 5 Sa 657/15), dass der Arbeitgeber kein Telekommunikationsanbieter ist und dem Fernmeldegeheimnis damit nicht unterliegt. Nach dieser Rechtsansicht gelten die allgemeinen datenschutzrechtlichen Regelungen und eine Kontrolle der E-Mail-Postfächer kann auf § 26 BDSG gestützt werden. Zu beachten ist dabei allerdings, dass dann auch dessen Voraussetzungen vorliegen müssen, eine Kontrolle also nicht in jedem Fall zulässig sein wird.

Weitergabe von E-Mail Zugangsdaten ist kritisch zu betrachten

14. Dezember 2016

Nicht selten reicht das gegenseitige Vertrauen unter Kollegen im Unternehmensalltag so weit, dass diese sich den Zugriff auf das persönliche E-Mail Postfach durch Weitergabe ihrer persönlichen Zugangsdaten untereinander gestatten. So positiv und produktiv das kollegiale Miteinander im Hinblick auf den Arbeitsalltag auch erscheinen mag, desto negativer können die Konsequenzen der Weitergabe dieser personenbezogenen Zugangsdaten für den betroffenen Kollegen ausfallen. Denn Folge dieser Weitergabepraxis ist nicht selten der mit den Zugangsdaten betriebene Missbrauch, der letztendlich zu einem Kontrollverlust über das eigene personengebundene E-Mail Postfach führt.

So kann der betroffene Kollege grundsätzlich nicht davor bewahrt werden, sich strafbar zu machen.

Zwar wird eine Verletzung des Fernmeldegeheimnisses, welches grundsätzlich den Übertragungsvorgang der E-Mails schützt, nach den § 206 Abs. 1 StGB bzw. § 88 TKG bestraft. Da der Arbeitgeber und seine Mitarbeiter gegenüber den Kommunikationspartnern aber keine geschäftlichen Telekommunikationsdienste nach § 88 TKG erbringen, ist eine Verletzung des Fernmeldegeheinnisses, das demnach nur zwischen dem Arbeitgeber und dem Arbeitnehmer Anwendung findet, ausgeschlossen.

Der betroffene Kollege muss aber mit einer Ordnungswidrigkeit nach § 43 Abs. 2 Bundesdatenschutzgesetz (BDSG) oder einer Strafbarkeit nach § 43 Abs. 2 i.V.m. § 44 BDSG rechnen. Denn personenbezogene Daten wie der Name oder die E-Mail-Adresse, die nicht allgemein zugänglich sind, dürfen nicht unbefugt erhoben, verarbeitet oder zum Abruf durch automatisierte Verfahren bereitgehalten werden, § 43 Abs. 2 Nr. 1 und Nr. 2 BDSG.