Schlagwort: Frankreich

Frankreich: Steuer für die gewerbliche Nutzung personenbezogener Daten

22. Januar 2013

Medienberichten zufolge erwägt Frankreich, globale Internetkonzerne – beispielsweise Google oder Facebook – zur Besteuerung der gewerblichen Nutzung von personenbezogenen Daten zu verpflichten. Ein von der französischen Regierung in Auftrag gegebener Bericht rege diese Besteuerungsvariante an. Personenbezogene Daten seien wesentlicher Rohstoff der Netzwirtschaft  und die Kunden der Internetkonzerne lieferten als Arbeitende unentgeltlich diesen Rohstoff. Da die globalen, überwiegend amerikanischen Internetkonzerne in Frankreich bislang kaum Abgaben zahlen, würden sie so über ihre Vormachtsstellung hinaus gegenüber der französischen Konkurrenz steuerlich begünstigt, heißt es in dem Bericht.

Französische Datenschutzbehörde gibt Tipps zur Umsetzung der ePrivacy-Richtlinie

23. November 2011

Nachdem Frankreich die Vorgaben der ePrivacy Richtlinie, die oftmals auch als Cookie-Richtlinie bezeichnet wird, in nationales Recht umgesetzt hat, veröffentlichte die französische Datenaufsichtsbehörde (CNIL) vor Kurzem einen Leitfaden zur Handhabung der neuen Regeln auf ihrer Website.

Damit stellt die CNIL zunächst klar, dass sie eine Einwilligung im Wege der Browser-Einstellungen hinsichtlich der Akzeptanz von (Dritt-)Cookies – entgegen der bislang allgemein geäußerten Auffassung – für unzureichend hält. Für die Betreiber, die in Frankreich mit Cookies operieren ergeben sich somit zumindest Prüfpflichten, ob das Angebot noch rechtskonform erfolgt.

Klarstellend wird weiterhin ausgeführt, dass der Begriff “Cookie” weit auszulegen ist. So sind auch die sogenannten Flash-Cookies (local shared objects) und andere lokal gespeicherte Webinhalte (DOM Storage) Unterfälle eines “Cookies” im Sinne der Richtlinie.

Interessant ist insbesondere die exemplarische Auflistung der Fälle, in denen die CNIL keine Notwendigkeit einer Einwilligung vor dem Setzen eines Cookies sieht:

  • Cookies für virtuelle Einkaufswagen
  • SessionID-Cookies, die dazu benötigt werden, die vom Nutzer angeforderten Dienste bereitzustellen.
  • Cookies, die ausschließlich dazu beitragen, die vom Nutzer gewünschte Sicherheit zu ermöglichen.
  • Cookies, welche die Sprache des Nutzers registrieren (bei Seiten mit mehreren Sprachoptionen).
  • Cookies, die andere Präferenzen des Nutzers speichern, welche notwendig sind, um die angeforderten Dienste bereitzustellen.
  • Auch Flash-Cookies sollen zustimmungsfrei sein, sofern diese benötigt werden, um vom Nutzer angeforderte Multimediainhalte abzuspielen.

Bezüglich Drittanbieter-Cookies (beispielsweise Werbenetzwerken) wird klargestellt, dass keine doppelte Zustimmung notwendig ist. Wenn der Nutzer also bereits gegenüber einem Werbentzwerk seine Einwilligung erklärt hat, muss er dies nicht noch einmal tun, wenn durch dieses Werbenetzwerk auf der Seite eines Kunden ein Cookie gesetzt wird. Ebenso ist beim wiederholten Besuch einer Website keine erneute Zustimmung erforderlich.

Sofern der Nutzer dem Setzen eines Cookies nicht zustimmt, könnte ihm nach Vorstellung der CNIL die Möglichkeit geboten werden, den Cookie dauerhaft oder nur für diesen Besuch abzulehnen. Diese Angaben könnten in einem “Ablehungscookie” gespeichert werden.

Die heutigen Möglichkeiten, Cookies mithilfe der im Webbrowser implementierten Technicken zu verwalten, hält die CNIL noch für unausgereift. Explizit stört man sich daran, dass:

  • die bisherigen Browserlösungen dem Nutzer keine klaren und vollständigen Informationen bereitstellen, wenn die Zustimmung angefordert wird.
  • die Websiten, die sich der Browsermechanismen bedienen wollen, keine Möglichkeit haben, zu überprüfen, ob die korrekten Browsereinstellungen gewählt wurden.
  • die bisherigen Browsereinstellungen nicht zwischen solchen Cookies unterscheiden können, die einer vorherigen Zustimmung bedürfen und solchen, die zustimmungsfrei sind.
  • die Einstellungen für den Nutzer schwierig anzuwenden sind, und sich von Browser zu Browser stark unterscheiden.

Nichtsdestotrotz zieht man die Möglichkeit in Betracht, dass sich in Zukunft eine wirksame Zustimmung über ein zusätzliches Browsermodul oder eine Webplattform erteillen lässt. Den bisherigen Versuchen der Werbewirtschaft wie www.youronlinechoices.com steht die CNIL kritisch gegenüber, da sich diese ausschließlich auf die alte Rechtslage bezögen und eine Anpassung an die aktuellen Erfordernisse schwer vorstellbar erscheine.

Es wird jedoch nicht nur darauf hingewiesen, was nicht ausreichend ist, sondern auch Beispiele angeführt, wie eine wirksame Zustimmung erreicht werden könnte:

  • Ein Banner am oberen Ende der der Website, wie z.B. auf der ICO Website.
  • Ein die Seite überlagernder Zustimmungsbereich.
  • Checkboxen, die angehakt werden müssen, wenn man sich für einen Online-Service registriert.

Ablehnend steht die französische Datenschutzbehörde hingegen Popups gegenüber, da diese regelmäßig von Browsern geblockt werden.

Abschließend wird festgehalten, dass Websitebetreiber verantwortlich für Drittanbietercookies sind, sofern diese beim Besuch ihrer Website gesetzt werden. Außerdem wird klargestellt, dass eine Zustimmung nicht durch Nutzungsbedinungen oder deren Änderung erfolgen kann.

Am Ende wird darauf aufmerksam gemacht, dass pro Verstoß Bußgelder bis zu 300.000 € und strafrechtliche Verfolgung drohen.

Auch für Unternehmen außerhalb Frankreichs dürften diese Einschätzungen eine wertvolle Orientierungshilfe darstellen, da die nationalstaatlichen Regelwerke bestenfalls in Details voneinander abweichen.(se)

Französische Umsetzung der ePrivacy Richtlinie

31. August 2011

Mittlerweile hat Frankreich die Vorgaben der ePrivacy Richtlinie in nationales Recht umgesetzt.

Der Regelung zufolge ist eine generelle Einwilligung zum Setzen von Cookies durch den Browser oder ein anderes Programm möglich. Entgegen der Einschätzung der Artikel-29-Gruppe soll dies auch bereits vor Anzeige des Cookies und den damit verbundenen Informationen möglich sein.

Telekommunikationsanbieter sind verpflichtet, die französische Datenaufsichtsbehörde (CNIL) bei Verstößen gegen die Datensicherheit unverzüglich zu unterrichten. Die Betroffenen sind ebenfalls zu unterrichten, wenn die Gefahr besteht, dass personenbezogene Daten betroffen sind. Von der Unterrichtung des Betroffenen kann jedoch abgesehen werden, wenn die CNIL es als gesichert ansieht, dass angemessene Maßnahmen zur Unbrauchbarmachung der kompromittierten Daten getroffen wurden. Weiterhin sind die Anbieter gehalten, ein Verzeichnis über Verstöße gegen die Datensicherheit zu erstellen, welches jederzeit von der CNIL angefordert werden kann. Verstöße gegen die Vorschriften in Bezug auf die Datensicherheit können mit einer bis zu fünfjährigen Haftstrafe und/oder einer Geldstrafe bis zu 300.000 € geahndet werden. Für Unternehmen kann die Geldstrafe verfünffacht werden. (se)

Frankreich verstärkt die Datenschutzkontrolle im Gesundheitssektor

23. Mai 2011

Nach neuen datenschutzrechtlichen Bestimmungen in Indien  gibt es auch in Frankreich aktuell Bestrebungen den Datenschutz zu verstärken, auch wenn es in diesem Fall nicht durch neue gesetzliche Bestimmungen erfolgt. Die französische Datenschutzbehörde CNIL will künftig die Kontrolle in Firmen und Organisationen verstärken. Ziel ist dabei die Zahl der im Jahr 2011 kontrollierten Firmen auf mindestens 400 zu erhöhen, was im Vergleich zum Vorjahr eine Steigerung von ca. 30% bedeuten würde. Dadurch soll gewährleistet werden, dass der internationale Datenverkehr in den betroffenen Firmen sowohl den französischen als auch den europäischen Datenschutzvorschriften entspricht. Diese Kontrollverstärkung soll dabei insbesondere bei den US-Firmen, die an dem U.S.-E.U. Safe Harbor Program beteiligt sind betreffen, um sicherzustellen, dass diese die geforderten europäischen Standards einhalten.

Die Kontrollen konzentrieren sich dabei zunächst auf den Gesundheitssektor, wo naturgemäß besonders sensible Daten verarbeitet werden. Zu überprüfende Bereiche liegen dabei beispielsweise in der Telemedizin oder bei der Speicherung von Gesundheitsdaten in für  Monitoringzwecke in der medizinischen Forschung. Im späteren Verlauf des Jahres soll zudem die Aufsicht hinsichtlich des Datenschutzes im Rahmen von Videoüberwachung verstärkt werden.

Im Falle von Verstößen gegen datenschutzrechtliche Bestimmung stehen der CNIL verschiedene Befugnisse zu Verfügung. Neben Warnungen oder einstweiligen Verfügungen kann sie Bußgelder von bis zu 300.000€ aussprechen.

 

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