Schlagwort: Fristlose Kündigung wegen Datenlöschung

LAG Hessen: Fristlose Kündigung wegen Datenlöschung

12. März 2014

Das hessische Landesarbeitsgericht (LAG Hessen) hat mit nun veröffentlichtem Urteil vom 5. August 2013 (Az. 7 Sa 1060/10) entschieden, dass eine umfangreiche Löschung von Daten eine fristlose Kündigung rechtfertigt. In dem zugrunde liegenden Rechtsstreit war der Kläger bei der Beklagten, einem Unternehmen der EDV-Branche in Frankfurt, seit dem 1. Januar 2009 als Account-Manager angestellt. Nach den Ermittlungen eines gerichtlichen Sachverständigen hat der Kläger an zwei Terminen im Juni 2009 ca. 80 Dateien und darüber hinaus weitere 347 Objekte, u.a. E-Mails, Aufgaben und Termine, von seinem Benutzer-Account gelöscht. Laufende Verhandlungen der Parteien um die Abänderung bzw. Aufhebung seines Arbeitsvertrages waren der Hintergrund für die vom Kläger durchgeführten Löschungen. Die Beklagte entdeckte die Löschungen kurze Zeit später und kündigte dem Kläger daraufhin fristlos und hilfsweise ordentlich. Eine Abmahnung hatte die Beklagte zuvor nicht ausgesprochen. Der Kläger reichte daraufhin Kündigungsschutzklage beim Arbeitsgericht Frankfurt a. M. ein.

Nachdem das Arbeitsgericht zunächst die Kündigung nur als ordentliche Kündigung für gerechtfertigt hielt, ist das Hessische Landesarbeitsgericht der Auffassung, dass das Fehlverhalten des Klägers sogar die fristlose Kündigung rechtfertigt. Die umfangreiche Datenlöschung habe das Vertrauen in die Integrität des Beklagten vollständig zerstört. Die Daten stünden in der Verfügungsmacht des Arbeitgebers und damit der Beklagten. Die sofortige Beendigung des Arbeitsverhältnisses sei deshalb gerechtfertigt, weil eine eigenmächtige Löschung durch einen Arbeitnehmer mit den sich daraus ergebenden internen Problemen und gegenüber seinen Kunden einen erheblichen Verstoß gegen selbstverständliche Nebenpflichten aus dem Arbeitsvertrag darstelle. Eine Abmahnung, die sonst bei einer aus verhaltensbedingten Gründen ergehenden Kündigung vorher ergehen muss, sei hier nicht notwendig gewesen. Dem Kläger sei klar gewesen, dass er durch sein Verhalten erheblich gegen seine Pflichten aus dem Arbeitsvertrag verstößt und dies von der Beklagten auf keinen Fall hingenommen werden würde.