Schlagwort: Geltung des Informationsfreiheitsgesetzes

US Supreme Court beschränkt die Informationsfreiheit

30. April 2013

Der Supreme Court hat einstimmig entschieden (McBurney v. Young), dass die einzelnen Staaten der USA das Recht der Bürger auf Informationsfreiheit für Daten der öffentlichen Verwaltung beschränken dürfen. Anstoß der gerichtlichen Entscheidung war, dass der Staat Virginia sich weigerte Liegenschaftsdaten auf Anfrage herauszugeben. Ein Anspruch auf Herausgabe dieser Daten besteht grundsätzlich nach dem Informationsfreiheitsgesetzes des Staates Virginia.

Zwei Bürgern wurde die Herausgabe der Daten verweigert, da sie außerhalb des Staates Virginia leben. Hierin, so die Anspruchsteller, sei ein Eingriff in den Handel über Staatsgrenzen hinweg sowie eine Verstoß des 14. Zusatzartikel des Artikels “Privileges or Immunities Clause” gegeben.

Das höchste US-Gericht sah keinen verfassungsrechtlich relevanten Verstoß in der Maßnahme des Staates Virginia, da die Interessenslagen der Bürger von Virginia und anderer Staaten nicht vergleichbar seien. Zudem müssen die Bürger von Virginia ungerechtfertigterweise die Kosten der Auskunftserteilung tragen. Einen Eingriff in den zwischenstaatlichen Handel sowie eine Diskriminierung der Gerichtsbarkeit sahen die Richter als nicht gegeben an.

 

 

BVerwG: Geltung des Informationsfreiheitsgesetzes

4. November 2011

Das Bundesverwaltungsgericht (BVerwG) hat am gestrigen Tage in zwei Fällen entschieden, dass ein Bundesministerium den Antrag auf Zugang zu amtlichen Informationen – betroffen waren hausinterne Unterlagen zu einem Gesetzgebungs- verfahren sowie Stellungnahmen gegenüber dem Petitionsausschuss – nicht mit der Begründung ablehnen darf, dass die Unterlagen ausschließlich die Regierungs- tätigkeit betreffen. Das Informationsfreiheitsgesetz und der daraus hergeleitete Anspruch auf Zugang zu amtlichen Informationen gelte somit für die gesamte Tätigkeit eines Ministeriums. Eine Unterscheidung zwischen dem Verwaltungs- und dem Regierungshandeln eines Ministeriums sei im Gesetz nicht angelegt und auch nach dem Gesetzeszweck nicht gerechtfertigt.

Der Bundesbeauftragte für den Datenschutz und die Informationsfreiheit, Peter Schaar, begrüßte Medienangaben zufolge die rechtliche Klarstellung. Das Gericht habe so “der Transparenz der Regierungsarbeit zum Durchbruch verholfen”. Schaar rechne damit, dass die Urteile in der Praxis eine große Bedeutung entfalten. Es handele sich um eine “gute Nachricht für alle, die von ihrem demokratischen Recht auf umfassende Information Gebrauch machen wollen”. (sa)