Schlagwort: GPS-Daten

VG Wiesbaden: Dauerhafte Speicherung von GPS-Daten verstößt gegen DSGVO

30. März 2022

Mit Urteil vom 17.01.2022 (6 K 1164/21.WI) hat sich das Verwaltungsgericht Wiesbaden zur GPS-Überwachung von Fahrzeugen geäußert.

Ein Unternehmen der Logistikbranche hatte seit April 2020 GPS-Systeme in ihre 55 Firmenfahrzeuge eingebaut. Diese Systeme erheben und speichern Daten zum Tracking dieser Fahrzeuge. So sind u.a. die Bestimmung des Live-Standorts der Fahrzeuge, die Speicherung der Standortdaten und die Messung des Benzinverbrauchs möglich. Das Unternehmen begründet dies damit, dass das Geo-Tracking der Ortung einzelner Fahrzeuge diene, um bei Missbrauch und Diebstahl eingreifen zu können. Zudem sollen der Benzinverbrauch und der jeweilige Kraftstoffbestand in den Tanks überwacht werden, um Kraftstoffdiebstahl zu verhindern. Teilweise fanden auch Zuordnungen zum Inhaber der Fahrerkarte statt. Die Daten der Fahrerkarten wurden für 28 Tage gespeichert, alle übrigen Daten für 400 Tage.

Eine Information der Mitarbeiter über die Einführung des GPS-Trackings erfolgte nicht. Der hessische Datenschutzbeauftragte erfuhr von diesem Vorgehen und meldete sich bei dem Unternehmen. Letztlich forderte er das Unternehmen auf, das GPS-Tracking zukünftig zu unterlassen und erhobene Daten zu löschen. Gegen diesen Bescheid erhob das Unternehmen Klage.

Die Klage wies das VG Wiesbaden nun ab. Im Ergebnis ging das Gericht davon aus, dass für die Datenverarbeitung des Unternehmens keine Rechtsgrundlage existiere, sodass die Verarbeitung nicht rechtmäßig sei, Art. 5 Abs. 1 lit. a) DS-GVO. Eine Einwilligung der betroffenen Beschäftigten lag nicht vor. Auch seien die berechtigten Interessen des Unternehmens gem. Art. 6 Abs. 1 lit. f) DS-GVO nicht gegenüber den berechtigten Interessen der Betroffenen vorrangig. Dazu führt das Gericht u.a. aus: “Die danach vorzunehmende Abwägung der Interessen der Klägerin einerseits und der betroffenen Mitarbeiter andererseits fällt zu Lasten der Klägerin aus, weil die Datenspeicherung des Standorts, zumal über 400 Tage lang, nicht verhältnismäßig ist. […] Die Zulässigkeit der Datenerhebung und erst recht der Speicherung scheitert nach Auffassung des Gerichts schon daran, dass sie geheim erfolgt, ohne dass erkennbar ist, warum die Mitarbeiter der Klägerin nicht wissen dürfen, dass ihr Arbeitgeber sie bei Fahrten konstant überwacht.”

Das Urteil verdeutlicht einmal mehr, dass Unternehmen mit den Daten ihrer Beschäftigten sehr bedacht umgehen sollten.

App “Schutzranzen”: Mehr Verkehrssicherheit durch Überwachung?

22. Januar 2018

Das Apptracker-Projekt “Schutzranzen” soll Grundschuldkinder überwachen, Autofahrer warnen und so für mehr Verkehrssicherheit sorgen. Sie wird konzipiert und umgesetzt von VW, einem Münchener Volvo-Händler, dem Schulranzen-Hersteller Scout, dem Sportausrüster Uvex, dem deutschen Automobilclub sowie der Firma Coodriver, die den Vertrieb verantwortet. Das Warnsystem der App benachrichtigt Autofahrer, wenn sich Kinder in der Nähe des Autos befinden. Als weiteres Feature der App können die Eltern zu jederzeit nachverfolgen, wo sich ihr Kind gerade befindet. Geplant ist, ab Februar in Wolfsburg erste Tracker zu Testzwecken kostenlos an Grundschulkinder zu verteilen. Ein solcher Feldversuch ist ebenfalls in Ludwigsburg geplant.

Die Downloadzahlen des Google Play Store sprechen bislang für “Schutzranzen”. So wurde die App bereits mehr als 5000-mal installiert. Der Bürgerrechtsverein Digitalcourage sieht dem Projekt hingegen kritisch entgegen und fordert, dass das Projekt sofort eingestellt werden soll. Nach Angaben der Bürgerrechtler werden die GPS-Daten der Kunder über eine “schlecht geschützte” Cloud an Eltern, Navigationssysteme sowie Apps für Autofahrer übermittelt. So werden die erhobenen Daten der App an einen Amazon-Server in den USA gesendet. Einen Hinweis auf diese Übermittlung enthalten die aktuellen Datenschutzbestimmungen allerdings nicht. Darüber hinaus sieht der Verein die Gefahr, dass mit der App die Autofahrer weniger auf die Straße achten und sich die Kinder ständig beobachtet fühlen. Anders als Schülerlotsen, verkehrsberuhigte Bereiche sowie Geländer und beleuchtete Gehwege, schütze die App zudem nur die Kinder, die den Tracker verwenden. Eine Erhöhung der Verkehrssicherheit im Gesamten sei damit nicht zu erreichen.

Die Projektverantwortlichen betonen demgegenüber, dass die GPS-Funktion nur auf Basis einer Einwilligung genutzt werde. Zudem werden keine personenbezogenen Daten übermittelt werden.

Auch die Datenschutzbeauftragten der Länder Niedersachsen und Baden-Württemberg hinterfragen das Projekt, vor allem auf gesellschaftspolitischer Ebene, kritisch. Durch den Tracker würden Kinder schon im frühen Alter damit konfrontiert werden, jederzeit überwacht und kontrolliert zu werden, obwohl auch sie ein Recht darauf haben müssten, sich je nach Alter, unbeobachtet in ihrer Umwelt bewegen zu können. Auch die Verbesserung der Verkehrssicherheit sei nicht so evident, wie sie die Verantwortlichen darstellen. So bestehe die Gefahr, dass die Kinder sich unter Umständen nur noch auf die App konzentrieren und darauf vertrauen, von den Autofahrern wahrgenommen zu werden, dabei aber weder Gefühl noch eine Selbsteinschätzung für die Risiken des Verkehrs entwickeln.

Barbara Thiel, die niedersächsische Datenschutzbeauftragte bezweifelt auch die Rechtmäßigkeit der Datenverarbeitung. Da bei der Nutzung der App auch immer die IP-Adresse übermittelt wird, kann die Datenübermittlung der GPS-Daten kaum anonym erfolgen. Zudem weist sie daraufhin, dass sich die App Berechtigungen für Fotos, Medien und Dateien sowie die Kamera abfragt, es sich allesamt allerdings um Berechtigungen handle, die eher nicht für die Hauptfunktionen der App erforderlich sind. Auch mit Blick auf die Ende Mai 2018 zu beachtende DSGVO, sei das Projekt “Schutzranzen” aus datenschutzrechtlicher Sicht zu überprüfen. Insbesondere eine Datenschutzfolgenabschätzung sei durchzuführen, da die Daten von Kindern besonders schutzwürdig seien.

Update: Einem Bericht des NDR zufolge hat die Stadt Wolfsburg, aufgrund der massiven Kririk, vorerst Abstand von dem Start eines Testlaufs genommen.