Schlagwort: Grundrecht auf informationelle Selbstbestimmung

GFF zieht wegen Testlauf zur Volkszählung 2021 vor das BVerfG

4. Februar 2019

Das Thema der Volkszählungen beunruhigt die Gesellschaft in Deutschland immer wieder. Ein knappes Jahr nach dem Inkrafttreten der DSGVO kritisieren die Datenschützer den für Mitte Januar bis Mitte Februar 2019 geplanten Zensus-Probelauf wegen fehlender Anonymisierung. Die Gesellschaft für Freiheitsrechte ruft das BVerfG an.

Aufgrund der für das Jahr 2021 geplanten Volkszählung hat der Bundestag das Zensusvorbereitungsgesetz (ZensVorbG 2021) am 03.03.2017 verabschiedet. Nach § 1 ZensVorbG wird der Zensus 2021 als eine Kombination aus Bevölkerungszählung und Erfassung des Bestandes an Gebäuden mit Wohnraum und Wohnungen durchgeführt.

Der Grund für die Einschaltung des BVerfG ist der eingeführte § 9a ZensVorbG, wonach zur Vorbereitung des registergestützten Zensus ein Testlauf zur Prüfung der Übermittlungswege und der Qualität der übermittelten Daten aus den Melderegistern ermöglicht wurde.

Die Gesellschaft für Freiheitsrechte (GFF) sieht in der Übermittlung und Speicherung einer großen Zahl echter Daten wie Name, Geschlecht, Familienstand, Religionszugehörigkeit ohne Anonymisierung einen Verstoß gegen das Grundrecht auf informationelle Selbstbestimmung und will den Testlauf stoppen.

Die GFF ist der Meinung, die vorgegebene zweijährige Speicherdauer stellt ein großes Risiko dar und sie befürchtet, dass durch die Speicherung von echten Daten von bis zu 82 Millionen Menschen diese Daten zum Magnet für Missbrauch und unbefugte Beschaffung werden.

Auf der anderen Seite verweist der Staat auf die EU-weite Verpflichtung aus der EU VO Nr. 712/2017, wonach der Zensus 2021 für alle EU-Staaten verbindlich ist. Die gewonnenen Daten sollen die Grundlage für die Berechnung der Verteilung von EU-Fördermitteln und von Steuermitteln sein. Um diese Ziele zu erreichen, ist der Testlauf unverzichtbar.

Das BVerfG soll im Rahmen eines einstweiligen Rechtsschutzverfahrens darüber entscheiden, ob die Erhebung echter, nicht anonymisierter Daten im Rahmen eines Testlaufs das Grundrecht auf informationelle Selbstbestimmung verletzt.


Abmahnung für WhatsApp-Nutzer

7. Juli 2017

Jeder Nutzer des Messengers WhatsApp läuft Gefahr von seinen eigenen elektronischen Telefonbuchkontakten kostenpflichtig abgemahnt zu werden. Der Grund dafür ist, dass nach dem Herunterladen der App, WhatsApp einen Abgleich mit dem Telefonbuch jedes neuen Nutzers durchführt, damit dieser einen sofortigen Zugriff auf seine eigenen elektronischen Kontakte aus dem Telefonbuch erhält. Dadurch werden jedoch nicht nur Kontakte synchronisiert, die ihrerseits ebenfalls WhatsApp installiert haben. Vielmehr übernimmt WhatsApp ohne Differenzierung alle Kontakte aus dem Telefonbuch des Nutzers. WhatsApp erhält somit unzählige Kontaktdaten, ohne dass die betroffenen Personen überhaupt Kenntnis von dieser Datenübermittlung haben. Damit verstößt WhatsApp gegen das Grundrecht auf informationelle Selbstbestimmung und das Datenschutzrecht, denn es ist äußerst unwahrscheinlich und praxisfern, dass die Nutzer der App eine schriftliche Einwilligung von ihren elektronischen Telefonbuchkontakten für die Übermittlung der Daten an WhatsApp einholen. Aufgrund des dargestellten Rechtsverstoßes muss jeder Nutzer bzw. potentielle Nutzer für sich selbst entscheiden, ob er die Gefahr einer kostenpflichtigen Abmahnung in Kauf nimmt oder aber, ob er dem Rechtsbruch entgehen möchte, indem er WhatsApp erst garnicht installiert bzw. die App löscht. Insbesondere Eltern von Minderjährigen, die letztenendes für diese die Verantwortung tragen, sollten sich mit der Funktionsweise der App auseinandersetzen und kontrollieren, ob ihre Kinder den Dienst bereits auf ihrem Smartphone heruntergeladen haben.