Schlagwort: Haftungsprivileg

Gesetzesänderung zur WLAN-Haftung tritt in Kraft

26. Juli 2016

Am heutigen Dienstag wurde das “Zweite Gesetz zur Änderung des Telemediengesetzes” im Bundesgesetzblatt veröffentlicht. Mit dem Inkrafttreten am morgigen Tag sollen Betreiber von öffentlichen Funknetzen von der Haftung von Rechtsverstößen durch die Nutzer der Netze freigestellt werden. Der mit dieser Gesetzesänderung neu in § 8 eingefügte Absatz gesteht nun auch das unter bestimmten Voraussetzungen geltende Haftungsprivileg für Festnetzbetreiber und Hoster solchen Diensteanbietern zu, die “Nutzern einen Internetzugang über ein drahtloses lokales Netzwerk zur Verfügung stellen”. Dies bedeutet, dass das bisher aufgrund der sog. “Störerhaftung” bestehende enorme Haftungs- bzw. Abmahnungsrisiko für Betreiber offener WLAN-Netze deutlich reduziert wird.

Ganz ausgeschlossen ist das Risiko einer Abmahnung trotz der Gesetzesänderung jedoch nicht, denn Urheberrechtsverletzungen können weiterhin über die offenen WLAN-Netze begangen werden. So findet der Aspekt, dass Anbieter von öffentlichen WLAN-Netzen “im Zusammenhang mit der von einem Dritten durch die Übermittlung begangenen Rechtsverletzungen” keine Abmahnungs- und Gerichtskosten tragen soll, lediglich in der Gesetzesbegründung Berücksichtigung, nicht jedoch im Gesetz selbst. Im Falle eines Gerichtsprozesses sind die Gerichte allerdings nur an den tatsächlichen Gesetzestext und nicht an die Begründung gebunden, so dass das Gericht nicht zwingend für den Netzbetreiber entscheiden muss. Ein Restrisiko für Betreiber offener WLAN-Netze bleibt daher bestehen.