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BGH: Siebentägiges Speichern von IP-Adressen bleibt rechtmäßig

5. August 2014

Auch im zweiten Berufungsverfahren hat der Bundesgerichtshof (BGH) keine Einwände gegen die Praxis von Internet Service Providern (ISP), Verbindungsdaten von Internetnutzern eine Woche lang zu speichern. Dies hat der BGH Anfang Juli in einem jetzt veröffentlichten Urteil (AZ.: III ZR 391/13) entschieden. Die siebentägige Speicherung sei nötig, um Netzstörungen und Fehler an Telekommunikationsanlagen (TK-Anlagen) abzuwehren und stehe im Einklang mit dem Telekommunikationsgesetz (TKG).

Geklagt hatte ein DSL-Kunde der Telekom mit dem Ziel, dass Verbindungsdaten sofort nach dem Ende der Online-Sitzung gelöscht werden. Wie heise.de berichtet, beziehen sich die Karlsruher Richter in ihrer jetzt vorliegenden Begründung unter anderem auf die Ausführungen der vorgehenden Instanz, wonach der von ihr gehörte Experte “nachvollziehbar dargelegt” habe, dass bei der Telekom monatlich mehr als 500.000 Missbrauchsmeldungen eingingen. Von diesen stünden allein 162.000 im Zusammenhang mit Spam. 164.000 hätten einen potenziell direkten Einfluss auf die Infrastruktur und die Dienste der Telekom.

Da auch die europarechtlichen Datenschutzregelungen eine Ausnahme von Löschungspflichten für Verbindungsdaten zum Verhüten, Ermitteln, Feststellen und Verfolgen von Missbräuchen der Kommunikationssysteme vorsehen, sei eine zeitlich begrenzte Speicherung nicht grundsätzlich augeschlossen. Dies müsse erst recht für das Erkennen, Eingrenzen oder Beseitigen von hieraus resultierenden Störungen der TK-Anlagen des Netzbetreibers gelten, so der BGH.

Weiter führten die Karlsruher Richter aus, dass das jüngste Urteil des Europäischen Gerichtshofs (EuGH) zur Vorratsdatenspeicherung keinen Anlass begründe, ihren Standpunkt zu ändern. Die Urteilsbegründung sei nicht auf die Speicherung bei der Telekom übertragbar, die nicht für Zwecke der Strafverfolgung, sondern im Interesse des Netzbetreibers erfolge.

OLG Frankfurt: Siebentägige Speicherung von IP-Adressen durch Telekom zulässig

18. September 2013

Mit Urteil vom 28.08.2013 (13 U 105/07) entschied das OLG Frankfurt, dass eine siebentägige, anlasslose Speicherung von IP-Adressen durch die Telekom zulässig ist.

Die Telekom speichert IP-Adressen, um Störungen der Telekommunikationsanlagen erkennen und beseitigen zu können. Damit sei der Erlaubnistatbestand des § 100 Abs.1 TKG erfüllt, so die Richter, weil es technisch noch keine andere Möglichkeit gäbe, Störungen adäquat einzugrenzen und Maßnahmen hiergegen einleiten zu können.

Die meisten dieser Störungen, so ein gerichtlich bestellter Sachverständiger, stünden im Zusammenhang mit Spams und seien somit oft ausschlaggebend für unerwünschte Werbung, Informationsdiebstähle im Rahmen von Accountmissbräuchen, Hacking, Portscans und Website-Schadcodes.

Durch das Abuse-Handling der Telekom können Großteile solcher Missbräuche früh – teilweise sogar im Vorfeld – erkannt und behoben werden. Im Umkehrschluss sahen die Richter es als begründet an, dass Missbrauchsfälle ohne ein solches Handling in weit höherer Zahl auftreten würden.

Staatlicher Zugriff auf TK-Daten soll vereinfacht werden

10. Dezember 2012

Der Bundesrat plant, dass der staatliche Zugriff auf TK-Daten erleichtert werden soll. Ein Gesetzesentwurf  der Bundesregierung liegt bereits vor.

Der zuständige Rechtsausschuss der Länderkammer empfiehlt , dass dem Provider eine verstärkte Mitwirkungspflicht bei dem Datenzugriff auferlegt werden soll.

Insbesondere soll hierdurch, so die Initiative, die Strafverfolgung effektiver werden, da Providern Auskunftspflichten für PIN-Codes und Passwörter obliegen. Hierdurch werde der staatliche Zugriff auf die Endgeräte und/ oder auf die Cloudspeicher erleichtert.

Verschärft werden müssen nach Ansicht des Bundesrates auch die Überprüfungspflichten der Provider bezüglich der Richtigkeit der Bestandsdaten ihrer Kunden. Es sei angemessen, dass sich die Provider von potentiellen Kunden Personalausweise vorlegen lassen.

Der Wirtschaftsausschuss hegt erhebliche Zweifel an der Verfassungsmäßigkeit der unterbreiteten Vorschläge und verweist auf die bisherigen Anforderungen, die das Bundesverfassungsgericht zur verfassungsmäßigen Speicherung und Herausgabe von Nutzerdaten, Passwörtern und PIN-Codes in der Vergangenheit an die Strafverfolgung und Geheimdienste aufgestellt hat. Besonderes problematisch sei die Vereinbarkeit des Entwurfes  mit dem grundrechtlichen Fernmeldegeheimnisses, da Provider hiernach dynamische IP-Adressen und die Inhaber von Internetzugängen zuordnen können. Dies stelle einen Eingriff in das grundrechtlich geschützte Fernmeldegeheimnis dar.