Schlagwort: Kameraüberwachung zur Leistungs- und Sicherheitskontrolle

Niedersächsische Datenschutzbeauftragte kontrolliert Amazon

14. Dezember 2017

Ein neues Logistikzentrum von Amazon ist ins Blickfeld der niedersächsischen Datenschutzbeauftragten gerückt. Das Zentrum des Online-Händlers in Winsen/Luhe soll von der niedersächsischen Datenschutzbeauftragten Barbara Thiel überprüft werden.

Das Kontrollverfahren soll bereits angelaufen sein. Bereits zum aktuellen Zeitpunkt soll Amazon ein Fragenkatalog vorliegen, auf den bis zum Jahresende geantwortet werden muss.

Laut dem Magazin Panorama 3 des NDR, besteht ein Verdacht auf Datenschutzverstöße durch das genannte Logistikzentrum des Konzerns, das erst im Sommer den Betrieb aufgenommen hat. In der Kritik steht, dass der Konzern die Leistungen und Arbeitsweise seiner Mitarbeiter ohne Ausnahme erfassen soll. Dafür sollen insbesondere Kameras verwendet werden, die zu diesem Zweck in Räumlichkeiten mit Spinden und anderen Räumen installiert wurden.

Laut Jens Thurow, Mitarbeiter der Pressestelle der Datenschutzbeauftragten, will Barbara Thiel diesen aufgekommenen Verdacht prüfen.

Laut Amazon gebe es keine Datenschutzverstöße. Sprecher des Konzerns verweisen darauf, dass in der Vergangenheit bereits mehrfach die, in Verdacht stehenden, Systeme geprüft wurden. Die genannten Kameras sollen danach nur den Schutz der Mitarbeiter bezwecken. Zudem verweisen die Sprecher darauf, dass nicht alle Räume mit Kameras versehen wurden. Die Leistungsüberwachung werde dagegen gar nicht durchgeführt.

ArbG Oberhausen: Permanente Kameraüberwachung zur Leistungs-und Sicherheitskontrollle ohne Anlass ist unzulässig

2. Oktober 2012

Das Arbeitsgericht (ArbG) Oberhausen hat nach einer Pressemitteilung des Landesarbeitsgerichts Düsseldorf  ein Verfahren, das gegen eine Arbeitgeberin wegen Schmerzensgeldes aufgrund Verletzung des Persönlichkeitsrecht von einem ehemaligen Arbeitnehmer geführt wurde, mit einem Vergleich beendet. Die Klage sei damit begründet worden, dass der Kläger einer dauerhaften Überwachung bei ihrer Arbeit durch fest installierte Kameras unterzogen wurde. Zudem habe die Beklagte regelmäßig geschlechterübergreifende Leibesvisitationen und Taschenkontrollen bei dem Kläger und den anderen Mitarbeitern durchgeführt. Die Beklagte soll ihre Maßnahmen mit Sicherheitsinteressen und dem Zweck der Leistungskontrolle gerechtfertigt haben. Das Gericht habe in der mündlichen Verhandlung darauf hingewiesen, dass permanente Kameraaufzeichnungen zur Leistungs- und Sicherheitskontrolle rechtlich nicht zulässig sind, wenn hierzu kein begründeter Anlass bestehe. Zu einer Beweisaufnahme über die Überwachungspraktiken der Beklagten sei es wegen des Vergleichsschlusses, nach dem die Beklagte an den Kläger 3.000,00 EUR zu zahlen hat, nicht mehr gekommen.