Schlagwort: Kinder

Bundesdatenschutzbeauftragter will Kindern Datenschutz nahebringen

9. Dezember 2021

Der Bundesbeauftragte für den Datenschutz und die Informationsfreiheit (BfDI) bringt in Zusammenarbeit mit dem Carlsen-Verlag zwei neue Pixi-Bücher zum Datenschutz heraus. Ziel ist die einfache und verständliche Erklärung, was Privatsphäre und Datenschutz bedeutet und was auch Kinder tun können, um sich zu schützen. Das reguläre Pixi-Buch trägt den Titel “Die Daten-Füchse – Das ist privat!”, das Pixi-Buch aus der Pixi-Wissens-Reihe trägt den Namen “Die Daten-Füchse – Was ist Datenschutz?”.

Mit den neuen Büchern sollen Kinder ab dem Kindergartenalter für Datenschutz und Privatsphäre sensibilisiert werden. Die Pixi-Wissens-Reihe ist für Kinder ab der Grundschule konzipiert. Die Bücher können kostenlos beim BfDI bestellt werden, aufgrund der hohen Nachfrage kann es zu Lieferverzögerungen kommen.

Zustimmung der Eltern gemäß Art. 8 Abs. 1 DSGVO

19. Februar 2019

Kinder werden, aufgrund der geringeren Einsichts- und Urteilsfähigkeit für die Tragweite eigenen Handelns, vom Datenschutzrecht besonders geschützt.

Nach Art. 8 Abs. 1 DSGVO bedarf es der Zustimmung des Trägers der elterlichen Verantwortung, wenn ein Kind seine Einwilligung zu einem Dienst einer Informationsgesellschaft erteilt. Damit gilt diese Vorschrift ausschließlich, wenn Rechtsgrundlage für die Verarbeitung eine Einwilligung des Kindes ist. Ein Kind im Sinne der Vorschrift ist eine Person, die das 16. Lebensjahr noch nicht vollendet hat.

Die Definition des Begriffs „Dienst der Informationsgesellschaft“ in Art. 4 Nr. 25 DSGVO verweist auf die Richtlinie (EU) 2015/1535. Danach ist ein Dienst der Informationsgesellschaft jede

  • in der Regel gegen Entgelt
  • elektronisch
  • im Fernabsatz und
  • auf individuellen Abruf eines Empfängers
  • erbrachte Dienstleistung.

Liegen diese 5 Voraussetzungen kumulativ vor, bedarf die Einwilligung in das Angebot der Zustimmung der Eltern. Typische Beispiele für einen solchen Dienst sind Soziale Medien und Online-Spiele. Anhang 1 der Richtlinie (EU) 2015/1535 beinhaltet hierzu einen Negativ-Katalog.

Nach Art. 8 Abs. 2 DSGVO sind angemessene Anstrengungen zu unternehmen, um sich der Zustimmung der elterlichen Verantwortung zu versichern. Als sicheres Verfahren käme eine Videoaufzeichnung oder andere Identifizierungsverfahren in Betracht. Allerdings könnten diese Verfahren mit dem Grundsatz der Datensparsamkeit in Konflikt geraten. Diese beiden Forderungen der DSGVO sind in Einklang zu bringen. Es ist daher zu prüfen, wie sensibel die Daten sind, die von dem Kind erhoben werden. Je sensibler die Daten desto höhere Anforderungen sind an die Anstrengung zur Sicherstellung der Zustimmung der Eltern zu stellen.

Es ist zu empfehlen, bei der Erhebung von personenbezogenen Daten eines Kindes immer den Datenschutzbeauftragten mit einzubeziehen, um zu prüfen, ob die Voraussetzungen des Art. 8 Abs. 1 DSGVO vorliegen und ob die Anforderungen des Art. 8 Abs. 2 DSGVO erfüllt werden.

Datenschutz im Kindergarten

5. Oktober 2018

Im Alltag eines Kindergartens kommt man ständig mit personenbezogene Daten in Berührung, sei es durch ein Gespräch mit den Eltern über das Verhalten ihres Kindes oder durch das Angeben von Krankheiten der Kinder. Aus diesem Grund ist es äußerst wichtig den Datenschutz in Kindergärten zu wahren,  da Kinder einen gesonderten Schutz benötigen. Im Kindergarten dürfen Daten neben der Möglichkeit der Einholung einer Einwilligungserklärung nur nach einer gesetzlichen Rechtsgrundlage verarbeitet werden. Die Verarbeitung muss zur Erfüllung der Erziehungsaufgabe der Einrichtung erforderlich sein.

In Nordrhein-Westfalen regelt das Gesetz zur frühen Bildung und Förderung von Kindern (Kinderbildungsgesetz – KiBiz) die Aufgaben und Befugnisse der Kindertagesstätten und Schulen. Vor allem sagt der § 12 aus, welche Daten mitzuteilen sind: Name und Vorname des Kindes, Geburtsdatum, Geschlecht, Staatsangehörigkeit, Familiensprache, Namen und Anschriften der Eltern. Aus diesem Grund ist für die Erstellung der Bildungsdokumentation zusätzlich eine Einwilligungserklärung erforderlich, da es hierfür keine gesetzliche Rechtsgrundlage gibt. Bei Kleinkindern wird die Einwilligungserklärung in der Regel von den Eltern abgegeben. Ganz besonders wichtig ist es, bei Foto-und Videoaufnahmen stets die Einwilligung einzuholen.

 

VZBV kämpft gegen mangelhaften Datenschutz auf Websites für Kinder

19. November 2012

Auf über der Hälfte der begutachteten Websites stellte der Verbraucherzentrale Bundesverband (VZBV) Verstöße gegen Datenschutzgesetze oder das Telemediengesetz fest, meldet heise.de über einen Bericht des Spiegels. Gegen die Betreiber seien Unterlassungsverfahren eingeleitet worden, so der Spiegel.  Bemängelt wurde in erster Linie, dass die Kinder über die Spiele auf Websites von Unternehmen umgeleitet werden oder Quiz-Angebote dazu dienen, die Handy-Nummern zu erschleichen. Angebote mit kostenpflichtigen Abonnements seien die Folge. Außerdem würde der redaktionelle Inhalt nicht deutlich genug von der Werbung getrennt.

Gerd Billen, Vorstand des VZBV, wird vom Spiegel mit den Worten zitiert, dass es „schon erschreckend“ sei, „wie hemmungslos manche Anbieter die Unerfahrenheit von Kindern für Geschäfte ausnutzen“.  Die Verbraucherschützer fordern, dass Werbung zur Refinanzierung der Angebote „mit Augenmaß“ eingesetzt werde. Damit kommt der VZBV zum gleichen Ergebnis wie bei der letzten Prüfung von Kinder-Websites im Jahr 2010. Schon damals wurden aus ähnlichen Gründen zahlreiche Abmahnung verschickt.