Schlagwort: Krankenhäuser

Neuer Leitfaden zur Umsetzung der DSGVO für Krankenhäuser

12. März 2018

Das Bayerische Landesamt für Datenschutzaufsicht hat gemeinsam mit dem Bayerischen Landesbeauftragten für Datenschutz einen Leitfaden zur Umsetzung der Datenschutzgrundverordnung in bayerischen öffentlichen und privaten Krankenhäusern veröffentlicht. Ziel des Leitfadens ist es, praktische Hinweise zur Umsetzung der DSGVO zur Verfügung zu stellen und bestehende Unsicherheiten abzubauen. Da es bislang nur wenige Hilfstellungen in diesem Bereich gab, war es das erklärte Ziel beider Datenschutzaufsichtsbehörden, erste Hinweise zur Auslegung der DSGVO im Bereich des Gesundheitsdatenschutzes zu geben. Der Leitfaden eignet sich zur Orientierung ebenfalls für Krankenhäuser in anderen Bundesländern.

Schwerpunkt des Leitfadens ist das Datenschutzmanagement, um den erhöhten Anforderungen der DSGVO Rechnung zu tragen. Nach Auffassung der Verfasser sollte das Datenschutzmanagement im Wesentlichen neun Punkte erhalten. Genannt wird in diesem Zuge unter anderem die Festlegung eines Teams, das zur Umsetzung der datenschutzrechtlichen Anforderungen den Datenschutzbeauftragten unterstützen soll. Darüber hinaus enthält der Leitfaden Handlungsempfehlungen zur Erstellung und Pflege des Verzeichnisses der Verarbeitungstätigkeiten, der Auflistung von Datenschutzkonzepten für Verfahren und Auftragsverarbeitungsverträgen, sowie der Erstellung von Datenschutzfolgenabschätzungen. Zudem werden die Punkte der Risikoabschätzung, der Behandlung von Datenschutzverletzungen sowie der Implementierung von Informationspflichten und der Umsetzung von Betroffenenrechten thematisiert.

Krankenhäuser fordern Digitalisierung

10. November 2017

Die Digitalisierung auf der ganzen Welt schreitet immer mehr voran. Auch im Bereich der Medizin gibt es immer wieder technische Innovationen die eine gewisse Digitalisierung von Krankenhäusern voraussetzen.

Ein weit verbreitetes Problem dabei ist, dass solche Innovationen meist mit hohen Kosten und viel Aufwand verbunden sind. Dementsprechend gibt es zahlreiche Krankenhäuser, die nicht mit dem technischen Fortschritt Schritt halten können.

Der Geschäftsführer der Deutschen Krankenhausgesellschaft Georg Baum beurteilt die Lage deutscher Krankenhäuser so, dass diese seines Erachtens nach ganze 5 Jahre hinter der Digitalisierung zurückliegen. Neuheiten wie beispielsweise “intelligente Pflaster”, welche die Wundheilung mittels Temperaturmessung überwachen und Unregelmäßigkeiten per App mitteilen oder digitale Bilddaten aus CT- oder MRT-Systemen die Tumore aufspüren können, sind dabei für deutsche Krankenhäuser weitestgehend unerschwinglich.

Bei weiterer Betrachtung solcher Innovationen fällt ein weiteres Problem deutlich ins Gewicht. Die IT Sicherheit und der Datenschutz. Da es sich in der Medizin immer um Gesundheitsdaten und somit sensible personenbezogene Daten dreht, stellt sich die Frage wie man diese ordnungsgemäß schützen kann, dass Dritte in keinem Fall Zugang zu den Daten der Patienten bekommen können.
Die Verwendung von Apps und eine drahtlose Übermittlung der Daten bieten dabei die Gelegenheit für Hackerangriffe, welchen durch sogenannte “Cybersicherheit” vorgebeugt werden soll. Besonders problematisch sind dabei jene Anwendungen, die mit dem Handy eines Patienten oder des Benutzers gekoppelt werden.

Wie sich die Sachlage zukünftig entwickeln wird und wodurch die Gesundheitsapps und technischen Innovationen geschützt werden ist noch nicht ausgereift. Aktuell jedoch benutzen bereits 45 % der deutschen Smartphone Nutzer Gesundheitsapps in ihrem Alltag.

BayLfD: BYOD in Krankenhäusern

24. Januar 2013

Im Rahmen seines jüngst vorgestellten 25. Tätigkeitsberichtes hat der Bayerische Landesbeauftragte für den Datenschutz (BayLfD) begrüßenswerterweise auch Stellung zu dem zweifelhaften Trend “Bring Your Own Device” (BYOD) in Krankenhäusern bezogen. Mitarbeitern die Anbindung an das Unternehmensnetzwerk – insbesondere an das Krankenhausinformationssystem – mit privaten Endgeräten (z.B. Laptops, Smartphones, Tablet PCs) sowie die ortsungebundene Nutzung dieser privaten Geräte für dienstliche Zwecke zu gestatten, sei aus datenschutzrechtlichen Gründen unzulässig. Vorausgesetzt, ein externer Abruf von Patientendaten wäre erforderlich, müsste den betroffenen Mitarbeitern vielmehr ein Dienstgerät zur Verfügung gestellt werden. Bei privaten Geräten könne nicht hinreichend sichergestellt werden, dass ein Unbefugter keine Einsicht in die Daten der Krankenhauses nehmen kann. Durch den Abruf von Patientendaten von außen mittels privater Mitarbeitergeräte seien die mit einem Gewahrsam des Krankenhauses verbundenen ausschließlichen Verfügungs-, Einfluss- und Kontrollmöglichkeiten aus rechtlicher Sicht selbst dann nicht gegeben, wenn die Patientendaten nur einsehbar wären und eine Speicherung der Daten auf dem privaten Gerät tatsächlich technisch ausgeschlossen werden könnte.