Schlagwort: Landesdatenschutzbeauftragter NRW

Bewertungsportale: datenschutzrechtliche Risiken

28. Juli 2022

Ob für den Besuch beim Arzt oder im Restaurant: häufig nutzen Kunden Bewertungsportale, um sich beispielsweise vorab über eine Dienstleistung zu informieren oder um ihre Meinung über die Dienstleistung öffentlich kundzutun. Die Landesbeauftragte für Datenschutz und Informationsfreiheit NRW (LDI NRW) veröffentlichte diese Woche eine Stellungnahme zu den Nutzen und Risiken von online abrufbaren Bewertungsportalen.

Die Grenzen einer Bewertung

Sie betonte dabei, dass bei dem Verfassen einer Bewertung die Grenzen der Meinungsfreiheit, sowie die Grenzen des Datenschutzes zu berücksichtigen seien. Hinsichtlich der Meinungsfreiheit stellte sie fest, dass die öffentlich kundgegebene Äußerung mit dem allgemeinen Persönlichkeitsrecht der sie betreffenden Person abzuwägen sei. Die Grenze dessen, was geäußert werden darf, seien dabei Beleidigungen oder Schmähungen.

Hilfe bei Veröffentlichung von personenbezogenen Daten

Hinsichtlich des Datenschutzes stellte die LDI NRW fest, dass niemand die Veröffentlichung personenbezogener Daten in einem Bewertungsportal hinnehmen müsse. Insbesondere bei Bekanntgabe der privaten Adresse oder Telefonnummer eines Dienstleisters könne ein Verstoß gegen das Datenschutzrecht vorliegen. So könne der Dienstleister sich zur Wehr setzen, wenn ein Kunde diese Daten veröffentliche.

Als betroffene Person stellt sich die Frage, wie man gegen die Veröffentlichung der personenbezogenen Daten vorgehen kann. Die LDI NRW betonte, das insbesondere zu beachten sei, dass sich die Bewertungsportale an Datenschutzregelungen halten müssen. Insbesondere seien Kommentare in Bewertungsportalen häufig anonym. Demnach könne es schwierig sein direkt gegen den Verfasser vorzugehen. Die betroffene Person könne sich zwar an das Bewertungsportal wenden, um die Daten des Verfassers zu erfahren. Allerdings könne, bzw. müsse das Portal die Anfrage aufgrund der datenschutzrechtlichen Bestimmungen ablehnen.

Wenn der Kommentar jedoch eine falsche Tatsachenbehauptung oder Beleidigung beinhalte, könne die betroffene Person ggf. zivilrechtliche Ansprüche geltend machen. Dieser Weg sei aber oft langwierig. Ein leichterer Weg sei die Beschwerde bei dem Bewertungsportal mit der Bitte auf Löschung des Kommentars.

Eine Alternative biete die Beschwerde bei einer Datenschutzaufsichtsbehörde. Auf diese Weise könne die betroffene Person gegen eine unrechtmäßige Verarbeitung personenbezogener Daten vorgehen. Allerdings verlangen Aufsichtsbehörden häufig, dass die betroffene Person zuvor schon andere Schritte eingeleitet hat. 

22. Bericht des Landesdatenschutzbeauftragten NRW zu Datenschutz und Informationsfreiheit veröffentlicht

13. Mai 2015

Alle zwei Jahre legt der Landesbeauftragte für Datenschutz und Informationsfreiheit in Nordrhein-Westfalen den Datenschutz- und Informationsfreiheitsbericht vor. Der 22. Bericht, der den Zeitraum vom 1. Januar 2013 bis 31. Dezember 2014 berücksichtigt, ist heute vom Landesdatenschutzbeauftragten NRW, Ulrich Lepper, veröffentlicht worden.

In dem 156 Seiten starken Dokument setzt sich die Behörde mit zahlreichen Fragen des Datenschutzes auseinander, deren Problematik nicht nur Fachleute jüngst beschäftig hat und noch weiterhin beschäftigen wird, sondern auch in der breiten Masse intensiv und medial diskutiert wird und wurde.

Folgerichtig zieht der Bericht auch gleich zu Beginn Lehren aus den Snowden-Enthüllungen und warnt eindringlich vor einem zunehmenden Überwachungsstaat, der für die öffentliche Sicherheit Freiheitsrechte opfert. In diesem Kontext leitet der Bericht über zu den viel diskutierten Themen Vorratsdatenspeicherung, Funkzellenabfragen und öffentlicher wie privater Videoüberwachung, die auf öffentlichen Plätzen Lepper selbst kürzlich als „No-Go“ bezeichnete. Einer Diskussion zum novellierten Verfassungsschutzgesetz NRW schließt sich die generelle Frage nach der Datensicherheit in der öffentlichen Landesverwaltung an, welcher die Landesdatenschützer nicht zuletzt Versäumnisse im Datenschutz hinsichtlich der Nutzung von sozialen Medien für Bürgeranfragen vorwerfen.

Im Bereich neuer Entwicklungen im Dienstleistungs- und Warensektor stehen verhaltensbezogene Versicherungstarife am Beispiel von Kfz- und Krankenversicherungen, die nach vorteilhafter Bewertung von persönlichen Verhaltensdaten der Versicherungsnehmer günstigere Beiträge gewähren, ebenso in der Kritik der Landesdatenschützer wie automatische Funktionen in modernen Kraftfahrzeugen, bei denen personenbezogene Aussagen über das Fahrverhalten erhoben werden können, und zuletzt modernen „Smart-TVs“, welche Daten über die Mediennutzung des Rezipienten zu erheben und übermitteln in der Lage sind.

Auch dem europäischen Datenschutz wird ein eigenes Kapitel gewidmet. So wird die Entscheidung des Europäischen Gerichtshofs zu Internet-Suchmaschinen, nach der Bürger ein Recht auf Unsichtbarkeit haben, reflektiert. Wie schon im Bericht von 2013 wird insbesondere auch die immer noch ausstehende europäische Datenschutzreform, allem voran die EU-Grundverordnung, thematisiert. Auch die Düsseldorfer Behörde begegnet der EU-Initiative nach wie vor mit Skepsis.

Eine „Abfuhr“ für das herkömmliche System der Datenschutzkontrolle sieht Lepper durch die geplante Änderung des Unterlassungsklagegesetzes, wonach u.a. künftig auch Verbraucherschutzverbände bei Datenschutzverstößen durch Unternehmen Klagebefugnis erhalten sollen.

Wichtige Instrumente für Datenschutz in der Fläche sieht Lepper einerseits in freiwilligen Zertifizierungen von Unternehmen, welche die Behörde ausdrücklich begrüßt, aber auch in der Information und Aufklärung von Bürgern, die so für eigene Rechtewahrnehmung sensibilisiert werden.

Den vollständigen 22. Datenschutz- und Informationssicherheitsbericht des Landesdatenschutzbeauftragten des Landes Nordrhein-Westfalen finden Sie hier.