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Polizei sammelt Covid-19 Patientenlisten

15. April 2020

In verschiedenen Bundesländern wurden Covid-19 Patientenlisten von den Gesundheitsämtern an die Polizeibehörden weitergeleitet. Derzeit bekannt ist eine Weitergabe in Niedersachsen, Bremen, Mecklenburg-Vorpommern und Baden-Württemberg. In Bayern erhielt der Landesbeauftragte für Datenschutz mehrere Anfragen, die er ablehnte. Die Covid-19 Patientenlisten enthalten personenbezogene Daten über die Personen, die sich in Quarantäne befinden. Dazu zählen sowohl sensible Gesundheitsdaten, als auch Informationen zu Quarantänebestimmungen und Kontaktpersonen.

Kritik:

Die Datenschutzbeauftragten sprechen sich überwiegend gegen eine Datenweitergabe an die Polizei aus. Der Datenschutzbeauftragte des Landes Baden-Württemberg Stefan Brink kritisierte, dass den Polizeibehörden die Rechtsgrundlage für das Handeln fehle und die Weitergabe rechtswidrig sei. Das Gesetz über den Gesundheitsdienst käme als Rechtsgrundlage nicht in Betracht, da es eine konkrete Gefahr voraussetze. Vor einem polizeilichen Einsatz bestünde für die Beamten lediglich eine potentielle Gefahr, die nicht ausreiche. Zusätzlich warnte er davor, dass auf der Grundlage weitere Behörden die Listen anfordern könnten und so eine klare Grenzziehung erschwert werden könnte. Der Präsident der Ärztekammer Mecklenburg-Vorpommern, Andreas Crusius, stellte die Erforderlichkeit der Listenweitergabe in Frage. Bei Bedarf könnte sich die Polizei alternativ jederzeit an die Amtsärzte wenden, die im Einzelfall eine Auskunft zum Gesundheitszustand der Person erteilen könnten. Außerdem bezweifelte er, dass die Listen zum Zeitpunkt der Ankunft überhaupt noch aktuell sind. Die niedersächsische Datenschutzbehörde äußerte sich ebenfalls kritisch und untersagte die Datenweitergabe. Der Datentransfer verstoße gegen den Datenschutz, die ärztliche Schweigepflicht und die Verhältnismäßigkeit. Die Polizei hatte die Datenverarbeitung auf die Gefahrenabwehr gemäß § 41 NPOG, auf das Infektionsschutzgesetz sowie den rechtfertigenden Notstand nach§ 34 StGB gestützt. Dem widersprach die niedersächsische Datenschutzbeauftrage Barbara Thiel, da der rechtfertigende Notstand gemäß § 34 StGB nicht pauschal für alle Personen gelten könne, die auf der Liste stehen.

Der Datenschutzbeauftragte von Mecklenburg-Vorpommern Heinz Müller stuft die Weitergabe der Covid-19 Liste als vertretbar ein. Die Polizei könnte ihr Vorgehen auf ihr berechtigtes Interesse, dem Infektionsschutz von Polizeibeamten, stützen. Beispielsweise müssten die Beamten vor dem Einsatz in einer häuslichen Umgebung wissen, ob in der Wohnung Covid-19 Infizierte leben. Diesbezüglich könnte jedoch erneut die fehlende Erforderlichkeit der Maßnahme und die Pauschalität kritisiert werden.

Lösungsansatz:

Das Innenministerium von Baden-Württemberg liefert einen möglichen Lösungsvorschlag für die Problematik. Es wurde eine Rechtsverordnung erarbeitet, die der Polizei, nur in Einzelfällen, den Zugriff auf eine passwortgeschützte Datenbank mit den Covid-19 Infizierten erlaubt. Die kursierenden Patientenlisten sollen vernichtet und die Betroffenen darüber informiert werden.

LDI Niedersachsen beanstandet Pilotprojekt der Polizei mit Bodycams als rechtswidrig

3. März 2017

Seit Dezember 2016 testet die Polizei Niedersachsen in einem Pilotprojekt sogenannte Bodycams. Diese kleinen auf der Schulter der Polizisten montierten Kameras filmen praktsich das reale Blickfeld des Polizisten und sollen so die Dokumentation von Einsätzen nachhaltig verbessern. Die Landesbeauftragte für Datenschutz in Niedersachsen Barabara Tiehl beanstandete nun förmlich deren Einsatz, nachdem sich das zuständige Innenministerium des Landes bisher weigerte, das Pilotprojekt auf vorhergehende Rügen einzustellen.

Die Landesdatenschutzbeauftragte sieht in dem Einsatz der Kameras einen nicht gerechtfertigten und rechtfertigungsfähigen Eingriff in die Grundrechte der Betroffenen. Dieser sei ungleich höher als bei einer üblichen stationären Kameraüberwachung, da auch unbeteilgten Dritten frontal ins Gesicht gefilmt würde. Zudem sei die notwendige gesetzliche Vorabkontrolle bisher nicht durchgeführt worden. Zuletzt fehlte es ohnehin schon an einer allgemeinen Rechtfertigunsggrundlage. „Eine ausdrückliche Befugnisnorm ist zwingend erforderlich, um die Anfertigung von Bildaufnahmen und damit den Eingriff in das Grundrecht auf informationelle Selbstbestimmung zu rechtfertigen“, so Dr. Christoph Lahmann, stellvertretender Landesdatenschutzbeauftragter. “Wir sind nicht grundsätzlich gegen Bodycams bei der Polizei – die Kameras dürfen aber nicht an Recht und Gesetz vorbei betrieben werden.“