Schlagwort: Max Schrems

Rekord-Bußgeld gegen Meta

23. Mai 2023

Meta, der Mutterkonzern von Facebook, hat erneut eine Rekordstrafe in Höhe von 1,2 Milliarden Euro aufgrund eines Verstoßes gegen die europäische Datenschutzgrundverordnung (DSGVO) erhalten. Die irische Datenschutzbehörde DPC verkündete diese Strafe in Dublin. Das Verfahren betrifft die Beteiligung von Facebook an der Massenüberwachung durch angloamerikanische Geheimdienste, die vor zehn Jahren von Edward Snowden, einem US-Whistleblower, aufgedeckt wurde. Max Schrems, ein Datenschutz-Aktivist aus Österreich, reichte damals eine Beschwerde gegen Facebook ein.

Verfahren kann sich in die Länge ziehen

Das von der DPC verhängte Bußgeld übertrifft die bisherige Rekordstrafe von 746 Millionen Euro, die gegen Amazon.com in Luxemburg verhängt wurde. Zudem ist Meta nun dazu verpflichtet, jede weitere Übermittlung europäischer personenbezogener Daten in die Vereinigten Staaten zu unterbinden, da das Unternehmen weiterhin den US-Überwachungsgesetzen unterliegt.

Meta hat bisher keine Stellungnahme zu der Rekordstrafe abgegeben. Experten gehen jedoch davon aus, dass der US-Konzern gegen die Entscheidung rechtliche Schritte einlegen wird. Die Gerichtsverfahren können sich jedoch über einen längeren Zeitraum erstrecken. In der Zwischenzeit könnte ein neuer Datenpakt zwischen der Europäischen Union und den USA in Kraft treten, um den transatlantischen Datenverkehr neu zu regeln. Meta hatte zuvor mehrfach damit gedroht, sich vollständig aus der EU zurückzuziehen, falls ein dauerhafter transatlantischer Datentransfer nicht möglich sein sollte.

Irische Datenschutzbehörde ging nicht gegen Meta vor

Schrems betonte, dass das verhängte Bußgeld deutlich höher hätte ausfallen können: “Die Höchststrafe liegt bei über vier Milliarden Euro. Und Meta hat über einen Zeitraum von zehn Jahren wissentlich gegen die DSGVO verstoßen, um Gewinne zu erzielen.” Schrems erklärte weiter, dass Meta nun wahrscheinlich seine Systeme grundlegend umstrukturieren müsse, wenn sich die US-Überwachungsgesetze nicht ändern.

Die irische Datenschutzbehörde DPC hatte sich jahrelang geweigert, gegen Facebook in dieser Angelegenheit vorzugehen. Schließlich wurde die DPC durch den Europäischen Datenschutzausschuss (EDSA) dazu verpflichtet, eine Strafe gegen das soziale Netzwerk zu verhängen. Der aktuelle Beschluss betrifft ausschließlich Facebook und nicht andere Dienste wie Instagram oder WhatsApp, die zum Meta-Konzern gehören. Bereits im Januar hatte die DPC Meta jedoch zu einer Strafe in Höhe von 390 Millionen Euro verurteilt, weil Facebook- und Instagram-Nutzer gezwungen wurden, personalisierter Werbung zuzustimmen.

Seit Inkrafttreten der Datenschutzgrundverordnung vor fünf Jahren wurden für Meta insgesamt Bußgelder in Höhe von vier Milliarden Euro verhängt. Meta ist nun sechsmal in der Liste der zehn höchsten Bußgelder vertreten, was zu einer Gesamtstrafe von 2,5 Milliarden Euro führt.

Übrigens: Das höchste Bußgeld in Deutschland betrug 35 Millionen Euro und wurde im Jahr 2020 von der Modekette H&M wegen einer unzureichenden Rechtsgrundlage für die Datenverarbeitung in ihrem Onlineshop gezahlt.

Französische Datenschutzbehörde CNIL hält Google Analytics für unvereinbar mit der DSGVO

14. Februar 2022

Die französische Datenschutzbehörde CNIL hat am 10.02.22 eine Stellungnahme veröffentlicht, dass Webseiten mit europäischen Besuchern auf den Einsatz von Google Analytics verzichten sollen. Dies sei nämlich nicht mit der DSGVO vereinbar. Zwar habe Google Schutzmaßnahmen getroffen, diese reichen aber nicht aus, um den Zugriff von US-Geheimdiensten auf Daten ganz auszuschließen. Die Daten von europäischen Webseiten-Besuchern seien dementsprechend nicht ausreichend geschützt. Im konkreten Fall hat der französische Webseiten-Betreiber einen Monat Zeit bekommen, um seine Webseite in Einklang mit der DSGVO zu bringen.

Der Einsatz von Google Analytics, ein weitvebreitetes Analysetool auf Webseiten, ist nach dem Schrems-II-Urteil schon länger umstritten. Die Entscheidung der CNIL kommt nur zwei Wochen nachdem die österreichische Datenschutzbehörde entschieden hatte, dass der Einsatz von Google Analytics auf österreichischen Webseiten gegen die DSGVO verstößt.

Auch die CNIL hatte zuvor Beschwerden von NOYB, der von Max Schrems gegeründeteten Organisation, zu dem Einsatz von Google Analytics erhalten. NOYB äußerte sich zu der Entscheidung der CNIL damit, dass sie weitere, ähnliche Entscheidungen von anderen Datenschutzbehörden erwarten. NOYB hatte bei Datenschutzbehörden in fast allen EU-Staaten Beschwerde eingelegt.

Google betont währenddessen ausdrücklich die Notwendigkeit eines Privacy-Shield-Nachfolgers. Nur so könnten die genutzten Google-Services weiterhin rechtskonform genutzt werden.

Die irische Datenschutzbehörde befürwortet das Umgehen der DSGVO seitens Facebook

22. Oktober 2021

Hintergrund

Mit Einführung der DSGVO am 25.Mai 2018 erhielten Verbraucher besondere Rechte. Unter anderem sollte sichergestellt werden, dass große Konzerne die (sensiblen) personenbezogenen Daten ihrer Nutzer nicht gegen deren Willen sammeln und verarbeiten.

Von der Verarbeitung personenbezogener Daten lebt jedoch das Geschäftsmodell von Social Media Anbietern wie Facebook, denn durch die Auswertung des Nutzerverhaltens kann Werbung auf die jeweiligen Nutzer- Interessen genau zugeschnitten werden.

Facebook wendet bislang folgenden Trick an, um die personenbezogenen Nutzerdaten zu eigenen Zwecken verarbeiten zu können und damit die Voraussetzungen der DSGVO zu umgehen: Die Einwilligung wurde vollständig in die AGB verschoben, denen potenzielle Nutzer zustimmen müssen, um Facebook überhaupt benutzen zu können. Auf eine separate Einwilligung verzichtete Facebook. So werden strenge Anforderungen der DSGVO, wie die freiwillige Einwilligung in die Verarbeitung personenbezogener Daten und das jederzeitige Widerspruchsrecht hinsichtlich dessen, umgangen. Die Betroffenenrechte der DSGVO sind so praktisch ausgehebelt. Facebooks rechtliche Argumentation ist simpel: Wird die Vereinbarung als “Vertrag” gemäß Art. 6 Abs.1 lit.b DSGVO statt als “Einwilligung” gemäß Art.6 Abs.1 lit.a DSGVO ausgelegt, sollen die strengen Vorschriften der DSGVO für den Konzern nicht mehr gelten.

Dem österreichischen Juristen und Datenschutz-Aktivisten Max Schrems entgingen Facebooks Änderungen nicht. Er reichte damals Beschwerde bei der zuständigen Aufsichtsbehörde in Irland ein. Die hat nun, mehr als drei Jahre später, eine vorläufige Entscheidung getroffen. Es ist ein Bußgeld in Höhe von 28 bis 36 Millionen Euro für Facebook vorgesehen. Allerdings soll Facebook weiterhin an seiner Art und Weise der Zustimmungspraxis festhalten dürfen. Kritisch wurde lediglich die Herangehensweise von Facebook angemerkt. So habe Facebook auf die Verschiebung der Einwilligung zur Datennutzung in die AGB nicht transparent hingewiesen. Dies ist sodann auch der Grund für das Bußgeld in Höhe von 28 bis 36 Millionen.

Aktuell

Letzte Woche schickte die irische Datenschutzbehörde ein Schreiben an NOYB, dessen Vorsitzender Max Schrems ist.  In diesem Schreiben wird NOYB dazu aufgefordert, einen Entscheidungsentwurf unverzüglich von ihrer Website zu entfernen und von jeder weiteren oder sonstigen Veröffentlichung oder Weitergabe desselben abzusehen. Zuvor legte die irische Datenschutzbehörde den anderen europäischen Datenschutzbehörden einen “Entscheidungsentwurf“ bezüglich des juristischen Tricks, mit dem Facebook die DSGVO umgeht, vor. Diesen Entscheidungsentwurf hat NOYB sodann veröffentlicht. NOYB weist jede Aufforderung seitens der irischen Datenschutzbehörde ab, den Entwurf zu entfernen; gemäß Art. 80 DSGVO sieht sich NOYB in der Pflicht, mit den Behörden zusammenzuarbeiten und die Entwicklung der DSGVO zu verfolgen. Hierunter fallen auch Veröffentlichungen von Entscheidungen, die für die Öffentlichkeit von Bedeutung sind.

Datenschutzverein noyb legt Beschwerde gegen Medienhäuser ein

20. August 2021

Der Datenschutzverein noyb (none of your business) legte am 13.08.2021 Beschwerde gegen die Cookie-Paywalls von sieben großen Nachrichten-Websites (SPIEGEL.de, Zeit.de, heise.de, FAZ.net, derStandard.at, krone.at und t-online.de) ein.

Hinter den Cookie-Paywalls steht ein fragwürdiges Konzept:

Entweder stimmen die Nutzer*innen der Datenweitergabe an mitunter hunderte Tracking-Unternehmen zu oder sie schließen ein Abonnement für bis zu 84,00 Euro pro Jahr ab. Dabei stelle sich die Frage, ob eine Einwilligung freiwillig erteilt werden kann, wenn sonst ein Vielfaches des Marktpreises gezahlt werden müsse, um so die eigenen Daten nicht preiszugeben. Darüber hinaus werde auch gegen das Kopplungsverbot verstoßen. Auch die konkrete Einwilligungsausgestaltung wird angegriffen.

Medien rechtfertigen Abonnements

Die betroffenen Medienhäuser rechtfertigen ihre Abonnements in öffentlichen Statements. Heise.de veröffentlichte dazu: „Für uns war die Einführung des Pur-Abos Anfang 2021 aufgrund der Entwicklung des Online-Werbemarkts notwendig. Die meisten unserer Leserinnen und Leser akzeptieren, dass wir in der aktuellen Situation des Werbemarktes ihre Einwilligung für die Werbevermarktung benötigen.“

Datenschutzaufsicht und Rechtsprechung: Abonnements können DSGVO-konform sein

Die Datenschutzbehörde Österreich entschied bereits 2018 im Fall “Der Standard”, dass die damalige Ausgestaltung nicht zu beanstanden wäre: “Im Ergebnis liegt in den Konsequenzen bei Nichtabgabe einer Einwilligung bei weitem kein wesentlicher Nachteil vor und die betroffene Person ist mit keinen beträchtlichen negativen Folgen konfrontiert.“ Bei noyb sei man jedoch dazu entschlossen, diese Entscheidung zu revidieren. Nach eigenen Angaben wurde dieser Fall von einem Laien vor die Behörde gebracht und basiere auf faktisch falschen Annahmen.

Darüber hinaus verweist beispielsweise auch der Heise Medien Verlag auf die zuständige Datenschutzbehörde Niedersachsen. Dort bestätigte die Datenschutzbeauftragte Barbara Thiel in ihrer Handreichung zur datenschutzkonformen Einwilligung auf Webseiten, dass solche Abonnements DSGVO-konform sein können: „Es wird allerdings nicht gegen die Freiwilligkeit verstoßen, wenn dem Nutzer neben der Einwilligung die Alternative angeboten wird, die Sichtbarkeit der Inhalte durch eine angemessene Bezahlung herbeizuführen.“

Weitere Defizite bei der Freiwilligkeit

Des Weiteren sei die Einwilligung mit einem großen Aufwand und Kosten für die Nutzer*innen verbunden. “Nein” zu sagen, sei äußerst aufwändig. Man müsse seinen Namen, Anschrift und Kreditkartendaten preisgeben. Zusätzlich entständen auch vergleichsweise hohe Kosten für die Nutzer*innen.” Diese ständen in einem groben Missverhältnis zur Weitergabe der Daten. Während diese den Medienhäusern nur ein paar Cent pro Nutzer*in bringe, verlange der SPIEGEL oder die FAZ aktuell je 59,88 Euro pro Jahr um Daten nicht weiterzureichen. Die ZEIT verlange 62,40 Euro und der Standard gar 84,00 Euro pro Jahr für sein “PUR Abo” ohne Werbung, so der Verein.

„Die meisten Nutzer*innen besuchten dutzende Nachrichtenseiten pro Monat, weshalb für sie substanzielle Kosten entstehen würden, um die Weitergabe ihrer Daten zu verhindern“, so der Datenschutzverein.

noyb sieht toxische Abhängigkeit von großen Konzernen

Nach Angaben des Datenschutzvereins erhielten laut einer Studie aus den USA Medien nur etwa 4% der Mehreinnahmen durch die Datenweitergabe. „Viele Medienhäuser haben sich in eine toxische Abhängigkeit von großen Konzernen begeben. Sie verscherbeln die Daten und das Vertrauen ihrer Leser für ein paar Cent. Die großen Gewinne wandern trotzdem zu den großen Unternehmen der Werbeindustrie – genau wie die Daten“, so der Datenschutzjurist Alan Dahi.

Ein Lösungsansatz

Laut noyb liege die Lösung in datenschutzkonformer Werbung. „Wir brauchen ordentlich finanzierte Medien. Es ist jedoch ein Trugschluss, dass die Finanzierung unbedingt durch das Verschleudern von Userdaten an Google und Co. passieren muss. Innovative Werbesysteme, die Medienhäuser selbst betreiben und bei denen sowohl Daten als auch Gewinne bei den Qualitätsmedien bleiben, sind nicht nur rechtlich geboten, sondern wohl auch eine wirtschaftliche Überlebensfrage. Aktuell werden die ehemaligen Flaggschiffe der freien Presse zu Litfaßsäulen und Datensammler für die Werbeindustrie. Wir müssen wieder zu einem System kommen, wo der Leser der Werbung folgt, nicht die Werbung dem Leser”, so Dahi in dem von noyb veröffentlichten Statement.

Facebook: Irisches Urteil zur Aussetzung des EU-U.S. Datentransfers

28. Mai 2021

Der Oberste Gerichtshof Irlands hat entschieden, dass die irische Datenschutzbehörde Data Protection Commission (DPC) das Untersuchungsverfahren gegen Facebook fortsetzen könne.

Bisherige Entwicklung

Zuvor entschied der Europäische Gerichtshof (EuGH) im letzten Jahr (wir berichteten), dass das europäische Datenschutzabkommen mit den Vereinigten Staaten, das sog. EU-US Privacy Shield, europarechtswidrig sei. Zulässig blieb nach Ansicht des Gerichts jedoch die Übermittlung von Daten in die USA auf Basis der Standardvertragsklauseln (SCC). Dies gelte jedoch nur, sofern die Unternehmen nicht den Überwachungsgesetzen wie FISA 702 unterstehen. Darüber hinaus seien teilweise auch zusätzliche Sicherungsmaßnahmen erforderlich, um einen angemessenen Schutz der personenbezogenen Daten garantieren zu können.

Entscheidung der DPC und des irischen High Courts

Der DPC unterliegt aufgrund des europäischen Hauptsitzes des Unternehmens in Irland die Aufsicht. Dort reagierte man auf das Urteil des EuGHs mit einer Untersuchung und vorläufigen Anordnung zum Stopp der Übermittlung personenbezogener Daten auf Basis von Standardvertragsklauseln. Im ersten Verfahren konnte sich Facebook zunächst erfolgreich gegen die Untersuchung und die damit verbundene Anordnung zur Wehr setzen.

Der irische High Court wies nun alle verfahrensrechtlichen Beschwerden von Facebook gegen eine vorläufige Entscheidung über den Datenverkehr ab, die das Unternehmen im August von der DPC erhalten hatte. Die Behauptungen von Facebook, dass die Datenschutzbehörde dem Unternehmen zu wenig Zeit für eine Reaktion gegeben habe oder einen Beschluss zu früh erlassen habe, wurde zurückgewiesen. Man weise jede Forderung von Facebook zurück, erklärte der Richter David Barniville.

Grundsätzlich zulässig bleibe jedoch nach Ansicht des Gerichts die Übermittlung von Daten in die USA für Unternehmen auf Basis der Standardvertragsklauseln. Vorausgesetzt die Unternehmen unterfallen nicht den oben erwähnten Massenüberwachungsgesetzen oder es werden zusätzliche Sicherungsmaßnahmen, wie bspw. die Verschlüsselung von Daten, gewährleistet.

Kläger Schrems zeigt sich zunächst zufrieden

Der österreichische Jurist Max Schrems, der die Klage gegen Facebook erhob und sich seit Jahren im Rechtsstreit mit Facebook befindet, äußerte sich wie folgt:

„Facebook hat auf allen Ebenen verloren. Das Verfahren hat das irische Verfahren am Ende nur wieder ein paar Monate blockiert. Nach acht Jahren ist die DPC nun verpflichtet, den EU-US-Datentransfer des Unternehmens zu stoppen, wahrscheinlich noch vor dem Sommer.“

Auch die DPC begrüßte die Gerichtsentscheidung. Man könne nun die Übermittlung personenbezogener Daten von Facebook-Nutzern aus der EU in die USA untersagen.

Ausblick

Die Beschlüsse der irischen Datenschutzbehörde müssten nun noch vom Europäischen Datenschutzausschuss (EDSA) genehmigt werden. Die dortige Einspruchsfrist beträgt vier Wochen. Anschließend müsste Facebook wohl die meisten Daten aus Europa lokal speichern. Nur so könnte ein Zugriff durch US-Sicherheitsbehörden kurzfristig verhindert werden.

So bleibt die Rechtsgrundlage für einen Datentransfer personenbezogener Daten in die Vereinigten Staaten weiterhin unklar und der Einsatz von US-Dienstleistern datenschutzrechtlich bedenklich. Es bleibt abzuwarten, welche Folgen die Entscheidung des irischen Gerichts nach sich ziehen wird.

Schrems vs. Facebook vor dem Obersten Gerichtshof Österreichs

23. April 2021

Der Rechtsstreit zwischen dem Datenschutzaktivisten Max Schrems und Facebook geht in die nächste Runde. Wie die österreichische Nachrichtenagentur APA berichtete, legten beide Parteien Rechtsmittel gegen das ursprüngliche Urteil des Oberlandesgerichts Wien ein.

In dem Rechtsstreit geht es unter anderem um die Frage, ob die Nutzer der Plattform eine Einwilligung erteilen müssten oder mit dem Unternehmen einen Vertrag abschließen, da Facebook als mutmaßliche Leistung Werbung anbietet. Facebook ist dabei der Auffassung, dass die Nutzer einen Vertrag abschließen.

Das Landgericht urteilte zunächst, dass die Datenverarbeitung vertrags- und gesetzeskonform sei. Diese Ansicht teilte auch das OLG Wien. Zuletzt ging es in seinem Urteil von einem Vertrag aus. Demnach dürfte Facebook die Daten auch ohne Einwilligung der Nutzer verarbeiten.

Der Datenschutzverein noyb teilte mit, dass Max Schrems den OGH gebeten habe, den Fall zur Klärung an den Europäischen Gerichtshof zu verweisen. Darüber hinaus verwies man darauf, dass die DSGVO sehr strenge Regeln für die Einwilligung enthalte. “Nutzer müssen vollständig informiert werden, die freie Wahl haben, ja oder nein zu sagen und sie müssen in der Lage sein, jeder Art der Verarbeitung ausdrücklich zuzustimmen.”

DS-GVO in Drittstaaten nicht durchsetzbar? noyb klagt gegen Aufsichtsbehörde aus Luxemburg

27. Januar 2021

Die Datenschutz-Grundverordnung (DS-GVO) findet unter bestimmten Bedingungen auch auf Unternehmen Anwendung, die ihren Sitz außerhalb der EU bzw. des EWR, also in sog. Drittstaaten haben. Insbesondere wenn diese ihre Waren oder Dienstleistungen auch gegenüber Kunden anbieten, die sich innerhalb der EU bzw. des EWR aufhalten, unterliegen diese Unternehmen den europäischen Datenschutzbestimmungen (Art. 3 Abs. 2 DS-GVO). Insbesondere um solche Unternehmen effektiv kontrollieren zu können, müssen diese nach Art. 27 DS-GVO einen Vertreter in der Union benennen.

Keine wirksamen Durchsetzungsmöglichkeiten gegen Unternehmen aus Drittstaaten?

Adressat von zwei Beschwerden vor der luxemburgischen Datenschutzbehörde CNPD waren zwei solcher Unternehmen, die zwar personenbezogene Daten des Beschwerdeführers aus Luxemburg verarbeiteten, auf die Geltendmachung der Betroffenenrechte (Art. 15 sowie Art. 17 DS-GVO) jedoch nicht reagierten. Dennoch wies die CNPD – trotz Bestätigung der Anwendbarkeit der DS-GVO – die Beschwerde ab, mit der Begründung, wegen der fehlenden Vertretung in der Union seien keine wirksamen Durchsetzungsmaßnahmen zu erwarten.

noyb: Sehr wohl Durchsetzungsmöglichkeiten vorhanden

Gegen diese Entscheidung hat der Beschwerdeführer in Zusammenarbeit mit der NGO noyb – vor allem bekannt durch Mitgründer Max Schrems – Berufung eingelegt. Würde sich die luxemburgische Datenschutzbehörde weigern, Verstöße gegen die DS-GVO durch Unternehmen aus Drittstaaten zu verfolgen, würde dies die vorgesehene internationale Anwendung der Verordnung untergraben, so noyb in der Stellungnahme. Außerdem würde dies zu einem Wettbewerbsvorteil nicht-europäischer Unternehmen führen, welche sich nicht um die Einhaltung von europäischen Datenschutzvorschriften bemühen müssten. Auch wird verneint, dass keine effektiven Durchsetzungsmaßnahmen gegen Unternehmen aus Drittstaaten bestünden. So sei es durchaus möglich, Vermögenswerte in der Union – auch bei Dritten – einzufrieren oder gar Webseiten sperren zu lassen. Klagen von Betroffenen nur deswegen abzuweisen, weil die Durchsetzung von Maßnahmen aufwändig oder mit Hindernissen verbunden ist, sei nicht hinnehmbar.

noyb pocht auf effektive Durchsetzung der DS-GVO

Gleichzeitig kündigte noyb an, dass dieser Berufung noch weitere Klagen folgen könnten, die sich gegen untätige Aufsichtsbehörden richten. Es sei wichtig sicherzustellen, dass die DS-GVO durch die zuständigen Aufsichtsbehörden effektiv durchgesetzt wird, auch gegenüber Unternehmen aus Drittstaaten. Andernfalls bestünden die Grundrechte von betroffenen Personen, die durch die DS-GVO geschützt werden sollen, nur noch auf dem Papier.

Schrems und noyb gehen weiter gegen Datentransfers in die USA vor

21. August 2020

Max Schrems, Jurist und Datenschutz-Aktivist aus Österreich, der insbesondere durch sein langjähriges juristisches Vorgehen gegen Facebook bekannt geworden ist, geht auch nach der sog. “Schrems-II-Entscheidung” des EuGH (wir berichteten) weiter gegen Datentransfers in die USA vor. Mit seinem Projekt noyb hat Schrems nun 101 Beschwerden bei Aufsichtsbehörden in 30 verschiedenen Staaten der EU und EEA eingelegt.

Hintergrund der eingelgeten Beschwerden sei die fortgesetzte Nutzung insbesondere von Google Analytics und Facebook Connect durch die betroffenen Unternehmen, obwohl diese Dienste von den US-amerikanischen Überwachungsgesetzen erfasst seien und beide Unternehmen die Datentransfers scheinbar ohne rechtliche Grundlage durchführten. Zwar würden beide Unternehmen behaupten, dass die Transfers zulässig seien – Facebook verweise auf die verwendeten Standard-Vertragsklauseln (SCC), Google sogar immer noch auf den EU-US-Privacy-Shield – dieser Ansicht widerspricht noyb jedoch vehement. Insbesondere habe der EuGH in seiner Entscheidung ausdrücklich festgestellt, dass es nicht möglich sei Datentransfers in die USA auf die SCCs der EU zu stützen, wenn der Empfänger der Daten unter die US-amerikanischen Überwachungsgesetze fällt. Genau dies sei aber bei Google und Facebook der Fall. Dabei wird den amerikanischen Unternehmen sogar vorgeworfen, ihre Kunden über diese Tatsache hinwegzutäuschen, obwohl sie diesbezüglich zur Aufklärung verpflichtet seien und sich andernfalls schadensersatzpflichtig machten.

Um zu überprüfen, ob ein Datentransfer an Google und Facebook trotz der Schrems-II-Entscheidung weiterhin stattfindet, hatte noyb nach eigener Aussage “auf den wichtigsten Webseiten in jedem EU-Mitgliedsstaat eine schnelle Suche nach Code von Facebook und Google durchgeführt”, und wurde dabei wiederholt fündig. Gegen 101 Unternehmen, die weiterhin solche Transfers durchführen, hat noyb daher Beschwerde bei den zuständigen Aufsichtsbehörden erhoben und fordert die Behörden dazu auf, die europäischen Regeln auch durchzusetzen. Gleichzeit wurde auch gegen Google und Facebook selbst wegen Verstößen gegen die DS-GVO in den USA Beschwerde erhoben.

noyb ist eine NGO mit Sitz in Wien, die 2017 unter anderem von Max Schrems gegründet wurde und sich für die Durchsetzung des Datenschutzes innerhalb der EU und EEA einsetzt. Dabei wird mit rechtlichen Mitteln insbesondere gegen große datenverarbeitende Unternehmen – wie z.B. Facebook oder Google – vorgegangen. Durch noyb eingelegte Beschwerden waren bereits Grundlage einiger verhängter Bußgelder, wie das äußerst empfindliche Bußgeld in Höhe von 50 Millionen Euro gegen Google.

Französische Datenschutzbehörde verhängt Bußgeld gegen Google

22. Januar 2019

Aufgrund von Verstößen gegen die Datenschutzgrundverordnung (DSGVO) muss der Internetriese Google in Frankreich eine Strafe in Höhe von 50 Millionen Euro zahlen. Das Bußgeld verhängte die französische Datenschutzbehörde CNIL. Ausgelöst wurde das Verfahren gegen Google durch Beschwerden der Organisation NOYB von Max Schrems und der französischen Netzaktivisten La Quadrature du Net.

Zu dem Bußgeld sei es gekommen, da Google die Anforderungen der DSGVO hinsichtlich der Informationspflichten nur unzureichend erfülle. So seien die Informationen über die Datenverarbeitung im Rahmen verschiedener Google-Applikationen für die Nutzer nur schwerlich über mehrere Links und Buttons zugänglich und insgesamt intransparent. Aufgrund der, dem Nutzer, nur unzureichend zur Verfügungen gestellten Informationen über die Art und Weise der Verarbeitung personenbezogener Daten, seien auch die Einwilligungen zur Anzeige personalisierter Werbung nach Ansicht der französischen Datenschutzbehörde nicht rechtmäßig.

Update: Google hat inzwischen Berufung eingelegt.

Safe Harbor kein “sicherer Hafen” für Daten von EU-Bürgern?

23. September 2015

Nach dem heutigen Schlussantrag des Rechtsgutachters vor dem Europäischen Gerichtshof in Luxemburg (EuGH) bietet die sog. Safe-Harbor-Entscheidung der Europäischen Kommission keine sichere Rechtsgundlage für die Übermittlung von personenbezogenen Daten von EU-Bürgern in die USA.

Der Antrag erging in dem Verfahren des Österreichers Max Schrems gegen die irische Datenschutzbehörde über den Datenschutz bei Facebook.

Die die Safe-Harbor-Prinzipien festlegende Kommissionsentscheidung aus dem Jahr 2000 sei seiner Meinung nach ungültig. Zu gering sei der Rechtsschutz für Bürger aus der EU, wenn ihre Daten in großer Zahl von US-amerikanischen Firmen wie beispielsweise Facebook gesammelt würden. Insbesondere durch den potenziellen Datenaustausch von amerikanischen Firmen mit der NSA liege ein Eingriff in das Recht auf informationelle Selbstbestimung vor, der vor allem deshalb unverhältnismäßig sei, weil die Überwachung in den USA massiv und nicht zielgerichtet sei.

Die zuständige Datenschutzbehörde sei folglich nicht an die oben genannte Kommissionsentscheidung gebunden und könne die Übermittlung der Daten von der europäischen Facebook-Zentrale in Irland an Facebook Inc. in die USA verbieten.

Zwar ist der EuGH in seiner Entscheidung nicht an dieses Rechtsgutachten gebunden, in den meisten Fällen wird ihm aber weitestgehend gefolgt.