Schlagwort: Meldung an Aufsichtsbehörden

Booking.com muss Strafe zahlen

6. April 2021

Weil Booking.com einen Datenschutzvorfall zu spät gemeldet hat, hat die niederländische Datenschutzbehörde Autoriteit Persoonsgegevens (AP) eine Strafe in Höhe von 475.000 Euro verhängt. Bereits 2019 konnten Hacker auf die Daten von über 4000 Kunden zugreifen, darunter auch Personalausweis- und Kreditkartendaten. Die Entscheidung zeigt, dass nicht nur die Verhinderung von Datenpannen höchste Priorität hat, sondern auch der konstruktive Umgang mit den Betroffenen und der Aufsichtsbehörde, wenn es doch einmal zur Datenpanne gekommen ist.

Über Mitarbeiterkonten mehrerer Hotels in den Vereinigten Arabischen Emiraten haben die Hacker Zugang zu den Daten bekommen. Dieser Zugang könnte durch “social-engineering”-Techniken (im negativen Kontext: das Ausnutzen einer Schwachstelle eines Menschen) oder Phishing erlangt worden sein. Daher sieht sich Booking.com nicht in der Verantwortung und stellt sich auf den Standpunkt, die Daten seien nicht über die eigene IT-Infrastruktur abgegriffen worden.

Die AP sieht hingegen Hinweise auf eine Mitverantwortung des Betreibers. Das große Problem für Booking.com ist jedoch, dass sie die Datenpanne erst nach 22 Tagen den betroffenen Kunden und nach 25 Tagen der Aufsichtsbehörde gemeldet haben. Nach Artikel 33 Abs. 1 DSGVO muss eine entsprechende Meldung aber binnen 72 Stunden nach Bekanntwerden beim Verantwortlichen erfolgen. Booking.com arbeitet nun an einer Verbesserung seiner internen Prozesse.

Bußgeld bei Meldung einer Datenpanne?

5. September 2019

Eine häufige Frage aus der Praxis:

Nach Art. 33 DSGVO müssen für die Datenverarbeitung Verantwortliche bei einer sogenannten Datenpanne, die ein Risiko für die Rechte und Freiheiten natürlicher Personen darstellt, eine Meldung an die zuständige Aufsichtsbehörde vornehmen. Diese Meldung muss unverzüglich und möglichst binnen 72 Stunden, nachdem die Verletzung bekannt wurde, erfolgen.

Exkurs: Eine Datenpanne ist nach Art. 4 Nr. 12 DSGVO eine Verletzung des Schutzes personenbezogener Daten, die zur Vernichtung, zum Verlust oder zur Veränderung, ob unbeabsichtigt oder unrechtmäßig, oder zur unbefugten Offenlegung von beziehungsweise zum unbefugten Zugang zu personenbezogenen Daten führt, die übermittelt, gespeichert oder auf sonstige Weise verarbeitet wurden .

Viele der Verantwortlichen fragen sich, ob die Meldung einer Datenschutzverletzung zu einem Bußgeldverfahren führen kann, sie also quasi verpflichtet sind, sich selbst zu belasten.

Die Antwort auf diese Frage findet sich in der Vorschrift des § 43 Abs. 4 Bundesdatenschutzgesetz (BDSG).  Danach darf die Meldung einer Datenpanne in einem Verfahren nach dem Gesetz über Ordnungswidrigkeiten gegen den Meldepflichtigen oder Benachrichtigenden nur mit deren Zustimmung verwendet werden.

Ein Bußgeldverfahren wird auf Grundlage der Meldung also nicht gegen den Verantwortlichen eingeleitet werden. § 43 Abs. 4 BDSG gilt allerdings nicht, wenn (auch) Dritte die Datenpanne gemeldet haben. Darüber hinaus ist zu beachten, dass § 43 Abs. 4 BDSG nicht unumstritten ist. Nach Ansicht einiger Datenschützer steht diese Bestimmung nicht im Einklang mit den Vorgaben der DSGVO und ist daher nicht anwendbar. Diese Rechtsauffassung wurde allerdings noch nicht gerichtlich bestätigt.

ACHTUNG: Erfolgt keine oder eine verspätete Meldung, kann dies mit einem Bußgeld geahndet werden. Daher empfiehlt der Thüringer Landesbeauftragte für den Datenschutz und die Informationsfreiheit in einer Pressemitteilung, Datenpannen stets rechtzeitig zu melden. Sollte keine Meldung vorgenommen werden, weil kein Risiko für die Rechte und Freiheiten natürlicher Personen bestand, hat eine entsprechende ausführliche Dokumentation zu erfolgen.

Baden-Württemberg: Mehr Meldungen von Datenpannen

27. Januar 2014

Medienberichten zufolge ist die Zahl der an die Behörden gemeldeten Datenpannen bei Firmen und öffentlichen Stellen im Land Baden-Württemberg gestiegen. Seit Juli vergangenen Jahres seien bei der Datenschutzbehörde 38 Fälle eingegangen, so der Datenschutzbeauftragte des Landes, Jörg Klingbeil. In den zweieinhalb Jahren davor waren es 46. Die meisten gemeldeten Fälle seien trivial und beinhalteten z.B. falsch adressierte Umschläge mit Kontendaten und falsch versandte E-Mails. Lediglich zwei Hackerangriffe seien gemeldet worden. „Wir sehen aber nur die Spitze des Eisbergs“, glaubt Klingbeil.