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Microsoft 365 nicht datenschutzrechtskonform?

28. November 2022

Viele Verantwortliche möchten in ihrem Unternehmen oder ihrer Behörde gerne Office 365 (jetzt: Microsoft 365) nutzen. Seit Jahren sehen sich diese wegen der Bewertung der datenschutzrechtlichen Zulässigkeit erheblichen rechtlichen Unsicherheiten ausgesetzt. Die neueste Pressemitteilung der Datenschutzkonferenz ist für die Bewertung nun richtungsweisend. 

 

Bericht der Datenschutzkonferenz 

In der Mitteilung vom 28. November 2022 weist der Thüringer Landesbeauftrage für den Datenschutz und die Informationsfreiheit (TLfDI) Dr. Lutz Hasse auf die richtungsweisende Bewertung der Datenschutzkonferenz (DSK) zu Microsoft 365 hin: „Die DSK stellt (…) fest, dass der Nachweis von Verantwortlichen, Microsoft 365 datenschutzrechtskonform zu betreiben, auf der Grundlage des von Microsoft bereitgestellten „Datenschutznachtrags vom 15. September 2022“ nicht geführt werden kann. Solange insbesondere die notwendige Transparenz über die Verarbeitung personenbezogener Daten aus der Auftragsverarbeitung für Microsofts eigene Zwecke nicht hergestellt und deren Rechtmäßigkeit nicht belegt wird, kann dieser Nachweis nicht erbracht werden.“ 

Außerdem betonte er, dass sich die Bewertung der Datenschutzkonferenz nicht direkt an Microsoft wende, sondern an die Verantwortlichen, sodass diese Microsoft 365 nicht datenschutzrechtskonform verwenden könnten. Neben Fragen bezüglich der Datenübermittlung in die USA komme sowohl der Verstoß gegen Art. 28 DS-GVO als auch gegen die Rechenschaftspflicht aus Art. 5 Abs. 2 DS-GVO in Betracht. 

 

Microsoft widerspricht der DSK 

Als „Antwort“ auf diesen Bericht stellte Microsoft die Vereinbarkeit mit dem Datenschutzrecht fest und betonte ihre Position von August 2022. „Wir stellen sicher, dass unsere MS 365-Produkte die strengen EU-Datenschutzgesetze nicht nur erfüllen, sondern oft sogar übertreffen. Unsere Kunden in Deutschland und in der gesamten EU können MS 365-Produkte weiterhin bedenkenlos und rechtssicher nutzen.“ 

 

Fazit 

Verantwortlichen, die mit der MS 365-Software arbeiten, ist aufgrund der widerstreitenden Aussagen jedenfalls nicht geholfen, wodurch kein zufriedenstellender Zustand herrscht. Es bleibt demnach abzuwarten, ob es in dieser Meinungsverschiedenheit doch noch zu einer Einigung kommen wird. Bis dahin bleibt die Verwendung von MS 365 aus datenschutzrechtlicher Sicht noch unsicher. Wir werden schnellstmöglich über weitere Entwicklungen berichten.  

Europäischer Datenschutzbeauftragter leitet nach dem “Schrems II-Urteil” Untersuchungen bei EU-Institutionen ein

27. Mai 2021

Der Europäische Datenschutzbeauftragte (EDSB) hat in einer Pressemitteilung erklärt, dass er zwei Untersuchungen im Hinblick auf das im vergangenen Jahr erlassene Schrems-II-Urteil eingeleitet hat. Eine zur Nutzung von Cloud-Diensten, die von Amazon Web Services (AWS) und Microsoft bereitgestellt und im Rahmen von sog. Cloud II-Verträgen von Institutionen, Einrichtungen und Agenturen der Europäischen Union genutzt werden, und eine zur Nutzung von Microsoft 365 durch die Europäische Kommission.

Hintergrund der Untersuchung ist, dass der EDSB im Oktober vegangenen Jahres die EU-Instiutionen dazu aufforderte, über ihre Übermittlung personenbezogener Daten an Drittländer Bericht zu erstatten. Das Ergebnis der Umfrage machte deutlich, dass auch EU-Institutionen die Tools und Dienste von internationalen Dienstleistern nutzen und damit personenbezogene Daten außerhalb der EU und insbesondere in die USA übertragen werden.

Der EDSB, Wojciech Wiewiórowski, sagte: “Nach dem Ergebnis der Berichterstattung durch die EU-Institutionen und -Einrichtungen haben wir bestimmte Arten von Verträgen ermittelt, die besondere Aufmerksamkeit erfordern, und aus diesem Grund haben wir beschlossen, diese beiden Untersuchungen einzuleiten. Mir ist bekannt, dass die „Cloud II-Verträge“ Anfang 2020 vor dem Urteil „Schrems II“ unterzeichnet wurden und dass sowohl Amazon als auch Microsoft neue Maßnahmen angekündigt haben, um sich dem Urteil anzupassen. Dennoch reichen diese angekündigten Maßnahmen möglicherweise nicht aus, um die vollständige Einhaltung des EU-Datenschutzrechts und damit die Notwendigkeit einer ordnungsgemäßen Untersuchung sicherzustellen.“

Nun will der EDSB sicherstellen, dass auch von EU-Institutionen die europäische Datenschutzgrundverordnung (DSGVO) eingehalten wird und EU-Institutionen in Bezug auf Privatssphäre und Datenschutz mit gutem Beispiel vorangehen.

Ziel der Untersuchungen ist es, die Einhaltung des Urteils bei den EU-Institutionen zu bewerten und die Empfehlungen bei der Nutzung von Produkten von US-Anbietern umzusetzen.

Die Tatsache, dass auch der EDSB Untersuchungen aufgenommen hat, zeigt einmal mehr, dass der Datentransfer in Drittländer und Sofortmaßnahmen dagegen dringend erforderlich sind. Gleichzeitig dürfte das Ergebnis dieser Untersuchungen auch wegweisend für einen weiteren Umgang mit den genannten Dienstleistern sein.

Microsoft zieht EU-Datengrenze und verspricht damit eine Speicherung und Verarbeitung von Daten ausschließlich in der EU

7. Mai 2021

Microsoft kündigte in einem Blogbeitrag vom 6. Mai 2021 an, ab Ende 2022 personenbezogene Daten europäischer Kunden nur noch innerhalb der EU zu verarbeiten und speichern. Dies gelte, so Microsoft, für alle zentralen Cloud-Dienste von Microsoft, d.h. Azure, Microsoft 365 und Dynamics 365. Microsoft verspricht mit seinem “EU Data Boundary for the Microsoft Cloud”, d.h. einer EU-Datengrenze für seine Cloud-Lösungen, zukünftig keine Daten seiner Kunden mehr aus der EU heraus transferieren zu müssen. Das Angebot richte sich an Kunden aus dem öffentlichen Sektor und Unternehmenskunden, so der Konzern.

Damit reagiert Microsoft erneut auf das vom Europäischen Gerichtshof (EuGH) im Juli letzten Jahres ergangene Schrems-II-Urteil, dass das Datenschutzabkommen Privacy Shield und damit die rechtliche Grundlage für den Transfer personenbezogener Daten zwischen der EU und den USA wegen ungenügenden Datenschutzes gekippt hat. Nach Ansicht des EuGH haben die USA kein mit der EU vergleichbares Datenschutzniveau. Begründet wird dies insbesondere damit, dass US-Geheimdienste aufgrund des US Gesetzes “Cloud Act” einen umfangreichen Zugriff auf die bei amerikanischen Unternehmen gespeicherten Daten haben.

Geplant ist laut Microsoft in den kommenden Monaten in einen engen Austausch mit seinen Kunden aber auch den Aufsichtsbehörden zu gehen, um damit den Vorschriften zum Schutz der Daten gerecht zu werden. Ob dieses Vorhaben gelingen wird, bleibt abzuwarten. Unklar bleibt auch noch, ob dadurch die Unsicherheiten bei einem Datentransfer zwischen Europa und den USA beseitigt werden kann. Zunächst ist weiterhin der Microsoft-Konzern rechtlich für die Clouddaten verantwortlich. Dies könne laut dem österreichischen Datenschutzaktivist Max Schrems nur dadurch behoben werden, “wenn eine völlig weisungsfreie Einheit in der EU, bei der die Daten bleiben, erreicht würde” – so Schrems gegenüber der Deutschen Presse-Agentur.

Microsoft verweist diesbezüglich auf seine Nutzer selbst. Diese könnten bereits jetzt durch die Verwendung von kundenverwalteten Schlüsseln, die Verschlüsselung ihrer Daten selbst konfigurieren und insbesondere kontrollieren und damit vor einem unzulässigen Zugriff durch staatliche Stellen schützen.

Die Aufsichtsbehörden haben sich zu dem Plan von Microsoft noch nicht geäußert. Vielmehr haben diese erst vor kurzem eine Task-Force eingerichtet, um den Risiken bei der Nutzung von Cloud-Diensten entgegenzuwirken.

Datenschutz an Schulen: Hessen beendet Schonfrist für Microsoft Teams

7. April 2021

Der Hessische Beauftragte für Datenschutz und Informationsfreiheiten Alexander Roßnagel kündigte das Ende der Duldung für den Einsatz von Microsoft Teams an Schulen an. Das Kultusministerium sucht nun Ersatz. 

Bisher wurde an hessischen Schulen Microsoft Teams für den Distanz-Unterricht genutzt. Dies duldete der hessische Datenschutzbeauftragte. Nun wird die Frist am 31. Juli 2021 enden. 

In einer Stellungnahme hieß es dabei, dass die Duldung der Videokonferenzsysteme von US-Anbietern – im speziellen Microsoft Teams – ausläuft. Dies sei vorher nur verlängert worden, weil kein Ersatz da war. „Der Grund für den verlängerten Zeitraum bis Ende Juli dieses Jahres lag in dem gescheiteren Bemühen des Hessischen Kultusministeriums (HKM), den hessischen Schulen bis zum Beginn des aktuellen Schuljahres ein landeseinheitliches, datenschutzkonformes Videokonferenzsystem zur Verfügung zu stellen.” Zudem hatten die „Komplexität des Ausschreibungsverfahrens sowie die Klärung grundsätzlicher Fragestellungen zum Datenschutz” dazu geführt. Eine weitere Verlängerung dieser Duldung sei „ausgeschlossen“.

Wie der Datenschutzbeauftragte mitteilt, sei vielmehr davon auszugehen, „dass bis zum Beginn des neuen Schuljahres eine Anwendung zur Verfügung steht, die sowohl den technischen als auch datenschutzrechtlichen Anforderungen entspricht.“ Hierzu wird ein europaweites Ausschreibungsverfahren durchgeführt. Der fortlaufende Einsatz von Microsoft Teams ist dann also nicht mehr „erforderlich noch datenschutzrechtlich zulässig”. Auch weitere Bundesländer prüfen derzeit Alternativen zu US-amerikanischen Softwareprodukten.

UPDATE: Kritische Schwachstellen in Microsoft Exchange Servern

18. März 2021

Durch die Ausnutzung von Sicherheitslücken erlangten Hacker Zugriff auf die Microsoft Exchange Server (wir berichteten). Die Lücken wurden inzwischen durch ein Windows-Update behoben.

Inzwischen äußerten sich auch weitere Datenschutzaufsichtsbehörden zu dem Vorfall. Einigkeit besteht hinsichtlich der Rechtsfolgen zumindest dann, wenn ein Data Breach in Form eines eindeutigen und nachweisbaren Zugriffs auf personenbezogene Daten stattgefunden hat. In diesem Fall ist die Meldung einer Datenpanne unerlässlich. Bei den Details unterscheiden sich die Meldungen jedoch.

Hier ein landespezifischer Überblick:

Auch Microsoft informiert über die technisch notwendigen Schritte. Darüber hinaus können sich Betroffene mit dem erst kürzlich veröffentlichten Microsoft On-premises Mitigation Tool (EOMT) wohlmöglich noch weiter absichern. Das Tool ersetzt die Sicherheitspatches allerdings nicht. Es kann auf der Github-Website von Microsoft heruntergeladen werden. Sind die Server abgesichert, lädt das Tool den Microsoft Security Scanner herunter. Dieser untersucht dann die Server auf schädliche Elemente.

Datenschutzmeldepflicht : Kritische Schwachstellen in Microsoft Exchange Servern

12. März 2021

Aufgrund von gezielten Angriffen durch Hacker auf verschiedene Versionen der Microsoft Exchange Server hat Microsoft wichtige Sicherheitsupdates zum Download bereitgestellt. Seit Ende Februar 2021 werden offene Flanken der Mail-Einrichtung Exchange Server angegriffen. Vier Lücken wurden dabei mit dem Bedrohungsgrad „äußerst kritisch“ eingestuft. Die Updates erfolgen außer der Reihe und die Angriffswelle dauert aktuell noch an.

Auch viele deutsche Unternehmen sind von den Attacken betroffen. Nach Angaben des Bundesamtes für Sicherheit in der Informationstechnik (BSI) sind zehntausende Exchange Server in Deutschland aktuell über das Internet angreifbar und mit hoher Wahrscheinlichkeit bereits mit Schadsoftware infiziert. Betroffen sind Organisationen jeder Größe. Das BSI hat bereits begonnen, potentiell Betroffene zu informieren und empfiehlt allen Betreibern der Exchange Server, sofort die von Microsoft bereitgestellten Patches einzuspielen.

Betroffene Schwachstellen

Die Schwachstellen betreffen die Exchange Server der folgenden Versionen:

  • Exchange Server 2010 (RU 31 für Service Pack 3)
  • Exchange Server 2013 (CU 23)
  • Exchange Server 2016 (CU 19, CU 18)
  • Exchange Server 2019 (CU 8, CU 7)

Die betroffenen Sicherheitslücken werden als Teil einer Angriffskette ausgenutzt. Der anfängliche Angriff setzt die Fähigkeit voraus, eine nicht vertrauenswürdige Verbindung zum Exchange-Server herzustellen, weitere Teilbereiche des Angriffs können dagegen auch ausgeführt werden, wenn der Angreifer bereits Zugang hat oder auf anderem Wege Zugang erhält. Das bedeutet, dass Abhilfemaßnahmen wie das Einschränken von nicht vertrauenswürdigen Verbindungen, oder das Einrichten eines VPNs nur vor dem ersten Teil des Angriffs schützt. Das Patch ist somit die einzige Möglichkeit, den Angriff vollständig abzuschwächen.

Es sei denkbar, dass weitergehende Angriffe mit den Rechten eines übernommenen Exchange-Servers potentiell mit geringem Aufwand auch die gesamte Domäne kompromittieren könne, so das BSI.  Bei Systemen, die bis dato nicht gepatched wurden, sollte von einer Kompromittierung ausgegangen werden. Aufgrund der öffentlichen Verfügbarkeit von sogenannten Proof-of-Concept Exploit-Codes sowie starken weltweiten Scan-Aktivitäten sieht das BSI weiterhin ein sehr hohes Angriffsrisiko.

Die Sicherheitspatches sind über ein Windows Update verfügbar. Durch das Update werden die insgesamt 89 Sicherheitslücken geschlossen.

Chinesischer Bedrohungsakteur wohl verantwortlich

Nach den Informationen von Microsoft habe der in China ansässige und staatlich gelenkte Bedrohungsakteur “Hafnium” die Fehler ausgenutzt, um sich Zugang zu E-Mails und zusätzlicher Malware zu verschaffen, die einen langfristigen Zugriff auf die Umgebungen der Opfer ermöglichen soll. Hafnium greife Organisationen in zahlreichen Branchen an, darunter Forscher von Infektionskrankheiten, Rechtsanwaltskanzleien, Hochschuleinrichtungen, Verteidigungsunternehmen, politische Denkfabriken und NGOs (Nichtregierungsorganisationen).

Datenschutzrechtliche Maßnahmen

Wer als Unternehmen, Organisation oder Behörde von einem Angriff auf personenbezogene Daten betroffen ist, muss einen solchen Vorfall nach der Datenschutz-Grundverordnung (DS-GVO) unter bestimmten Umständen der zuständigen Datenschutzaufsichtsbehörde, bei Kritischer Infrastruktur zusätzlich auch dem Bundesamt für Sicherheit in der Informationstechnik melden.

Auch nach erfolgreichem Einspielen der Patches sollte bedacht werden, dass betroffene Organisationen in der Zwischenzeit angreifbar waren. Nach Angaben des Bayrischen Landesamt für Datenschutzaufsicht (BayLDA) müssen die jeweiligen Unternehmen prüfen (und ihren Incident-Respone-Plan anwenden, sofern ein solcher vorhanden ist), inwieweit Unregelmäßigkeiten im Betrieb festzustellen seien. Des Weiteren müsse die Kompromittierung des Systems durch das Ausnutzen der Sicherheitslücke, gemäß Art. 33 DS-GVO von einem betroffenen Unternehmen auch gemeldet werden, da es zu einer Verletzung der Sicherheit personenbezogener Daten gekommen ist. Unter bestimmten Voraussetzungen müssten dann auch die betroffenen Personen informiert werden. Nur wenn in der vorliegenden Konstellation atypischer Weise kein Risiko für die Rechte und Freiheiten der betroffenen Personen bestehen sollte, müsse keine Meldung erfolgen, so das BayLDA. Darüber hinaus seien jedoch die für den Verzicht auf die Meldung maßgeblichen Feststellungen, d. h. insbesondere die kompletten Untersuchungen des Mail-Servers und seiner Verbindungen ins übrige Netzwerk des Unternehmens umfassend zu dokumentieren.

Überwachung am Arbeitsplatz

11. Januar 2021

Die Überwachung von Angestellten ist für manche Arbeitgeber nicht nur per Videoüberwachung eine Option (wir berichteten), sondern auch direkt am Arbeitsrechner. Aufgrund der Zunahme der Home-Office-Tätigkeit weltweit, haben sich manche Arbeitgeber, getreu dem Motto „Vertrauen ist gut, Kontrolle ist besser“, auch intensiver mit dem Thema auseinandergesetzt, als zuvor.

Dabei ist aber zu beachten, dass – genau wie bei einer Videoüberwachung – eine anlasslose Überwachung ohne konkrete Verdachtsmomente rechtlich nicht zulässig ist. Der Vorgesetzte darf solche Kontrollen nur einführen, wenn er einen konkreten Verdacht auf ein pflichtwidriges oder strafbares Handeln zu seinen Lasten hegt.

Eine Überwachung am Arbeitsplatz ist technisch unkompliziert über Logfiles möglich, wenn der Angestellte einen Laptop vom Arbeitgeber erhält oder die gesamte Arbeitsumgebung auf einem Terminalserver des Arbeitgebers liegt.

Daneben gibt es die Option, dass auch eine Überwachung der Arbeitsweise und -Intensität der Angestellten direkt durch das genutzte Programm möglich ist. Beispielsweise bieten die Microsoft Office-Programme die Möglichkeit an, eine Produktivitätsbewertung vorzunehmen. Damit ist es möglich Daten darüber zu sammeln, wie viele Dateien der Angestellte aufruft, mit Kollegen teilt oder als Anhang verschickt. Gesammelt werden Kennzahlen wie: Kommunikation, Besprechungen, Zusammenarbeit an Inhalten, Teamarbeit, Mobilität, Endpunktanalyse, Netzwerkverbindungen und Microsoft 365 Apps-Integrität.

Microsoft weist darauf hin, dass die Informationen nur zur Weiterentwicklung der digitalen Transformationen mit Microsoft 365 vorgesehen sind. Allerdings können besonders neugierige Arbeitgeber anhand dieser Daten eine Produktivitätsbewertung auslesen und mit anderen Mitarbeitern vergleichen.

Diese Produktivitätsbewertung ist standardmäßig deaktiviert. Arbeitgeber sollten sich auch gut überlegen, ob sie diese Option aktivieren möchten. Denn wenn Angestellte mitbekommen, dass sie untereinander verglichen werden, führt das zu einer größeren Stressbelastung und kann letztlich die Produktivität verringern.

Eine solche systematische personenbezogene Überwachung darf außerdem rechtlich nicht ohne Einwilligung des Mitarbeiters erfolgen. Eine Ausnahme stellt der oben erwähnte konkrete Verdachtsmoment dar.

Arbeitgeber sollten also entweder ganz auf eine Überwachung verzichten oder die Ergebnisse anonymisiert bzw. in übergeordneten systematisch angelegten Zahlengruppen anzeigen lassen. So sind keine Rückschlüsse auf den einzelnen Mitarbeiter möglich, aber es ist trotzdem ersichtlich, bei welchen Punkten Verbesserungsbedarf besteht.

Microsoft veröffentlicht Anhang zu Standardvertragsklauseln

24. November 2020

Im Anschluss an die Schrems II-Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes (wir berichteten) und den neuen Empfehlungen des Europäischen Datenschutzausschusses (wir berichteten) reagierte Microsoft nun mit neuen Vertragsklauseln. Diese sollen es ermöglichen, personenbezogene Daten in Drittländer – insbesondere die USA – exportieren zu können.

Mit diesem Schritt wolle man über die aktuellen Richtlinien hinausgehen. Zusätzlich erhoffe man sich, dass dieser Schritt bei den Kunden zusätzliches Vertrauen schaffen werden.

Rechtsweg und Informationspflichten

Microsoft verpflichte sich, gegen jede nicht rechtmäßige Anordnung auf Herausgabe von personenbezogenen Daten vorzugehen und ggf. den entsprechenden Rechtsweg einzuschlagen. Darüber hinaus wolle man alle zumutbaren Anstrengungen unternehmen, um die Anfragen Dritter so umzuleiten, dass die Daten direkt vom Kunden angefordert werden müssten. Des Weiteren sollen Kunden, sofern dies im konkreten Fall rechtlich möglich sei, unverzüglich benachrichtigt werden. Sollte die Benachrichtigung untersagt sein, verpflichte man sich, alle rechtlichen Mittel einzusetzen, um das Verbot anzugreifen und den Kunden sobald wie möglich zu informieren.

Anspruch auf Schadensersatz

Personen die durch die nach der DSGVO unrechtmäßige Datenverarbeitung einen materiellen oder immateriellen Schaden erleiden, erhalten einen Anspruch auf Schadensersatz. Dabei trage der Betroffene die Beweislast. Diese Verpflichtung übertreffe die aktuellen Empfehlungen des Europäischen Datenschutzausschusses.

Ausblick

Ob weitere Unternehmen diesem Beispiel folgen werden, ist zurzeit noch nicht ersichtlich. Es bleiben auch weiterhin viele Fragen offen. Die neuen Ergänzungen lösen nicht den Kern des bisherigen Problems. Die vom Europäischen Gerichtshof als unverhältnismäßig beanstandeten Zugriffsmöglichkeiten der US-Geheimdienste auf personenbezogene Daten können auch weiterhin nicht unterbunden werden. Nach den neuen Klauseln existiert eine rechtliche Grundlage für eine Anfechtung auch nur dann, wenn das Herausgabeverlangen nach dem nationalen Recht rechtswidrig wäre. Das ist bei Geheimdienstanfragen innerhalb der Vereinigten Staaten nur sehr selten der Fall.

Zahlreiche Dienste für Videokonferenzen sind nicht rechtskonform

23. Juli 2020

Die Berliner Beauftragte für Datenschutz und Informationsfreiheit Maja Smoltczyk hat auf ihrer Webseite einen Hinweis zum Thema Videokonferenzen veröffentlicht. In diesem wird vor dem Einsatz der Anwendungen für Videokonferenzen von Microsoft (Teams und Skype) sowie Zoom gewarnt. Damit geht die Diskussion um die Datenschutzkonformität – jedenfalls mit Microsoft – in die nächste Runde.

Bereits im April hat die Berliner Datenschutzbeauftragte eine Guideline für Videokonferenzen veröffentlicht (wir berichteten). Auf diese hat Microsoft mit einer Stellungnahme reagiert.

Die Behörde bleibt weiterhin bei ihrer Auffassung des unzureichenden Datenschutzes in Bezug auf die Microsoft-Produkte Teams und Skype. Zusätzlich hat sie in ihrer aktuellen Stellungnahme weitere Produkte unter die Lupe genommen. Dabei sind auch weit verbreitete Dienste für Videokonferenzen wie Zoom, Google Meet, GoToMeeting und Cisco WebEx negativ aufgefallen. Gegenstand der Prüfung waren Auftragsverarbeitungsverträge. Diese weisen entweder Mängel auf oder fehlen komplett.

Darum sollte bei Abschließen eines Vertrages mit einem der Dienstleister darauf geachtet werden, dass ein Auftragsverarbeitungsvertrag mit abgeschlossen wird. Dazu hat die Berliner Datenschutzbeauftragte Empfehlungen veröffentlicht, worauf bei Abschluss eines Auftragsverarbeitungsvertrags zu achten ist.

Lediglich die Anwendungen Jitsi in seiner kommerziellen Version, sichere Videokonferenz.de, TixeoFusion, BigBlueButton und Wire genügen den datenschutzrechtlichen Anforderungen. Die genannten Dienste für Videokonferenzen decken unterschiedliche persönliche Erfordernisse ab. Die Anwendungen unterscheiden sich in der Art des Zugangs – zum Beispiel browserbasiert oder programmbasiert – als auch über die Zugangsmöglichkeit über eine mobile App-Anwendung.

Streit um Videokonferenzsysteme – Microsoft mahnt Berliner Datenschutzbehörde ab

20. Mai 2020

Microsoft Deutschland hat die Berliner Beauftragte für Datenschutz und Informationsfreiheit wegen der Empfehlungen für Videokonferenzen abgemahnt. Über die Veröffentlichung der Guidelines für Videokonferenzen berichteten wir bereits im April. Die Behörde warnte darin insbesondere vor unbefugtem Mithören, Aufzeichnen und Auswerten der Videoinhalte. Gegenstand der Warnung waren auch die beiden Microsoft-Produkte Skype und Teams. Wie t-online.de berichtete, hat Microsoft die Behörde mit Schreiben vom 5. Mai aufgefordert, “unrichtige Aussagen so schnell wie technisch möglich zu entfernen und zurückzunehmen”. In der Warnung sieht Microsoft eine erhebliche Rufschädigung, die zu einem kommerziellen Schaden führe.

Microsoft wirft der Datenschutzbehörde vor, dass mehrere Annahmen der Guideline faktisch oder rechtlich unzutreffend seien. Die Warnung suggeriere, dass die Produkte nicht nur datenschutzrechtlich, sondern auch strafrechtlich bedenklich seien. Das Unternehmen stört sich insbesondere daran, dass pauschal das Risiko aufgeführt wird, dass bei Videokonferenzen Dritte unbefugt mithören und aufzeichnen. Bei dieser Aussage differenzierten die Guidelines nicht und würden es damit auch auf die Microsoft-Produkte beziehen.

Am 6. Mai veröffentlichte Microsoft eine umfassende Stellungnahme zu den Guidelines. Darin beklagt das Unternehmen, vor der Veröffentlichung der Guidelines nicht angehört worden zu sein. Zudem seien die Produkte im Allgemeinen und Microsoft Teams und Skype for Business Online im Besonderen datenschutzkonform .

Die Stiftung Warentest testete kürzlich mehrere Videokonferenz-Programme. Microsoft erlangte mit Teams und Skype einen Doppelsieg. Allerdings kritisierten die Tester, dass die Datenschutzerklärung “keine ernsthafte Befassung mit der DSGVO erkennen” ließe.

Mittlerweile hat die Berline Datenschutzbehörde die Warnung von ihrer Website ohne Kommentar gelöscht. Auch andere Landesdatenschutzbehörde befassten sich mit Microsoft-Produkten. So verbat etwa die Hessische Datenschutzbehörde die Nutzung von Microsoft Office 365 in hessischen Schulen und die Baden-Württembergische Datenschutzbehörde riet zum Einsatz von Open-Source-Produkten. Die Datenschutzbehörde NRWs veröffentlichte erst kürzlich “Leitplanken für die Auswahl von Videokonferenzsystemen während der Kontaktbeschränkungen aufgrund der Corona-Pandemie“. Danach sollen Verantwortliche zunächst prüfen, ob sie mit verhältnismäßigem Aufwand einen eigenen Dienst implementieren können. Im Übrigen listet die Behörde mehrere Prüfkriterien für einen datenschutzkonformen Einsatz bestehender Online-Dienste bereit. Ähnliche Kriterien finden sich in der Checkliste des Dokuments “Best-Practice zum Homeoffice” der Bayerischen Datenschutzbehörde.

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