Schlagwort: Mitarbeiterdatenschutz

Schadensersatz für vergessenes Online-Profil nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses

1. März 2021

Übersieht ein Arbeitgeber bei der Beendigung des Beschäftigungsverhältnisses, dass das Profil eines ehemaligen Arbeitnehmers weiterhin im Internet abrufbar ist, so liegt darin eine Persönlichkeitsrechtsverletzung, die einen Schmerzensgeldanspruch des Arbeitnehmers rechtfertigt.

Das hat das Landesarbeitsgericht Köln mit Urteil vom 14.09.2020 (Az.: 2 Sa 358/20) entschieden, als es der Klägerin, die bei der Beklagten bis August 2018 als Professorin beschäftigt war, ein Schmerzensgeld von 300 Euro zusprach.

Die Beklagte speicherte im Rahmen des Beschäftigungsverhältnisses das Profil der Klägerin als PDF auf ihrer Homepage. 2015 stellte die Beklagte ihre Homepage auf HTML um. Dabei übersah sie, dass die isolierte PDF-Datei weiterhin im Internet abrufbar blieb. Mit der Folge, dass auch bei Beendigung des Beschäftigungsverhältnisses, als die Beklagte die Löschung des Profils der Klägerin nebst Foto vornahm, diese das PDF ebenfalls übersah.

Nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses im Februar 2019 entdeckte die Klägerin dies, als sie ihren Namen googelte und das PDF unter den ersten zehn Treffern abrufbar war. Daraufhin verlangte sie von der Beklagten die Löschung des Profils sowie von Artikeln über ihre Forschungsvorhaben. Dem kam die Beklagte unverzüglich nach. Dennoch erhob die Klägerin Klage vor dem Arbeitsgericht Köln und verlangte von der Beklagten unter anderem ein Schmerzensgeld in Höhe von 1.000 Euro aus Art. 82 DSGVO wegen der unberechtigten Vorhaltung des PDF auf dem Server der Beklagten.

Erstinstanzlich hat das Arbeitsgericht Köln der Klägerin Schadensersatz nach Art. 82 DSGVO in Höhe von 300 Euro zugesprochen, da es in der Vorhaltung des PDF eine Persönlichkeitsrechtsverletzung der Klägerin – und mithin einen immateriellen Schaden – sah. Dagegen legte die Klägerin Berufung ein. Das Landesarbeitsgericht Köln lehnte die Berufung der Klägerin ab. Dazu bestätigte es die Ausführungen der ersten Instanz nochmals:

Die Beklagte habe gegen Art. 17 DSGVO, das Recht auf Löschung, verstoßen. Danach hat die betroffene Person das Recht, von einem Verantwortlichen zu verlangen, dass die betreffenden personenbezogenen Daten unverzüglich gelöscht werden, sofern diese nicht mehr notwendig sind. Die Beklagte hätte daher nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses das Profil der Klägerin vollständig löschen müssen. Eine vollumfängliche Löschung nahm sie, wenn auch aus einem Versehen heraus, vorliegend aber nicht vor. Darin sah das Gericht einen Verstoß. Bei diesem handelte es sich laut Gericht auch nicht um ein Bagatelldelikt, da es für Dritte ohne Weiteres möglich war, durch Eingabe der entsprechenden Suchbegriffe die zu Unrecht nicht gelöschte Seite aufzurufen.

Der Höhe nach gaben beide Instanzen der Klage jedoch nicht vollumfänglich statt. Zwar soll die Verhängung eines Schadensersatzes abschreckende Wirkung haben, um zukünftige Verstöße zu vermeiden – zu berücksichtigen sei aber ebenfalls die Schwere der Beeinträchtigung. Eine solche Schwere, die ein Schmerzensgeld von 1.000 Euro rechtfertigt, konnten beide Instanzen nicht erkennen. Insbesondere verneinten sie eine Reputationsschädigung der Klägerin. Vielmehr waren die veröffentlichten Tatsachen über die Klägerein inhaltlich richtig. Zudem sei auch nicht erkennbar, dass für die Beklagte irgendein Mehrwert mit der kurzzeitigen Aufrechterhaltung der Sichtbarkeit des PDF verbunden war. Daher – und unter Berücksichtigung, dass es sich nur um ein Versehen der Beklagten handelte – sei im vorliegenden Fall ein Schmerzensgeld von 300 Euro angemessen.

Beim Ausscheiden von Mitarbeitern sollte unter Berücksichtigung des Art. 17 Abs. 1 DSGVO daher immer geprüft werden, ob die Voraussetzung für einen Löschanspruch bzw. für eine Löschpflicht durch den Arbeitgeber vorliegt. Dies dürfte bei der Beendigung eines Arbeitsverhältnisses fast immer der Fall sein, da der primäre Zweck der Datenspeicherung bzw. -verarbeitung in Form des Beschäftigtenverhältnisses in diesem Fall nicht mehr besteht.

Auskunftsanspruch im Arbeitsverhältis

30. Juni 2020

Gegen einen Anspruch auf Datenkopie des Art. 15 Abs. 3 DSGVO eines Arbeitnehmers kann sich der Arbeitgeber wehren, wenn der dafür erforderliche Aufwand in groben Missverhältnis zum Leistungsinteresse steht. Das hat jedenfalls das AG Düsseldorf entschieden (noch nicht rechtskräftig).

Das Gericht gestand dem Arbeitnehmer einen Auskunftsanspruch im Grundsatz zu. Dazu führt es aus, dass die Auskunft vollständig und so konkret und detailliert sein muss, dass sich der Betroffene ein Bild davon machen kann welche Datenverarbeitungen zu welchen Zwecken erfolgen.

Der Arbeitgeber hat in der erteilten Auskunft pauschal erklärt, dass die Datenverarbeitung zum Zwecke des Beschäftigungsverhältnisses, namentlich zu dessen Abwicklung und Beendigung, zur Erfüllung bestehender rechtlicher Verpflichtungen und zur Wahrnehmung berechtigter Interessen nach § 26 BDSG bzw. Art. 6 Abs. 1 lit. b, c und f DSGVO erfolge. Diese Auskunft stelle keine konkrete und detaillierte Zwecksetzungen dar, so das Gericht. Verstärkt werde dies dadurch, dass der Arbeitgeber auf einen Anhang verwiesen hatte. Die Bezugnahme auf einen Anhang, erst recht wenn er Hunderte Seiten umfasst, ersetze keine Mitteilung in Form und Sprache gemäß Art. 12 Abs. 1 S. 1 DSGVO.

Besonders interessant sind die Ausführungen zum weiteren Klagebegehren des Arbeitnehmers – der Herausgabe einer Datenkopie. Das AG Düsseldorf folgert aus dem Grundsatz von Treu und Glauben nach Art. 8 Abs. 2 S. 1 GRCh und Art. 5 Abs. 1 lit. a DSGVO, der für die gesamte Datenverarbeitung gelte, dass dem Verantwortlichen per se kein unverhältnismäßiger Aufwand abverlangt werden könne. Der Aufwand, nach personenbezogenen Daten des Klägers in sämtlichen Servern, Datenbanken, Web-Anwendungen, E-Mail-Postfächern, Verzeichnisstrukturen, Speichermedien, Smartphones, Notebooks und diversen anderen Endgeräten der Beklagten nebst aller Vorgesetzten und Kollegen des Klägers zu suchen, um sie in Kopie herausgeben zu können, stehe in grobem Missverhältnis zum Leistungsinteresse des Arbeitnehmers.

Immer öfter beschäftigen sich Gerichte mit der Frage, wie weit der Auskunftsanspruch des Art. 15 DSGVO geht. Wir berichteten bereits über ein Urteil des LG Heidelberg. Hier wies das Gericht ein Auskunftsbegehren mit der Begründung ab, dass die Wiederherstellung und Aufbereitung der Daten aus einem Backup in dem konkreten Fall einen unverhältnismäßigen Aufwand darstellten. Es bleibt abzuwarten, ob zukünftige Rechtsprechung auf dieser Linie bleibt.

Kein Anspruch auf Auskunft über Backup-Daten bei unverhältnismäßigem Aufwand

24. April 2020

Eine für Arbeitgeber interessante Entscheidung hat das Landgericht Heidelberg getroffen (Urteil vom 06.02.2020 – Az. 4 O 6/19). Der Kläger begehrte als betroffene Person gegenüber seinem ehemaligen Arbeitgeber, dem Verantwortlichen, Auskunft über alle ihn betreffenden personenbezogenen Daten. Hilfsweise begehrte er die Auskunft über die E-Mail-Korrespondenz in einem Zeitraum von rund 1,3 Jahren. Die betroffene Person war in diesem neun bis zehn Jahre zurückliegenden Zeitraum Vorstandsmitglied des Verantwortlichen. Der Verantwortliche hatte mittlerweile Insolvenz gemeldet und sämtliche Daten zu Backup-Zwecken an einen Dritten übergeben. Das Gericht lehnte den Auskunftsanspruch einer betroffenen Person ab. Die Wiederherstellung und Aufbereitung der Daten stellten in dem konkreten Fall einen unverhältnismäßigen Aufwand dar.

Präzisierung des Anspruchs auf Auskunft bei umfangreicher Verarbeitung

In seinen Urteilsgründen stellt das Gericht zunächst klar, dass die betroffene Person gegen den Verantwortlichen aus Art. 15 DSGVO grundsätzlich einen umfassenden Auskunftsanspruch über die Verarbeitung ihrer personenbezogenen Daten hat. Allerdings gewährt Erwägungsgrund 63 S. 7 DSGVO Verantwortlichen eine Erleichterung, die eine große Menge von Informationen über die betroffene Person verarbeiten. In einem solchen Fall kann der Verantwortliche von der betroffenen Person verlangen, dass sie ihr Auskunftsersuchen auf bestimmte Informationen oder bestimmte Verarbeitungstätigkeiten präzisiert.

Den umfassenden Hauptantrag der betroffenen Person wies das Gericht ab, weil sich der Anspruch auf alle personenbezogenen Daten bezog. Zu dem Hilfsantrag, in dem die betroffene Person ihr Auskunftsbegehren auf die E-Mail-Korrespondent in einem bestimmten Zeitraum konkretisierte, führte das Gericht weiter aus:

Zweifel an Erstreckung des Anspruchs auf Backup-Daten

Es könne bereits bezweifelt werden, dass der Verantwortliche die im Backup bei einem Dritten gespeicherten Daten überhaupt noch verarbeitet. Denn der Auskunftsanspruch beziehe sich regelmäßig nicht auf Daten, die an einen Dritten übergeben worden seien. Das könne auch dann gelten, wenn der Verantwortliche ein Zugriffsrecht hat.

Unverhältnismäßiger Aufwand gemessen am Informationsinteresse

Im Ergebnis stellt das Gericht aber darauf ab, dass die Erteilung der Auskunft für den Verantwortlichen einen unverhältnismäßig großen Aufwand darstellt. Das Gericht hat keine Zweifel daran, dass allein die Wiederherstellung der Daten Kosten von bis zu 4.000 € verursachen würde. Zudem können davon ausgegangen werden, dass die betroffene E-Mail-Korrespondenz mehrere tausend E-Mails umfasse. Denn die betroffene Person war über ein bis eineinhalb Jahre Vorstandsmitglied den Verantwortlichen. All diese Mails müssten zur Sicherung berechtigter Interessen Dritter gesichtet und geschwärzt werden, bevor sie an die betroffene Person herausgegeben werden könnten. Diese Aufbereitung würde bei dem Verantwortlichen unverhältnismäßige Ressourcen binden. Das Informationsinteresse der betroffenen Person sei demgegenüber zu gering. Das Gericht betonte, dass die begehrten Informationen neun bis zehn Jahren alt waren, der Anspruch erst spät geltend gemacht wurde, die betroffene Person seit neun Jahren nicht mehr für das verantwortliche Unternehmen arbeitete und es mittlerweile insolvent sei.

Bewertung

Das Gericht bezieht sich in seiner Entscheidung auf altes Recht: § 34 Abs. 7 i.V.m. § 33 Abs. 2 Nr. 1 BDSG alt kannten eine Ausnahme den Auskunftsanspruchs, wenn die Daten ausschließlich der Datensicherung dienten und eine Benachrichtigung einen unverhältnismäßigen Aufwand erfordert hätte. Der Wegfall der Spezialnorm bedeute nicht, dass nun alle Backup-Daten dem Auskunftsanspruch unterfielen.

Eine entsprechende Ausnahme findet sich in § 34 Abs. 1 Nr. 1 lit. b BDSG auch im aktuellen Recht. Die Entscheidung des Landgerichts Heidelberg kann dennoch nicht pauschal Auskunftsbegehren entgegengehalten werden, da sie einen Sonderfall betrifft. Sie steht insbesondere nicht einem Auskunftsbegehren entgegen, das sich auf im System des Verantwortlichen vorgehaltene Daten bezieht. Die Entscheidung zeigt aber Möglichkeiten auf, wie einem Auskunftsbegehren begegnet werden kann, wenn es eine aufwändige Wiederherstellung und Aufarbeitung der Daten nach sich ziehen würde.

Wenn der Verantwortliche eine große Menge personenbezogener Daten von der betroffenen Person verarbeitet und sich das Auskunftsbegehren auf alle Daten bezieht, sollte die betroffene Person zunächst darauf verwiesen werden, ihren Antrag auf bestimmte Datenkategorien, Zeiträume oder Verarbeitungstätigkeiten zu präzisieren.

Bußgeldverfahren gegen H&M: Verdacht der Ausforschung von Mitarbeitern

27. Januar 2020

Der Modehändler H&M steht wegen massiven Datenschutzverstößen in der Kritik. Die FAZ berichtete am Samstag, dass H&M im großen Stil private Daten seiner Mitarbeiter gesammelt und gespeichert hat. Die FAZ zitiert den Hamburgischen Beauftragten für Datenschutz und Informationsfreiheit mit den Worten, dass die Daten “detaillierte und systematische Aufzeichnungen von Vorgesetzten über ihre Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer” enthalten. Dabei geht es auch um Krankheiten und Familienstreitigkeiten.

Die Datenschutzbehörde in Hamburg (dort hat die Deutschlandzentrale von H&M ihren Sitz) ein Bußgeldverfahren eingeleitet, so die FAZ, nachdem sich der Verdacht der Spionage erhärtete. Der Datenschutzbeauftragte Johannes Caspar teilte mit, dass “das qualitative und quantitative Ausmaß der für die gesamte Leitungsebene des Unternehmens zugänglichen Mitarbeiterdaten eine umfassende Ausforschung der Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter zeigt, die in den letzten Jahren ohne vergleichbares Beispiel ist”.

Der Umfang der Datenspeicherung war zufällig aufgeflogen, als Mitarbeiter des Kundencenters beim Durchstöbern interner Dateien im IT-System auf offen zugängliche Ordner mit brisantem Material stießen.

H&M äußerte sich zum Vorfall und teilte mit, dass der Vorfall ernst genommen werde und er aufrichtig bedauert wird. Der Vorfall befände sich in juristischer Prüfung.

Was für ein Bußgeld die Hamburger Datenschützer ins Auge fassen, bleibt abzuwarten.

Der Einsatz von Bodycams

29. Januar 2018

Seit Mai 2017 ist gesetzlich geregelt, dass die Bundespolizei kleine, am Körper getragene Kameras zum präventiven Schutz vor gewalttätigen Übergriffen einsetzen kann.

Hessen gilt als Vorreiter für den Einsatz von Bodycams. Dort werden die Bodycams vor allem in den sozialen Brennpunktgebieten eingesetzt. Die Gefilmten werden dabei ausdrücklich darauf hingewiesen, dass das Geschehen mitaufgezeichnet wird.

Kritisch beurteilt wird der Mitarbeiterdatenschutz hinsichtlich des Einsatzes der Bodycams.
Insbesondere betrifft es die Frage über die Zugriffsmöglichkeiten von Beurteilern und Disziplinarvorgesetzten auf die mitgeschnittenen Filme und die Frage der Anonymisierung bei Herausgabe an Dritte.

Die nordrhein-westfälische Polizei hat das Pilotprojekt aufgrund von Impraktikabilität und datenschutzrechtlichen Bedenken abgebrochen. Es müsse schon vorher geklärt werden, dass die Aufzeichnungen nicht zur Kontrolle der Polizeibeamten verwendet werden.

Es bleibt abzuwarten, wie die datenschutzrechtlichen Bedenken aufgelöst werden und dementsprechend der Einsatz von Bodycams verstärkt werden kann.

 

Neues Datenschutzrecht vs. Compliance?

3. Januar 2018

Spätestens seit der jüngsten Finanzkrise, die neben (betriebs-) wirtschaftlichen Fehleinschätzungen vor allem durch individuelles sowie kollektives Fehlverhalten (u.a. Manipulation von Referenzzinssätzen, Verstoß gegen Embargos) geprägt war, hat die innerbetriebliche Compliance-Funktion zunächst innerhalb der Finanzindustrie in nie dagewesenem Maße an Bedeutung hinzugewonnen. Auch in der Industrie hat man spätestens im Zuge der aktuellen Verfehlungen in der Automobilbranche erkannt, dass eine effektive Compliance-Funktion geradezu essentiell für den Fortbestand eines ganzen Konzerns sein kann.
Das den obigen Beispielen jeweils zugrundeliegende Fehlverhalten führte jedes Mal zu exorbitant hohen Strafzahlungen und nicht quantifizierbaren Reputationsschäden für die betroffenen Unternehmen. Vor diesem Hintergrund scheint es nicht verwunderlich, dass Unternehmen unterschiedlichster Größe und verschiedenster Branchen ihre Compliance-Abteilungen seitdem massiv auf- und ausbauen. Dabei geht es einer effektiven Compliance-Funktion vor allem darum, durch regelmäßige sowie anlassbezogene Kontrollen das Unternehmen vor Vermögensschäden durch rechtswidriges Verhalten seiner Mitarbeiter bzw. Kunden zu schützen. Dabei ist die Compliance-Abteilung naturgemäß daran interessiert, über möglichst weitreichende Zugangs-, Einsichts- und Auskunftsrechte zu verfügen.

Doch wie verträgt sich dieser grundsätzlich zu begrüßende Trend hin zu „mehr Compliance“ mit der ab 25. Mai 2018 geltenden EU-Datenschutzgrundverordnung (DSGVO) und dem neuen Bundesdatenschutzgesetz (BDSG-neu)?

Fest steht, dass Verstöße gegen die Vorschriften der DSGVO mit Bußgeldern von bis zu vier Prozent des Vorjahresumsatzes eines Unternehmens geahndet werden können (Art. 83 Abs. 5 DSGVO). In Bezug auf den VW-Konzern mit einem Jahresumsatz in Höhe von rund 217 Mrd. Euro in 2016 würde dies ein Bußgeld von maximal rund 8,7 Mrd. Euro bedeuten. Hinzu kommen, wie auch im Falle gravierender Compliance-Verstöße, nicht quantifizierbare Reputationsschäden.
Klar ist auch, dass weder die Befolgung der jeweiligen einschlägigen Compliance-Verpflichtungen einen umfassenden Datenschutz verhindern, noch die Einhaltung der neuen Datenschutz-Normen eine effektive innerbetriebliche Compliance-Funktion unterbinden soll. Vielmehr sind diese beiden Interessen in einen angemessenen Ausgleich miteinander zu bringen. Allerdings wird sich nur in wenigen Fällen aus einer zugrundzulegenden Compliance-Vorschrift ergeben, welche Daten im Rahmen der Ausübung der Kontrollfunktion erhoben werden dürfen. Ungeachtet dessen, muss die weitere Verarbeitung grundsätzlich den Vorgaben aus der DSGVO sowie dem BDSG-neu entsprechen. Die Herausforderung für Unternehmen wird künftig also mehr denn je darin bestehen, weder gegen Compliance- noch gegen Datenschutzauflagen zu verstoßen.

Dementsprechend sollten sich Unternehmen bereits mit den drei folgenden Aspekten eingehend beschäftigt haben:

Überprüfung existierender Compliance-Maßnahmen
Der Überprüfung bereits implementierter Compliance-Maßnahmen kommt eine große Bedeutung zu, denn eine Art Bestandsschutz für bereits implementierte Kontrollpläne existiert in diesem Sinne nicht. Die Maßnahmen müssen künftig DSGVO- und BDSG-konform ausgestaltet sein. Daher ist zwingend zu prüfen, ob eine Anpassung an die neuen Regelungen erforderlich ist. Das Ergebnis der Prüfung sowie die ggf. vorgenommenen Anpassungen sind revisionssicher zu dokumentieren.

Abläufe bei künftigen Compliance-Maßnahmen (insb. Einbeziehung des Beauftragten für den Datenschutz)
Neben der Überprüfung und etwaigen Anpassung der bereits existierenden Kontrollpläne, ist ebenfalls die Einhaltung datenschutzrechtlicher Vorgaben bei der Durchführung künftiger Kontrollpläne sicherzustellen. Diesbezüglich erscheint es geboten, den Beauftragten für den Datenschutz in den Prozess der Erstellung jedes neuen Kontrollplanes mit einzubeziehen. Dies gilt umso mehr, wenn es sich bei der Compliance-Maßnahme nicht um eine regelmäßige Kontrolle, sondern um eine einzelfallbezogene außerordentliche Investigativ-Maßnahme handelt. Die Einbeziehung des Beauftragten für den Datenschutz selbst, aber auch die Art und Weise sind im Form von internen Richtlinien/Arbeitsanweisungen festzulegen.

Angemessene Ausstattung des Beauftragten für den Datenschutz
Vor allem mit Blick auf die neue potentielle Tragweite datenschutzrechtlicher Verstöße erscheint es doch sehr verwunderlich, warum eine Vielzahl von Unternehmen sich noch immer nicht ausreichend mit den Auswirkungen der DSGVO und des BDSG-neu auseinandergesetzt zu haben scheint. Wie oben bereits gezeigt, werden die möglichen Bußgelder sowie Reputationsschäden bei mangelndem Datenschutz den Sanktionen im Compliance-Bereich künftig in keiner Weise mehr nachstehen. Dementsprechend und auch um einer Haftung aus § 130 Abs. 1 OWiG  zu begegnen sollte zeitnah überprüft werden, ob die Ausstattung des Beauftragten für den Datenschutz vor dem Hintergrund der gestiegenen Anforderungen noch als dem Risiko angemessen erscheint.