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Melderegister: Lukratives Geschäft mit den Bürgerdaten

28. September 2012

Medienangaben zufolge war das Jahr 2011 ein für die großen deutschen Städte sehr erfolgreiches Jahr, soweit man die Zahl der Auskünfte und Einnahmen von Einwohnermeldedaten heranzieht. Insgesamt soll im vergangenen Jahr etwa 4,5 Millionen Auskunftsersuchen nachgekommen sein und damit über 12 Millionen Euro Umsatz gemacht worden sein, der kausal auf das Melderechtsrahmengesetz (MRRG) zurückzuführen sei.

Jeder Bürger ist nach dem MRRG verpflichtet, einen Wohnortwechsel der Meldebehörde mitzuteilen (§ 11 Abs. 1 MRRG). Die von der Meldebehörde erhobenen und gespeicherten personenbezogenen Daten sind dabei umfangreicher, als es sich auf den ersten Blick vermuten lässt. Gemäß § 2 Abs. 1 MRRG sind neben dem Namen und der Anschrift etwa auch Daten zu Geburtstag und –ort, dem ggf. vorhandenen gesetzlicher Vertreter, Staatsangehörigkeiten, der Zugehörigkeit zu einer Religionsgemeinschaft, dem Familienstand und der Familienverhältnisse gespeichert. Einen bestimmten Teil dieser Daten, namentlich den Vor- und Familiennamen, einen ggf. vorhandenen Titel sowie die Anschrift dürfen die Melderegister gemäß § 21 Abs. 1 MRRG an Unternehmen und Private herausgeben.

Davon werde rege Gebrauch gemacht. Allein Berlin soll 2011 fast 1,1 Millionen einfachen Melderegisterauskünften nachgekommen sein ,was zu Einnahmen in Höhe von  1,3 Millionen Euro geführt habe. Hamburg könne mit knapp 230.000 Auskünften sogar 1,9 Millionen Euro an Einnahmen verbuchen. Ein großer Teil der Auskunftsersuchen komme i.d.R. von Unternehmen. Genauere Angaben über das Ausmaß und die Art der übermittelten Daten sowie an welche Stellen die Daten übermittelt werden, sollen die meisten Städte jedoch nicht liefern.

Die Übermittlung der Daten durch die Meldebehörden unterliegt nicht den im Datenschutz sonst vorherrschenden Grundsätzen, nach denen eine Datenübermittlung nur dann zulässig ist, wenn der Betroffene eingewilligt hat oder enge gesetzliche Ausnahmetatbestände greifen. Möglich macht dies das MRRG. Der Betroffene kann die Übermittlung lediglich durch die in den in § 21 Abs. 5 und 7 MRRG bestimmten Fällen verhindern. Mit der Schaffung des neuen Bundesmeldegesetzes besteht nach dem aktuellen Stand der Entwurfsfassung sogar die Gefahr, dass die bisher bestehenden gering ausgeprägten Widerspruchsmöglichkeiten des Bürgers noch weiter eingeschränkt werden. Es besteht jedoch Grund zur Hoffnung, dass der Bundesrat, der dem Gesetzesentwurf zustimmen muss, das Gesetz in dieser Form nicht passieren lassen wird. In seiner Sitzung vom 21. September 2012 hat der Bundesrat dann auch die Anrufung des Vermittlungsausschusses beschlossen, so dass mit weiteren Änderungen gerechnet werden kann.

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