Schlagwort: öffentlicher Datenschutz

LfDI RLP zur Nutzung sozialer Medien durch öffentliche Stellen

10. März 2020

Der Landesbeauftragte für den Datenschutz und die Informationsfreiheit Rheinland Pfalz (LfDI RLP) hat am 06. März 2020 seinen aktualisierten Handlungsrahmen für die Nutzung von “Social Media” durch öffentliche Stellen veröffentlicht.

Wie bereits berichtet stellte der EuGH im Juni 2018 fest, dass der Betreiber einer Fanseite auf Facebook gemeinsam mit Facebook für die Verarbeitung der personenbezogenen Daten verantwortlich ist. Daraufhin stellte das BVerwG im September 2019 klar, dass die Datenschutzaufsichtsbehörden bei Verstößen gegen die Betreiber von Facebook-Fanpages vorgehen können.

Der LfDI RLP beschäftigt sich zunächst mit der Zulässigkeit der Datenverarbeitung durch öffentliche Stellen. Diese könnten zwar Öffentlichkeitsarbeit als Annexkompetenz zu ihren Aufgaben betreiben. Die Stellen könnten sich dabei aber nicht auf Art. 6 Abs. 1 lit. e DSGVO i.V.m. § 3 LDSG RLP berufen. Danach ist eine Verarbeitung rechtmäßig, wenn sie zur Wahrnehmung einer Aufgabe erforderlich ist, die im öffentlichen Interesse liegt oder in Ausübung öffentlicher Gewalt erfolgt, die dem Verantwortlichen übertragen wurde. Nach Ansicht des LfDI RLP ist die Weitergabe an Social Media-Dienste für die Öffentlichkeitsarbeit aber nicht erforderlich. Es bedürfe daher einer Einwilligung oder anderen Rechtsgrundlage.

Ob angemeldete Nutzer eine wirksame Einwilligung abgegeben haben lässt der Handlungsrahmen offen. Der LfDI RLP sieht es unter Vorbehalt als akzeptabel an, in einer Einwilligung an den Dienst auch eine solche für die Verarbeitung im Zusammenhang mit bestimmten Angeboten der Plattform zu sehen. Eine Einwilligung fehle aber jedenfalls regelmäßig bei Nutzerinnen und Nutzern, die nicht Mitglied der jeweiligen Social Media-Plattform sind. Jedenfalls sehe Facebook dafür keine technische Lösung vor.

Der Handlungsrahmen führt weiter aus, dass öffentliche Stellen für einen datenschutzkonformen Betrieb von Social Media-Plattformen eine Vereinbarung zur gemeinsamen Verantwortlichkeit schließen müssen. Solche Vereinbarungen müssten Antworten auf die im Fragenkatalog des Beschlusses der Datenschutzkonferenz zu Facebook Fanpages vom 5. September 2018 gestellten Fragen enthalten. Facebook beantworte in seiner Seiten-Insights-Ergänzung aktuell nicht alle diese Fragen. Zudem müssen der Verantwortliche auch weiteren Pflichten nachkommen, wie den Informationspflichten oder der Bereitstellung alternativer Informations- und Kommunikationsmöglichkeiten.

Der LfDI RLP weist darauf hin, dass er bei Verstößen die Außerbetriebnahme des Angebots anordnen könnte und eine Beanstandung oder Verwarnung erfolgen könnte. Daneben könnten betroffene Personen gegenüber Betreibern von Fanpages Schadensersatzansprüche haben.

Nachdem insbsondere der Landesbeauftragter für den Datenschutz des Landes Baden-Württemberg mit seinen Äußerungen zur Nutzung des Kurznachrichtendienstes Twitters für Aufsehen gesorgt hatte, beschäftigt sich jetzt eine weitere Aufsichtsbehörde mit der Nutzung von Social Media durch öffentlich Stellen.

Verwaltungsmitarbeiter verbreitet Stimmung im Fußballstadion – mit Konfetti aus vertraulichem Aktenmaterial

23. September 2016

Angestellten im öffentlichen Dienst eilt nicht unbedingt der Ruf als Stimmungskanone voraus. Dieses Klischee hat ein Mitarbeiter der Kommunalverwaltung im rheinland-pfälzischen Bad Kreuznach eindrucksvoll widerlegt. Auch wenn es wohl kaum die Absicht des Angestellten gewesen sein dürfte, den wohl größten Eindruck ausgerechnet bei Datenschützern zu hinterlassen.

Um sich bei der Fan-Choreografie im Rahmen eines Heimspiels des Fußball-Zweitligisten 1. FC Kaiserslautern zu beteiligen, fertigte der fleißige Fußballfan eine gehörige Menge rosa-weißes Konfetti, welches in der Fankurve in die Luft geschmissen und im Stadion großflächig verteilt wurde. Aufmerksame Besucher der Partie erkannten allerdings in den wohl mehr schlecht als recht zerkleinerten Papierschnipseln vertrauliche Dokumente der Kommunalverwaltung Bad Kreuznachs, so rosafarbene Formulare, mit denen Bedürftige Mietkostenzuschüsse beantragen konnten, aber auch Anwaltspost zu Unterhaltsforderungen.

Diese Dokumente wurden schon von der Behörde nicht geschreddert, sondern unversehrt als Altpapier entsorgt. Einen gehörigen Anteil an der bunten Choreografie darf sich also auch die Stadt Bad Kreuznach als verantwortliche Stelle zuschreiben.

Dass Kaiserslautern sein Heimspiel gegen den Gast aus Dresden auch noch verlor, dürfte den gebrauchten Tag für den Konfettiproduzenten komplettiert haben.