Schlagwort: öffentliches WLAN-Netz

Unitymedia darf Router der Kunden nutzen

5. Februar 2018

Unitymedia darf die Router der Kunden für den Aufbau eines flächendeckenden WLAN-Netzes nutzen, ohne dass es einer ausdrücklichen Zustimmung der Kunden (“Opt in”) bedarf. Für die Kunden muss aber jederzeit die Möglichkeit bestehen, durch einen Widerspruch aus diesem System auszusteigen (“Opt out”). Das hat das OLG Köln kürzlich entschieden und damit eine Klage der Verbraucherzentrale gegen Unitymedia abgewiesen (Urt.v.02.02.2018, Az. 6 U 85/17).

Der Kabelnetzbetreiber Unitymedia möchte das größte Netz von WLAN-Hotspots in Deutschland aufbauen.  Dabei sollen die Router der Unitymedia-Kunden ein privates Signal für das heimische WLAN abgeben sowie ein öffentliches Signal für den Hotspot, über den andere Unitymedia-Kunden kostenlos ins Internet gehen und Mobilfunkdatenvolumen sparen können sollen. Die Verbraucherzentrale forderte allerdings eine ausdrückliche Zustimmung des Kunden, um das zweite Signal konfigurieren zu können, das ein vom WLAN-Netz des Kunden unabhängiges WLAN-Netz auf dem Router aktiviert.

Das OLG Köln hat das landgerichtliche Urteil vom LG Köln aufgehoben, in dem das LG die Ansicht der Verbraucherzentrale geteilt hatte. Es stelle keine unzumutbare Belästigung der Kunden im Sinne von § 7 Abs.1 Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG) dar, wenn das zweite Signal aufgeschaltet wird. Man könne zwar grundsätzlich bei dem zusätzlichen Signal eine Belästigung des Kunden annehmen, da ihm eine geschäftliche Handlung aufgedrängt werde. Eine Abwägung zwischen den Interessen des Unternehmens und denen der Kunden ergebe aber, dass diese Belästigung nicht als unzumutbar einzustufen ist.

Eine Mitwirkung des Kunden für das Aufspielen der Software ist nicht erforderlich und führt auch zu keiner Störung des Kunden. Eine Sicherheitsgefährdung könne ausgeschlossen werden, da für den Kunden jederzeit die Möglichkeit bestehe, Widerspruch einzulegen und so aus dem System auszusteigen.

Die Revision zum Bundesgerichthof wurde zugelassen. Es ist abzuwarten, wie der BGH über die Frage entscheidet, inwieweit die Nutzung von im Eigentum des Unternehmens verbleibenden Ressourcen im Haushalt der Kunden zulässig ist.

Ab jetzt offenes WLAN für alle?

13. Oktober 2017

Bis zur Reform 2016, die eine Änderung des Telemediengesetzes vorsah, war die Haftung für die Betreiber eines offenen WLANs verhältnismäßig hoch. Die Angst vor kostenträchtigen Abmahnungen war durchaus berechtigt. Die Haftung solcher Betreiber durch das Telemediengesetz wurde nun erneut reformiert.

Die Reform betrifft die Störerhaftung des Telemediengesetzes, die bis dato vorsah, dass beispielsweise Anbieter eines öffentlichen WLANs für das fehlerhafte Verhalten ihrer Nutzbar haftbar gemacht werden können. Das Resultat war eine Welle von Abmahnungen, die vor allem die Nutzung von Filesharing-Software über freie Netzwerke betraf.

Die neue Regelung aus § 8 TMG sieht nun vor, dass Anbieter eines freien WLANs nicht mehr wegen des Fehlverhaltens ihrer Nutzer auf Schadensersatz oder Beseitigung sowie Unterlassung einer Rechtsverletzung in Anspruch genommen werden können. Dementsprechend können keine mit der Störerhaftung in Zusammenhang stehenden Sanktionen mehr anfallen.

Ausgenommen von dieser Regelung sind aber weiterhin Anbieter, die mit ihren Nutzern zusammenarbeiten.

Überzeugt wurde das Bundeswirtschaftsministerium dabei durch das große gesellschaftliche und wirtschaftliche Potenzial, das eine solche Gesetzesänderung mit sich bringt. Sowohl Gastronomen, Unternehmen als auch privaten Personen ist es nun erlaubt das eigene WLAN der Öffentlichkeit zugänglich zu machen.

EuGH-Entscheidung zu offenen WLANs

16. September 2016

Während in der geplanten Reform des Telekommunikationsgesetzes (TKG) die Störerhaftung nahezu abgeschafft werden soll, hat nun der Europäische Gerichtshof (EuGH) eine nicht unerhebliche Entscheidung zur Urheberrechtsverletzung in offenen WLANs entschieden.

Die Störerhaftung besagt, dass der Betreiber eines offenen WLAN-Netzes für Rechtsverletzungen verantwortlich ist, und zwar auch dann, wenn ein anderer als der Betreiber, die Handlung begangen hat. Aus diesem Grund gibt es hierzulande nur selten offene Netze, da es für den Betreiber kaum nachzuvollziehen ist, wer sich in seinem Netz befindet und welche Handlungen der Nutzer dort vornimmt. Damit setzt sich der Betreiber eines offenen WLANs einem großen Rechtsrisiko aus.

Mit der Reform des Telekommunikationsgesetzes soll nun das sogenannte Providerprivileg ausgebaut werden. Dadurch, dass nicht automatisch der Betreiber eines Netzes haftet, sollen im Bundesgebiet mehr offene Netze entstehen können, da das Rechtsrisiko für den Betreiber deutlich geringer ausfällt.

Das Landgericht München hatte sich mit einem Fall der Störerhaftung zu befassen, bei dem ein Geschäftsbetreiber, der ein offenes WLAN angeboten hat, über das ein Nutzer illegal Musik heruntergeladen hat, für die Tathandlung haften soll. Das Landgericht München hat in diesem Fall den EuGH um Stellungnahme angerufen.

Der Europäische Gerichtshof hat nun entschieden, dass Geschäftsleute, die kostenloses WLAN anbieten, nicht für Urheberrechtsverletzungen, die durch andere Nutzer innerhalb dieses Netzes verursacht werden, haften. Den Betreiber des WLANs treffen jedoch Pflichten, das Netzwerk, zum Beispiel durch ein Passwort, zu sichern, wie chip online berichtet.

Was die geplante Verbreitung offener WLANs betrifft, zeigt sich einmal mehr, wie deutlich Realität und Wunsch auseinander liegen. Die Kontroversen zur Störerhaftung werden trotz des Urteils erhalten bleiben.

Gesetzesänderung zur WLAN-Haftung tritt in Kraft

26. Juli 2016

Am heutigen Dienstag wurde das “Zweite Gesetz zur Änderung des Telemediengesetzes” im Bundesgesetzblatt veröffentlicht. Mit dem Inkrafttreten am morgigen Tag sollen Betreiber von öffentlichen Funknetzen von der Haftung von Rechtsverstößen durch die Nutzer der Netze freigestellt werden. Der mit dieser Gesetzesänderung neu in § 8 eingefügte Absatz gesteht nun auch das unter bestimmten Voraussetzungen geltende Haftungsprivileg für Festnetzbetreiber und Hoster solchen Diensteanbietern zu, die “Nutzern einen Internetzugang über ein drahtloses lokales Netzwerk zur Verfügung stellen”. Dies bedeutet, dass das bisher aufgrund der sog. “Störerhaftung” bestehende enorme Haftungs- bzw. Abmahnungsrisiko für Betreiber offener WLAN-Netze deutlich reduziert wird.

Ganz ausgeschlossen ist das Risiko einer Abmahnung trotz der Gesetzesänderung jedoch nicht, denn Urheberrechtsverletzungen können weiterhin über die offenen WLAN-Netze begangen werden. So findet der Aspekt, dass Anbieter von öffentlichen WLAN-Netzen “im Zusammenhang mit der von einem Dritten durch die Übermittlung begangenen Rechtsverletzungen” keine Abmahnungs- und Gerichtskosten tragen soll, lediglich in der Gesetzesbegründung Berücksichtigung, nicht jedoch im Gesetz selbst. Im Falle eines Gerichtsprozesses sind die Gerichte allerdings nur an den tatsächlichen Gesetzestext und nicht an die Begründung gebunden, so dass das Gericht nicht zwingend für den Netzbetreiber entscheiden muss. Ein Restrisiko für Betreiber offener WLAN-Netze bleibt daher bestehen.