Schlagwort: Offener E-Mail-Verteiler

Offener E-Mailverteiler: Bußgelder auch für Privatpersonen

15. Februar 2019

Ein Mann aus Merseburg hat wiederholt hunderte von Mails mit personenbezogenen E-Mailadressen im offenen Verteiler geschickt. Aus diesem Grund hat der Landesdatenschutzbeauftragte von Sachsen-Anhalt, Harald von Bose, hohe Bußgelder gegen diesen Mann verhängt. Die Mails beinhalten Verunglimpfungen, Stellungnahmen, Beschwerden aber auch Strafanzeigen gegen Vertreter aus Wirtschaft, Presse, Kommunal- und Landespolitik.

Die verschiedenen Bußgelder summieren sich auf 2.628,50 Euro.  Jedoch könnte es weitere Verfahren geben, da der Mann nach den Bußgelbescheiden weitere Datenschutzverstöße begangen haben könnte.

Die DSGVO findet gemäß Artikel 2 Abs. 2 lit. c nicht auf die Verarbeitung von Daten durch natürliche Personen zur Ausübung ausschließlich persönlicher oder familiärer Tätigkeiten. Das heißt im privaten Bereich ist ein offener Emailverteiler durchaus erlaubt. In diesem Fall kann man jedoch nicht mehr von einem privaten Bereich sprechen, da Mails an zum Teil bis zu 1600 Personen verschickt wurden. Aus diesem Grund gilt der Artikel 2 Abs. 2 lit. c unter diesen Umständen nicht.

BayLDA: Bußgeld an Mitarbeiter wegen Nutzung eines offenen E-Mail-Verteilers

3. Juli 2013

Das Bayerische Landesamt für Datenschutzaufsicht (BayLDA) hat nach eigenen Angaben gegen eine Mitarbeiterin eines Handelsunternehmens ein Bußgeld verhängt, weil diese mit einem offenen E-Mail-Verteiler personenbezogene E-Mail-Adressen einem großen Empfängerkreis übermittelt hat. Die Mitarbeiterin habe an einen Kunden eine E-Mail versendet, die ausgedruckt zehn Seiten umfasste, wobei neuneinhalb Seiten die E-Mail-Adressen anderer Personen beinhalteten. Die eigentliche Information, dass man sich zeitnah mit dem Kundenanliegen befassen werde, habe lediglich eine halbe Seite ausgefüllt.

Die Verwendung dieses offenen E-Mail-Verteilers stellt nach Darlegung des BayLDA einen Datenschutzverstoß dar, weil weder eine Einwilligung der Betroffenen noch eine gesetzliche Grundlage die Übermittlung von E-Mail-Adressen, die personenbezogene Daten darstellen, vorgelegen haben. Aufgrund der erheblichen Anzahl von E-Mail-Adressen habe man es nicht mehr bei einer (folgenlosen) Feststellung der datenschutzrechtlichen Unzulässigkeit belassen können, sondern ein Bußgeld verhängen müssen, so das BayLDA. Man werde in Kürze in einem vergleichbaren Fall einen Bußgeldbescheid nicht gegen den konkreten Mitarbeiter, sondern gegen die Unternehmensleitung erlassen. Dies sei darauf zurückzuführen, dass in manchen Unternehmen dem Versand von E-Mails an Verteiler nicht hinreichende Bedeutung beigemessen werde und die Mitarbeiter entweder nicht entsprechend angewiesen oder überwacht werden.