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OLG Hamm: unerlaubte Veröffentlichung intimer Fotos führt zu 7.000 € Schmerzensgeld

16. Juni 2017

In dem der Entscheidung des OLG Hamm zugrundeliegenden Fall ging es um ein damals noch 22-jähriges Liebespaar. Der Beklagte fertigte mit seinem Handy ein Foto, das das Paar beim privaten Oralverkehr zeigte und auf dem die Klägerin zu erkennen war. Etwa 2 Jahre später stellte der Beklagte dieses auf eine öffentlich zugängliche Internetplattform, wo sich das Foto rasant verbreitete. Als die Klägerin hiervon alsbald erfuhr, verlangte sie vom Beklagten die Entfernung. Dem kam der Beklagte nach. Gleichwohl sollte das Verhalten des Beklagten schwere Folgen für die Klägerin haben.

Die Klägerin litt in der Folgezeit insofern unter schweren psychischen Leiden. Im Rahmen des Zivilprozesses bestätigte eine vom Senat angehörte medizinische Sachverständige die Leiden der Klägerin. Danach hatte dieser Vorfall für die Klägerin schwerwiegende Folgen vor allem auf ihre Lebensgestaltung. Sie habe sich über eine längere Zeit zurückgezogen, die Öffentlichkeit gemieden und sich nicht mehr in der Lage gesehen einer Arbeit nachzugehen. Hinzukam, dass dieser Vorfall zu einer schweren Bloßstellung der Klägerin geführt habe, insbesondere weil auch Personen in ihrem Umfeld hiervon erfuhren. Zwar sei im Nachhinein nicht mehr feststellbar gewesen, wie oft das Foto heruntergeladen wurde, indes sei aufgrund der bekannten Nutzerzahlen von Internetplattformen und sozialen Netzwerke von einer erheblichen Fallzahl auszugehen gewesen. Zugunsten des Beklagten habe jedoch sein junges Alter sowie die Tatsache, dass es sich beim Hochladen des Fotos um eine wegen Alkoholkonsums unreflektierte Spontanhandlung gehandelt habe, gesprochen. Außerdem sei aufgrund des mittlerweile erfolgten Schulabschlusses und des Wohnortwechsels der Klägerin nicht mehr zu erwarten, dass die Klägerin künftig weiterhin massiv mit dem Foto konfrontiert werde.

Jedenfalls habe die Klägerin zu keiner Zeit ihre Einwilligung in die Verbreitung erklärt. Das zuvor durch das LG Münster zugesprochene Schmerzensgeld in Höhe von 20.000 € wurde durch das OLG Hamm auf 7.000 € reduziert Die Gesamtumstände rechtfertigten nach Aussage des Gerichts keinen höheren Schmerzensgeldanspruch als die letztlich zugesprochene Höhe.

Siehe auch Pressemitteilung OLG Hamm vom 01.06.2017

OLG Hamm: Datenspeicherung ist kein Sachmangel!

2. Mai 2016

Das Oberlandesgericht (OLG) Hamm hat beschlossen (Beschluss vom 02.06.2015, Az. 28 U 46/15), dass ein in einem Land Rover Discovery eingebautes Navigationsgerät nicht mit einem Sachmangel behaftet ist, wenn es personenbezogene Daten und Routendaten speichert. Eine ggf. unzulässige Datenweiterleitung findet laut Gutachten nicht statt.

In dem zugrunde liegenden Sachverhalt bestellte der Beklagte beim klagenden Autohaus einen individuell konfigurierten Land Rover Discovery 3.0 SDV6 zum Preis von 60.450 EUR. Vor der Auslieferung des Fahrzeugs verlangte der Beklagte neben einer Betriebsanleitung, dass die Fahrzeugtechnik “Ort, Zeit und Kilometer-Stand” nicht speichern und diese Daten nicht weiter senden dürfe. Andernfalls verletze eine Fahrzeugnutzung sein Recht auf informationelle Selbstbestimmung. Unter Hinweis hierauf verweigerte der Beklagte die ihm von der Klägerin angetragene Fahrzeugabnahme. Die Klägerin hatte ihn daraufhin auf Schadensersatz in Höhe von ca. 9.000 EUR verklagt.

Mit Erfolg. Nach dem Beschluss des OLG Hamm hatte der Beklagte kein Recht, die Abnahme des Neufahrzeugs zu verweigern. Vor der Übergabe des Fahrzeugs habe er, so das Gericht, keinen Anspruch auf das Übersenden einer Betriebsanleitung. Er habe die Abnahme auch nicht verweigern dürfen, weil das bestellte Fahrzeug mangelhaft gewesen sei. Seine Behauptung, der von ihm bestellte Land Rover verfüge bauartbedingt über unzulässige Vorrichtungen zum Ausspähen und zur permanenten Speicherung seiner persönlichen Daten, treffe nicht zu. Die von einem Kfz-Sachverständigen überprüfte Fahrzeugtechnik habe keinen Anhaltspunkt dafür ergeben, dass das Navigationsgerät Daten über den Fahrzeugstandort permanent speichere oder an andere Bauteile des Fahrzeugs weitergeben könne. Eine derartige Datenverarbeitung sei auch technisch nicht plausibel, weil diese Daten für eine elektronische Fehlerauswertung nicht von Bedeutung sein. Das im Fahrzeug überhaupt Daten gespeichert werden könnten, stelle keinen Verstoß gegen das Recht des Nutzers auf informationelle Selbstbestimmung dar und sei per se kein Sachmangel. Der Beklagte hätte das Fahrzeug als Nutzer erwerben und dann selbst über die abgelegten Daten verfügen können. Ähnlich verhalte es sich bei der Anschaffung eines Computers oder eines Smartphones, bei denen ebenfalls Daten der Nutzer gespeichert würden. Auch dieser Umstand sei kein technischer Fehler des jeweiligen Geräts.

 

OLG Hamm: Auskunftspflicht eines Arztes bei Kindeszeugung durch heterologe Insemination

14. Februar 2013

Das Oberlandesgericht (OLG) Hamm hat mit Urteil vom 06.02.2013 entschieden, dass ein durch heterologe Insemination gezeugtes Kind vom behandelnden Arzt Auskunft über seine genetische Abstammung verlangen kann (Az. I-14 U 7/12).

Das Interesse der Klägerin, die durch eine anonyme Samenspende gezeugt wurde und den Namen ihres biologischen Vaters erfahren wollte, sei höher zu bewerten als die Interessen des beklagten Arztes und des Samenspenders an einer Geheimhaltung der Spenderdaten. Geheimhaltungsinteressen der Mutter und des gesetzlichen Vaters seien nicht zu berücksichtigen, weil sie mit der Auskunftserteilung an die Klägerin einverstanden seien. Zu dem Recht auf freie Entfaltung der Persönlichkeit und dem Recht auf Menschenwürde der Klägerin gehöre ein autonomer Bereich privater Lebensgestaltung, in dem sie ihre Persönlichkeit entwickeln und wahren könne. Um ihre Persönlichkeit verstehen und entfalten zu können, müsse die Klägerin die für diese konstitutiven Faktoren kennen. Hierzu zähle auch ihre Abstammung.

Unklar ist derzeit, ob die Klägerin die begehrten Daten tatsächlich erhalten wird. Der Beklagte hat vorgetragen, die Daten gemäß den damals geltenden Aufbewahrungsfristen gelöscht zu haben.

 

OLG Hamm: Datenerhebung von Minderjährigen

28. Dezember 2012
Das Oberlandesgericht (OLG) Hamm hat mit Urteil vom 20.09.2011 (Az. I-4 U 85/12) festgestellt, dass Minderjährige ab einem Alter von 15 Jahren nicht zwingend über die notwendige Reife verfügen, um die Tragweite einer Einwilligungserklärung zur Speicherung und Verwendung von personenbezogenen Daten zu Werbezwecken zu erkennen. Eine Krankenkasse habe es somit zu unterlassen, ohne Zustimmung der Erziehungsberechtigten bei Gewinnspielen personenbezogene Daten von minderjährigen Verbrauchern ab 15 Jahren zu erheben, um diese als Kunden zu werben.
 
Die beklagte Krankenkasse hat auf Jobmessen Gewinnspiele angeboten und mittels Gewinnspielkarten personenbezogenen Daten auch von Minderjährigen erhoben, um diese zu Werbezwecken zu nutzen. Voraussetzung für die geplante Nutzung der Daten für Werbezwecke war die Abgabe einer Einwilligungserklärung des Betroffenen in den Erhalt von Werbung (u.a. via Telefon, E-Mail, SMS oder MMS). Bei unter 15 jährigen Betroffenen wurde zusätzlich die Unterschrift eines Erziehungsberechtigten gefordert.

Nach Ansicht des Gerichts muss bei unter 15 jährigen Betroffenen in der Tat die Unterschrift der Erziehungsberechtigten vorliegen, aber auch bei Minderjährigen ab 15 Jahren kann nicht unterstellt werden, dass die notwendige Einsichtsfähigkeit zur Abgabe einer Einwilligungserklärung vorliegt. Vielmehr sei auch bei dieser Altersgruppe die Unterschrift der Erziehungsberechtigten von Nöten, ohne die die Erhebung von Daten unzulässig sei und eine wettbewerbsrechtlich unzulässige Ausnutzung der geschäftlichen Unerfahrenheit von Minderjährigen darstelle. Entsprechende Werbemaßnahmen seien demnach zu unterlassen. Zu berücksichtigen sei zwar der mit dem Alter bei Minderjährigen zunehmende Reifeprozess. Abzustellen sei aber auf den Durchschnitt der angesprochenen Personengruppe, die in geschäftlichen Dingen noch unerfahren sei. Beim Lesen der Gewinnkarte überwiege der Anreiz, etwas zu gewinnen, das konsequente Nachdenken darüber, was infolge der Preisgabe der Daten passieren könne. Zudem treffe ein Jugendlicher beim Ausfüllen einer Gewinnkarte auf der Messe eine ganz kurzfristige Entscheidung über die Preisgabe seiner personenbezogenen Daten. Das sei mit der Situation bei der Wahl einer Krankenkasse nicht zu vergleichen. Diese stehe regelmäßig im Zusammenhang mit der Wahl eines Ausbildungs- oder Arbeitsplatzes, bei der ein Jugendlicher von seinen Eltern und ggfls. dem neuen Arbeitgeber beraten werde und sich in Ruhe über die in Betracht zu ziehenden Krankenkassen informieren könne.