Schlagwort: Online-Datenschutz

Bundesbeauftragter für den Datenschutz und die Informationsfreiheit (BfDI) äußert sich zu Online-Fragebogen des Zensus 2022

27. Mai 2022

Der Bundesbeauftragte für den Datenschutz und die Informationsfreiheit (BfDI), Prof. Ulrich Kelber, hat sich vergangene Woche zum Zensus 2022 geäußert. Grund dafür war, dass der BfDI Mitte Mai Kenntnis von der Möglichkeit einer Verletzung des Schutzes personenbezogener Daten durch den Online-Fragebogen zum Zensus 2022 erhalten hatte. Konkret geht es dabei um den Online-Fragebogen zur Gebäude- und Wohnungszählung des Zensus 2022. Für die Erhebung dieser Daten wird teilweise Technik des US-amerikanischen IT-Dienstleisters Cloudflare verwendet. Es wurde befürchtet, dass die in die Fragebögen eingetragenen Daten an Cloudflare übermittelt würden. Hierzu gab der BfDI jetzt Entwarnung und bestätigte, dass “zu keinem Zeitpunkt eine Gefahr für die in dem Fragebogen eingegebenen personenbezogenen Daten bestanden hat”. An Cloudflare übertragen wurden allerdings Metadaten (z. B. Datum und Uhrzeit des Abrufs, übertragene Datenmenge, Herkunftsverweise und IP-Adresse). Ob dies rechtmäßig war, wird momentan noch überprüft. Vorsichtshalber wird Cloudflare für die Fragebögen erstmal nicht mehr eingesetzt, sodass auch keine Metadaten übertragen werden.

Im Zusammenhang mit dem derzeit stattfinden Zensus ergeben sich einige weitere Fragen:

Was genau ist der Zensus 2022?

Beim Zensus handelt es sich um eine Volkszählung. Dabei wird nicht nur die Menge der Bevölkerung erfasst, sondern auch stichprobenartig weitere Daten von den Befragten gesammelt. Der Zensus 2022 findet von Mitte Mai bis Mitte August statt und bildet dann für die nächsten zehn Jahre die Grundlage für amtliche Statistiken und darauf aufbauende Planungen, wie u.a. Bauprojekte. Auch z.B. Wahlkreise werden so eingeteilt. Die Befragten werden per Zufall ausgesucht. Wird man als Befragter ausgewählt, ist die Teilnahme am Zensus verpflichtend. Rechtliche Grundlage ist das Zensusgesetzes 2022 (ZensG 2022).

Welche Daten werden wie beim Zensus erhoben?

Befragt werden ca. 10 % der Bevölkerung in Deutschland zu Fragen wie u.a. Alter, Geschlecht, Staatsangehörigkeit, Wohnsituation, Beruf und Einkommen. Die Befragten werden persönlich durch InterviewerInnen bei ihnen zu Hause befragt und sollen zusätzlich für die Gebäude- und Wohnungszählung Online-Fragebögen nutzen.

Wie wird der Datenschutz gewährleistet?

Verwendet werden nur die Daten, die für den Zensus relevant sind. Diese werden anonym ausgewertet. Alle anderen personenbezogenen Daten (z.B. der Name des Befragten) werden gelöscht. Es werden keine Daten an andere staatliche Stellen wie Meldeämter, Finanzämter oder die Polizei weitergegeben. Die InterviewerInnen werden außerdem zur Geheimhaltung verpflichtet. Bei der Übermittlung von Daten über die Online-Fragebögen werden diese Daten verschlüsselt.

Weitere Fragen rund um den Datenschutz und die Informationsfreiheit werden umfangreich auf einer extra eingerichteten Website des Zensus beantwortet.

Falls Sie als Befragter ausgewählt wurden: Bitte achten Sie darauf, dass InterviewerInnen ihre Befragung immer ankündigen und nicht ohne eine Vorankündigung bei Ihnen zu Hause erscheinen werden. Sie können ihr Amt außerdem mit einem speziellen Ausweis nachweisen. Achten Sie darauf, dass Sie Ihre Daten nicht falschen InterviewerInnen mitteilen.

Klarnas neue “Super-App” in der Kritik

6. Januar 2022

Der Online-Bezahldienstleister Klarna sieht sich einiger Kritik bezüglich des Datenschutzes in seiner “Super-App” ausgesetzt. In den vergangenen Wochen sind bei der Berliner Datenschutz-Aufsichtsbehörde einige Beschwerden von Nutzerinnen und Nutzern eingegangen.

Klarnas noch recht neue App vereint die bereits bekannte Zahlmöglichkeit direkt mit dem Online-Shopping. Viele Händler wurden bereits in die App integriert, sodass eine separate Anmeldung bei den einzelnen Online-Shops nicht mehr notwendig ist. Sogar der Versand und das Paket-Tracking sind in der App möglich. Dadurch erhält Klarna neben den Bezahldaten auch alle anderen Informationen zu Bestellungen und Kaufverhalten der Nutzer, anhand derer personalisierte Angebote und Werbung generiert und an die Nutzerinnen und Nutzer ausgespielt werden können.

Rund die Hälfte der Beschwerden bezieht sich auf die Rechte der Nutzerinnen und Nutzer auf Auskunft oder Löschung ihrer Daten. Ein weiteres großes Problem ist die Datenschutzerklärung, die etwa 14.000 Wörter lang ist. Art. 12 DSGVO verlangt jedoch, dass die Informationen in “präziser, transparenter, verständlicher und leicht zugänglicher Form und in einer klaren und einfachen Sprache” zur Verfügung gestellt werden. Auch inhaltlich könne die Datenschutzerklärung nicht überzeugen, sondern sei vielmehr eine “grandiose Nebelmaschine”.

Erst Facebook, jetzt LinkedIn – erneutes Datenschutzleck

9. April 2021

Letzte Woche wurde bekannt, dass personenbezogene Daten von über 530 Millionen Facebook-Nutzern in einer Datenbank öffentlich zugänglich gemacht worden sind. Nun gibt es einen ähnlich schwerwiegenden Vorfall auch bei LinkedIn. Am Mittwoch berichtet Cyber-News, dass 500 Millionen LinkedIn Nutzer Ziel eines Hackerangriffs geworden sind und deren Daten auf einem beliebten Hacker-Forum zum Verkauf angeboten werden.

Im Falle von LinkedIn, die zu diesem Vorfall auf ihrer Homepage bereits ein Statement abgaben, heißt es, dass die gehackten Daten nur veröffentlichte Informationen enthalten. “Es handelt sich dabei um öffentlich einsehbare Mitgliederprofildaten, die von LinkedIn abgegriffen worden zu sein scheinen. Es handelte sich nicht um eine LinkedIn-Datenverletzung, und es waren keine privaten Mitgliederdaten von LinkedIn in den Daten enthalten, die wir überprüfen konnten.”
Laut Cyber News umfassen die gehackten Daten Konto-IDs, vollständige Namen, E-Mail-Adressen, Telefonnummern, Arbeitsplatzinformationen, Geschlechter und Links zu anderen Social-Media-Konten. Insgesamt waren 500 Millionen Nutzer betroffen, eine hohe Zahl bei insgesamt 740 Millionen Mitgliedern, so könnten etwa zwei Drittel der Nutzerbasis der Plattform betroffen sein.

Über die weiteren Entwicklungen in diesem aktuellen Fall werden wir Sie auf dem Laufenden halten.

OVG NRW: Google-Streit an den EuGH verwiesen

28. Februar 2018

Das Oberverwaltungsgericht NRW (OVG NRW)in Münster setzt ein Verfahren zwischen der Bundesnetzagentur und Google um deren E-Mail-Dienst GMail aus und verweist den Streit an den Europäischen Gerichtshof (EuGH) in Luxemburg.

Dem Verfahren liegt ein seit 2012 geführter Rechtsstreit zwischen den Parteien zu der Frage zugrunde, ob GMail ein Telekommunikationsdienst im Sinne des deutschen Telekommunikationsgesetzes (TKG) ist und Google daher den dort normierten Pflichten nachkommen muss. Hierzu gehören mitunter spezielle Anforderungen an den Datenschutz, sowie die Anmeldung bei der Budesnetzagentur. Speziell streiten die Parteien über die gesetzliche Definition, wonach ein Telekommuniukationsdienst in der Regel gegen Entgelt Dienste erbringt, die ganz oder überwiegend in der Übertragung von Signalen über Telekommunikationsnetze bestehen. Google weigerte sich dieser Anmeldepflicht als Telekommunikationsdienst nachzukommen und vertritt die Auffassung, dasss die Regelungen des TKG für GMail nicht einschlägig sind, da sie sich lediglich das Internet als bestehendes Telekommunikationsnetz zu Eigen machen und darüber hinaus ihre Dienste unentgeltlich zur Verfügung stellen.

Der entscheidenede 13. Senat des OVG führt zur Begründung der Verweisung die “unionsrechtliche Dimension” des Sachverhaltes an, da das TKG im Wesentlichen auf die EU-Richtlinie 1001/21/EG zurückgeht. Der EuGH soll nun im Rahmen einer Vorabentscheidung klären, ob offen im Inernet bereitgestellte E-Mail-Dienste von der Richtlinie erfasst werden.

Defizite beim Schutz von Kundenportalen

23. Februar 2018

Laut Andreas Wiegenstein sind Kundenportale von Energieversorgern nicht ausreichend geschützt.

Ebenso wie andere Unternehmen sind auch Energieversorger verpflichtet den Anforderungen an Datenschutz und Datensicherheit nachzukommen. Nach einem Artikel von Andreas Wiegenstein kommen sie diesen Anforderungen jedoch in nur unzureichendem Maße nach.

Gerade bei Kundenportalen soll ein nicht ausreichender Schutz von Kundenkonten gegen Angreifer bestehen, obwohl die Kunden dort sensitive Daten eingeben. Die Angreifer benötigen zwar einige Informationen für einen Zugriff, jedoch ließen sich diese laut Wiegenstein zu leicht beschaffen. So sollen sich speziell die scheinbar sicheren Kundennummern und Zählernummern ohne erhebliche Probleme herausfinden lassen.

Neben einer unzureichenden Absicherung der Kundenkonten bemängelt Wiegenstein zusätzlich die Absicherung beim Transport der Daten.

Im Ergebnis fordert er für die Zukunft zusätzliche Sicherheitsmaßnahmen, um einen ausreichenden Schutz zu gewährleisten. Andernfalls seien für die Zukunft erhebliche Probleme bei der Einhaltung der DSGVO absehbar.

Bericht über massives Lobbying zur E-Privacy-Verordnung

18. Oktober 2017

Laut einer Quelle aus dem Europäischen Parlament sei im Zusammenhang mit der geplanten E-Privacy-Verordnung eine der intensivsten Lobbykampagnen wahrzunehmen, die es auf europäischer Ebene je gegeben habe. Dies geht aus dem Bericht “Big Data Is Watching You” der Initiative ´Corporate Europe Observatory´ hervor. Vonseiten der Online-Industrie werde demnach lehrbuchartig in die Werkzeugkiste der Beeinflussungsmethoden gegriffen, u.a. in Form von direkten Treffen oder Diskussionsveranstaltungen in kleineren Kreisen mit Cocktailempfang.

Bei der E-Privacy-Verordnung geht es um den Datenschutz im Internet. Hier stehen sich die Interessen der Nutzer an der Privatheit Ihrer elektronischen Kommunikation und die kommerziellen Interessen der Diensteanbieter gegenüber. Insofern überrascht es nicht, dass eine Verordnung zur Regelung von Themen wie der Profilbildung von Usern, der Nutzung von Cookies und Metadaten u.v.m. die Aufmerksamkeit der Online- und Werbeindustrie genießt.

Die E-Privacy-Verordnung wird neben der Datenschutz-Grundverordnung einen weiteren wichtigen Maßstab dessen darstellen, was im Kontext der Datenverarbeitung von Unternehmen zu beachten ist. Geht man von den bisherigen Vorschlägen für die besagte Verordnung aus, muss auch hier mit einem gewissen Anpassungsaufwand zur Sicherstellung der künftigen Verordnungskonformität gerechnet werden.

 

PSD2 ermöglicht Drittanbietern Zugriff auf Kontodaten

30. Juni 2017

PSD2 ist die Abkürzung für Payment Service Directive 2, eine neue EU-Richtlinie, die es ab 2018 auch anderen lizenzierten Drittanbietern ermöglicht, Zugriff auf Kontodaten ihrer Kunden zu erhalten. Damit müssen sich Banken, die bisher die absolute Marktmacht hinsichtlich der Finanzen und auch der Zugriffsmöglichkeit auf die Kundenkontendaten hatten, auf dem Markt neu positionieren. Unter die Drittanbieter fallen nicht nur andere Geldhäuser, sondern auch sogenannten Fintechs. Letztere sind junge Unternehmen, die im Umfeld der Finanzindustrie spanennde neue technologiebasierte Zahlungslösungen für den Onlinehandel oder intelligente Finanz-Apps zur Geldanlage anbieten. Ein Beispiel ist die Sofortüberweisung der SOFORT GmbH. Dabei handelt es sich um eine Onlinezahlungsart, bei welcher der Kunde seine PIN und TAN an die Anbieter der Sofortüberweisung übermittelt. Diese überprüfen dann seinen Kontostand und veranlassen anschließend die Überweisung. Problematisch war bisher, dass die AGB vieler Banken vorsehen, dass der Kunde die Daten gar nicht weitergeben darf. Dazu hat das Bundeskartellamt im Fall der Sofortüberweisung bereits klargestellt, dass die AGB-Verbote der Banken wettbewerbswidrig sind. Diese gesetzliche Grauzone wird nun durch die PSD2 beseitigt und die Banken sind gezwungen, sich gegenüber den digitalen Entwicklungen des Marktes zu öffnen.

Aus Kundenperspektive ist die neue EU-Richtlinie durchaus begrüßenswert, denn sie bringt ausschließlich Vorteile mit sich. So können Kunden zukünftig selbst entscheiden, wer Zugriff auf ihr Konto haben soll, indem sie Drittanbietern ihre Einwilligung per PIN oder TAN erteilen, wenn diese ihr Konto einsehen möchten. Darüber hinaus profitieren Kunden von neuen Diensten, die in diesem Zusammenhang entstehen womit für sie der Markt auch an Transparenz und Vielfalt gewinnt.

Britische Innenministerin fordert Zugriffsmöglichkeiten auf Messenger-Apps

5. April 2017

Nicht zuletzt aufgrund des Terroranschlages in London vor rund einer Woche äußerte sich die britische Innenministerin Amber Rudd in einem TV-Interview mit dem BBC kritisch zu den fehlenden Zugriffsmöglichkeiten auf verschlüsselnde Messenger-Apps wie WhatsApp. “Früher hat man Briefumschläge mit Dampf geöffnet oder Telefone abgehört, wenn man herausfinden wollte, was Leute taten, auf legale Weise, mit richterlichen Beschlüssen, aber in dieser Situation müssen wir sicherstellen, dass unsere Geheimdienste die Möglichkeit haben, Dinge wie verschlüsseltes WhatsApp zu durchdringen.”

Vor dem Hintergrund, dass Attentäter eines Terroranschlags oftmals im Vorhinein mit Mitwissern oder Mittätern mit Hilfe der Messenger-Apps kommunizieren – Berichten zufolge so auch vor dem Terroranschlag in London – sei es “vollkommen inakzeptabel”, dass Sicherheitsbehörden die Nachrichten der Apps nicht einsehen können. Hierbei ginge es ihr nicht um die Möglichkeit auf alle Chat-Nachrichten zuzugreifen, sondern um “vorsichtig durchdachte, gesetzlich abgesicherte Vereinbarungen”. Bestenfalls strebe sie es an, dass die App-Hersteller freiwillig mit der britischen Regierung zusammenarbeiten und damit keine Gesetze nötig wären. Rudd kündigte an, sich mit ihrem Anliegen an die Unternehmen zu wenden.

Darüber hinaus forderte sie die Unternehmen auf, extremistische Veröffentlichungen bereits vor der Veröffentlichung wirksamer zu blockieren. “Die Firmen kennen die Technik und die Hashtags am besten, um zu verhindern, dass dieses Zeug online geht, nicht nur, um es nachträglich zu sperren”. Auch an diesem Punkt bevorzuge sie eine freiwillige Vereinbarung mit dem Firmen, anstatt neue Gesetze einzuführen. Kritisch sehe sie daher die vom deutschen Justizminister Heiko Maas geplanten hohen Geldstrafen für Plattformbetreiber, die illegale Inhalte nicht schnell löschen.

 

Datenschutzbeauftragte: Datenschutz als Bildungsauftrag

20. März 2017

Die Landes-Datenschutzbeauftragte Niedersachens Barbara Thiel hat ein eigenständiges Schulfach Medienkompetenz gefordert. Der Ansatz des Kultusministeriums in Hannover, das Thema in alle Unterrichtsfächer zu integrieren, reiche nicht aus, sagte die Behördenleiterin der Deutschen Presse-Agentur. “Jugendliche unterschätzen die Gefahren mobiler Medien und gehen zu leichtfertig mit ihren persönlichen Daten um”. Dies gehe nicht nur aus Studien hervor, die belegten, dass deutsche Schüler im europäischen Vergleich beim Umgang mit Computern hinterherhinkten.

Ziel des Unterrichtsfaches Medienkompetenz sei es, den Kindern und Jugendlichen aufzuzeigen, dass sie die Herrschaft über ihre Daten verlieren können, wenn sie ins Internet gehen. Dabei fehle es nicht nur bei den Kindern und Jugendlichen an der nötigen Aufklärung, sondern auch bei einem Großteil der erwachsenen Bevölkerung. “Datenschutz ist ein Bildungsauftrag, damit muss man eigentlich schon im Kindergarten anfangen.” Als mögliche “Lehrer” nannte Thiel Medienscouts, die heute schon in den Schulen beraten und dies gemeinsam mit Datenschützern machen könnten.

Die Schüler sollten vor allem Antworten auf Fragen wie “Wozu ist mein Gerät in der Lage und was macht es mit mir?” erhalten. Ein weiteres Thema sei der Selbstdatenschutz: Den Schüler sollten technische Möglichkeiten aufgezeigt und erklärt werden, wie sie sich selbst schützen und absichern können.

 

Leak-it-yourself: Sicherheitsrisiko Intranet

12. Juni 2015

Wie schnell Unternehmen die Kontrolle über vertrauliche Daten verlieren können, zeigt die Recherche eines Teams der Nachrichten-Website Heise online. In diesem Falle wurde gezielt nach der Datenleck-Stelle „Intranet“ gesucht. Aufwendige Tools braucht man dafür genauso wenig wie besonderes Expertenwissen: Die Recherche funktioniert über Google.

Dabei wurde der Suchoperator einfach so konfiguriert, dass die Suchmaschine nur Inhalte herausfiltert, welche Intranets entstammen („inurl:intranet“). Damit konnten zahlreiche Dokumente gefunden werden, welche nie für eine Öffentlichkeit bestimmt waren, und zudem personenbezogene Daten im Sinne des § 3 Absatz 1 Bundesdatenschutzgesetz (BDSG) beinhalteten. Neben Geburtsdaten, Telefonnummern und Angaben mit familiärem Bezug wurden sogar Dokumente online gefunden, welche Gesundheitsdaten aufführten – besonders sensible personenbezogene Daten also, welche der Gesetzgeber im Bundesdatenschutzgesetz unter ein erhöhtes Datenschutzniveau stellt.

Offenkundig wurden solche Dokumente von Mitarbeitern der betroffenen Unternehmen selbst aus dem Intranet heraus online verfügbar gemacht – wohl unwissentlich.

Wie sicher betriebliche Prozesse ablaufen, liegt dabei in der Hand der Unternehmen selbst. Wer seine Prozesse hinterfragt, seine Mitarbeiter durch Schulungen sensibilisiert und die technischen und organisatorischen Maßnahmen zum Datenschutz regelmäßig aktualisiert, vermeidet leicht solche Datenpannen, die mitunter nicht nur bußgeldbewährt sein können, sondern auch die Unternehmensreputation nachhaltig schädigen können. Die Hinzuziehung eines externen Datenschutzbeauftragten kann dabei eine sinnvolle Investition darstellen, die dazu beiträgt, Haftungsrisiken abzuwenden und Kosten zu minimieren.

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