Schlagwort: Partnersuche im Netz

Dating-Portale: Augen auf bei der Partnersuche im Netz!

21. Dezember 2015

Die Datenschutzaufsichtsbehörden von Bayern, Baden-Württemberg, Berlin und Hamburg haben im Rahmen einer gemeinsam angelegten bundesweiten Prüfaktion insgesamt 21 Partnerbörsen einer datenschutzrechtlichen Prüfung unterzogen. Gravierende Mängel, so das allgemeine Fazit der Behörden, seien nicht festgestellt worden. Allerdings gebe es mehrere Bereiche, in denen die Dating-Portale – aus bayerischer Sicht – datenschutzrechtlichen Nachbesserungsbedarf aufweisen.

Technischer Datenschutz (Fragen der Datensicherheit)

So sei es „extrem negativ aufgefallen“, dass sämtliche überprüften Dating-Portale ein unzureichendes Anmeldeverfahren praktizieren würden, da neben der Angabe der E-Mail-Adresse oder eines Pseudonyms meist nur ein als “unsicher” zu qualifizierendes Passwort (z. B. ohne Komplexitätsvorgaben, nur aus drei bis sechs Stellen bestehendes Passwort) gefordert werde.

Umgang mit Auskunftsersuchen

Zwar sei positiv aufgefallen, dass bei Tests dem gesetzlich verankerten Anspruch auf Erteilung einer Auskunft über die gespeicherten Daten in der Regel „schnell und zuverlässig“ entsprochen worden. Allerdings seien die Anforderungen an den Nachweis der Berechtigung des Auskunftsbegehrens oftmals als zu gering einzustufen, sodass sich der Schutz der Nutzerdaten im Portal leicht aushebeln lasse.

Datenschutzbestimmungen, AGB und Nutzungsbedingungen

Eigentlich sollen Datenschutzbestimmungen ebenso wie allgemeine Geschäftsbedingungen, Nutzungsbedingungen und Einwilligungserklärungen dazu dienen, den Nutzer darüber zu informieren, welche personenbezogenen Daten konkret erhoben werden und wie mit diesen umgegangen wird, bevor er entsprechende Erklärungen abgibt oder Daten preisgibt. Die dadurch angestrebte Transparenz sei in vielen Fällen jedoch nicht oder nur rudimentär vorhanden.

Identifizierung und Altersverifikation

Einige der Portal-Betreiber würden zur Identifizierung und Altersverifikation Kopien des Personalausweises des Nutzers anfordern. Dieses Verfahren sei in der Praxis allerdings häufig unzulässig. Im Nachgang der Prüfung müsse man daher alternative Verfahren erörtern.

Zugriff auf Kommunikationsinhalte

Überraschend habe man festgestellt, dass nahezu alle Portal-Betrieber Einblick in die Kommunikationsinhalte der Nutzer nehmen (z. B. im Rahmen von Chats). Dies sei den Nutzern auf Partnersuche häufig nicht bewusst. Dadurch werde in Grundrechte der Betroffenen eingegriffen und ein solches Vorgehen sei daher nur auf Grundlage einer ausdrücklichen Einwilligung der Kommunikationspartner zulässig.

Man werde nun die Portal-Betreiber über die Feststellung von Mängeln informieren und diese auffordern, die Mängel unverzüglich zu beheben – sofern sie diese Mängel im Prüfungsverfahren nicht selbst schon erkannt und behoben haben.

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