Schlagwort: Patriot Act

Deutsche Datenschutzbehörden zweifeln an der Zulässigkeit von Datenübermittlungen in die USA auf Grundlage von Standardvertragsklauseln

15. Oktober 2015

Nach der Safe-Harbor-Entscheidung des EuGH vom 06. Oktober 2015 sind Datenübermittlungen auf Grundlage des Abkommens nicht mehr zulässig.  Hintergrund der Entscheidung ist der Zugriff der amerikanischen Behörden auf der Basis des Patriot Act, der unabhängig von der gewählten rechtlichen Grundlage zur Anwendung kommen kann und europäische Daten nicht ausnimmt.

Nach wie vor in Betracht kommt indes ein Transfer auf der Basis der Standardvertragsklauseln bzw. Binding Corporate Rules, deren Zulässigkeit nicht Gegenstand des Verfahrens war. Datenschutzrechtliche Bedenken hiergegen bestanden jedoch bereits vor der Entscheidung des EuGH und werden erneut vor dem erläuterten Hintergrund der Entscheidung diskutiert.


Deutsche Datenschutzbehörden haben bereits im Jahr 2013 in einer gemeinsamen Presseerklärung erklärt, dass ihnen diese Standard-Vertragsklauseln nicht (mehr) ausreichten, solange die genauen Zugriffsmöglichkeiten der amerikanischen Geheimdienste nicht geklärt seien:

“Deshalb fordert die Konferenz die Bundesregierung auf, plausibel darzulegen, dass der unbeschränkte Zugriff ausländischer Nachrichtendienste auf die personenbezogenen Daten der Menschen in Deutschland effektiv im Sinne der genannten Grundsätze begrenzt wird.
Bevor dies nicht sichergestellt ist, werden die Aufsichtsbehörden für den Datenschutz keine neuen Genehmigungen für die Datenübermittlung in Drittstaaten (zum Beispiel auch zur Nutzung bestimmter Cloud-Dienste) erteilen und prüfen, ob solche Datenübermittlungen auf der Grundlage des Safe-Harbor-Abkommens und der Standardvertragsklauseln auszusetzen sind.”


In dem Positionspapier zu dem Safe-Harbor-Urteil hält die schleswig-holsteinische Datenschutzbauftragte bei konsequenter Anwendung der Vorgaben des EuGH in seinem Urteil eine Datenübermittlung auf Basis von Standardvertragsklauseln für nicht mehr zulässig. Nichtöffentliche Stellen, die für ihren Datentransfer in die USA Standardvertragsklauseln verwenden, müssten nun in Erwägung ziehen, den zugrunde liegenden Standardvertrag mit dem Datenimporteur in den USA zu kündigen oder die Datenübermittlungen auszusetzen. Eine dauerhafte Lösung könne nur in einer Änderung des amerikanischen Rechts liegen.

Es werde nun geprüft, ob Anordnungen gegenüber nichtöffentlichen Stellen getroffen werden müssen, auf deren Basis Datenübermittlungen in die USA ausgesetzt oder verboten werden müssen.

Wie US-Firmen auf das Safe-Harbor-Urteil des EuGH reagieren

14. Oktober 2015

Nachdem der Europäische Gerichtshof (EuGH) vergangene Woche die Ungültigkeit des Safe-Harbor-Abkommens zwischen der EU und den USA festgestellt hat, lohnt sich ein Blick auf US-Unternehmen. Denn es sind gerade die Großen der Internetbranche, die überdurchschnittlich viele Daten aus der EU erheben und verarbeiten. Und die Großen, allen voran Google, Amazon, Microsoft, Facebook und Apple sind US-Firmen mit großen Marktanteilen in der EU.

Während das Safe-Harbor-Abkommen, sei es nun die gekippte oder die seit 2013 in der Überarbeitung befindliche neue Version, allein von der Politik gestaltet wird und Alternativen wie EU-Standardvertragsklauseln und Binding Corporate Rules von Juristen und Behörden empfohlen werden, sind es die großen US-Unternehmen, die nach ganz eigenen Lösungen suchen. Diese sind – das liegt in der Natur der Sache – zumeist praxisnäher und nicht selten bereits praxiserprobt. Finanziell, organisatorisch und personell können die Unternehmen deutlich schneller, flexibler und nicht selten sogar innovativer reagieren als es nationale Datenschutzbehörden und eine überbürokratisierte EU-Politik können.

Nun stand das Safe-Harbor-Abkommen schon lange in der Kritik und das Urteil des EuGH kommt auch nicht all zu überraschend. Kernproblem war und bleibt der Patriot Act, der US-Behörden ermächtigt, nahezu uferlos auf Daten von US-Firmen zugreifen zu können. Dieses Vorgehen kritisieren nicht nur der EuGH und europäische Datenschützer. Auch US-Firmen bemängelten in der Vergangenheit das Vorgehen der eigenen Regierung, Firmen dazu zwingen zu können, Daten und Informationen gegen ihren Willen preisgeben zu müssen.

Die Summe der Probleme beim Austausch von Daten zwischen EU und USA ist gerade für die Großen der Branche Grund genug, nach eigenen, praxisnahen Lösungen zu suchen. So setzen jedenfalls die finanzstarken Unternehmen verstärkt auf den Ausbau ihrer Standorte innerhalb Europas, wie das Wall Street Journal berichtet. Insbesondere in Irland, aber auch in Belgien, Finnland, den Niederlanden, Dänemark und in Deutschland investieren Google & Co. beachtliche Summen in den Aufbau eigener Rechenzentren und Infrastrukturen. Der Vorteil: Eines der Fundamente des Datenschutzes, nämlich die Zulässigkeit der Datenverarbeitung gemäß § 11 BDSG, ist grundsätzlich gegeben. Denn innerhalb der EU bzw. des europäischen Wirtschaftsraumes wird ein angemessenes Datenschutzniveau unterstellt, während ein solches bei der Datenverarbeitung über die Grenzen der EU hinaus – oft umständlich – nachgewiesen werden muss.