Schlagwort: Polizeiliche VIdeoüberwachung

Champions-Leage-Finale: Automatische Gesichtserkennung zur Identifizierung Krimineller nicht zuverlässig

8. Mai 2018

Die Polizei in Wales testet seit 2017 ein System zur automatischen Gesichtserkennung in Echtzeit. Dieses System kam auch im Rahmen des Champions League Finales in Cardiff zum Einsatz. Das Ergebnis ist erschreckend: In 92 Prozent der Fälle identifizierte das System Personen fälschlicherweise als Kriminelle. Von 2470 Treffern stellten sich im Nachhinein 2297 als falsch heraus.

Nach einem Bericht von Wales Online macht sich ein Polizeisprecher gleichwohl für das System stark und verweist darauf, dass kein System eine hundertprozentige Sicherheit gewährleisten könne. Zudem habe die Identifizierung keinerlei Konsequenzen für die Betroffenen nach sich gezogen, da die falschen Treffer keine Festnahmen mit sich brachten. Ursache der hohen Fehlerquote sei die schlechte Qualität der Fotos, welche von Europas Fußballverband UEFA, Interpol und anderen Partnern zur Verfügung gestellt wurden.

Aus datenschutzrechtlicher Sicht wirft das System zahlreiche Bedenken auf. Es fehlt an rechtlichen Bestimmungen, welche die neuen Überwachungsmethoden flankieren. Auch ist bislang unklar, was mit den Daten geschieht, welche durch die Gesichtserkennung generiert werden. Darüber hinaus ist eine derart hohe Fehlerquote alarmierend, denn auch wenn sich die Fehlbarkeit von Systemen aus der Natur der Sache ergibt, ist eine Fehlerrate von 92 Prozent jedenfalls nicht mehr tolerabel.

Soweit die Polizei in Wales auf die schlechte Qualität des Bildmaterials verweist ist zu konstatieren, dass es auch bei anderen Rückgriffen auf diese Technik immer noch mehr falsche als richtige Treffer gab. Eine Optimierung des Gesichtserkennungssystems ist vor diesem Hintergrund unumgänglich. Eine solche Verbesserung käme letztlich nicht nur dem Bürger zugute, sondern diente als Arbeitserleichterung gerade der Polizei selbst und trüge somit zu einer effiziernteren Gefahrenabwehr bei.

Der Einsatz von Bodycams

29. Januar 2018

Seit Mai 2017 ist gesetzlich geregelt, dass die Bundespolizei kleine, am Körper getragene Kameras zum präventiven Schutz vor gewalttätigen Übergriffen einsetzen kann.

Hessen gilt als Vorreiter für den Einsatz von Bodycams. Dort werden die Bodycams vor allem in den sozialen Brennpunktgebieten eingesetzt. Die Gefilmten werden dabei ausdrücklich darauf hingewiesen, dass das Geschehen mitaufgezeichnet wird.

Kritisch beurteilt wird der Mitarbeiterdatenschutz hinsichtlich des Einsatzes der Bodycams.
Insbesondere betrifft es die Frage über die Zugriffsmöglichkeiten von Beurteilern und Disziplinarvorgesetzten auf die mitgeschnittenen Filme und die Frage der Anonymisierung bei Herausgabe an Dritte.

Die nordrhein-westfälische Polizei hat das Pilotprojekt aufgrund von Impraktikabilität und datenschutzrechtlichen Bedenken abgebrochen. Es müsse schon vorher geklärt werden, dass die Aufzeichnungen nicht zur Kontrolle der Polizeibeamten verwendet werden.

Es bleibt abzuwarten, wie die datenschutzrechtlichen Bedenken aufgelöst werden und dementsprechend der Einsatz von Bodycams verstärkt werden kann.

 

VG Hannover: Zur Unzulässigkeit polizeilicher Videoüberwachung

15. Juli 2011

Das Verwaltungsgericht Hannover (VG Hannover) hat entschieden (Az. 10 A 5452/10), dass die von der Polizei Hannover durchgeführte Videoüberwachung mittels 70 fest installierter Kameras mit Aufzeichnungsmöglichkeit gegen die Vorgaben des Niedersächsischen Gesetzes über die öffentliche Sicherheit und Ordnung verstoße. Die Videoüberwachung sei nur bezogen auf den fließenden Verkehr rechtmäßig. Bezogen auf den öffentlichen Raum sei sie unzulässig, da nicht eindeutig auf die Videoüberwachung hingewiesen werde. Die Aufklärung der Allgemeinheit durch Pressearbeit – u.a. durch die Möglichkeit, sich über das Internet über die Standorte der Kameras und deren Aktivierungsstatus zu informieren – reiche nicht aus um als zulässige offene Videoüberwachung angesehen zu werden. Der Betroffene müsse im öffentlichen Raum selbst erkennen können, ob der Bereich überwacht wird. Eine solche Erkennbarkeit fehle z.B. bei in großer Höhe an Hochhäusern installierten Kameras. Das Recht auf informationelle Selbstbestimmung könne nur derjenige wahrnehmen und sein Verhalten darauf ausrichten, der Kenntnis von der Überwachung habe.

Die mit dieser Sache befasste 10. Kammer des VG Hannover hat die Berufung gegen das Urteil wegen grundsätzlicher Bedeutung zugelassen.