Schlagwort: Reform

Reform des Berliner Schulgesetzes: Stärkung des Datenschutzes

19. Oktober 2021

Insbesondere die letzten zwei Jahre haben deutlich gezeigt, dass digitale Plattformen auch im Schulbereich für den Fortlauf der Wissensvermittlung unerlässlich sind. Allerdings werden hierbei personenbezogene Daten von Kindern verarbeitet, was viele Unsicherheiten zwischen den beteiligten Parteien hervorruft.

Eltern, Lehrer*innen und Schüler*innen wurden aus verschiedenen Perspektiven vor eine Herausforderungen gestellt. So fehlt regelmäßig die Rechtsgrundlage für die Verarbeitung personenbezogener Daten bei der Nutzung von digitalen Lernmitteln im Unterricht. Datenschutzrechtlich ist demnach die Einholung von Einwilligungen gemäß Artikel 6 Absatz 1 lit. a) DSGVO für die Nutzung von digitalen Lernräumen notwendig.

In Berlin wurde durch die Reform des Berliner Schulgesetzes am 16. September 2021, durch weitreichende Änderungen der datenschutzgerechte digitale Unterricht neu geregelt. Durch die Neuerungen wurden weitreichende inhaltliche Regelungen vorgenommen. Demnach ist unter anderem die Einholung der Einwilligung nicht mehr notwendig. Das neue Gesetz verpflichtet darüber hinaus die Berliner Senatsverwaltung für Bildung, regelmäßig datenschutzkonforme Lehrmittel festzulegen.

Die Beauftragte für Datenschutz und Informationsfreiheit in Berlin, Maja Smoltczyk, nennt die vorgenommenen Änderungen des Berliner Schulgesetzes “richtungsweisend für andere Bundesländer”. Digitale Lernmittel haben in ihrem Einsatz in Berliner Schulen durch das Berliner Schulgesetz sicheren Boden gefunden, betont Smoltczyk und sieht durch die Neuerung “die Berliner Schulen für das digitale Zeitalter gewappnet.

Durch die Reform wurde nicht nur Rechtssicherheit bei der Verwendung von digitalen Lehrmitteln erzielt, sondern auch Kapazitäten für die pädagogischen Aspekte des Schulwesens wieder frei.

Ab jetzt offenes WLAN für alle?

13. Oktober 2017

Bis zur Reform 2016, die eine Änderung des Telemediengesetzes vorsah, war die Haftung für die Betreiber eines offenen WLANs verhältnismäßig hoch. Die Angst vor kostenträchtigen Abmahnungen war durchaus berechtigt. Die Haftung solcher Betreiber durch das Telemediengesetz wurde nun erneut reformiert.

Die Reform betrifft die Störerhaftung des Telemediengesetzes, die bis dato vorsah, dass beispielsweise Anbieter eines öffentlichen WLANs für das fehlerhafte Verhalten ihrer Nutzbar haftbar gemacht werden können. Das Resultat war eine Welle von Abmahnungen, die vor allem die Nutzung von Filesharing-Software über freie Netzwerke betraf.

Die neue Regelung aus § 8 TMG sieht nun vor, dass Anbieter eines freien WLANs nicht mehr wegen des Fehlverhaltens ihrer Nutzer auf Schadensersatz oder Beseitigung sowie Unterlassung einer Rechtsverletzung in Anspruch genommen werden können. Dementsprechend können keine mit der Störerhaftung in Zusammenhang stehenden Sanktionen mehr anfallen.

Ausgenommen von dieser Regelung sind aber weiterhin Anbieter, die mit ihren Nutzern zusammenarbeiten.

Überzeugt wurde das Bundeswirtschaftsministerium dabei durch das große gesellschaftliche und wirtschaftliche Potenzial, das eine solche Gesetzesänderung mit sich bringt. Sowohl Gastronomen, Unternehmen als auch privaten Personen ist es nun erlaubt das eigene WLAN der Öffentlichkeit zugänglich zu machen.